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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2026 C-1420/2026

April 23, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·728 words·~4 min·13

Summary

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (Verfügung vom 3. Februar 2026)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1420/2026

Urteil v o m 2 3 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 3. Februar 2026).

C-1420/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. Februar 2026 die Einziehung und Vernichtung der vom Zollinspektorat am 13. November 2025 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel ([…] Tabletten […]) verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– erhoben hat (BVGer-act. 2 Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 6. und 13. Februar 2026 (Poststempel), welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1 und 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2026 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis spätestens am 14. April 2026 zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 3. März 2026 zugestellt wurde (vgl. elektronsicher Rückschein, BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5),

C-1420/2026 dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1420/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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