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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2010 C-1157/2008

March 16, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,896 words·~34 min·4

Summary

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 30. Januar 2008

Full text

Abtei lung II I C-1157/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2010 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 30. Januar 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1157/2008 Sachverhalt: A. Der am _______ geborene, geschiedene österreichische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gelernter Karosseur, arbeitete von 1986 bis 1988 während insgesamt 16 Monaten in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 25). Das letzte Arbeitsverhältnis bei der Firma M._______ in D._______, Österreich, wo er vom 12. März bis 23. März 2001 als Metallfacharbeiter tätig war, wurde in beidseitigem Einverständnis aufgelöst (vgl. act. 11). Am 27. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle S._______, zu Handen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV- Stelle) einen Antrag zum Bezug einer Invaliditätsrente ein, eingegangen bei der IV-Stelle am 28. Juni 2005 (act. 2-4). Zur Prüfung des Leistungsgesuches zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen zu den Akten, insbesondere: - Formular Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung, datiert vom 7. Januar 2006 (act. 9); - Formular Fragebogen für den Versicherten, datiert vom 5. Januar 2006 (act. 10); - Formular Fragebogen für den Arbeitgeber, datiert vom 9. Januar 2006 (act. 11); - ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Formular Fragebogen für den Arbeitgeber, datiert vom 20. Juni 2006 (act. 15); - Arztbericht von Dr. W._______/Dr. H._______, Abteilung für Neurochirurgie, vom 15. Juni 2001 (act. 16); - ärztlicher Kurzbericht des Landeskrankenhauses F._______ vom 30. April 2001 (act. 17); - Befundbericht von Dr. K._______, Zentrales Institut für Radiologie, Landeskrankenhaus F._______, vom 10. September 2001 (act. 18); - ärztliches Gesamtgutachten von Dr. B._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25. Mai 2005 (act. 22); - ärztliches Gutachten von Dr. T._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 17. Mai 2005 (act. 23); - unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr. A._______, Facharzt für Unfallchirurgie und für Orthopädie, vom 2. November 2005 (act. 24). Die zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. L._______, IV-Stellenärztin, bezifferte am 14. Oktober 2006 die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Metallarbeiter ab 24. April 1985 auf 100%, ab 24. Mai 1985 auf 0% und ab 10. April 2001 auf 70%. In angepassten Tätig- C-1157/2008 keiten wurde der Beschwerdeführer ab 24. April 1985 zu 100%, ab 24. Mai 1985 zu 0%, ab 10. April 2001 zu 70% und ab 1. August 2001 zu 0% arbeitsunfähig erachtet. Als Hauptdiagnose führte die IV- Stellenärztin chronisches Cervicovertebralsyndrom bei ICD-10 M50.9, St. nach ventraler Disektomie und Cage C4/5 und C5/6 sowie ventraler Verplattung C4-C6 vom 11. Mai 2001 auf; als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie chronisches Lumbovertebralsyndrom bei St. nach LWK-2&3 Frakturen, St. nach Unterschenkelfraktur links mit O-Beinfehlstellung und St. nach Claviculafraktur links (act. 26). Gestützt auf die ärztliche Stellungnahme liess die IV-Stelle den Einkommensvergleich durchführen, welcher einen Invaliditätsgrad von 34,32% ergab (act. 27). Mit Vorbescheid vom 28. November 2006 (wiederversandt am 29. Januar 2007, act. 32) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste (act. 28). Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M. Ammann, einen Kurzbericht von Dr. J._______, Hausarzt des Beschwerdeführers, vom 24. April 2007 einreichen. Gleichzeitig teilte er mit, dass vor dem Landesgericht F._______ ein Verfahren wegen Gewährung einer Invaliditätsrente hängig sei. In diesem Zusammenhang seien vom Gericht weitere Gutachten eingeholt worden (act. 37). Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 ersuchte die IV-Stelle die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle S._______, um Zustellung der neu erstellten Gutachten (act. 38). