Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.02.2020 C-1201/2018

February 19, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,582 words·~13 min·8

Summary

Zwangsanschluss | Krankenversicherung, Zwangsanschluss, Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 9. Februar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1201/2018

Urteil v o m 1 9 . Februar 2020 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Griechenland) Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Zwangsanschluss, Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 9. Februar 2018.

C-1201/2018 Sachverhalt: A. A.a Mit undatiertem Schreiben (Eingang: 14. August 2017) ersuchte A._______ bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Beilage 2 zu Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 7). Die Gemeinsame Einrichtung KVG lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 ab (Beilage 3 zu BVGer act. 7). A.b In der Folge wurde A._______ mit Schreiben vom 15. November 2017 aufgefordert, eine Kopie der Versicherungspolice ihres schweizerischen Krankenversicherers vorzulegen. Für den Fall, dass sie über keine schweizerische Krankenversicherung verfügen sollte, behielt sich die Gemeinsame Einrichtung KVG vor, sie einem Versicherer zuzuweisen (Beilage 4 zu BVGer act. 7). A.c Mit Schreiben vom 28. November 2017 teilte A._______ mit, sie verfüge über keine schweizerische Krankenversicherung. Zudem erklärte sie, dass sie bis Ende Jahr bei der Krankenversicherung ihres Ehemannes mitversichert sei (Beilage 5 zu BVGer act. 7). A.d Daraufhin wies die Gemeinsame Einrichtung KVG A._______ mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 zwangsweise der B._______ AG zu (Beilage 6 zu BVGer act. 7). A.e Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 reichte A._______ eine Bestätigung des Einheitlichen Sozialversicherungsträgers (EFKA) in Griechenland ein, wonach sie für das Jahr 2018 als geschütztes Familienmitglied über ihren Ehemann C._______, Rentner, krankenversichert sei, und erhob sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Beilage 7 zu BVGer act. 7; BVGer act. 5). A.f Die Gemeinsame Einrichtung KVG wies mit Entscheid vom 9. Februar 2018 die Einsprache ab (BVGer act. 2). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nach-

C-1201/2018 folgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei und sie aus der Zwangsversicherung zu entlassen sei (BVGer act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). B.c Auf entsprechendes Ersuchen gemäss Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 (BVGer act. 9) hin teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie durch Heirat die griechische Staatsangehörigkeit erworben habe. Sodann beziehe sie keine Rente aus Griechenland, da sie nie in Griechenland gearbeitet habe. Nur aus der Schweiz beziehe sie ihre kleine Rente. Sie reichte zudem eine Kopie ihres griechischen Personalausweises sowie eine Kopie der Rentenverfügung der AHV ein (BVGer act. 11).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018, mit welchem die Vorinstanz in Bestätigung ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2017 die Beschwerdeführerin zwangsweise einem schweizerischen Krankenversicherer zugewiesen hat. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 2ter KVG; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 VwVG). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin der Krankenversicherungspflicht gemäss KVG untersteht und damit die zwangsweise

C-1201/2018 Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist griechische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Griechenland und bezieht eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Beilage 2 zu BVGer act. 7, Beilagen zu BVGer act. 11). Es liegt demnach ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur Europäischen Union vor, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne der Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004), und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden (vgl. BGE 143 V 52 E. 6.1). 3.3 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11–16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest,

C-1201/2018 dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Zweck ist die Vermeidung von Doppelversicherung und Lücken im sozialen Schutz (vgl. HEINZ-DIETRICH STEINMEYER, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, Art. 11 N 1; GEBHARD EUGSTER, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerischen Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Bd. XIV, S. 435, N 85). Bei Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 883/2004; [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]). Nichterwerbstätige unterliegen nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch aufgrund des Wohnorts (vgl. BGE 143 V 52 E. 6.2.2). 3.4 Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II der VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen gemäss Titel III der VO Nr. 883/2004 (Art. 17 ff.) nicht etwas Anderes bestimmen (vgl. BGE 144 V 127 E. 4.2.2 m.H.). 3.4.1 Titel III der VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für besondere Situationen im jeweiligen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit. Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt es sich bei diesen Bestimmungen regelmässig nur um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete (vgl. FRANK SCHREIBER, in: Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] Nr. 883/2004, Vor Art. 11 N 11; BGE 144 V 127 E. 4.2.2.1). 3.4.2 Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 regeln im Sinne der beschriebenen gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungsanspruch der Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art. 23 VO Nr. 883/2004 ist allein der Träger des Wohnmitgliedstaates zuständig für Mehrfachrentner, die auch einen Rentenanspruch im Wohnmitgliedstaat haben und die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Sachleistungsanspruch haben. Aus Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 ergibt sich sodann, dass eine Person, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat (Einfachrentner ohne Renten- und Sachleistungsanspruch

