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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2023 BVGE 2023 IV/2

March 7, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,525 words·~23 min·1

Summary

Höhere Fachprüfung | Berufsbildung. Höhere Fachprüfung. Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides. Rechtsgenügliche Begründung von Prüfungsentscheiden durch die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz. Unzulässige Kognitionsbeschränkung. Art. 29, Art. 35 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG. 1. Ein vorinstanzlicher Rückweisungsentscheid ist als Zwischenverfügung anfechtbar, wenn damit ein bedeutender Kosten- und Zeitaufwand für ein aufwendiges Beweisverfahren vermieden werden kann (E. 1). 2. Klarstellung der Praxis betreffend die rechtsgenügliche Begründung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden. Ein zu pauschales Abstellen der Vorinstanz auf die Meinung der Experten stellt eine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar (E. 5, insb. 5.4).

Full text

Höhere Fachprüfung. Rechtsgenügliche Begründung von Prüfungsentscheiden 2023 IV/2

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2023 IV/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Verein B-3222/2022 vom 7. März 2023 Berufsbildung. Höhere Fachprüfung. Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides. Rechtsgenügliche Begründung von Prüfungsentscheiden durch die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz. Unzulässige Kognitionsbeschränkung. Art. 29, Art. 35 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG. 1. Ein vorinstanzlicher Rückweisungsentscheid ist als Zwischenverfügung anfechtbar, wenn damit ein bedeutender Kosten- und Zeitaufwand für ein aufwendiges Beweisverfahren vermieden werden kann (E. 1). 2. Klarstellung der Praxis betreffend die rechtsgenügliche Begründung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden. Ein zu pauschales Abstellen der Vorinstanz auf die Meinung der Experten stellt eine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar (E. 5, insb. 5.4). Formation professionnelle. Examen professionnel supérieur. Possibilité de contester une décision de renvoi. Motivation juridiquement suffisante des décisions concernant le résultat d'examens par l'autorité inférieure en qualité d'autorité de recours. Restriction illicite du pouvoir d'appréciation. Art. 29, art. 35 al. 1, art. 46 al. 1 let. b PA. 1. Une décision de renvoi notifiée sous forme d'une décision incidente peut être contestée lorsque cela permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (consid. 1). 2. Précision de la pratique concernant la motivation juridiquement suffisante lors du contrôle de décisions concernant le résultat d'examens. En se fondant de manière trop générale sur l'avis des experts, l'autorité inférieure restreint de manière inadmissible son pouvoir d'appréciation (consid. 5, spéc. 5.4).

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Formazione professionale. Esame professionale superiore. Impugnabilità di una decisione di rinvio. Motivazione giuridicamente sufficiente delle decisioni sugli esami emanate dall'autorità inferiore in qualità di autorità di ricorso. Limitazione inammissibile del potere d'esame. Art. 29, art. 35 cpv. 1, art. 46 cpv. 1 lett. b PA. 1. Una decisione di rinvio ai sensi di una decisione incidentale è impugnabile se ciò permette di evitare una procedura probatoria lunga e dispendiosa (consid. 1). 2. Precisazione della prassi relativa alla motivazione giuridicamente sufficiente nel controllo di decisioni sugli esami. Un'autorità inferiore che si basa in modo troppo generico sul parere degli esperti limita in modo inammissibile il proprio potere d'esame (consid. 5, in partic. 5.4).

Der Beschwerdeführer legte 2018 die Höhere Fachprüfung für Milchtechnologen ab, die aus einer schriftlichen Diplomarbeit und einer mündlichen Prüfung besteht. Mit Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 teilte ihm der Schweizerische Milchwirtschaftliche Verein (SMV, nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die (Gesamt-)Note 3,5 erzielt und die Prüfung nicht bestanden habe. Die Gesamtnote 3,5 ergebe sich als Durchschnitt aus der Note 4,0 für die Diplomarbeit und der Note 3,0 für die Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 6. November 2018 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, nachfolgend: Vorinstanz) und verlangte die Erteilung des eidgenössischen Diploms Milchtechnologe. Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und wies die Erstinstanz an, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die beiden Prüfungsteile zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil B-3099/2020 vom 4. November 2021 teilweise gut, hob die Verfügung vom 2. Juni 2020 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück: Die Vorinstanz habe sich im Hinblick auf die Diplomarbeit im Rahmen ihrer Begründungspflicht mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteils sei nicht erstellt, welche Mängel die beschwerdeführerischen Antworten aufgewiesen hätten. Falls die Diplomarbeit aufgrund der neuerlichen Überprüfung nicht

