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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2007 C-1166/2006

July 9, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,168 words·~16 min·3

Summary

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung

Full text

Abtei lung III C-1166/2006 {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Trommer; Gerichtsschreiberin Haake. X._______ Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. X._______, geboren 1963 in Nigeria, reiste am 27. Februar 1995 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Am 28. August 1995 leiteten er und die 13 Jahre ältere Schweizerin Y._______ das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung ein. Die Heirat fand am 13. Oktober 1995 in Muri bei Bern statt. Mit schriftlicher Erklärung vom 31. Oktober 1995 wurde das Asylgesuch zurückgezogen. B. Gestützt auf seine Ehe stellte X._______ am 19. April 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 5. Februar 2001 unterzeichneten er und seine Ehefrau im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 26. Februar 2001 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt die Bürgerrechte von Sursee (Luzern) und Oberburg (Bern). Am 19. April 2002 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren, wobei sie angaben, seit dem 1. Oktober 2001 getrennt zu leben. Ihre Ehe wurde am 9. September 2002 geschieden; das Scheidungsurteil ist seit dem 25. September 2002 rechtskräftig. C. Aufgrund dieser Umstände leitete das BFM gegen X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner Einbürgerung ein. C.a Im Rahmen des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs erklärte dieser in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2002, er habe die Scheidung von seiner Ehefrau nicht gewollt. Er sei auf ihren Wunsch hin am 1. Oktober 2001 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen; ihrer kurze Zeit später geäusserten Aufforderung, wieder bei ihr einzuziehen, sei er nicht mehr gefolgt. Auslöser für die zwischen ihm und seiner Ehefrau entstandene Kluft sei gewesen, dass er ihren 50. Geburtstag nicht mit ihr gefeiert habe. Diese Kluft sei so gravierend geworden, dass sie sich an eine Anwältin gewandt habe. C.b Auf Veranlassung des BFM wurde Y._______als Auskunftsperson zur ehelichen Gemeinschaft, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung befragt. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Januar 2003 gab sie gegenüber der Kantonspolizei an, sie habe ihren künftigen Ehemann im April 1995 kennen und lieben gelernt. Sie habe von dessen laufendem Asylverfahren Kenntnis gehabt, hätte ihn aber auch geheiratet, wenn er nicht Asylbewerber gewesen wäre. Meinungsverschiedenheiten in der Ehe habe es von Anfang an gegeben; vor allem habe ihr Ehemann Mühe mit der hiesigen Rollenverteilung zwischen Mann und Frau gehabt.

3 Er habe sie je länger je mehr vernachlässigt. Es sei ihm wichtiger gewesen, sich im Kreise seiner Landsleute aufzuhalten, als mit ihr etwas zu unternehmen. Dennoch habe es gemeinsame Interessen und Aktivitäten gegeben. Sie sei auch insgesamt dreimal mit ihrem Ehemann nach Nigeria gereist und habe dort dessen Familie kennen gelernt. Als er jedoch im August 2000 nicht ihren 50. Geburtstag mit ihr gefeiert habe, habe sie genug gehabt. Dieser Vorfall habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Sie sei wütend gewesen und habe ihm gesagt, dass er gehen könne. Sie habe sich zwar wieder beruhigt und darauf gehofft, dass er sich ihr etwas anpassen würde. Dies sei jedoch nicht passiert, so dass sie im März 2001 Kontakt mit einer Anwältin aufgenommen habe, um sich rechtlich zu informieren. Ihr Ehemann habe anfänglich nicht geglaubt, dass es ihr mit einer Trennung ernst sei, sondern habe sein Leben wie gewohnt weiter geführt. C.c In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 14. April 2003 vertrat der damalige Rechtsvertreter von X._______ den Standpunkt, sein Mandant habe seine erleichterte Einbürgerung weder durch falsche Angaben noch durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen. Dessen Ehefrau habe sich zwar vernachlässigt gefühlt, und ihre Verletzung sei auch in Wut umgeschlagen; sie habe aber darauf gehofft, dass sich ihr Ehemann ändern würde. Beide hätten letztlich an der Ehe festgehalten, was auch in der gemeinsamen Erklärung vom 5. Februar 2001 zum Ausdruck gekommen sei. Zur Trennung der Eheleute sei es gekommen, weil die Ehefrau für sich eine Bedenkzeit beansprucht habe. Infolge der kulturellen Unterschiede sei die Ehe zwar nicht spannungsfrei verlaufen; sie habe aber nie ein destruktives Ausmass angenommen. Heute würden die geschiedenen Eheleute wieder eine Freundschaft pflegen. D. Zum Abschluss des Verfahrens ersuchte das Bundesamt die Heimatkantone Bern und Luzern um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______. Diese Zustimmungen wurden am 4. und 25. Oktober 2004 erteilt. E. Daraufhin erklärte das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2005 die Einbürgerung von X._______ für nichtig. Die Umstände seiner Heirat erweckten den Eindruck, dass er sich von zweckfremden Motiven, namentlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts in der Schweiz und der Möglichkeit einer späteren erleichterten Einbürgerung habe leiten lassen. Der Heirat sei eine äusserst kurze Bekanntschaftszeit voraus gegangen, was angesichts des Altersunterschieds zwischen den Eheleuten und des verschiedenen kulturellen Hintergrunds ungewöhnlich sei. Zudem sei die Heirat während des laufenden und offenbar aussichtlosen Asylverfahrens – immerhin habe X._______ bereits in seinen Flitterwochen und auch später problemlos sein Heimatland bereisen können – erfolgt. Das Bundesamt sehe es als erwiesen an, dass die Ehe lange vor der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Beide Ehegatten hätten übereinstimmend das Fernbleiben des Ehemannes von der Feier zum 50. Geburtstag seiner Ehefrau als Schlüssel-

