Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.09.2009 C-1138/2009

September 15, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·734 words·~4 min·4

Summary

Invaliditätsbemessung | Invalidität (Verfügung vom 29. Januar 2009)

Full text

Abtei lung II I C-1138/2009/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2009 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Elena Avenati- Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidität (Verfügung vom 29. Januar 2009). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1138/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) A._______ mit Verfügung vom 29. Januar 2009 mit Wirkung ab 1. August 2007 eine halbe Rente zugesprochen hat, dass B._______, als Vertreter bzw. Betreuer des Versicherten, mit Eingabe an die IV-Stelle vom 4. Februar 2009 Widerspruch eingelegt und beantragt hat, den Fall nochmals zu prüfen, da A._______ aufgrund seiner starken Alkoholabhängigkeit nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, dass die IV-Stelle diese Eingabe am 20. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2009 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung im Sinne der neu eingeholten Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes beantragte, dass Dr. C._______, Medizinischer Dienst der IV-Stelle, in seiner Stellungnahme vom 24. August 2009 ausführte, er könne aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob tatsächlich Folgeschäden des Alkoholmissbrauchs vorlägen oder ob allenfalls eine andere psychiatrische Störung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, dass deshalb eine psychiatrische und eine neuropsychologische Begutachtung in der Schweiz durchzuführen sei, dass die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), dass die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur C-1138/2009 Verfügung stehen und die für Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit auszuüben, festlegen (Art. 59 Abs. 2bis IVG), dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen und gegebenenfalls unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Verfügung vom 29. Januar 2009 daher aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-1138/2009 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 27. August 2009) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

C-1138/2009 — Bundesverwaltungsgericht 15.09.2009 C-1138/2009 — Swissrulings