Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1286/2022
Urteil v o m 6 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______, (Kroatien), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Mindestbeitragsdauer; Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022.
C-1286/2022 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist am (…) 1955 geboren und wohnt in seiner Heimat Kroatien (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 1). B. Am 29. März 2021 reichte er das Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" bei der SAK ein, machte geltend, vom 1. August 1979 bis 1. Mai 1980 sowie vom 13. August 1980 bis 13. Mai 1981 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben und beantragte die Ausrichtung von Rentenleistungen (SAK-act. 3, 7). In der Folge nahm die SAK Abklärungen betreffend eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz vor (SAK-act. 5 f., 8 – 11). Der Beschwerdeführer reichte am 21. Mai 2021 weitere Unterlagen nach und brachte vor, mindestens 13 bis maximal 18 Monate in der Schweiz gearbeitet zu haben und einen Lohn von mindestens $ 850.- resp. Fr. 700.- pro Monat erhalten zu haben (SAK-act. 13). Nachdem die Vorinstanz nach Überprüfung sämtlicher Unterlagen und Anfragen bei den Ausgleichskassen keine Beitragszeiten feststellen konnte, wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juni 2022 mit der Begründung ab, dass die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (SAK-act. 17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Juli 2022 wurde nach weiteren, umfangreichen Abklärungen (SAK-act. 20 – 29) mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 abgewiesen (SAK-act. 29). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2022 unter Beilage diverser Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und verlangte sinngemäss die Ausrichtung von Leistungen aus der AHV und den Erlass einer korrekten Verfügung (BVGer-act. 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 21. April 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 8). C.c Der Beschwerdeführer wiederholte replikweise seine Anträge (BVGeract. 11).
C-1286/2022 C.d Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 12). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. März 2022 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt in Kroatien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Der Anspruch auf eine Altersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
C-1286/2022 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am 30. Mai 2020 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG) erreicht. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Mai 2020 in Kraft standen. Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten korrekt festgestellt und den Rentenanspruch gestützt darauf verneint hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Mai 2020 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) und der AHVV (SR 831.101). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Ansprüche des Beschwerdeführers aus der AHV zu Recht verneint hat. 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat und die Beiträge daher als bezahlt gelten (Bst. b), sowie Zeiten für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV [SR 831.101]). 4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit
C-1286/2022 deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Arbeitgeber rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 AHVG). 4.3 Es steht unbestrittenermassen fest, dass keine Beiträge in das individuelle Konto des Beschwerdeführers eingetragen wurden (SAK-act. 16). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe von 1979 bis 1981 in der Schweiz gearbeitet, weshalb er einen Anspruch auf AHV-Leistungen habe (SAK-act. 20, BVGer-act. 1). Im Rahmen dessen Überprüfung tätigte die SAK umfassende Abklärungen und forderte sowohl die Ausgleichskassen als auch den Beschwerdeführer auf, Belege zum Nachweis seiner Tätigkeit in der Schweiz einzureichen (SAK-act. 5, 6, 13, 15, 21 f., 25, 27). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin zwei Arbeitsverträge sowie weitere Unterlagen ein, welche nachfolgend zu prüfen sind. 4.3.1 Der am 1. August 1979 zwischen ihm und der "B._______ SA" geschlossene Arbeitsvertrag (im Folgenden: Arbeitsvertrag C._______, SAKact. 8, 2, 8, 14, 24) wurde in (…), Türkei, unterzeichnet und trägt einen Stempel "D._______ SA". Er war für die Dauer von neun Monaten befristet (1. August 1979 bis 1. Mai 1980); als Arbeitsort ist "C._______" aufgeführt (Arbeitsvertrag C._______, S. 2). Der Lohn ist in US Dollar ($ 850.-) angegeben (Ziff. 2 Bst. b Arbeitsvertrag C._______). Die Zeile "Entschädigung für Beitrag Invalidität und Altersversicherung" ist unausgefüllt geblieben. Es ist somit davon auszugehen, dass vertraglich keine Lohnabzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung vereinbart worden sind. Zu den Arbeitszeiten wird explizit festgelegt, dass die jugoslawischen Staatsfeiertage gelten ("Under holidays as per previous paragraph shall be understood the Yugoslav State Holidays as follows: […]"; Ziff. 5 Arbeitsvertrag C._______). In der Kategorie "Kosten für die Übernahme und Rückführung" wird ebenfalls Jugoslawien angegeben (Ziff. 17 f. Arbeitsvertrag C._______). Ausserdem ist bei den Schlussbestimmungen festgehalten, dass jeweils eine Kopie des Arbeitsvertrages neben den Parteien auch beim autorisierten Arbeitsamt in Jugoslawien zu verbleiben hat. Zudem gilt als Gerichtsstand (…), eine Stadt in Kroatien (Ziff. 25 f. Arbeitsvertrag C._______). Aus keinem Teil des Vertrags geht somit hervor, dass dieser in Anwendung von schweizerischem Recht geschlossen oder aufgrund des darin geregelten Beschäftigungsverhältnisses Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet worden sind. Einzig im Namen und in der Adresse der Firma, welche
