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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2008 C-1158/2006

December 19, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,919 words·~25 min·3

Summary

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Full text

Abtei lung II I C-1158/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Frau lic. iur. Carla Schnoz, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1158/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1959) stammt aus Mazedonien. Am 8. Dezember 1984 heiratete er dort die mazedonische Staatsangehörige B._______ (geb. 1964). Aus der Ehe sind die Kinder C._______ (geb. 1986) und D._______ (geb. 1987) hervorgegangen. Nach 12 Jahren Ehedauer liessen sich die Ehegatten am 24. Oktober 1996 in Mazedonien scheiden. Die Kinder wurden der Mutter zugeteilt. B. In den Jahren 1993 bis 1996 hielt sich der Beschwerdeführer jeweils mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz auf. Wenige Wochen nach der Scheidung seiner ersten Ehe heiratete der Beschwerdeführer am 6. Dezember 1996 in Wohlen/AG die Schweizer Bürgerin E._______ (geb. 1964) und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau. C. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 9. November 1999 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 7. Juli 2000 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 21. September 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Lindau/ZH. D. Die elterliche Sorge über die Kinder aus seiner erster Ehe wurden im C-1158/2006 Jahr 1999 in Abänderung des Scheidungsurteils auf den Beschwerdeführer übertragen. Beide Kinder reisten am 7. Februar 2001 in die Schweiz und erhielten von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater. E. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde am 19. Februar 2002 vom Bezirksgericht Bremgarten/AG rechtskräftig geschieden. Am 21. März 2002 reiste die geschiedene erste Ehefrau des Beschwerdeführers rechtswidrig in die Schweiz ein, und am 3. Mai 2002 heirateten die beiden in Wohlen/AG erneut. F. In der Folge stellten die Ehegatten im Kanton Aargau ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs. Dieses wurde am 12. September 2002 erstinstanzlich abgewiesen, weil die zuständige Migrationsbehörde auf offensichtlichen Rechtsmissbrauch beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schloss. Die negative Verfügung ging mit dem Ersuchen um Aberkennung des Bürgerrechts an die Vorinstanz. In nachfolgenden Einspracheverfahren wurden der Beschwerdeführer, seine gegenwärtige Ehefrau, seine geschiedene Schweizer Ehefrau, seine beiden Kinder und ein Onkel seiner gegenwärtigen Ehefrau als Zeugen einvernommen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2003 wurde die Einsprache ohne materielle Prüfung teilweise gutgeheissen und der Ehefrau des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Ausgangs eines von der Vorinstanz inzwischen eingeleiteten Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. G. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte er mit Eingaben vom 29. August 2003 und 31. August 2005 Gebrauch, indem er das Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung entschieden in Abrede stellte. H. Am 26. August 2005 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. C-1158/2006 I. Mit Verfügung vom 16. September 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 30. Januar 2006 an seinem Rechtsmittel fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). C-1158/2006 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteiauskunft, Zeugeneinvernahmen, Edition von Scheidungs- und Sorgerechtsakten des Amtsgerichts Tetovo), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). C-1158/2006 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes C-1158/2006 vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er C-1158/2006 Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3). 