Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.04.2019 C-1321/2019

April 29, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·612 words·~3 min·8

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, berufliche Massnahmen, Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 13. Februar 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1321/2019

Urteil v o m 2 9 . April 2019 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch Gerhard Zahner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, berufliche Massnahmen, Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 13. Februar 2019.

C-1321/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Februar 2019 auf das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 3. Oktober 2018 nicht eintrat (BVGer act. 1, Beilage), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Zahner, diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1, 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 25. März 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 15. April 2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 2), dass die Zwischenverfügung vom 25. März 2019 der Beschwerdeführerin am 2. April 2019 zugestellt wurde (BVGer act. 5, 6), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 12), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-1321/2019 dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

C-1321/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-1321/2019 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2019 C-1321/2019 — Swissrulings