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 (act. 41) teilte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle V._______, mit, dass das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 eine Leistung erbracht werde. Gleichzeitig übermittelte sie die gewünschten Gutachten: - unfallchirurgisches Gutachten von Dr. A._______ vom 19. Juni 2007 und vom 25. August 2007 (act. 42, 44); - psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 21. August 2007 und Ergänzungsgutachten vom 24. September 2007 sowie Ergänzungsschreiben vom C-1157/2008 30. September 2007 von Dr. med. univ. W._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (act. 43, 45, 46); - internes Fachgutachten vom 18. Oktober 2007 und Ergänzungsgutachten vom 23. November 2007 sowie Gesamtgutachten vom 18. Oktober 2007 von Dr. I._______, Facharzt für Innere Medizin (act. 47, 48, 49). Die wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenärztin Dr. L._______ führte am 23. Januar 2008 ergänzend zur Stellungnahme vom 14. Oktober 2006 (act. 26) folgende Diagnosen auf: chronisch rezidivierende Pankreatitis bei Alkohol- und Nikotinabusus, neurasthenische Persönlichkeitsveränderung, St. nach interkurrenter depressiver Episode mit Alkoholintoxikation und akuter Suizidalität 2005. Seither hätten gemäss den neuropsychiatrischen Untersuchungen von Dr. W._______ keine Depressionen mehr objektiviert werden können. Sowohl aus orthopädischer, als auch aus psychiatrischer und internmedizinischer Sicht habe auch im Jahr 2007 keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für leichte Verweistätigkeiten attestiert werden können. Vom 1. Februar 2005 bis Sommer 2005 sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig gewesen, ansonsten halte sie an ihrer Beurteilung vom 14. Oktober 2006 mit deren Angaben von Verweistätigkeiten fest (act. 51). B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 wies die IV-Stelle das Rentengesuch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 34% ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, aus den Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Zwar sei die letzte gewinnbringenden Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes zu 70% nicht mehr zumutbar, die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit sei jedoch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Als Verweistätigkeiten wurden aufgeführt: qualifizierter Arbeiter in einer Werk/Fabrik/Produktionsstätte, Hausmeister, Aufseher einer Baustelle, Park-/Museums-Aufseher, Magaziner, Lagerist, Verkauf auf dem Korrespondenzweg oder via Telefon/Internet, Verkäufer im Detailhandel, in einem Einkaufscenter, in einem Kiosk oder Tankstellen-Shop, Reparatur von Kleingeräten/Haushaltartikeln, registrieren, klassieren, archivieren, interne Kurierdienste, Bote, Rezeptionist, Telefonist, Datenerfassung und Scannage (act. 52). C-1157/2008 C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2008 reichte der nun nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei vollkommen arbeitsunfähig, weshalb ihm die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Ausserdem machte er geltend, von der österreichischen Sozialversicherung eine befristete Invalidenrente zugesprochen zu haben, weshalb er die Einholung der diesbezüglichen Akten sowie der medizinischen Gutachten der Fachgebiete Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, der inneren Medizin und eines berufskundlichen Gutachtens beantrage (BVGer act. 1). D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2008 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) von Februar bis September 2005. Zur Begründung führte sie aus, dass der ärztliche Dienst in Übereinstimmung mit den österreichischen Gutachtern zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Zeitraums von Februar bis Juni 2005, in welchem wegen psychischer Beschwerden eine generelle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, in leichten Verweisungstätigkeiten seit Sommer 2001 zu 100% arbeitsfähig sei. In den früheren schweren Tätigkeiten als Metallarbeiter, LKW-Mechaniker bestehe seit Frühjahr 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er aus der Tatsache, dass ihm vom österreichischen Versicherungsträger eine befristete Rente zugesprochen worden sei, in Bezug auf einen Anspruch einer schweizerischen Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Die medizinischen Unterlagen aus dem österreichischen Verwaltungs- und Klageverfahren hätten der IV-Stelle bei der Beurteilung vollständig vorgelegen (BVGer act. 3). E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- bis zum 6. Juni 2008 zu leisten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern C-1157/2008 (BVGer act. 4). Der Kostenvorschuss ging am 20. Mai 2008 ein (BVGer act. 6). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer act. 7). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 30. Januar 2008. Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch um Zu- C-1157/2008 sprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehe ihm eine ganze Invalidenrente zu. Die Vorinstanz beantragt im Rahmen der Vernehmlassung die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprechung einer befristeten ganzen Invalidenrente von Februar bis September 2005. 2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.3 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Nationalität und somit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: VO Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- C-1157/2008 schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der VO Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der VO Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber – wie dies die IV-Stelle getan hat – bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). 