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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2020 C-150/2020

December 9, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 words·~12 min·4

Summary

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2019)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-150/2020

Urteil v o m 9 . Dezember 2020 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2019).

C-150/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass dem am (…) 1952 geborenen, in Österreich wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) vom 21. März 2018 eine ordentliche AHV-Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 267.- mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 zugesprochen wurde (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 26), dass dem Versicherten mit Verfügungen vom 7. März 2019 für seine Töchter B._______, geb. 1996, und C._______, geb. 2001, ordentliche Kinderrenten zur Altersrente in Höhe von monatlich je Fr. 107.- ab 1. Dezember 2017 zugesprochen wurden (act. 45, 46), dass die SAK mit einer weiteren Verfügung vom 7. März 2019 den Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente zur Altersrente für die Tochter D._______ (nachfolgend: D._______) , geb. 1999, verneinte mit der Begründung, diese besuche laut Bestätigung der E._______ GmbH vom 1. Dezember 2017 (vgl. act. 32, S. 4) für die Zeit vom 12. September 2017 bis Ende April 2019 Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung mit einem Zeitaufwand von "mindestens" 16 Stunden pro Woche, womit der zur Anerkennung einer Ausbildung erforderliche Ausbildungsaufwand von 20 Stunden pro Woche nicht erreicht werde (act. 42), dass der Versicherte gegen diese Verfügung am 25. März 2019 Einsprache erhob und im Wesentlichen vorbrachte, D._______ habe gemäss den beiliegenden Bestätigungen bei der E._______ GmbH einen Aufwand von 8 Stunden Kurs und mindestens 20 Stunden (Selbst-)Studium (vgl. Bestätigung vom 21. März 2018, act. 48, S. 2 f.) sowie zusätzlich bei der Volkshochschule (nachfolgend: VHS) F._______ 2 Stunden Kurs und 4 Stunden (Selbst-)Studium (vgl. Bestätigung vom 17. Dezember 2018, act. 48, S. 4), womit der Ausbildungsaufwand weit über den 20 Wochenstunden liege (act. 48), dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2019 abwies und hauptsächlich festhielt, es sei bei den von D._______ absolvierten Vorbereitungslehrgängen kein strukturierter Bildungsgang und keine systematische Ausrichtung auf ein Bildungsziel zu erkennen (act. 55),

C-150/2020 dass der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid am 7. Januar 2020 unter Beilage von diversen Ausbildungsbestätigungen und Zeugnissen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung einer Kinderrente für D._______ beantragt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, bei den von D._______ an den öffentlichen Bildungseinrichtungen E._______ GmbH und VHS F._______ besuchten Vorbereitungslehrgängen für die Berufsreifeprüfung handle es sich um einen strukturierten Bildungsgang mit systematischem Bildungsziel – namentlich die Verbesserung der Berufsmöglichkeiten im Bereich Marketing, Gesundheit und Kosmetik – und einem Ausbildungsaufwand von insgesamt durchschnittlich 31 Wochenstunden über zwei Jahre gerechnet (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 22. Mai 2020 an seinen Beschwerdeanträgen festhielt (BVGer-act. 12), dass die Vorinstanz nach nochmaliger Überprüfung der Akten mit Duplik vom 25. Juni 2020 die Gutheissung der Beschwerde beantragte in dem Sinn, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf ordentliche Kinderrente zu seiner Altersrente für D._______ ab dem 1. Dezember 2017 bis und mit Juni 2019 entsprochen werde (BVGer-act. 14), dass dabei in der Begründung festgehalten wurde, bis Juni 2019 sei die Voraussetzung eines Ausbildungsaufwandes von mindestens 20 Stunden erfüllt und bei Vorlage von Schulbestätigungen ab Juli 2019, welche einen Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden ergäben, würden allenfalls, nach Prüfung, weitere Kinderrenten ausgesprochen (BVGer-act. 14), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Postaufgabe) seine Beschwerde formgültig ergänzte und weitere Beweismittel für die Zeit bis 8. Oktober 2020 (Abschluss Berufsreifeprüfung von D._______) einreichte (BVGer-act. 19, 20, 21), dass mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2020 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 samt Beilagen der Vorinstanz zur

C-150/2020 Kenntnis gegeben sowie der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (BVGer-act. 22, 25).

Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32, 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung hat, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. Januar 2020 einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass betreffend den Beschwerdeführer als österreichsicher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung gelangen, wobei sich der Anspruch auf Leistungen der AHV auch nach Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht richtet (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 22ter AHVG Personen, welchen eine Altersrente zusteht, Anspruch auf eine Kinderrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte (Abs. 1 Satz 1), dass nach Art. 25 Abs. 1 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente haben, wobei der Anspruch mit der Vollendung des 18. Altersjahres erlischt (vgl. Art. 25 Abs. 4 AHVG) bzw. der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauert (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG), dass ein Kind gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwie-

C-150/2020 gend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe, dass es aufgrund des weit und umfassend zu verstehenden Ausbildungsbegriffs im Sinne von Art. 49bis AHVV keine Rolle spielt, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (BGE 143 V 305 E. 3 mit weiteren Hinweisen, insb. auf BGE 104 V 64; vgl. auch Rz. 3385 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen AHV und IV [nachfolgend: RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2020]), dass die systematische und zeitlich überwiegende Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können, und dass der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359 RWL; Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2), dass der effektive Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden kann, wobei insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen ist (Rz. 3360 RWL), dass D._______, welche im Oktober 2017 gleichzeitig die Lehren als Kosmetikerin und Fusspflegerin abschloss (vgl. Lehrbriefe vom 2. und 5. Oktober 2017, Beilagen zu BVGer-act. 1), gemäss den vorliegenden Akten vom 12. September 2017 bis 4. Juni 2019 einen Abendlehrgang für Mathematik, Deutsch und Englisch zur Vorbereitung der Berufsreifeprüfung bei der E._______ GmbH (vgl. Bestätigung vom 7. Januar 2020, Beilage zu BVGer-act. 1) und zusätzlich ab November 2018 bis Oktober 2019 (Prüfungstermin) einen Vorbereitungslehrgang für die Berufsreifeprüfung im Fachbereich Gesundheit und Soziales an der VHS F._______ absolvierte (act. 48, S. 4, vgl. auch Terminplan "Gesundheit und Soziales" für den Zeitraum Januar bis Oktober 2019, Beilage zu BVGer-act. 21),

C-150/2020 dass es sich bei diesen Lehrgängen der E._______ GmbH und der VHS F._______ um anerkannte Bildungsgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung handelt (vgl. die Zeugnisse mit dem Hinweis auf § 3 und § 8 des österreichischen Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung [nachfolgend: öBRPG], Beilagen zu BVGer-act. 1), dass mit der Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben werden, wie insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Fachhochschulen und Universitäten (§ 1 Abs. 1 und 2 öBRPG), sodass dieser Abschluss eine Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe, dass der zeitliche Ausbildungsaufwand für den Lehrgang vom 12. September 2017 bis 4. Juni 2019 bei der E._______ GmbH gemäss Bestätigung vom 7. Januar 2020 bei 8 Unterrichtseinheiten (1 UE = 60 Minuten) pro Woche zuzüglich 20 Unterrichtseinheiten Selbststudium (Beilage zu BVGer-act. 1) und für den Lehrgang vom November 2018 bis Oktober 2019 an der VHS F._______ gemäss Bestätigung vom 17. Dezember 2018 bei 6 Unterrichtseinheiten pro Woche lag (Beilage zu BVGer-act 1), dass somit jedenfalls im Zeitraum der Absolvierung des Vorbereitungslehrgangs bei der BFI der E._______ GmbH, namentlich vom 12. September 2017 bis 4. Juni 2019, der zeitliche Gesamtaufwand für die Ausbildung deutlich über 20 Wochenstunden lag (September 2017 bis Oktober 2018: 28 Wochenstunden; November 2018 bis Juni 2019 mit dem zusätzlichen Aufwand für den Lehrgang an der VHS F._______: 34 Wochenstunden), dass D._______ sich folglich im Zeitraum von September 2017 bis Juni 2019 nachgewiesenermassen zeitlich überwiegend ihrer Ausbildung gewidmet hat, dass die während der Ausbildung gleichzeitig ausgeübte berufliche Tätigkeit als Kosmetikerin und Fusspflegerin während 3 Tagen bzw. 24 Stunden pro Woche (vgl. Schreiben der G._______ GmbH vom 10. November 2017 und 8. Februar 2018, act. 37, S. 1 und 3) dem in zeitlicher Hinsicht somit nicht entgegensteht, dass D._______ die Vorbereitungslehrgänge im vorgesehenen Zeitraum absolviert und die Abschlussprüfungen in Englisch (Zeugnis vom 14. Juni 2019, Beilage D zu BVGer-act. 12), Deutsch (Zeugnis vom 21. Juni 2019, Beilage E zu BVGer-act. 12) und später auch im Fachbereich Gesundheit und Soziales (Zeugnis vom 15. November 2019, Beilage C zu BVGer-act.

