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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2015 C-1378/2015

July 30, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,109 words·~16 min·3

Summary

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1378/2015

Urteil v o m 3 0 . Juli 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien x._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-1378/2015 Sachverhalt: A. Am 3. November 2014 beantragte der aus Pakistan stammende, 1973 geborene Y.______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Neffe der Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, X._______, wohnhaft im Kanton Zürich (geb. 1959, im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin), besuchen zu wollen. B. Die Schweizerische Botschaft wies den Visumsantrag am 3. November 2014 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) am 6. Dezember 2014 Einsprache. C. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich einen Fragekatalog an die Gastgeberin, den diese am 15. Januar 2015 unterschriftlich beantwortete. D. Am 6. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest, dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen sei. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Gesuchsteller über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthaltsland oblägen. Es gelte daher, sein persönliches Umfeld in Betracht zu ziehen. Dem Gesuchsteller würden in seinem Heimatland berufliche Verpflichtungen und familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche sich kaum mit einem Besuchsaufenthalt von einem Monat vereinbaren liessen. Er habe in seinem Heimatland seine Ehefrau und die Kinder sowie ein eigenes Unternehmen, welches gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gut laufe. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Unternehmer in Pakistan seinem Unternehmen während einem Monat fernbleibe. Des Weiteren erscheine es nicht notwendig, dass er zwecks Besprechung von humanitären Projekten in Pakistan für die Dauer von einem Monat in die Schweiz reise. E. Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 27. Februar 2015 Be-

C-1378/2015 schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt für den Gesuchsteller die Erteilung eines Visums sowie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie führt im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe in seinem Heimatland berufliche Verpflichtungen und familiäre Verantwortlichkeiten, weshalb die Befürchtung, dass seine Wiederausreise nicht gesichert sei, unbegründet sei. Zusätzlich habe sie eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, wonach sie für den Lebensunterhalt des Gesuchstellers während seiner Anwesenheit in der Schweiz aufkommen und für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise besorgt sein würde. In der Schweiz sei es üblich, drei/vier Wochen am Stück in die Ferien zu reisen, auch für Unternehmer, CEOs und Chefbeamte. Zudem würden einige Firmen nach zehn bis fünfzehn Dienstjahren ihren Kaderpersonen eine Auszeit (Sabbatical) von mehreren Monaten bieten. Dies würden sie wohl kaum tun, wenn dabei die Firma ruiniert würde. Deshalb könne auch der Gesuchsteller seinem Unternehmen einen Monat fernbleiben. Die Vorinstanz dürfe sich ebenfalls nicht anmassen, zu beurteilen, ob es für ihre humanitäre Arbeit notwendig sei, dass der Gesuchsteller in die Schweiz reise, um die nächsten Projektschritte zu besprechen und einen Austausch mit den zahlreichen Spendern in der Schweiz zu ermöglichen. Das EDA rate von nicht dringlichen Reisen nach Pakistan ab, weshalb sie selten dorthin reise. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2015 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, es sei durchaus zutreffend, dass es in der Schweiz üblich sei, drei bis vier Wochen am Stück Ferien zu beziehen. Im vorliegenden Fall falle indessen ins Gewicht, dass die Angaben betreffend die geschäftlichen Tätigkeiten des Gesuchstellers wenig plausibel erschienen. Dies würden nur schon die beigebrachten Bankauszüge zeigen, die lediglich einen durchschnittlichen Kontostand von umgerechnet Fr. 20.- aufweisen würden. Die Frage, ob er sich als Unternehmer ein einmonatiges Wegbleiben von seiner Firma leisten könne, könne daher offen bleiben. Dazu komme, dass die Angaben und die Begründung für die Reise in die Schweiz widersprüchlich seien. Der Gesuchsteller spreche stets von einem Besuchsaufenthalt bei Freunden/Verwandten, bei dem die Aufenthaltskosten durch die Gastgeberin übernommen werden sollten. Die Beschwerdeführerin führe dagegen aus, der Zweck der Reise stehe in Zusammenhang mit humanitärer Arbeit, mit der Besprechung nächster Projektschritte und dem Austausch mit zahlreichen Spendern. Zudem würde der Gesuchsteller seine Reisekosten selber tragen, da

C-1378/2015 er aufgrund seines florierenden Geschäftes über genügend finanzielle Mittel besitze. An der Integrität der Gastgeberin werde nicht gezweifelt. Sie könne jedoch nicht Gewähr für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers bieten. G. Die Gastgeberin bemerkt dazu in ihrer Replik vom 29. Mai 2015, die Bankauszüge, die der Eingeladene vorgelegt habe, würden einen durchschnittlichen Kontostand von ca. 1,5 bis 2 Mio. Pakistanische Rupien (PKR) aufweisen, was umgerechnet einem Kontostand von ca. Fr. 15'000.- bis 20'000.- entspräche. Bezüglich Angaben und Begründung für die Reise in die Schweiz sehe sie keinen Widerspruch. Der Besuchsaufenthalt habe zwei Komponenten, nämlich den Besuch von Freunden/Verwandten und gleichzeitig die Besprechung der nächsten Projektschritte der humanitären Arbeit sowie den Austausch mit zahlreichen Spendern. Als Gastgeberin werde sie selbstverständlich für seine Aufenthaltskosten in der Schweiz aufkommen. Die Reisekosten bezahle der Gesuchsteller jedoch selber. H. Mit Triplik vom 22. Juni 2015 führt die Vorinstanz aus, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kontostandes stimmen würden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Angaben im Visumsgesuch widersprüchlich und unglaubhaft seien. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