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mit der Note 5,0 (oder höher) zu bewerten sei, was zum Bestehen der Höheren Fachprüfung für Milchtechnologen ausreichen würde, habe die Vorinstanz die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils anzuordnen. Am 19. Juli 2022 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der Prüfungsverfügung vom 10. Oktober 2018 mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zu geben; aufgrund von deren Ergebnis sei über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2022 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren auf Erteilung des eidgenössischen Diploms Milchtechnologe. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragt die Erstinstanz hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteils mit Hinweis auf die bereits abschliessende Beurteilung in Urteil B-3099/2020 Nichteintreten auf die Beschwerde. Hinsichtlich der Diplomarbeit beantragt sie die Abweisung der Beschwerde: Im angefochtenen Entscheid seien sich unter jedem Kriterium des Bewertungsrasters die Argumente des Beschwerdeführers und der Erstinstanz gegenübergestellt und daraus seien die richtigen Schlussfolgerungen gezogen worden. Zudem nimmt die Erstinstanz zu den die Diplomarbeit betreffenden materiellen Bewertungsrügen des Beschwerdeführers im Detail Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar (s. sogleich E. 1.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2 BBG, [SR 412.10]). 1.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Prüfungsverfügung der Erstinstanz aufgehoben und die Kommission für Qualitätssicherung der Erstinstanz (QSK) angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur gebührenfreien Wiederholung des Prüfungsteils « Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit » zu geben sowie aufgrund des Ergebnisses

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der Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. Über das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm das eidgenössische Diplom Milchtechnologe zu erteilen, ist in der angefochtenen Verfügung somit nicht abschliessend entschieden worden. Zwar verbleibt der QSK angesichts der Weisungen der Vorinstanz kein Entscheidungsspielraum mehr hinsichtlich des Teilaspekts, dass dem Beschwerdeführer das Diplom nicht auf Basis der absolvierten Prüfungsteile « Diplomarbeit » und « Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit » erteilt werden kann und er nochmals zum Prüfungsteil « Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit » zuzulassen ist. Offen bleibt das Verfahren jedoch im Hinblick darauf, ob die Erteilung des Diploms allenfalls gestützt auf die Beurteilung seiner Wiederholungsprüfung möglich ist. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtsprechung. Vielmehr ist der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juli 2022 als Zwischenverfügung unter den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar (vgl. Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1; vgl. auch Urteile des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.3 f. und B-3099/2020 E. 1.2.3 f.). 1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG sind Zwischenverfügungen nur dann selbstständig vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 1.4 1.4.1 Hinsichtlich der schriftlichen Diplomarbeit hatte die Vorinstanz über eine Frage zu urteilen, welche, wenn die Antwort positiv ausgefallen, mithin dem Beschwerdeführer die Note 5,0 zuerkannt worden wäre, zur direkten Diplomerteilung und damit zur Gutheissung der Beschwerde geführt hätte. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass anhand der beschwerdeführerischen Rügen theoretisch 6 zusätzliche Punkte erteilt werden könnten, womit das Erreichen der Note 5,0 im schriftlichen Prüfungsteil « Diplomarbeit » und die Erteilung des Diploms möglich wäre ([…]). Damit bliebe dem Beschwerdeführer erspart, die mündliche Prüfung wiederholen zu müssen, worin ohne Weiteres der Wegfall eines bedeutenden Zeitaufwandes für ein umfassendes Beweisverfahren, in casu die neue Ermittlung der Note im mündlichen Prüfungsteil, erblickt werden