C-150/2020 12) sowie in Mathematik (Zeugnis vom 8. Oktober 2020, Beilage zu BVGeract. 21) erfolgreich bestanden hat, womit die Ausbildung zur Berufsreifeprüfung inzwischen abgeschlossen ist (vgl. BVGer-act. 21; vgl. auch § 3 und § 9 öBRPG), dass keine Anhaltspunkte auf ein Fehlen des erforderlichen objektiv zumutbaren Einsatzes seitens D._______ ersichtlich sind, sodass von einer systematischen Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung auszugehen ist, dass im Weiteren, um von einer Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV ausgehen zu können, das Kind kein monatliches Erwerbseinkommen erzielen darf, welches höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (vgl. Art. 49bis Abs. 3 AHVV), dass diese in den vorliegend massgeblichen Jahren 2017, 2018 und 2019 monatlich Fr. 2'320.- bzw. Fr. 2'370.- betrug (vgl. Rententabellen des BSV für 2017 [gültig ab 1. Januar 2017] und für 2019 [gültig ab 1. Januar 2019]), dass D._______ in der Tätigkeit als Kosmetikerin und Fusspflegerin bei der G._______ GmbH mit einem Pensum von 24 Stunden pro Woche ein Einkommen von maximal Euro 840.76 erzielte (vgl. Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom 8. Februar 2018: monatlicher Bruttolohn von Euro 660.76 zuzüglich allfälliger umsatzabhängiger Leistungsprämien von Euro 180.-, act. 37, S. 1), was umgerechnet in Schweizer Franken (Monatsmittelkurs von Februar 2018: 1.1869, vgl. unter www.estv.admin.ch > Mehrwertsteuer > Dienstleistungen > Fremdwährungskurse > monatliche Durchschnittskurse > Archiv, zuletzt besucht am 8.12.2020) und unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in Österreich (Index der OECD, Preisund Kaufkraftvergleich, Wert Schweiz: 144 (Österreich = 100), abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationalepreisvergleiche/preisniveauindizes.html, zuletzt besucht am 8.12.2020), einen monatlichen Lohn von Fr. 1'440.25 ergibt (Euro 840.76 x 1.1896 x 1.44), dass das von D._______ erzielte monatliche Erwerbseinkommen somit deutlich unter dem Grenzwert von Art. 49bis Abs. 3 AHVV lag, dass sich D._______ nach dem Gesagten – da sämtliche Kriterien erfüllt sind – im Zeitraum von September 2017 bis Juni 2019 in Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV befand,

C-150/2020 dass folglich entsprechend dem duplikweise gestellten Antrag der Vorinstanz die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2019 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 (Beginn des Altersrentenanspruchs) bis und mit dem 30. Juni 2019 Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente zur Altersrente für D._______ hat, dass auf den in der Beschwerdeergänzung vom 13. Oktober 2020 zumindest implizit gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente über den 30. Juni 2019 hinaus vorliegend nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz diesbezüglich noch nicht verfügt hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BVGE 2010/12 E. 1.2.1), dass diesbezüglich anzumerken ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 samt Beilagen (BVGer-act. 21) mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 (BVGer-act. 22) bereits an die Vorinstanz überwiesen worden ist, sodass diese, worauf sie in ihrer Duplik vom 25. Juni 2020 zu Recht hinweist, zuständigkeitshalber noch zu prüfen haben wird, ob ab Juli 2019 weiterhin und zur Altersrente des Beschwerdeführers Anspruch auf eine Kinderrente für D._______ besteht (BVGer-act. 21, S. 2), dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht berufsmässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, sodass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-150/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2019 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2017 bis und mit 30. Juni 2019 Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente zur Altersrente für D._______ hat. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Kinderrente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. 3. Die Eingabe vom 13. Oktober 2020 wird an die Vorinstanz überwiesen zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer ab Juli 2019 weiterhin Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente zur Altersrente für D._______ hat, sowie zum anschliessenden Erlass einer entsprechenden Verfügung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke

C-150/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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