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1996 die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einging, als eine Änderung der schweizerischen Migrationspolitik ihm die Möglichkeit nahm, sich weiter als Saisonnier in der Schweiz aufzuhalten und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in den Genuss der Umwandlung in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Nur sechs Wochen vor diesem Eheschluss liess sich der Beschwerdeführer nach 12 Jahren Ehedauer von seiner ersten Ehefrau scheiden, mit der zusammen er zwei gemeinsame Kinder hat. Am 9. November 1999, d.h. unmittelbar vor der Erfüllung der zeitlichen Minimalvoraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Ebenfalls im Jahr 1999 erwirkte der Beschwerdeführer in Mazedonien eine Änderung des Scheidungsurteils und Übertragung der elterlichen Sorge über die beiden Kinder aus der ersten Ehe auf sich selbst. Aus dem entsprechenden Urteil geht hervor, dass der Wunsch der Eltern, die Kinder in die Schweiz zum Vater ziehen zu lassen, einer der wesentlichen Gründe für diesen Schritt bildeten. Nachdem die Ehegatten am 7. Juli 2000 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 21. September 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Am 7. Februar 2001 liess der Beschwerdeführer seine beiden Kinder aus erster Ehe in die Schweiz kommen und im April 2001, d.h. etwas mehr als ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, war bereits ein Scheidungsverfahren hängig. Die Scheidung erfolgte am 19. Februar 2002. Einen Monat später, am 21. März 2002, reiste die geschiedene maze- C-1158/2006 donische Ehefrau illegal in die Schweiz und rund eineinhalb Monate später, am 3. Mai 2002, erfolgte die Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehefrau. 7.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 7. Juli 2000 und der erleichterten Einbürgerung am 21. September 2000 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Der äussere Ablauf der Ereignisse, namentlich die enge zeitliche und sachliche Korrelation zwischen dem Bestand der ersten und zweiten Ehe des Beschwerdeführers mit ihrem fremdenpolizeilichen Nutzen sowie die anschliessende Wiederverheiratung mit dem ersten Ehepartner, entspricht darüber hinaus einer Vorgehensweise, die für Missbrauchsfälle typisch ist. Er lässt den Verdacht der Vorinstanz als begründet erscheinen, dass die Beteiligten von Anfang den Plan verfolgten, zunächst dem Beschwerdeführer und dann seinen Angehörigen ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; ferner Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6 September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein solches ausserordentliches Ereignis sei eingetreten, als seine beiden Kinder am 7. Februar 2001 zu ihm in die Schweiz nachgezogen waren. Zur Begründung führt er aus, seine damalige Schweizer Ehefrau habe den Kindernachzug initiiert, weil sie selbst keine Kinder habe bekommen können und ei- C-1158/2006 nen starken Kinderwunsch gehegt habe. Allerdings leide sie seit dem Jahr 1997 an Weichteilrheuma. Anfänglich habe sie noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Ihre Krankheit habe sich jedoch zusehends verschlimmert, sodass sie im Jahr 2000 ihre damalige Arbeitsstelle ganz habe aufgeben müssen. Seit Ausbruch der Krankheit habe sie mehrere Operationen über sich ergehen lassen. Es sei klar, dass ein solches Schicksal nicht spurlos am Ehepartner vorbeigehe. So seien zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau gelegentlich Spannungen aufgetreten, die jedoch stets im Zusammenhang mir ihrer Krankheit gestanden hätten. Deswegen sei ihre Ehe nicht unstabil gewesen. Zum Zeitpunkt, als die beiden Kinder bei ihnen angekommen seien, habe die Ehefrau gerade wieder eine Operation hinter sich gehabt, und es sei ihr gesundheitlich schlecht gegangen. Als sich auch noch die Beziehung zu den Kindern schwierig gestaltet habe, sei ihr alles zu viel geworden. Die Schwierigkeiten seien einerseits darauf zurückzuführen gewesen, dass die Kinder kein Deutsch gesprochen hätten und die Ehefrau kein Albanisch verstanden habe. Komme hinzu, dass das ältere der beiden Geschwister gerade in der Trotzphase gewesen sei. Die Ehefrau habe sich jedenfalls völlig falsche Vorstellungen über die Erziehung der Kinder und den Umgang mit ihnen gemacht. Sie habe sich auch vorgestellt, dass diese viel kleiner seien, als sie in Wirklichkeit waren. Es sei ihr nicht gelungen, Familie und Krankheit unter einen Hut zu bringen. So sei es nicht verwunderlich, dass sie die eheliche Wohnung von einem Tag auf den anderen verlassen habe. Nach reiflicher Überlegung sei sie zum Schluss gekommen, dass ein weiteres Zusammenleben ihre Gesundheit erheblich schädigen würde. Sie habe sich deshalb zur Scheidung entschlossen. Bis zu den dargestellten Ereignissen sei die Ehe harmonisch verlaufen, und es hätten weder Scheidungs- noch Trennungsabsichten bestanden. 