4 ereignis genannt, eine Begebenheit, die rund ein halbes Jahr vor der Einbürgerung stattgefunden habe. Zudem habe die Ehefrau nur wenige Wochen nach der Einbürgerung ihres Ehemannes eine Anwältin aufgesucht, um sich über die Scheidungsmodalitäten zu informieren. F. Gegen die Verfügung des BFM vom 4. Juli 2005 erhob X._______ am 18. August 2005 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er macht geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er Nigeria keinesfalls ohne Probleme bereisen können. Vielmehr sei er dort mehrfach rabiaten Polizeikontrollen ausgesetzt gewesen und habe auch einen bewaffneten Überfall erdulden müssen. Die Vorinstanz gehe auch fehl in der Annahme, dass er nur geheiratet habe, um hier eingebürgert zu werden. Der Altersunterschied zu seiner schweizerischen Ehefrau habe keine Rolle gespielt, zumal auf beiden Seiten kein Wunsch nach gemeinsamen Kindern bestanden habe. Bei beiden Partnern habe es sich um Liebe auf den ersten Blick gehandelt. Auch nach der Scheidung hätten er und seine Ehefrau ihre Beziehung weitergeführt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2005 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lasse in seinem Vorbringen ausser Acht, dass die Ehe jedenfalls im massgeblichen Zeitraum nicht stabil gewesen und infolgedessen auch aufgelöst worden sei. H. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 3. Januar 2006 erläutert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gründe, warum die eheliche Gemeinschaft seines Mandanten zur Trennung und Scheidung geführt habe. Rückwirkend würden die Ex-Ehegatten die Ehescheidung als Resultat von Überreaktionen und Trotzreaktionen betrachten, was auch aus der beigefügten schriftlichen Erklärung von Y._______hervorgehe. Die im Verfahren um erleichterte Einbürgerung abgegebene Erklärung der Ehegatten über die Stabilität ihrer Beziehung habe jedenfalls der Wahrheit entsprochen. Y._______stehe im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Zeugin zur Verfügung. I. Mit Eingabe vom 14. März 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit Y._______wieder in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der weitere Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-

5 gungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Gemäss Artikel 27 Absatz 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Artikel 26 Absatz 1 BüG voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 2.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). 2.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist

6 (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungsbzw. Auskunftspflicht von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.). 2.4 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Heirat von zweckfremden Motiven, namentlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Einbürgerung leiten lassen. Seine Ehe sei lange vor der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft nicht mehr stabil gewesen. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung hätten die Ehegatten den falschen Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft und eines ungetrübten beidseitigen Ehewillens erweckt. Die insofern von der Vorinstanz dargelegten und nachfolgend erläuterten Umstände begründen die tatsächliche Vermutung, dass X._______ seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 3.2 Der Beschwerdeführer gelangte im Februar 1995 als Asylbewerber in die Schweiz und leitete bereits sechs Monate später das Vorbereitungsverfahren für die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin in die Wege. Vor dem Hintergrund eines Asylverfahrens mit unsicherem Ausgang stellte die Ehe für ihn eine willkommene Möglichkeit dar, rechtmässig in der Schweiz bleiben zu können. 3.3 Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits sieben Monate nach der Einbürgerung aus der ehelichen Wohnung auszog und dass diese Trennung zur Scheidung der Ehegatten führte. Dafür, dass deren Eheleben schon lange Zeit vor der Einbürgerung problematisch verlief, spricht der Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine geschiedene Ehefrau eingeräumt haben, dass es im August 2000 zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten kam: Diesbezüglich hat Y._______dargelegt, sie habe "genug" gehabt und ihren Ehemann zum