3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). C-1157/2008 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2008 in Kraft gestanden sind; weiter aber auch solche Vorschriften, die in jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, aber für die Beurteilung eines allfälligen früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG- Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002 anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837); ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw. C-1157/2008 vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AAS 2003 3859). Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 4. Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Anmeldung am 27. Januar 2005 eingereicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Bestimmungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 30. Januar 2008; vgl. auch BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich C-1157/2008 nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit auf die Prüfung beschränken, ob ein allfälliger Leistungsanspruch zwischen dem 27. Januar 2004 und 30. Januar 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung) bestanden hat. 5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch. 5.1 Massgebend für die Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) und nicht etwa dasjenige des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfügung (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung RWL Rz. 3004). Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen für Schweizer Bürger und Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind (Art. 45 VO Nr. 1408/71; vgl. RWL Rz. 3004 Ziff. 2; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005 BBl 2005 4536). Gemäss Exposé vom 29. Juni 2006 (act. 25) hat der Beschwerdeführer von 1986 bis 1988 während insgesamt 16 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet. Dem Formular E 205 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 1979 bis 2005 (mit Unter- C-1157/2008 brüchen) Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt hat (act. 3; vgl. auch Auszug der V._______ Gebietskasse, act. 15). 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat somit die Mindestbeitragsdauer von einem, unter Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten auch diejenige von drei Jahren erfüllt. 5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind C-1157/2008 und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der gesamten gesetzlichen Wartezeit einen allfälligen Rentenanspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a). 5.4 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV- Revision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die C-1157/2008 versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Verringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). C-1157/2008 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b.cc). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). 6. C-1157/2008 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus gesundheitlichen Gründen vollkommen arbeitsunfähig zu sein. Die Vorinstanz hingegen befindet, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig und in Verweistätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte die Vorinstanz jedoch die Zusprechung einer ganzen Rente von Februar 2005 bis September 2005 (Art. 88a Abs. 1 IVV) bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von Februar 2005 bis Juni 2005. Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten medizinischen Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen: Dr. T._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, kam in seinem ärztlichen Gutachten vom 17. Mai 2005 zu Handen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung von leichten bis fallweise mittelschweren Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zumutbar sei. Als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit führte der Gutachter chronische Zervikobrachialgie links bei Zustand nach ventraler Spondylodese C4 bis C6, Zustand nach LWK II und III Fraktur, Zustand nach Unterschenkelfraktur links mit Crus varum und Zustand nach Schlüsselbeinfraktur links auf (act. 23). Dr. B._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, führte in ihrem am 25. Mai 2005 zu Handen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt erstellten Gesamtgutachten gestützt auf das Gutachten von Dr. T._______ als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit folgende Diagnosen auf: ICD-10: M54.1 (akutes LWS-Syndrom), chronische Halswirbelsäulen/Armschmerzen links bei Zustand nach vorderer Versteifungsoperation C4-C6 2001, Zustand nach Lendenwirbelkörper 2- und 3- Fraktur, Zustand nach Unterschenkelfraktur links mit