C-1286/2022 in der Kopfzeile aufgeführt ist, lässt sich ein Hinweis auf die Schweiz erkennen. Dies allein genügt jedoch nicht, um daraus Ansprüche aus der schweizerischen AHV ableiten zu können. 4.3.2 Beim Arbeitsvertrag vom 13. August 1980 (SAK-act. SAK-act. 8, 2, 8, 14, 24) handelt es sich um die gleiche Vorlage wie beim Arbeitsvertrag C._______. Er wurde zwischen dem Beschwerdeführer und "B._______ SA" – deren Stempel er trägt – geschlossen, auf eine Dauer von neun Monaten (13. August 1980 bis 13. Mai 1981) befristet und in Lugano unterschrieben. Als Arbeitsort ist das Schiff "E._______" bezeichnet. Während die allgemeinen Bestimmungen identisch mit jenen des Arbeitsvertrags C._______ sind, wurde jedoch lediglich ein Lohn von $ 500.- vereinbart. Die Zeile "Entschädigung für Beitrag Invalidität und Altersversicherung" wurde gestrichen. Offensichtlich wurden keine Abzüge für Beiträge an Sozialversicherungseinrichtungen festgelegt. Auffällig ist – im Unterschied zum von Hand ausgefüllten Arbeitsvertrag C._______ – dass dieser Vertrag mit Schreibmaschine ausgefüllt ist und zudem jede Seite den Stempel und die Unterschrift der "B._______ SA" trägt. Als Gerichtsstand ist auch hier (…) festgelegt, zudem beziehen sich ebenfalls die übrigen vertraglichen Vereinbarungen ausschliesslich auf das Land Jugoslawien (Feiertage, Kostenübernahmen, usw.). Auch aus diesem Vertrag lässt sich nicht herleiten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig war und Beiträge an die AHV geleistet hat. 4.3.3 Im Weiteren liegt eine Arbeitsbestätigung vom 1. März 1983 der Gesellschaft F._______, welche ihren Sitz in (…), hat, in den Akten (SAKact. 8, S. 9). Danach war der Beschwerdeführer vom 1. Februar 1981 bis 28. Februar 1983 als Maschinenschlosser in Jordanien tätig. Im Schreiben vom 20. Januar 1983 bestätigt sein Arbeitgeber, dass er nicht durch das in Jordanien geltende Sozialversicherungssystem versichert sei (SAK-act. 8, S. 10). Inwiefern diese Unterlagen eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen sollen, werden von ihm nicht näher dargelegt. 4.3.4 Die Ausgleichskasse von (…) gab in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2021 schliesslich an, dass kein offenes Konto im Namen des Beschwerdeführers bestehe (SAK-act. 15). Selbst nachdem die Vorinstanz explizit nachgefragt hatte, bei welcher Ausgleichskasse die "B._______ SA" in den Jahren 1979 – 1981 angeschlossen gewesen sei (SAK-act. 21 f.), gab diese an, diesen Arbeitgeber nicht ausfindig gemacht zu haben (SAKact. 28).
C-1286/2022 4.3.5 In der Folge forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, Nachweise seiner Beiträge an die AHV zu erbringen (SAK-act. 23), woraufhin dieser erneut sämtliche Unterlagen und ausserdem das Dokument "Seaman's book " einreichte. Daraus geht eindeutig hervor, dass die Schiffe "E._______" und " C._______" in Panama registriert waren (SAK-act. 24, S. 5). Demzufolge ist klar erstellt, dass er in der von ihm geltend gemachten Zeitraum (1. August 1979 bis 1. Mai 1980 sowie vom 13. August 1980 bis 13. Mai 1981) nicht auf einem Schiff mit Schweizer Flagge tätig und demnach nicht dem schweizerischen Recht unterstellt war. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die mit Eingabe vom 29. März 2022 eingereichten Lohnabrechnungen der "G._______" (BVGer-act. 6). Dabei handelt es sich um Abrechnungen der "D._______ SA", welche – wie erwähnt – nicht schweizerischem Recht unterstand (E. 4.3.2). Die übrigen Lohnabrechnungen tragen den Stempel "H._______". Weitere Hinweise zu diesen Lohnabrechnungen fehlen. Der Lohn wurde jeweils in US Dollar ausgerichtet. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Position "Overtime" durchgestrichen und durch den handschriftlichen Vermerk "Pens. Fund" ersetzt worden ist. Dass deshalb Abzüge für Beiträge an die schweizerischen AHV vorgenommen worden sind, kann daraus nicht geschlossen werden. 4.4 Nach dem Gesagten führte die Vorinstanz umfassende Abklärungen durch, hingegen konnte der Beschwerdeführer die üblichen "vollen" Beweismittel, wie Zahltagstäschlein, Lohnausweise oder einen Arbeitsvertrag nicht vorlegen. Die von ihm eingereichten Unterlagen belegen kein Arbeitsverhältnis in der Schweiz und sind beweisrechtlich ungenügend. Somit ist der verlangte volle Beweis für eine Berichtigung des individuellen Kontos des Beschwerdeführers offensichtlich nicht erbracht. Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass vorliegend keine Beiträge berücksichtigt werden können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Leistungen aus der AHV verweigert. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz nicht zu bemängeln ist; er ist zu Recht ergangen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 erhobene Beschwerde vom 14. März 2022 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
C-1286/2022 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv: nächste Seite)
C-1286/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 14. März 2022 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-1286/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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