7 Gehen aufgefordert (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 14. Januar 2003, S. 3); X._______ hat angegeben, dass die seinerzeit entstandene Kluft immer gravierender geworden sei (vgl. Stellungnahme vom 20. Dezember 2002) und sogar eingeräumt, dass sich seine Ehefrau vernachlässigt und verletzt gefühlt habe (vgl. Stellungnahme vom 14. April 2003 S. 2). Damit machen sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die seiner Ex-Ehefrau deutlich, dass das Konfliktpotential, das zum späteren Scheitern der Ehe führte, bereits lange vor der Einbürgerung vorhanden war und dass beide Eheleute sich dessen auch bewusst waren. Dass sich Y._______bereits kurz nach der Einbürgerung ihres Ehemannes an eine Anwältin wandte, um sich über Trennung und Scheidung beraten zu lassen, bestätigt ebenfalls den Eindruck, dass die Ehe seit langem schweren Belastungen ausgesetzt war. 3.4 Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zurecht von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen, dass die Stabilität der Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erheblich erschüttert war. 3.5 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Eheschliessung mit Y._______einen ausländerrechtlichen Hintergrund hatte, und macht geltend, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Letzteres wird auch von der Ex-Ehefrau bestätigt (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 14. Januar 2003 S. 1). Die offenbar im Zeitpunkt der Eheschliessung bestehende Liebesbeziehung und auch der Umstand, dass die Ehegatten einen Teil ihrer Freizeit und Ferien miteinander verbrachten, können zwar als Indizien gelten, welche gegen das Vorliegen einer Zweckehe und damit auch gegen das Erschleichen der erleichterten Einbürgerung sprechen. Die erwähnten Umstände schliessen jedoch nicht aus, dass auch andere Motive eine Rolle mitspielen können. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ohne die erfolgte Eheschliessung die Schweiz wohl hätte verlassen müssen, da sein Asylgesuch allem Anschein nach keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Seine hiergegen gerichteten Einwände sind unglaubwürdig, da er im Falle einer echten Verfolgung im Heimatland dort mit Sicherheit keine Ferien verbracht hätte. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann dem offensichtlich anfangs vorhandenen guten Einvernehmen der Eheleute jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. 5. 5.1 Die spätestens ab August 2000 bestehenden ehelichen Spannungen hat der Beschwerdeführer damit zu erklären versucht, dass seine Ehefrau versucht habe, auf ihn Druck auszuüben, um ihn zu einer Änderung seines Verhaltens zu zwingen; die Ehescheidung sei das Resultat von Überreaktionen und Trotzreaktionen gewesen. Der Beschwerdeführer bagatelli-

8 siert damit die aufgetretenen ehelichen Auseinandersetzungen; dass diese Auseinandersetzungen die Ehefrau – bereits innerhalb eines Monats nach seiner Einbürgerung – rechtliche Beratung in Anspruch nehmen liessen, erscheint dadurch jedoch keineswegs in einem anderen Licht. Ihrem Vorgehen sowie ihrer eindeutigen Ausdrucksweise (siehe oben C.b) anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Januar 2003 ist zu entnehmen, dass der Fortbestand der Ehe schon mehrere Monate vor der erfolgten Einbürgerung in Frage gestellt war. 5.2 Diese Umstände waren dem Beschwerdeführer zweifellos bewusst. Bewusst war ihm auch, dass die unterschiedlichen Auffassungen von Ehe und Partnerschaft keine genügende Grundlage für eine auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft boten. Dessen ungeachtet führte er sein gewohntes Leben weiter und trug zu einer Veränderung nichts bei. Dass hierbei kulturelle Unterschiede eine Rolle gespielt haben mögen, entlastet ihn nicht; denn ihm wird nicht sein Verhalten oder seine Vorstellung von ehelicher Partnerschaft zum Vorwurf gemacht, sondern die Tatsache, dass er das dadurch mitverursachte Scheitern seiner Ehe nicht offen legte. 5.3 Andere Gründe, die rund sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung zur Trennung am 1. Oktober 2001 bzw. zum Scheitern der Ehe führten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Wäre die Ehe des Beschwerdeführers am 26. Februar 2001 noch stabil gewesen, hätte er auf Ereignisse nach diesem Datum hinweisen müssen, die ein Scheitern der Ehe innert weniger Monate nachvollziehbar erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.2). 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft war zumindest in den letzten Monaten des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert und führte nach der erfolgten Einbürgerung binnen sieben Monaten zur Trennung der Ehegatten. Dass X._______ und Y._______im Beschwerdeverfahren erklärt haben, die am 5. Februar 2001 unterzeichnete Erklärung betreffend ihre Ehegemeinschaft habe der Wahrheit entsprochen, kann demgegenüber nur als Schutzbehauptung angesehen werden. 6.2 Mit der unzutreffenden Erklärung vom 5. Februar 2001 hat der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. Ob die geschiedenen Ehegatten ihre Krise mittlerweile überwunden haben und gegebenenfalls an einem Neuanfang ihrer Beziehung stehen, steht hier nicht zur Diskussion. Angesichts der Feststellung, dass ihre Ehe während des Einbürgerungsverfahrens gescheitert ist, spielt es keine Rolle, welche Gründe für das Scheitern verantwortlich waren. Abklärungen bzw. die Abnahme weiterer Beweise über den aktuellen Zustand ihrer Beziehung –

9 insbesondere eine Einvernahme von Y._______als Zeugin – sind demnach nicht erheblich und notwendig. 7. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dispositiv nächste Seite

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. September 2005 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz ((mit Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. K 335 694 retour) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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