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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2008 C-1258/2008

September 11, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·956 words·~5 min·4

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Full text

Abtei lung II I C-1258/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. S._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1258/2008 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) verfügte am 14. Dezember 2007 die Aufhebung der bis dahin zur ganzen Invalidenrente von S._______ ausgerichteten Zusatzrente für dessen Ehegattin E._______ mit Wirkung per 1. Januar 2008. B. Gegen diese Verfügung erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Februar 2008 Beschwerde. Er beantragte die Gewährung der Zusatzrente über den 1. Januar 2008 hinaus, da deren Streichung (in Verbindung mit der gleichzeitig verfügten Erhöhung der vier Kinderrenten) gesetzeswidrig und unlogisch sei und eine Irreführung darstelle. C. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. C-1258/2008 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Leistung der Zusatzrente für die Ehegattin des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 eingestellt hat. 2.1 Gemäss altArt. 34 Abs. 1 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003, hatten rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zustand. Die Zusatzrente wurde nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufwies (altBst. a) oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte (altBst. b). 2.2 Im Zuge der 4. (AS 2003 3837 ff.) und der 5. IV-Revisionen (AS 2007 5129) sind die Zusatzrenten für Ehegatten – mit dem Ziel, zivilstandsabhängige Leistungsarten abzuschaffen und einen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung des Sozialwerks zu leisten (BBl 2001 3205 ff. sowie Amtl. Bull. 2001 N 1947 f., insbesondere Votum Bundesrätin Dreifuss; vgl. auch BGE 129 V 8 E. 4.3) – sukzessive abgeschafft worden: AltArt. 34 IVG ist im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision ersatzlos gestrichen worden. Nach altBst. e der Schlussbestimmungen zu dieser Gesetzesnovelle wurden jedoch altrechtlich zugesprochene Zusatzrenten auch nach Inkrafttreten der Änderung unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt. Mit der 5. IV-Revision, die per 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wurde schliesslich altBst. e der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision aufgehoben. 2.3 Seit dieser Gesetzesänderung besteht somit keinerlei Grundlage mehr für die Gewährung von Zusatzrenten für Ehegatten. Das neue Recht wird dabei auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt angewendet. Es handelt sich somit um eine unechte Rückwirkung, die C-1258/2008 grundsätzlich zulässig ist, soweit ihr – wie im vorliegenden Fall – keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 337 ff. mit weiteren Hinweisen). 2.4 Auf die (Weiter-)Gewährung der Zusatzrente für die Ehegattin des Beschwerdeführers besteht somit seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision anfangs dieses Jahres kein Anspruch mehr, so dass die IV-Stelle diese Leistung per 1. Januar 2008 zu Recht eingestellt hat, und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung gewährt (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-1258/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung gewährt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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