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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2008 C-1421/2007

May 7, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,344 words·~7 min·4

Summary

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Full text

Abtei lung II I C-1421/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Z._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1421/2007 Sachverhalt: A. Die 1932 geborene mazedonische Staatsangehörige Z._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 1. November 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn J._______ (im Folgenden: Gastgeber) in Trimbach (SO). Die Schweizer Vertretung leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an das BFM weiter. B. Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt und an das BFM übermittelt hatte, verweigerte dieses in einer Verfügung vom 2. Februar 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Das Bundesamt begründete seine Ablehnung damit, dass der Gastgeber im Zusammenhang mit dem geplanten Besuchsaufenthalt zwar für bestimmte finanzielle Risiken Garantie leisten wolle, angesichts seiner tatsächlichen finanziellen Verhältnisse dazu aber nach Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde nicht oder nur ungenügend in der Lage wäre. C. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2007 beantragt die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und das anbegehrte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung macht sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es könnten in ihrem Fall keine genügenden finanziellen Garantien geleistet werden. Nebst ihrem Sohn lebten auch alle ihre Enkel- und Grossenkelkinder in der Schweiz. Sie alle wären – da erwerbstätig – in der Lage, die erforderlichen finanziellen Garantien zu übernehmen. Sie selbst beziehe eine kleine Rente und sei somit auch nicht mittellos. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2007 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Es sei nicht zu bestreiten, dass der Gastgeber die notwendigen finanziellen Garantien im Zusammenhang mit dem geplanten Besuchsaufenthalt nicht leisten könnte. Gemäss den Abklärungen des Amtes für Ausländerfragen des Kantons Solothurn wiesen er und seine Ehefrau Schulden auf, die schon C-1421/2007 seit Jahren nicht hätten beglichen werden können. Der Gastgeber sei im Betreibungsregister verzeichnet und es lägen Verlustscheine gegen ihn vor. Der blosse Verweis der Beschwerdeführerin auf die angebliche Garantiefähigkeit anderer in der Schweiz ansässiger naher Verwandter reiche nicht. Entsprechende Nachweise seien nicht erbracht worden. E. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An- C-1421/2007 meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen unter anderem über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Da zum Lebensunterhalt nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft, sondern auch sonstige Kosten zu zählen sind, die im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt entstehen können und die nicht von einer speziell dafür abzuschliessenden Versicherung übernommen werden, können die Kantone von den hier lebenden Gastgebern finanzielle Garantien verlangen (vgl. Art. 6 ff. aVEA, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-992/2006 vom 18. September 2007 E. 2.2). 4. Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die finanziellen Garantien seien vorliegend ungenügend. C-1421/2007 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass dem Gastgeber entgegen der von ihm unterzeichneten Erklärung keine genügende Garantiefähigkeit zukommt. Hingegen vertritt sie die Meinung, dass eine solche Garantiefähigkeit den übrigen in der Schweiz lebenden Verwandten (bei denen es sich – soweit erkennbar - um Kinder resp. Enkel des Gastgebers handelt) zuzusprechen wäre. In diesem Zusammenhang nannte sie zwar in ihrer Rechtsmitteleingabe gewisse Namen, unterliess es aber trotz entsprechender Feststellungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung, die notwendigen Schritte bei den dafür zuständigen Behörden einzuleiten; d.h. konkrete Garanten zu benennen und die notwendigen Unterlagen (wie Lohn- und Bankbelege bzw. Betreibungsregisterauszüge) zur Prüfung vorzulegen. 4.2 Als Garant gilt deshalb nach wie vor nur der Gastgeber. Dass die Beschwerdeführerin – die gemäss eigenen Angaben Bezügerin einer kleinen (nicht näher bezifferten) Rente ist - selbst über genügend finanzielle Mittel verfügen würde, um einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz finanzieren und damit zusammenhängende Kostenrisiken abdecken zu können, ist nicht wahrscheinlich und wurde auch nicht geltend gemacht. 4.3 Die Vorinstanz konnte demnach davon ausgehen, dass in finanzieller Hinsicht keine genügenden Sicherheiten für den geplanten Besuchsaufenthalt bestanden und durfte das Gesuch gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA ablehnen. 5. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 6 C-1421/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 271 008 retour) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn ad SO 253 697 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 6

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