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kann. Diese bedeutende Zeit- und Kostenersparnis tangiert nicht nur die Interessen des Beschwerdeführers, sondern betrifft auch das Verfahren selbst beziehungsweise potenzielle weitere Rechtsmittelverfahren und ist aus Gründen der Verfahrensökonomie angezeigt. Es liegt eine ähnliche Ausgangslage vor wie in anderen Fällen, in welchen die sofortige Herbeiführung eines Entscheids und die bedeutende Zeit- und Kostenersparnis bejaht wurden. Beispielsweise betrachtete das Bundesgericht in BGE 133 II 409 E. 1.2 betreffend Erweiterung einer Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone die genannten Voraussetzungen als erfüllt, da die Verneinung der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung in Gutheissung der Beschwerde dazu geführt hätte, dass das Verfahren endgültig abgeschlossen wäre und den Beschwerdeführenden der weitere mit dem Baugesuchsverfahren verbundene Aufwand erspart bliebe (vgl. auch BGE 133 IV 215 E. 1.1). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG und damit auch die Anfechtbarkeit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung ohne Weiteres zu bejahen, unabhängig von der Beantwortung der Frage nach einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Ausführungen der Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission EVD zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintreten ([…]), wonach in der Anordnung einer Nachprüfung « kein rechtlicher Nachteil » zu erblicken sei, die Verfahrensverlängerung durch die Rückweisung und die Vorbereitung auf die Nachprüfung zwar Umtriebe mit sich brächten, aber von einem eigentlichen Nachteil nicht gesprochen werden könne, da es um die Aneignung und Vertiefung von Wissen im Rahmen einer Prüfungsvorbereitung gehe, sind diesbezüglich nicht zielführend. Andererseits scheint es, dass die Vorinstanz die Beantwortung der Eintretensfrage – was nicht angeht – von einer pauschalen Erfolgsprognose hinsichtlich der materiellrechtlichen Rügen betreffend die Beurteilung der Diplomarbeit abhängig machen möchte, wenn sie in (…) ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Praxis, wonach Nachprüfungen anzuordnen seien, wenn die vorgenommene Leistungsbeurteilung nicht nachvollziehbar ist, erwägt, es sei prozessökonomisch und läge im Interesse des Beschwerdeführers, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht einträte. Abgesehen davon, dass es diesbezüglich nicht um einen Verfahrensfehler geht, aufgrund dessen sich eine möglicherweise genügende Prüfungsleistung nur noch über eine Prüfungswiederholung ermitteln lässt, sondern um die materielle Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils, wofür eine nachvollziehbare Begründung in der Regel, wenn

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auch nachträglich, erhältlich gemacht werden kann, wäre es nicht rechtens, den Rechtsschutz mit der Begründung zu versagen, es sei noch nie vorgekommen, dass das Bundesverwaltungsgericht « von sich aus » 6 Punkte, die zum Bestehen der Prüfung notwendig wären, zugeteilt habe. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die noch im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (B-3099/2020) thematisierten Nachteile, nämlich betreffend die Erforderlichkeit eines neuen Arbeitgebers hinsichtlich der von der Vorinstanz noch angeordneten Wiederholung auch des schriftlichen Prüfungsteils « Diplomarbeit » sowie betreffend die durch die Vorinstanz unterlassene Prüfung beziehungsweise Anordnung einer solchen, ob im Prüfungsteil « Diplomarbeit » zusätzliche Punkte zu erteilen gewesen wären (vgl. zu Letzterem auch Urteil des BVGer B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 1.2 mit weiterem Hinweis auf die Praxis) offenbar weggefallen beziehungsweise nun behoben sind. Sie spielen für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr, insbesondere auch, nachdem die Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils weggefallen ist (vgl. Urteil B-3099/2020 E. 9 ff.). 1.4.2 Zusammenfassend würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2022 ist somit als Zwischenverfügung grundsätzlich anfechtbar, sodass materiell zu überprüfen bleibt, ob die nun erfolgte Beurteilung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer für die schriftliche Diplomarbeit zu Recht die Note 4,0, mithin nicht die Note 5,0, welche für eine Diplomerteilung ausgereicht hätte, erteilt wurde. 1.4.3 Soweit sich die beschwerdeführerischen Begehren um Aufhebung und Diplomerteilung (und deren Begründung) aber auch und unabhängig von einer Notenerhöhung für die schriftliche Diplomarbeit gegen die Beurteilung der mündlichen Prüfung und deren Wiederholungsanordnung richten, thematisieren sie Fragen, welche bereits rechtskräftig beurteilt sind. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte, wie bereits erwähnt, festgehalten, dass die Anordnung der Wiederholung der mündlichen Prüfung unter der Voraussetzung rechtens ist, dass die Note 5,0 für die schriftliche Diplomarbeit nicht erreicht wird. Insoweit kann auf die Begehren um Aufhebung und direkte Diplomerteilung nicht eingetreten werden und es muss auf die entsprechenden Rügen betreffend die mündlichen Prüfungen nicht weiter eingegangen werden.