7.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufs glaubhaft zu machen. 7.3.2.1 Zwischen dem Zuzug der Kinder am 7. Februar 2001 und dem Zeitpunkt, als das Scheidungsverfahren im April 2001 bereits rechtshängig war, liegen rund zwei Monate. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass eine zuvor harmonische Ehe mit einer Ehepartnerin, die den Nachzug der Kinder wegen eines nicht erfüllbaren eigenen Kinderwunsches initiierte, gerade wegen der Kinder innerhalb so kurzer Zeit scheiterte, dass der Beschwerdeführer bereits rund zwei Monate spä- C-1158/2006 ter eine Vorladung zur Versöhnungsverhandlung in den Händen hielt. Dies gilt umso mehr, als die gesundheitlichen Probleme mit sich verstärkender Tendenz schon seit mehreren Jahren bestanden und die ersten Schritte in Richtung Kindernachzug mit der Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer im Jahr 1999 eingeleitet wurden. Die Ehegatten hatten daher allen Anlass und jede Gelegenheit, sich über mögliche Auswirkungen des Kindernachzugs auf die Gesundheit der Ehefrau Rechenschaft zu geben und entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Doch selbst wenn die schweizerische Ehefrau von den Problemen im Verhältnis zu den Kindern völlig überrascht worden wäre, wäre angesichts der Ausgangslage – harmonische Ehe und starker Kinderwunsch – zu erwarten gewesen, dass sie sich nachhaltiger um die Kinder bemüht und die eheliche Beziehung nicht dermassen rasch aufgibt. Davon geht nicht zuletzt der Beschwerdeführer selbst aus, der in der Einvernahme vom 25. Februar 2003 seinem Unverständnis darüber Ausdruck gab, dass sich seine schweizerische Ehefrau nicht mehr angestrengt habe. 7.3.2.2 Es wurde bereits ausgeführt, dass angesichts der gesundheitlichen Lage der damaligen schweizer Ehefrau eine sorgfältige Vorbereitung des Kindernachzugs hätte erwartet werden können. In einem scharfen Kontrast dazu steht das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner schweizerischen Ehefrau, das sich durch einen nicht nachvollziehbaren Grad verantwortungsloser Leichfertigkeit auszeichnet und den gesamten behaupteten Geschehensablauf als unglaubwürdig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht etwa geltend, dass die Kinder ausschliesslich auf Wunsch seiner schweizerischen Ehefrau nachgezogen worden seien. Ihr überstarker, von eigener Kinderlosigkeit genährter Kinderwunsch habe sie mögliche Schwierigkeiten ignorieren lassen. Zu seiner eigenen Verantwortung als Ehepartner und Vater schweigt sich der Beschwerdeführer aus, als ob ihn der Nachzug der eigenen Kinder nichts anginge. Das Ausmass seiner Gleichgültigkeit wird darin deutlich, dass die Kinder von der Ehe in der Schweiz nichts wussten (Einvernahme der Tochter vom 25. Februar 2003, Antwort auf Frage 5) und über die Krankheit der Stiefmutter nicht orientiert wurden (Einvernahme des Sohnes vom 25. Februar 2003, Antwort auf Frage 16). Der angeblich überwältigende Kinderwunsch der schweizerischen Ehefrau finden denn auch keinen augenfälligen Niederschlag in deren Einvernahme vom 25. Februar 2003. Zwar gab sie zu Protokoll, dass sie den Kindernachzug angeregt habe (Antwort auf Frage 1). Im Übrigen liess sie kein besonderes Interesse an den Kin- C-1158/2006 dern erkennen. Unter anderem wusste sie nicht, wie alt die Kinder zum Zeitpunkt des Nachzugs waren (Antwort auf Frage 3). Dass sie die Kinder für das Scheitern der Ehe offenkundig nicht als ausschlaggebend betrachtete, darauf wird sogleich eingegangen. 7.3.2.3 Dass die Probleme im Verhältnis zwischen der schweizerischen Ehefrau und den Kindern ausschlaggebend für das Scheitern der Ehe gewesen wären, lässt sich weder den Aussagen der geschiedenen schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers noch denjenigen seiner beiden Kinder anlässlich der erwähnten Einvernahme vom 25. Februar 2003 entnehmen. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers stellte das Scheitern der Ehe in einen rein krankheitsbedingten Kontext. So gab sie auf die Frage nach ehelichen Problemen zu Protokoll, die Ehe sei zunächst harmonisch verlaufen. "Gegen den Schluss" aber sei der "Druck" zu gross geworden, sie habe nicht mehr "gemocht" und sich gefragt, warum sie, die Ehegatten, überhaupt zusammen bleiben sollten. Erläuternd fuhr sie fort, die eheliche Beziehung habe unter ihrer Krankheit, die ungefähr drei Jahre zuvor ausgebrochen sei, und den häufigen Spitalaufenthalten sehr gelitten. Als sie nicht mehr habe arbeiten können, habe sich die Situation zusehends verschlechtert (Antwort auf Frage 17). Von den Kindern als wesentlicher Mitursache für das Scheitern der Ehe war in der Einvernahme keine Rede. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers wusste nicht einmal, wie alt die Kinder zum Zeitpunkt der Einreise waren (Antwort auf Frage 3), und glaubte, die Scheidung kurz danach eingereicht zu haben (Antwort auf Frage 19). Zwar bejahte sie die ausdrückliche Nachfrage nach Spannungen im Verhältnis zu den Kindern, jedoch nicht im Sinne eines ehelichen Problems und auch nur insoweit, als sie die fehlende Möglichkeit beklagte, sich auf Deutsch zu verständigen (Antwort auf Frage 5), und den Umstand erwähnte, dass die Kinder die Hausaufgaben nur mit ihrem Vater und nicht mit ihr hätten machen wollen (Antwort auf Frage 20). Die Kinder des Beschwerdeführers ihrerseits wussten anlässlich ihrer Einvernahme von keinen Konflikten mit der Stiefmutter zu berichten. Sie gaben lediglich zu Protokoll, dass ihre Stiefmutter rasch die Familienwohnung verlassen habe. Zuvor sei ein Kontakt wegen sprachlicher Barrieren ohnehin nicht möglich gewesen (Einvernahme des Sohnes, Antworten auf Fragen 14 und 15; Einvernahme der Tochter, Antwort C-1158/2006 auf Frage 6). Dass die Kinder von der Krankheit der Stiefmutter erstaunlicherweise keine Kenntnis hatten, darauf wurde bereits hingewiesen. 7.3.3 Zweifel an den geltend gemachten Ursachen der Scheidung werden schliesslich durch das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers genährt. Dieser hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Edition von Akten mazedonischer Gerichtsbehörden beantragt. Er hat es jedoch nicht nur versäumt, den naheliegenden Beizug der schweizerischen Scheidungsakten zu verlangen, sondern darüber hinaus eine ausdrückliche, am 20. Mai 2003 ergangene Aufforderung der Vorinstanz ignoriert, seine Zustimmung zum Beizug dieser Akten zu erteilen. Dass die Vorinstanz diesem Verhalten keine Folge gab, ist unverständlich, muss jedoch nicht weiter erörtert werden. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht weiter, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2005 zwar ein ärztliches Zeugnis als Beweismittel für den behaupteten schlechten Gesundheitszustand seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau ankündigte, dieses Beweismittel jedoch nie eingereicht hat. 7.4 Ein weiterer Grund, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers generell in Zweifel zu ziehen, bilden die Ungereimtheiten und Widersprüche, von denen die Aussagen seiner Familienangehörigen zu den gegenseitigen Beziehungen, den Lebensverhältnissen in Mazedonien und dem Kindernachzug geprägt sind. 7.5 Die mazedonische Ehefrau des Beschwerdeführers will mit dem Nachzug der Kinder nichts zu tun gehabt haben. Gemäss ihren Äusserungen in der Einvernahme vom 25. Februar 2003 habe sie nicht einmal gewusst, ob sich die Kinder im fraglichen Zeitpunkt in Mazedonien oder ausserhalb des Landes aufhielten (Antwort auf Frage 2). Direkt darauf angesprochen bestritt sie ausdrücklich, dass sie ihre Kinder am 30. Januar 2001 zur schweizerischen Vertretung in Skopje begleitet habe, um dort für sie Visa zu beantragen (Antwort auf Frage 3). Dieser Darstellung steht entgegen, dass die Visumsanträge der Kinder mit dem in kyrillischer Schrift gehaltenen Namenszug der Mutter unterzeichnet sind, wobei neben einer der Unterschriften der erläuternde Hinweis "mother" angebracht ist. Drei Monate später, am 17. April 2001 stellte die mazedonische Ehefrau für sich selbst ein Visum für die Einreise in die Schweiz und erschien zu diesem Zweck am 23. April 2001 persönlich bei der schweizerischen Vertretung in Skopje. Ein Mit- C-1158/2006 arbeiter der Vertretung hielt daraufhin auf dem Gesuchformular als amtlichen Vermerk fest, dass die Gesuchstellerin bereits am 30. Januar 2001 mit ihren beiden Kindern im Zusammenhang mit deren Übersiedlung zum Vater in die Schweiz bei der Vertretung erschienen sei. Gemeinsamkeiten zwischen den zwei Namenszügen auf den Visumsanträgen der Kinder und den Unterschriften, die unbestrittenermassen von der