C-1201/2018 im Wohnsitzstaat), dennoch Sachleistungen für sich und ihre Familienangehörigen erhält, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Hat die Rentnerin oder der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004). Art. 24 VO Nr. 883/2004 umfasst den Fall, dass Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem des Wohnortstaats keinen originären Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnortstaat haben. Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt (FRANK SCHREIBER, a.a.O., Art. 24 N 1 und 7). Anknüpfungspunkt ist ein tatsächlicher Rentenbezug, eine blosse Rentenberechtigung reicht nicht aus (GEBHARD EUGSTER, a.a.O., S. 441, N 109; FRANK SCHREIBER, a.a.O., Art. 23 N 4). 3.4.3 Die Leistungsaushilferegeln und die Bestimmung des primär zuständigen Trägers in Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 definieren bei Rentnerinnen und Rentnern inzident auch die für die Versicherungspflicht massgebenden Rechtsvorschriften (GEBHARD EUGSTER, a.a.O., S. 441, N 109). Personen, für die nach Art. 24, 25 und 26 VO Nr. 883/2004 die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt, unterliegen den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnen (Ziff. 3 Bst. a Anhang XI/Schweiz VO Nr. 883/2004). Für Einfachrentnerinnen und Einfachrentner mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, nach dessen Vorschriften die Rente gewährt wird, gilt das Krankenversicherungsrecht dieses Staates. Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der ausschliesslich eine schweizerische Sozialversicherungsrente bezieht, untersteht damit grundsätzlich der Versicherungspflicht des KVG, auch wenn er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat (vgl. GEBHARD EUGSTER, a.a.O., S. 442, N 110). Solche Personen können von der Versicherungspflicht in der Schweiz nur befreit werden, wenn sie in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Portugal wohnen (Ziff. 3 Bst. b Anhang XI/Schweiz VO Nr. 883/2004). 3.5 Art. 32 VO Nr. 883/2004 regelt nicht nur die Anspruchskonkurrenz zwischen eigenen und abgeleiteten Leistungsansprüchen des Familienangehörigen, sondern enthält auch eine Kollisionsnorm, die das anzuwendende

C-1201/2018 Recht auch bezüglich des Statusverhältnisses (z.B. Versicherteneigenschaft) einschliesslich etwaiger Beitragspflichten umfassend und eindeutig bestimmt (vgl. FRANK SCHREIBER, a.a.O., Art. 32 N 1; KARL-JÜRGEN BIE- BACK, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, Art. 32 N 2). 3.5.1 Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 883/2004 hat der eigenständige Anspruch grundsätzlich Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. Besteht jedoch der eigenständige Anspruch unmittelbar und ausschliesslich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat, so geht ausnahmsweise der abgeleitete Anspruch als Familienangehöriger dem eigenständigen Anspruch vor (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 883/2004). Hintergrund ist eine übermässige Kostenbelastung der Mitgliedstaaten zu vermeiden, deren Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Sachleistungen allein aufgrund des Wohnsitzes im Gebiet dieser Mitgliedstaaten einräumen (FRANK SCHREIBER, a.a.O., Art. 32 N 7). Von dieser Ausnahme sieht Art. 32 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 eine Rückausnahme vor: Unter bestimmten Voraussetzungen geht der allein auf den Wohnsitz basierende eigenständige Anspruch des Familienangehörigen seinem abgeleiteten Anspruch vor. 3.5.2 Das Bestehen des eigenständigen und abgeleiteten Sachleistungsanspruchs ist wie folgt zu prüfen: Zunächst ist das jeweils anwendbare Recht gemäss Titel II und Titel III der VO Nr. 883/2004 zu ermitteln. Alsdann ist aufgrund der anwendbaren nationalen Rechtsordnungen zu prüfen, ob ein Sachleistungsanspruch besteht, wobei auch die nationalen Konkurrenznormen über die Vor- bzw. Nachrangigkeit von Ansprüchen aus Erwerbstätigkeit und aus abgeleitetem Recht als Familienmitglied zu beachten sind. Erst wenn nach dieser Prüfung nach unterschiedlichen Rechtsordnungen Leistungsansprüche bestehen, greifen die Kollisionsregeln von Art. 32 VO Nr. 883/2004 (vgl. KARL-JÜRGEN BIEBACK, a.a.O., Art. 32 N 6; FRANK SCHREIBER, a.a.O., Art. 32 N 5). 4. 4.1 Die VO Nr. 883/2004 in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht anwendbar.

C-1201/2018 4.2 Die Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Rente aus der Schweiz. Gemäss ihren eigenen Angaben bezieht sie keine weiteren Renten, insbesondere auch keine Rente aus Griechenland, ihrem aktuellen Wohnsitzland. Demnach ist die Beschwerdeführerin Einfachrentnerin mit einer Rente nur aus der Schweiz, womit sie der schweizerischen Krankenversicherungspflicht untersteht, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; Ziff. 3 Bst. a Anhang XI/Schweiz VO Nr. 883/2004). Die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz ist für Personen mit Wohnsitz in Griechenland nicht vorgesehen. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei über die griechische Versicherung ihres Ehemannes mitversichert und hat eine entsprechende Bestätigung des Einheitlichen Sozialversicherungsträgers (EFKA) in Griechenland vorgelegt. Soweit die griechischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung eine Mitversicherung der Beschwerdeführerin als Familienangehörige vorsehen, handelt es sich dabei um einen abgeleiteten Sachleistungsanspruch. Da die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihres Rentenbezugs aus der Schweiz einen eigenständigen Sachleistungsanspruch nach Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 hat, tritt der abgeleitete Sachleistungsanspruch zurück (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 883/2004). 4.4 Nach dem Gesagten untersteht die Beschwerdeführerin der Krankenversicherungspflicht gemäss KVG. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.5 Im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht wird die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG ein Gesuch um Prämienverbilligung zu stellen. Ferner wird sie darauf aufmerksam gemacht, dass im Internet eine Übersicht über die bei den verschiedenen Krankenversicherern aktuell geltenden EU/EFTA-Prämien für die Grundversicherung abgerufen werden kann (www.priminfo.ch > Prämien EU/EFTA > Download Prämienübersicht EU/EFTA). Im Übrigen wird auf die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Gemeinsamen Einrichtung KVG im Sinne von Art. 27 ATSG verwiesen. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10]), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

C-1201/2018 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1201/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-1201/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-1201/2018 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2020 C-1201/2018 — Swissrulings