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1.5–3. (…) 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Fehl- und Unterbewertung des mündlichen Prüfungsteils « Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit ». Die Vorinstanz und die Erstinstanz stellen sich auf den Standpunkt, der mündliche Prüfungsteil sei im ersten Urteil B-3099/2020 durch das Bundesverwaltungsgericht abschliessend beurteilt worden. Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Die Vorinstanz wie auch die nach deren neuem Entscheid mit der Sache nochmals befasste Beschwerdeinstanz sind bei der Beurteilung dieser Punkte an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; WEISSENBER- GER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 28). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden, oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (vgl. Urteile des BVGer A-5261/2008 vom 29. März 2010 E. 3.3 und A-1513/2006 vom 24. April 2009 E. 2.3). Im Urteil B-3099/2020 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Vorinstanz die materielle Überprüfung der erstinstanzlichen Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteils « Diplomarbeit » nachzuholen habe. Soweit diese materielle Überprüfung durch die Vorinstanz nicht mindestens die Note 5,0 ergebe, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vorinstanzliche Rückweisung zur Wiederholungsprüfung im mündlichen Prüfungsteil « Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit » wie bereits erwähnt bestätigt. Diese Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil B-3099/2020 ist für das vorliegende Verfahren bindend. Die beschwerdeführerischen Rügen betreffend die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils « Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit » sind nach dem Gesagten – und wie bereits im Rahmen der Eintretensfragen erwähnt – nicht zu hören. 5. Der Beschwerdeführer rügt zudem erneut eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz, wenn er sich hinsichtlich des Prüfungsteils

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« Diplomarbeit » auf den bereits erwähnten Standpunkt stellt, die Vorinstanz begnüge sich nach wie vor mit einer Auflistung der Vorbringen und einer summarisch-theoretischen Beurteilung. Die Vorinstanz bezieht zur vorgeworfenen Verletzung der Begründungspflicht in der Vernehmlassung nicht Stellung. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Prüfungsteil « Diplomarbeit » kein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung der Note 4,5 habe, weil daran keine Rechtsfolgen geknüpft seien und auch kein genügendes tatsächliches Interesse bestehe. Insoweit müsse die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäss Ansicht der Vorinstanz ohnehin nicht behandelt werden. Die Erstinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe mithin – (verständlicherweise) zusammenfassend – jedes einzelne Kriterium des Bewertungsrasters der Diplomarbeit genannt sowie die Argumente des Beschwerdeführers und der Erstinstanz hierzu gegenübergestellt und die richtigen Schlussfolgerungen gezogen. 5.1 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren in der Beschwerde vom 6. November 2018, in der Replik vom 11. Februar 2019 und der Triplik vom 7. Juli 2019 beziehungsweise deren Ergänzung vom 12. August 2019 verschiedene Rügen detailliert und substanziiert vorgetragen. Nach dem Rückweisungsentscheid im Urteil B-3099/2020 hat die Vorinstanz den Schriftenwechsel wieder aufgenommen und die QSK nahm mit Schreiben vom 25. Februar 2022 zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung. Mit Schreiben vom 18. März 2022 vor der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht.

