Abtei lung II I C-1260/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2009 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Kanton Zürich, handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Teilung eingezogener Vermögenswerte im Strafverfahren gegen M._______ alias K._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1260/2006 Sachverhalt: A. In einem gegen den albanischen Staatsangehörigen M._______ alias K._______ (geb. [...] bzw. [...]) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) geführten Strafverfahren ordnete das Jugendgericht Zürich am 2. Dezember 2004 unter anderem die definitive Einziehung der für den Kanton Zürich sichergestellten Beträge von Fr. 104'740.- und EUR 2'010.an. Diese Einziehungsverfügung, die Bestandteil des Urteils und des Beschlusses des Jugendgerichts gleichen Datums bildete, blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. B. Am 16. Dezember 2005 wurde die Strafbehörde, welche das Urteil im Strafverfahren gegen den jugendlichen Delinquenten gefällt hatte, vom BJ aufgefordert, die fraglichen Einziehungen zu melden. Dieser Aufforderung leistete das Bezirksgericht Zürich am 5. Januar 2006, unter Beilage der für das Teilungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Folge und veranlasste die Überweisung der eingezogenen Vermögenswerte an die Eidgenössische Finanzverwaltung. C. Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 liess das Bundesamt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich den Entwurf einer Teilungsverfügung zukommen und räumte ihr hierzu eine Äusserungsmöglichkeit ein. Davon machte die betreffende Amtsstelle mit Eingabe vom 8. Februar 2006 Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 hielt das BJ fest, die im Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerte beliefen sich auf Fr. 107'891.- (Fr. 104'740.- zuzüglich Fr. 3'151.- [Gegenwert von EUR 2'010.-]). Von diesem Betrag könnten die Auslagen der Untersuchung und die Kosten der amtlichen Verteidigung, die Fr. 52'191.- ausmachten, sowie Fr. 47'390.- für die Kosten der Polizei- und Untersuchungshaft – insgesamt also Fr. 99'581.- – als abziehbare Kosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) anerkannt werden. Nicht abzugsfähig seien hingegen die Gerichtsgebühren. Daraus resultiere ein zu teilender Nettobetrag von Fr. 8'310.-, der nach Art. 5 Abs. 1 C-1260/2006 TEVG zu sieben Zehnteln dem Kanton Zürich (Fr. 5'817.-) und zu drei Zehnteln (Fr. 2'493.-) dem Bund zufalle. Die der Eidgenössischen Finanzverwaltung überwiesenen Vermögenswerte seien daher nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung unter Abzug des Bundesanteils von Fr. 2'493.- dem Kanton Zürich zurückzuerstatten. E. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2006 an das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) stellt der Kanton Zürich das Begehren, im Teilungsverfahren der vom Jugendgericht Zürich am 2. Dezember 2004 eingezogenen Vermögenswerte sei ein zu teilender Nettobetrag von Fr. 6'357.- zu berücksichtigen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, eine Gesetzesauslegung nach systematischen Gesichtspunkten sowie nach ihrem Sinn und Zweck führe zum Ergebnis, dass zusätzlich auch sämtliche Gerichtskosten, die im konkreten Fall Fr. 1'953.- ausmachten, als abzugsfähig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG zu qualifizieren seien. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass die Gerichtsgebühren nicht vom Bruttoertrag der eingezogenen Vermögenswerte abgezogen werden könnten, ergebe sich aus der Botschaft des Bundesrates zum TEVG, worin jene Arten von Kosten, die nach Art. 4 Abs. 1 TEVG abzugsfähig seien, abschliessend aufgelistet würden. In der Sitzung der Expertenkommission vom 22. Dezember 1998 sei die Frage der Abziehbarkeit von Gerichtskosten diskutiert worden. Eine Mehrheit der Kommission habe hierbei beschlossen, solche Kosten für nicht abziehbar zu erklären. Dieser Entscheid habe dann in der bundesrätlichen Botschaft Aufnahme gefunden. Die Vernehmlassung wurde dem Kanton Zürich zusammen mit dem Protokoll der Sitzung der Expertenkommission vom 22. Dezember 1998 zur Replik unterbreitet. G. In der Replik vom 5. April 2006 hält die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am Standpunkt fest, dass bei richtiger Auslegung des TEVG sämtliche Gerichtskosten als abzugsfähige Kosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG zu betrachten seien. C-1260/2006 H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BJ betreffend Teilung eingezogener Vermögenswerte unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 7 Abs. 1 TEVG verweist für den Rechtsschutz ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 1.4 Der Kanton Zürich, nunmehr handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ist gemäss Art. 7 Abs. 2 TEVG zur Beschwerde legitimiert (siehe hierzu ebenfalls die Mitteilung der Direktion der Justiz des Innern und des Kantons Zürich vom 8. November 2006). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- C-1260/2006 mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 TEVG regelt dieses Gesetz die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatzforderungen unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten. Das Gesetz findet u.a. Anwendung auf Teilungen von Vermögenswerten, welche in Anwendung von Bundesstrafrecht eingezogen werden (Art. 2 TEVG). Ein Teilungsverfahren nach den Artikeln 4 – 10 TEVG wird dann eingeleitet, wenn die eingezogenen Vermögenswerte brutto einen Mindestbetrag von Fr. 100'000.- erreichen (Art. 3 TEVG). 3.2 Die eingezogenen Vermögenswerte sollen in erster Linie dazu dienen, die im Rahmen der Strafverfolgung entstandenen Kosten zu ersetzen. Vor der Aufteilung sind vom Gesamtbetrag der fraglichen Vermögenswerte gewisse Kosten abzuziehen. Dazu gehören nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG die Barauslagen, namentlich Kosten für Übersetzung, Vorführung, Gutachten, Ausführung von Rechtshilfeersuchen, Telefonüberwachungen sowie Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung. Abziehbar sind ferner die Kosten für die Untersuchungshaft (Art. 4 Abs. 1 Bst. b TEVG), zwei Drittel der voraussichtlichen Kosten für den Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c TEVG), die Kosten für die Verwaltung der eingezogenen Vermögenswerte (Art. 4 Abs. 1 Bst. d TEVG), die Kosten für die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte und die Eintreibung von Ersatzforderungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d TEVG) sowie Vermögenswerte, welche Geschädigten in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c [heute: Art. 73] des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zugesprochen werden. Es ist mit anderen Worten lediglich der Nettoerlös der eingezogenen Werte den Teilungsregeln unterworfen. 3.3 Beim Teilungsschlüssel gilt der Grundsatz, dass das Gemeinwesen, welches die Einziehung verfügt hat, fünf Zehntel des entsprechenden Nettobetrages erhält (Art. 5 Abs. 1 Bst. a TEVG). Dem Bund C-1260/2006 steht ein fixer Anteil von drei Zehnteln zu (Art. 5 Abs. 1 Bst. b TEVG). Für diejenigen Kantone, in denen die eingezogenen Vermögenswerte liegen, sind zwei Zehntel vorgesehen, aufgeteilt im Verhältnis der in den jeweiligen Kantonen gelegenen Werte (Art. 5 Abs. 1 Bst. c TEVG). Art. 5 Abs. 2 und 3 TEVG regelt die Sonderfälle. Letztlich können die beteiligten Kantone und der Bund über ihre Anteile Vereinbarungen treffen, die von der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung abweichen (Art. 5 Abs. 4 TEVG). 4. Streitig ist vorliegend einzig die Abzugsfähigkeit der Gerichtskosten. Sie belaufen sich auf Fr. 1'953.-, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-, Schreibgebühren von Fr. 363.- und Vorladungsgebühren von Fr. 90.-. Die Vorinstanz hat ihnen in der angefochtenen Verfügung die Abzugsfähigkeit abgesprochen und geht deshalb im konkreten Fall von einem Nettoerlös von Fr. 8'310.- aus. Würden die fraglichen Aufwendungen, wie vom Kanton Zürich beantragt, ebenfalls resp. zusätzlich abgezogen, verbliebe ein zu teilender Nettobetrag von Fr. 6'357.-. 5. Zu prüfen gilt es, ob die Gerichtskosten als abziehbare Auslagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 TEVG zu qualifizieren sind. Dies ist in Auslegung der besagten Bestimmung zu ermitteln. 5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar oder sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien dienen als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 133 V 82 E. 3.4 S. 88, BGE 133 V 9 E. 3.1 S. 10 f.). Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung jeweils von einem Methodenpluralismus leiten (BGE 132 V 93 E. 5.2.1 S. 101). Das TEVG ist erst am 1. August 2004 in Kraft getreten. Es liegt daher nahe, für die Ermittlung von Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1 TEVG auf dessen Entstehungsgeschichte zurückzugreifen. 