O-Beinstellung, Zustand nach Schlüsselbeinbruch links; als weitere Leiden führte sie Bluthochdruck und Blutcholesterinerhöhung auf. Der Beschwerdeführer wurde für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100% als arbeitsfähig erachtet (act. 22). Dr. A._______, Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, kam in seinem unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 2. November 2005 zu Handen des Landesgerichts F._______ als Arbeits- und Sozialgericht zu folgendem Schluss: Es bestünden Nackenschmerzen C-1157/2008 und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule bei Zustand nach Verblockung der Halswirbelsäulensegmente Segmente C4/C5 und C5/C6 von vorne wegen unfallbedingter vermehrter Beweglichkeit in diesen Segmenten, bedingt durch Bänder- und Bandscheibenschaden. Der Beschwerdeführer habe eine O-Stellung und Verlängerung des rechten Unterschenkels um ca. 2 cm nach frühkindlichem Unterschenkelbruch. Zudem leide er an Rückenbeschwerden, und es bestehe ein Zustand nach konservativ behandeltem Lendenwirbelsäulenbrüchen II und III und nach Schlüsselbeinbruch links sowie ein Zustand nach Achillessehnennaht links. Er erachtete die Ausübung von leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen, vollschichtiges Arbeiten ohne längere als die üblichen Pausen als zumutbar. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die zu Nackenüberlastungen führen könnten; solche, die häufige Kopfwendebewegungen nötig machten und Tätigkeiten, bei denen lange andauernd nach oben oder unten geschaut werden müsse sowie reine Bildschirmarbeiten. Keine Beschränkungen bestünden hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten, jedoch erhöhe stabilisierende Nackengymnastik die Belastbarkeit der Halswirbelsäule (act. 24). Die zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. L._______, IV-Stellenärztin, erachtete am 14. Oktober 2006, insbesondere in Berücksichtigung der Arztatteste von Dr. T._______ vom 17. Mai 2005 und von Dr. B._______ vom 20. April 2005 sämtliche Tätigkeiten, welche keine körperlichen Überbelastungen darstellten, als zumutbar. Idealerweise seien dies Tätigkeiten, bei denen die Körperposition gewechselt werden könne. Sie bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Metallarbeiter ab 24. April 1985 auf 100%, ab 24. Mai 1985 auf 0% und ab 10. April 2001 auf 70%. In angepassten Tätigkeiten wurde der Beschwerdeführer ab 24. April 1985 zu 100%, ab 24. Mai 1985 zu 0%, ab 10. April 2001 zu 70% und ab 1. August 2001 zu 0% arbeitsunfähig erachtet (act. 26). 6.2 Auf Aufforderung der IV-Stelle gingen im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens folgende medizinische Unterlagen ein: Im unfallchirurgischen Gutachten vom 19. Juni 2007 kam Dr. A._______ im Wesentlichen zur gleichen Beurteilung der Arbeits- C-1157/2008 fähigkeit wie bereits am 2. November 2005 (act. 24). Er erachtete die Ausübung von leichten und fallweise mittelschweren Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen, vollschichtiges Arbeiten ohne längere als die üblichen Pausen als zumutbar (act. 42). Dr. W._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, listete am 21. August 2007 folgende Diagnosen aus psychiatrisch-neurologischer Sicht auf: neurasthenisches Beschwerdebild, chronisches Halswirbelsäulenschmerzsyndrom bei Zustand nach Verblockung der Halswirbelsäulensegmente C4/C5 und C5/C6 und rezidivierendes Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit Zustand nach Lendenwirbelbrüchen II und III. Der Beschwerdeführer könne mit Wirkung ab 1. Februar 2005 leichte Arbeiten täglich 8 Stunden im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien oder geschlossenen Räumen verrichten, wechselnde Körperhaltung sei empfehlenswert. Bestimmte Verrichtungen wie Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüste, am Fliessband mit fixierter Körperhaltung, Arbeiten über Kopf und unter erhöhtem Zeitdruck sowie unter vermehrtem Lärm, Arbeiten bei Anwesenheit vieler Personen sowie solche die eine erhöhte Konzentration erforderten und reine Bildschirmarbeiten seien zu vermeiden (act. 43). Im Gesamtgutachten vom 25. August 2007, dem das psychiatrischneurologische Gutachten von Dr. W._______ vom 21. August 2007 und das orthopädische Gutachten von Dr. A._______ vom 19. Juni 2007 zugrunde lag, erklärte Dr. A.______ aus nervenärztlicher Sicht liege ein neurasthenisches Beschwerdebild vor, in orthopädischer Hinsicht, leide der Beschwerdeführer an Nackenschmerzen bei Zustand nach Verblockung des Wirbelsegmentes C4/C5 und C5/C/6 und Osteochondrose C6/C7, Rückenschmerzen bei Zustand nach Wirbelbrüchen L3 und L4 (leichte Kompressionsbrüche sowie an einem Kniescheibenschmerzsyndrom links). Aus nervenärztlicher wie auch aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung halswirbelsäulenbelastender Tätigkeiten gegeben (act. 44). In Berücksichtigung der zuvor unbekannten Befundberichte führte Dr. W.