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5.3 Die Vorinstanz hat unter den sechs im Bewertungsraster der Diplomarbeit vorgesehenen Kriterien einzelne vom Beschwerdeführer angesprochene Rügen zusammenfassend erwähnt ([…] namentlich: die Bewertung des Kriteriums « Konsistenz und Logik » sei nicht nachvollziehbar; die Thematik der Abfüllanlage sei abgehandelt und in die Investitionsrechnung eingebaut worden [Kriterium « Analyse, Lösungsweg, Vorgehen »]; subjektive, für die Z. [Name des Betriebs, welcher die Diplomarbeit unterstützt] sprechende Qualitätskriterien seien vorhanden, bei einem Quarkfertiger eines Schweizer Herstellers würde schnell Hilfe geboten, der Breakeven würde mit 6 % mehr Absatz erreicht werden [Kriterium « Abklärungen, Versuche, Datenerhebung »]; transparente und vollständige Darstellung der Berechnungen und Fragen bezüglich Raum und Abmessungen seien abgeklärt worden [Kriterium « Darstellung der Ergebnisse »]; Ausrichtung der Produktionskosten auf Früchtequark, Kreditbedingungen seien vom Inhaber des die Diplomarbeit unterstützenden Betriebs festgelegt worden, der Quarkfertiger sei sehr wartungsarm und die notwendigen Abklärungen zur Investitionsberechnung seien getätigt worden [Kriterium « Kommentar zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen, Aussagekraft. Richtigkeit »]). Gleichzeitig hat die Vorinstanz die im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beschwerde von der QSK geäusserte Kritik zu den einzelnen Kriterien des Bewertungsrasters festgehalten ([…], namentlich: beim Kriterium « Konsistenz und Logik » seien Ausführungen erwartet worden zu Personal- und Arbeitsplanung, zur Personalbeschaffung und Personalführung, zur Kühlung des Quarks sowie zum Quarkfertiger und zur Abfüllanlage; beim Kriterium « Analyse, Lösungsweg, Vorgehen » seien die Fr. 100 000.– ohne Berechnungen oder Plausibilisierungen erwähnt und damit falsch in die Investitionsrechnung eingebaut worden, die Folgen betreffend Zeitaufwand, Personalaufstockung, Kühlmöglichkeiten, Platzbedarf und Energieverbrauch seien nicht ausgeführt worden; beim Kriterium « Abklärungen, Versuche, Datenerhebung » würden keine messbaren Grössen aufgezeigt, die eine Verdoppelung der Produktion rechtfertigen würden, die Argumente, die gegen einen ausländischen Händler sprächen, würden nicht belegt und es müssten Marktanalysen/Marketingabklärungen vorgenommen werden; beim Kriterium « Darstellung der Ergebnisse » fehlten Fotos, Grafiken, Pläne oder Ähnliches; beim Kriterium « Kommentar zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen, Aussagekraft, Richtigkeit » würden bei den Berechnungen Rahm und der Magerquark nicht berücksichtigt, auf die höheren Personalkosten nicht eingegangen,

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die unüblichen Kreditbedingungen flössen nicht in die Diplomarbeit ein, die Wartungskosten müssten in jeder Kalkulation einberechnet werden, das Projekt werde in finanzieller Hinsicht nicht ganzheitlich betrachtet, die Notwendigkeit baulicher Anpassungen werde nicht diskutiert, der erhöhte Energiebedarf werde nicht beachtet, für die Kühllagerung der Milch sowie der Zutaten hätten grössere Räumlichkeiten und eine Aufstockung der Personalressourcen vorgesehen werden müssen). Neben der Auflistung der Parteivorbringen und der Kritikpunkte der Erstinstanz nennt die Vorinstanz allgemeine rechtliche Überlegungen zum Erfordernis der Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilung sowie zum Ermessen der Experten bei der Punktezuteilung, welche ihr als Richtschnur gedient haben. Im Anschluss an diese zusammenfassende Wiedergabe sowohl der Rügen als auch der Antworten der Prüfungsexperten hält die Vorinstanz fest, dass die Prüfungsexperten auf alle Rügen des Beschwerdeführers einzeln eingegangen und dass die Antworten der Experten insgesamt als nachvollziehbar zu betrachten seien. 5.4 Nach dem Gesagten begnügt sich die Vorinstanz mit einer reinen Gegenüberstellung, welche auf der einen Seite die beschwerdeführerischen Rügen und auf der anderen Seite die Kritikpunkte der beurteilenden Experten schlicht wiederholt, ohne auch nur mit je einem Satz wenigstens kurz darzulegen, weshalb der Begründung der Leistungsbeurteilung der Experten in Bezug auf die einzelnen beschwerdeführerischen Rügen zu folgen ist oder weshalb diese nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere fehlt es an würdigenden Überlegungen, die jeweils darüber Aufschluss geben, weshalb die Vorinstanz den Erklärungen der Prüfungsexperten und nicht den Rügen des Beschwerdeführers folgt. So ist nicht ersichtlich, ob den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers deshalb nicht gefolgt wird, weil sie sich beispielsweise nicht einlässlich mit den Begründungen zur Leistungsbeurteilung der Prüfungsexperten auseinandersetzen oder weil sie im Vergleich zu ihnen nicht stichhaltig erscheinen oder weil sie das Beurteilungsermessen der Prüfungsexperten nicht respektieren, etwa indem sie lediglich eine weitere oder abweichende Beurteilungsansicht zum Ausdruck bringen, ohne konkrete oder stichhaltige Hinweise zu liefern, dass und inwiefern die Beurteilung der Prüfungsexperten als krass fehlerhaft oder als nicht mehr vertretbar, mithin als willkürlich und deshalb als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren wäre. Die Vorinstanz verzichtet praktisch vollständig auf eine eigene sachverhaltliche Würdigung, welche in Bezug