mazedonischen Ehefrau stammen, stützen zusätzlich den Schluss auf Urheberschaft der letzteren. Der Versuch des Beschwerdeführers, den Namenszug auf den Visumsanträgen als Ergebnis einer Unterschriftsfälschung durch die Tante der Kinder auszugeben und Zweifel an der Korrektheit des amtlichen Vermerks zu säen, muss mit der Vorinstanz als offensichtliche Ausflucht bewertet und zurückgewiesen werden. Dass es mit der persönlichen Glaubwürdigkeit der mazedonischen Ehefrau des Beschwerdeführers ohnehin nicht zum Besten bestellt ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie am 12. Dezember 2000 ein erstes Visumsgesuch für die Schweiz stellte, in dem sie sich als verheiratet bezeichnete, wobei sie erklärte, dass ihr Ehemann in Kroatien lebe und ihre beiden Kinder in ihrer Heimatstadt die 7. bzw. 8. Schulklasse besuchten. Anzufügen bleibt, dass in den insgesamt vier Visumsanträgen der Kinder und der mazedonischen Ehefrau die identische Wohnadressen angegeben sind, was ebenfalls gegen die Darstellung der Beteiligten spricht. 7.6 Obwohl die Kinder im Jahre 1996 der Mutter zugesprochen wurden, gab der Sohn des Beschwerdeführers bei seiner Befragung am 25. Februar 2003 zu Protokoll, dass er und seine Schwester nach der Scheidung der Eltern bei den Grosseltern väterlicherseits gelebt hätten. Mit dem Vater hätten die Geschwister telefoniert, und hin und wieder sei dieser in den Ferien zu Besuch gekommen. Zur Mutter dagegen habe nach der Scheidung kein Kontakt bestanden. Der Sohn bestätigte jedoch, dass er zunächst unter der Obhut seiner Mutter gestanden sei (Antworten auf Fragen 4 bis 8). Im Widerspruch dazu gab die Tochter des Beschwerdeführers zu Protokoll, dass sie und ihr Bruder sich bis zur Änderung des Sorgerechts im Jahr 1999 bei der Mutter und anschliessend bei den Grosseltern väterlicherseits aufgehalten hätten. Was die Mutter nach 1999 gemacht habe, wisse sie nicht. Man habe sich ungefährt ein Mal im Monat gesehen. Ansonsten hätten keine Kontakte zur Mutter bestanden (Antworten auf Fragen 2 bis 9). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammehang vor, tatsächlich hätten die Kinder mit ihrer Mutter bis zum Tag der letzten Gerichts- C-1158/2006 verhandlung im Zusammenhang mit der Sorgerechtsänderung im Jahre 1999 Kontakt gehabt. Danach hätten sie die Mutter erst wieder gesehen, als sie in die Schweiz gekommen sei. Die unterschiedliche und im gegenseitigen Verhältnis widersprüchliche Darstellung der Kinder anlässlich der Einvernahme erklärt er im Falle des Sohnes mit einer Verwechslung der Scheidung mit der Sorgerechtsänderung und im Falle der Tochter mit mangelhafter Übesetzungsleistung des beigezogenen Dolmetschers, die zu wiederholten Interventionen seinerseits Anlass gegeben hätten. Dem Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Aussagen der Kinder in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erfolgten. Sie wurden übersetzt und protokolliert. Anschliessend wurde die Richtigkeit der beiden Einvernahmeprotokolle vom Sohn und von der Tochter des Beschwerdeführers unterschriftlich bestätigt, ohne dass sich die anwesende Rechtsvertreterin je zum Eingreifen genötigt gesehen hätte. Inhaltlich sind die protokollierten Aussagen der Geschwister in sich stimmig; nichts deutet auf Verständigungsschwierigkeiten hin. Da die entgegenstehende Darstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf völligen Kontaktabbruch zwischen den Kindern und der Mutter – wie oben dargelegt wurde – ohnehin nicht zutreffen kann, sind seine Einwände als offensichtliche Schutzbehauptungen zurückzuweisen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 7. Juli 2000 und der erleichterten Einbürgerung am 21. September 2000 zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete ehelichen Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, falls er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung C-1158/2006 sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen. 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 17 C-1158/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich (...) - das Migrationsamt Kanton Aargau, Bahnhofstrasse 86/88 Postfach 5001 Aarau (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer C-1158/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 18

C-1158/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2008 C-1158/2006 — Swissrulings