5.2 Die Gerichtsgebühren werden in Art. 4 Abs. 1 TEVG nicht erwähnt. Wie es sich mit deren Handhabung im Rahmen des Teilungsverfahrens C-1260/2006 verhält, kommt hingegen in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 2001 betreffend das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (BBl 2002 441) ohne weiteres zum Ausdruck. So wird in Bezug auf Art. 4 TEVG festgehalten, Absatz 1 der fraglichen Bestimmung nenne abschliessend jene Arten von Kosten, die von den beschlagnahmten Vermögenswerten abgezogen werden könnten (zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a – e TEVG im Einzelnen siehe die vorangehende Erwägung 3.2). Die Gerichtsgebühren sind nicht darunter und sie figurieren auch nicht in der exemplarischen Auflistung der abziehbaren Barauslagen unter Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG. Letztere Aufzählung ist zwar anders als diejenige der Kostenarten nicht abschliessend, die bundesrätliche Botschaft erklärt die Gerichtskosten in diesem Zusammenhang indessen ausdrücklich für nicht abziehbar (BBl 2002 463). Begründet wird dies damit, dass sie schematisch und nach kantonal unterschiedlichen Kriterien festgelegt werden. 5.3 Wohl wendet der beschwerdeführende Kanton ein, die laut Gesetz abzugsfähigen Gutachter-, Dolmetscher- Haft- und Vollzugskosten würden ebenfalls nach kantonal unterschiedlichen Kriterien veranschlagt. Den Materialien, insbesondere einem Sitzungsprotokoll der Expertenkommission vom 22. Dezember 1998, kann indessen entnommen werden, dass sich die Experten damals mit der Problematik befasst haben und die Frage der Abziehbarkeit von Gerichtskosten Gegenstand kontroverser Diskussionen bildete. Der Kanton Zürich hat dieses Papier zusammen mit der Vernehmlassung zur Stellungnahme erhalten, ohne sich später näher dazu zu äussern. Die Mehrheit der Expertenkommission beschloss in der Folge, spezielle Positionen wie beispielsweise die Kosten der Telefonüberwachung bei den Barauslagen ausdrücklich zu erwähnen (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. a TEVG). Im Gegenzug war die Kommission gegen den Abzug der normalen Gerichtsgebühren vom Bruttoerlös, zur Hauptsache weil in einzelnen Kantonen (anders als im Kanton Zürich) keine Obergrenze für Gerichtskosten besteht und sie manchmal nach ihrer Einbringlichkeit festgesetzt werden. Dieser Mehrheitsbeschluss fand dann in der entsprechenden bundesrätlichen Botschaft Eingang. Damit wird klar, dass die Gerichtsgebühren im Gesetz ganz bewusst ausgeklammert wurden. Die getroffene Lösung deckt sich mit den Grundgedanken und der Stossrichtung der Teilungsregeln, die an Strafverfahren beteiligten Behörden in gerechter Weise für ihre tatsächlichen Aufwendungen zu entschädigen und einen gewissen Ausgleich unter den betroffenen Gemeinwesen zu schaffen (vgl. BBl 2002 453/454). Es besteht daher kein C-1260/2006 Raum für eine andere Auslegung von Art. 4 Abs. 1 TEVG, der – wie erwähnt – erst seit ein paar Jahren in Kraft ist. 5.4 Was die wie die Gerichtsgebühren schematisch festgelegten Zustellungskosten anbelangt, so hätte die Vorinstanz den fraglichen Ausgabeposten von Fr. 114.- aufgrund des Gesagten konsequenterweise ebenfalls nicht als abzugsfähig akzeptieren dürfen. Laut den Ausführungen in der Vernehmlassung lagen der diesbezüglichen Haltung des Bundesamtes prozessökonomische Überlegungen zu Grunde. Infolge des Eventualbegehrens, welches die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2006 präsentiert hatte, ging die Vorinstanz anscheinend davon aus, der Kanton Zürich werde die Teilungsverfügung akzeptieren, wenn sie dem beschwerdeführenden Kanton in diesem einen bloss geringfügigen Betrag ausmachenden Nebenpunkt entgegenkomme, was unter den dargelegten Begebenheiten vertretbar erscheint. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgenommen davon sind jedoch unter anderem kantonale Behörden, soweit sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall geht es um Vermögensinteressen der beteiligten Gemeinwesen, weshalb die Verfahrenskosten dem beschwerdeführenden Kanton Zürich aufzuerlegen sind. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), was für Bundesbehörden gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE allerdings nicht gilt. Es ist demzufolge keine Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv Seite 9 C-1260/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem beschwerdeführenden Kanton Zürich auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm C-1260/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10