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auf die zu beurteilenden Rügen aber zum Ausdruck bringen sollte, weshalb nicht ihnen, sondern der Einschätzung der Prüfungsexperten zu folgen ist. Eine rechtsmittelmässige Überprüfung einer Leistungsbeurteilung darf zwar mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgen. Insbesondere die Beurteilung, ob und wie viele Punkte für eine teilrichtige Lösung gerechtfertigt wären, ist weitgehend vom pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Prüfungsexperten geprägt. Das heisst aber nicht, dass im Rahmen einer zurückhaltenden Überprüfung in Bezug auf die einzelnen Rügen vollständig auf eine eigene Würdigung verzichtet werden kann. Es muss wie erwähnt wenigstens erkennbar sein, weshalb die Beschwerdeinstanz die Begründung der Leistungsbeurteilung (zumindest) als nachvollziehbar und vertretbar erachtet, weshalb an sich einlässlich vorgebrachte Rügen nichts daran zu ändern vermögen beziehungsweise weshalb sie diese als unbegründet erachtet. Allein eine Auflistung der zusammengefassten Rügen und Antworten der Experten mit der lediglich « pauschal » ([…]) gehaltenen Schlussbemerkung, dass die Antworten der Experten auf alle Rügen eingehen und insgesamt als nachvollziehbar zu betrachten seien, erfüllt die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht, auch wenn sich diese auf eine zurückhaltend vorzunehmende Überprüfung stützen darf. Der Entscheidadressat hat Anspruch darauf, zu erfahren, welche Überlegung die Vorinstanz jeweils dazu geführt hat, die Begründungen der Erstinstanz als nachvollziehbar und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zu erachten. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung, welche sich in der genannten pauschalen Schlussfolgerung erschöpft, lässt nicht nur eine inhaltliche Begründung gänzlich vermissen, sondern bietet auch keinerlei weitergehenden Hinweis, wonach sich die Vorinstanz tatsächlich mit jeder einzelnen Rüge inhaltlich auseinandergesetzt hat. Dem Betroffenen und der Rechtsmittelinstanz bleibt in einer solchen Situation einzig, der entsprechenden Erklärung der Vorinstanz quasi blind zu vertrauen, dass dem so ist. Ähnliches wird Rechtsunterworfenen ansonsten nur ausnahmsweise zugemutet, beispielsweise in Fällen, da die Behörde für ihren Entscheid auf geheimhaltungswürdige Unterlagen abstellt und deshalb, statt Akteneinsicht zu gewähren, den wesentlichen Inhalt mitzuteilen hat. 5.5 Die Vorinstanz äussert sich dahingehend, dass von ihr nicht verlangt werden könne, dass sie « die Ausführungen der Experten in jedem Fall und im Einzelnen wiederholt, bevor sie ihren Schluss zieht ». Abgesehen davon, dass die Vorinstanz, wie bereits dargelegt wurde, eine derartig wiederholende (zusammenfassende) Auflistung der von der Erstinstanz