C-1378/2015 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-

C-1378/2015 nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen- Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen- Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann

C-1378/2015 ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Pakistan in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 12 VEV). 6.2 Die allgemeine Situation in Pakistan wird von der prekären Sicherheitslage dominiert. Immer wieder kommt es zu Terroranschlägen von Extremisten wie den Taliban, insbesondere auch in den Grossstädten wie Karachi, Lahore (nahe A.______, dem Wohnort des Gesuchstellers) oder Rawalpindi. Sie richten sich gegen staatliche Einrichtungen der Polizei oder des Militärs. Ziele sind jedoch auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter und ethnische oder religiöse Minderheiten. Diese Situation wirkt sich – zusammen mit den ihr zugrunde liegenden schwachen staatlichen Struk-

C-1378/2015 turen und der verbreiteten Korruption – negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Das effektive Wirtschaftswachstum liegt hinter den Möglichkeiten des Landes zurück. Der Dienstleistungssektor trägt etwa 58 % zum Bruttoinlandprodukt (BIP) bei, der Industriesektor gut 21 %. Die Landwirtschaft erwirtschaftet zwar nur 21 % des BIP, beschäftigt jedoch mehr als 44 % der arbeitenden Bevölkerung. Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Produktion liegt in der Provinz Punjab im Osten des Landes. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen betrug 2014 rund USD 1'300.- (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Pakistan: Wirtschaft bzw. Innenpolitik [Stand April 2015]; Weltbank, www.worldbank.org > Data > Indicators > GDP per capita (current US$) > Pakistan, alle Seiten besucht im Juli 2015). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und politischen Hintergrund ist gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Insbesondere Teile des arabischen Raumes, aber auch Europa und hier unter anderem die Schweiz, gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfügen. 6.3 Im Hinblick auf die dargelegte wirtschaftliche Lage und den grossen Migrationsdruck aus Pakistan ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 42-jährigen verheirateten Mann, der mit seiner Familie in A._______ lebt. Auf den ersten Blick könnte dieser Umstand für eine gewisse Verwurzelung des Neffen der Beschwerdeführerin sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer

C-1378/2015 bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. 6.4.2 Gemäss den Angaben im Visumantrag und der Beschwerdeführerin, ist der Gesuchsteller Geschäftsführer des Unternehmens "Z._______" in A._______. Den Akten kann jedoch kein Beleg oder Auszug aus einem Register entnommen werden, der beweisen würde, dass sie Firma existiert. Bezüglich der Geschäftstätigkeit wird in einem Schreiben der NGO Clara (Concern-Lane Alliance for rural Areas) vom 2. November 2014 ausgeführt, der Gesuchsteller arbeite seit mehreren Jahren als Ingenieur und Unternehmer mit der NGO Clara zusammen. Er habe bereits zwei Projekte ("B.________" und "C.________") erfolgreich abgeschlossen (SEM-pag. 20). Derzeit soll er in zwei weitere Projekte ("D._______" und "E._______") involviert sein. Die katholische Kirche F._______ in A._______ bestätigt mit einem undatierten Schreiben, dass der Gesuchsteller an einem Projekt einer Schule mitarbeite (SEM-pag. 19). Wieviel der Gesuchsteller mit seinen Projekten verdient, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Einem Bankauszug der UBL United Bank, welcher auf den Namen des Gesuchstellers lautet, kann entnommen werden, dass der Kontostand am 12. Mai 2015 PKR 1'872'339.27 (entspricht USD 18'409.-) betrug (BVGer-act. 8). Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 1'300 in Pakistan, verfügt der Gesuchsteller über ein ansehnliches Vermögen. Rückschlüsse auf ein regelmässig generiertes Erwerbseinkommen lässt dieses jedoch nicht zu. Nur auf dieser Grundlage kann die Wiederausreise des Gesuchstellers jedoch nicht als gesichert eingestuft werden. Überdies sah sich die Schweizer Vertretung vor Ort aufgrund der hohen Fälschungsrate und der allgegenwärtigen Korruption in Pakistan nicht in der Lage, die bei ihr eingereichten Unterlagen des Gesuchstellers zu verifizieren.

6.4.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen.

C-1378/2015 6.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere der unvollständigen und nicht widerspruchsfreien Darlegung der wirtschaftlichen Situation) durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Nicht zu beanstanden sind schliesslich die Feststellungen der Vorinstanz zum unterschiedlich angegebenen Aufenthaltszweck. Zu den angeblichen humanitären Projekten sowie dem "Austausch mit den zahlreichen Spendern" werden bloss Behauptungen aufgestellt, hingegen nicht die geringsten Hinweise, Aufschlüsse oder Belege geliefert. 6.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin über einen guten Leumund verfügt. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Denn in ihrer Ei-genschaft als Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufent-haltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rück-reisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fakti-scher Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9). 7. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.2) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.

C-1378/2015 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:

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