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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 C-1164/2026

May 20, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·793 words·~4 min·9

Summary

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1164/2026

Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (USA), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025).

C-1164/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 die Einsprache von A._______ vom 1. September 2025 betreffend die amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2024 an die freiwillige AHV abgelehnt hat (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 49, 50), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 9. Januar 2026 dagegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat, Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1 und 2), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass Verfügungen der SAK im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Beitragsfestsetzungen in der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung kostenpflichtig ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4 Ziff. 1 und 2), dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendeverlauf der Post am 5. März 2026 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 5),

C-1164/2026 dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 6. März 2026 zu laufen begonnen hat (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG) – am 20. April 2026 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 6), dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1164/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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