______ im Ergänzungsgutachten vom 24. September 2007 als Diagnosen neu Zustand nach wiederholten Anpassungsstörungen mit reaktiver Depression 1998, Oktober/November 2004, 2005 sowie Zu- C-1157/2008 stand nach psychischen Verhaltensstörungen durch Alkoholintoxikation am 5. Oktober 2004, 16. August 2006 und 13. Juli 2007 bei Hinweisen auf chronischen Alkoholabusus auf – eine Alkoholkarenz sei anzustreben. In Berücksichtigung der neu vorliegenden Krankenunterlagen bestehe von Februar 2005 bis Sommer 2005 aufgrund des zunehmenden depressiven Zustandsbildes eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Seit 1. Juli 2005 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung von leichten Arbeiten zumutbar (act. 45). Dr. I._______, Facharzt für Innere Medizin, führte im Gesamtgutachten vom 18. Oktober 2007, das in Berücksichtigung des eigenen internen Fachgutachtens vom 18. Oktober 2007 (act. 47), des psychiatrischneurologischen Gutachtens (inkl. der Gutachterergänzung vom 24. September 2007 [act. 45]) von Dr. W._______ vom 21. August 2007 (act. 43) sowie des unfallchirurgischen Gutachtens von Dr. A._______ vom 19. Juni 2007 (act. 42) erstellt worden war, aus interner Sicht folgende Diagnosen auf: chronisch rezidivierende Pankreatitis bei chronischem Alkohol- und Nikotinabusus (Erstmanifestation seit ca. 1999), chronische Gastritis Typ B, NSAR Gastro/Enteropathie, Eisenmangel unklarer Ursache, aktuell Campylobacter jejuni enteritis bei unbekannter Infektionsquelle, arterielle Hypertonie (nicht ideal eingestellt), inzipientes Cor hypertonicum. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht habe vom 1. Februar bis 30. Juni 2005 Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 1. Juli 2005 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung von leichten Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu je 8 Stunden täglich (ohne Schicht- und Nachtarbeit) zumutbar, eine wechselnde Körperhaltung sei zu empfehlen. Aus interner Sicht seien mit häufigem Bücken verbundene Arbeiten zu vermeiden, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Bildschirmarbeiten sowie solche mit erhöhter Konzentration; ferner sei das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten sowie Tätigkeiten, die zu Nackenüberlastungen führen könnten, welche häufige Kopfwendebewegungen nötig machten und bei denen längere Zeit nach oben geschaut werden müsse, zu vermeiden. Ebenso seien Arbeiten am Fliessband mit fixierten Körperhaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck unter Lärm sowie bei Anwesenheit vieler Personen zu meiden (act. 49). Nach Prüfung der neuen Gutachten befand Dr. L._______, IV-Stellenärztin, am 23. Januar 2008, seit 2005, als der Beschwerdeführer an C-1157/2008 einer interkurrenten depressiven Episode mit Alkoholintoxikation und akuter Suizidalität gelitten habe, hätten gemäss den neuropsychiatrischen Untersuchungen von Dr. W._______ keine Depressionen mehr objektiviert werden können. Sowohl aus orthopädischer, als auch aus psychiatrischer und internmedizinischer Sicht habe im Jahr 2007 keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für leichte Verweistätigkeiten attestiert werden können. Ausser von Februar 2005 bis Sommer 2005, als eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe, halte sie an ihrer Beurteilung vom 14. Oktober 2006 mit deren Angaben von zumutbaren Verweistätigkeiten fest (act. 51). 6.3 Die Gutachten und die Stellungnahmen der IV-Stellenärztin geben ein vollständiges Bild über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und gestatten eine zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. In Übereinstimmung mit den österreichischen Gutachtern, insbesondere Dres. W._______ und I._______, erachtete Dr. L._______, IV-Stellenärztin, den Beschwerdeführer in leichten Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. In Würdigung zuvor unbekannter ärztlicher Berichte wurde dem Beschwerdeführer von Februar 2005 bis Ende Juni 2005 aufgrund eines zunehmend depressiven Zustandsbildes eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert. Den Dres. T._______, B._______ und A._______ lagen diese Berichte bei Erstellen ihrer Gutachten noch nicht vor. Die Stellungnahme von Dr. L.______ ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen der IV-Stellenärztin sind hinreichend begründet und nachvollziehbar und das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, nicht auf die Einschätzung der IV-Stellenärztin abzustellen. 6.4 Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht von Dr. J._______, Hausarzt, vom 24. April 2007 (act.26), wonach aufgrund der derzeitigen desolaten und aussichtslosen Situation auf psycho-somatisch-sozialer Ebene eine IV Pensionierung zu erfolgen habe, nichts zu ändern. Einerseits entspricht der Bericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 V 157 E. 1c) den Anforderungen an einen medizinischen Bericht betreffend C-1157/2008 Beweiswert nicht, andererseits darf und soll das Gericht in Bezug auf die Berichte von Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Klienten aussagen (BGE 125 351 E. 3b/cc). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, ab April 2001 in der bisherigen Tätigkeit als Metallarbeiter zu 70% arbeitsunfähig ist. In Verweistätigkeiten besteht seit April 2001 bis Ende Juli 2001 eine 70%-ige Erwerbsunfähigkeit und ab August 2001 volle Erwerbsfähigkeit, mit Ausnahme von Februar 2005 bis Juni 2005, als der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100% erwerbsunfähig war. Die gesetzliche einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung dauerte somit bis Ende März 2002. 6.6 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften Rente sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundsätze der Revision massgeblich (BGE 125 V 413 E. 3d). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Wie in den vorstehenden Erwägungen festgestellt, ist bis Ende März 2002 kein Rentenanspruch entstanden; bis Ende Januar 2005 war der Beschwerdeführer sodann in Verweistätigkeiten zu 100% erwerbsfähig und hatte, wie dem nachfolgenden Einkommensvergleich entnommen werden kann, keinen Rentenanspruch. Von Februar 2005 bis Juni 2005 hat sich sein Gesundheitszustand im Ausmass einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit verschlechtert. Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, nachdem sie 3 Monate ohne wesentliche Unterbrechung gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Demzufolge ist ab Mai 2005 ein Rentenanspruch entstanden; dem Antrag der Vorinstanz auf Ausrichtung einer Rente bereits ab Februar 2005 kann daher nicht gefolgt werden. Ab Juli 2005 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessert, so dass die eingetretene Verbesserung ab Oktober C-1157/2008 2005 rentenrelevant wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Beschwerdeführer hat somit von Mai 2005 bis September 2005 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente. 7. Zu überprüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen während jener Zeiten, in denen der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten 100% arbeitsfähig war, d. h. für den Zeitraum von Anfang Januar 2004 (frühest möglicher Beginn des Rentenanspruchs gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG; siehe E. 4) bis Ende Januar 2005 und ab Oktober 2005 bis am 30. Januar 2008 (Verfügungszeitpunkt). Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades ist für die Berechnung des Valideneinkommens praxisgemäss von jenem Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde (KIESER, a.a.O. Art. 16 Rz. 12). Da die IV-Stelle keine Angaben über den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Lohn hatte (der Beschwerdeführer war zuletzt als Metallfacharbeiter tätig), stellte sie bei der Bestimmung des Valideneinkommens in ihrem Einkommensvergleich vom 27. November 2006 zu Recht auf die Daten des Jahrbuches der österreichischen Wirtschaft – Statistik 2006 ab. Der durchschnittliche Stundenverdienst für Facharbeiter betrug im Jahre 2005 € 12.47, bei durchschnittlich 37.5 Stunden pro Woche resultiert ein Monatslohn von € 1'929.11. Für die Berechnung des Invalidenlohns stützte sich die IV-Stelle auf die vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle vorgeschlagenen Verweistätigkeiten, die vergleichbar mit leichten Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters sind und ermittelte sodann bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von € 8.19 (Jahrbuch der österreichischen Wirtschaft WKO – Tabelle 5.2, Hilfsarbeiter, leichte Tätigkeit, V._______) einen Monatslohn von € 1'266.99, was einen Invaliditätsgrad von 34.32% ergibt. Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht keinen leidensbedingten Abzug bei der Berechnung des Invalideneinkommens vorgenommen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b). 7.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Januar 2008 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist rückwirkend vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2005 eine befristete ganze Rente auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. C-1157/2008 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren teilweise obsiegt, werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG auf Fr. 200.-- reduziert. Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 8.2 Den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2008 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2005 eine befristete ganze Rente zugesprochen. Die Akten gehen zur Berechnung der Rente an die Vorinstanz zurück. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.-- bestimmt. Die Differenz von Fr. 100.-- zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-1157/2008 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 24

C-1157/2008 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2010 C-1157/2008 — Swissrulings