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vorgebrachten Begründungselemente vorlegte, was in ihrem Belieben steht, ist nicht entscheidend, ob und wie viel sie vom Standpunkt der Prüfungsexperten wiederholend wiedergibt. Für die Frage nach einer rechtsgenüglichen Begründung ist viel wichtiger, dass beziehungsweise ob der Begründung in Bezug auf die einzelnen Rügen entnommen werden kann, welches die Anhaltspunkte und Gründe sind, die die Beschwerdeinstanz dazu veranlassten, der Meinung der Prüfungsexperten zu folgen beziehungsweise die Rüge als unbegründet zu beurteilen. 5.6 Weil nicht einmal im Ansatz eine inhaltliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Rügen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juli 2022 sachgerecht angefochten werden konnte. 5.7 Der Einwand der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass geprüft werde, ob ihm im Prüfungsteil « Diplomarbeit » (anstelle der Note 4,0) die Note 4,5 erteilt werden könne, ist weder zutreffend noch rechtfertigt er eine ungenügende Begründung anlässlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils « Diplomarbeit ». Die Vorinstanz scheint « Rügen », in landläufiger Weise verstanden als Begründungselement einer Beschwerde, und eigentliche Anträge beziehungsweise Rechtsbegehren nicht korrekt voneinander zu unterscheiden, wenn sie im Zusammenhang mit erhobenen « Rügen » auf ein angeblich fehlendes aktuelles schutzwürdiges Interesse für eine Notenbeanstandung hinweist ([…]). Entgegen der Meinung der Vorinstanz sind die mit der Beschwerde gestellten Begehren korrekt. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Erhöhung der Note des Prüfungsteils « Diplomarbeit » auf die Note 4,5 gestellt, sondern explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung des Diploms verlangt. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der von der Vorinstanz zur Begründung ihrer Ansicht zitierten Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer B-4878/2008 vom 10. September 2008 E. 2.3 und B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3 ff.), wonach kein schutzwürdiges, tatsächliches Interesse an der selbstständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten bestehe, wenn damit die « reine Hoffnung » verbunden sei, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen. Die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Noten bezieht sich auf die Begehren und diese lauten in casu, wie bereits erwähnt, auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Diplomerteilung und sind korrekt, soweit

Höhere Fachprüfung. Rechtsgenügliche Begründung von Prüfungsentscheiden 2023 IV/2

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sie sich nicht auf die resolutiv bedingt zu wiederholende mündliche Prüfung beziehen (vgl. E. 1.4.3). Im Rahmen der Begründung kann ohne Weiteres jede Punktevergabe beziehungsweise Positions- oder Unterpositionsnote beanstandet werden, solange die Beanstandungen für den Ausgang des Verfahrens relevant sein können. Ohne Weiteres wäre im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteils « Diplomarbeit » also die Vergabe von einem zusätzlichen Punkt möglich, was zur Note 4,5 führen würde. Zweifellos hätte diese Notenerhöhung für den Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, die direkte positive Konsequenz, dass er sich hinsichtlich einer Diplomerteilung an der mündlichen Prüfung eine entsprechend geringere Benotung leisten könnte. Die gegenteilige Ansicht würde die Bestimmung von Ziffer 6.23 der Prüfungsordnung, wonach sich die Gesamtnote der Abschlussprüfung aus dem Mittel der Noten beider Prüfungsteile ergibt, aus den Angeln heben. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Die Vorinstanz darf gestützt auf das angeblich fehlende schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers nicht auf eine sorgfältige Überprüfung der erstinstanzlichen Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils « Diplomarbeit », die zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verweigerung der Diplomerteilung unweigerlich notwendig ist, verzichten. 5.8 Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist. 5.9 Der Gehörsanspruch als allgemeine Verfahrensgarantie ist « formeller Natur » (vgl. statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Wiederholung des Verfahrens durch die zuständige Instanz (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 141 V 495 E. 2.2; 141 I 60 E. 5.4). Wenn die Verletzung nicht schwer wiegt, ist eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise möglich. Das ist namentlich der Fall, wenn die Rückweisung einem formalistischen « Leerlauf » gleichkommt und zu unnötigen Verzögerungen führt, die mit dem gleichwertigen Interesse der Partei an der beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben, für den Betroffenen keinen Rechtsnachteil bedeuten und nicht zu einem Resultat führen, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden

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können (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 59 m.H.). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers in Verletzung ihrer Begründungspflicht abgewiesen. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist nicht enger als diejenige der Vorinstanz ([…]). Zudem hat sich die zuständige QSK, im Gegensatz zum ersten Verfahren, mit den beschwerdeführerischen Rügen einlässlich auseinandergesetzt, sodass eine rechtsmittelmässige Überprüfung der Leistungsbeurteilung für die schriftliche Diplomarbeit grundsätzlich möglich ist. Vorliegend drängt sich ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen auf, nachdem seit der Prüfung im Jahr 2018 bereits geraume Zeit verstrichen ist und ein rascher Endentscheid im Interesse des Beschwerdeführers liegen dürfte.

BVGE 2023 IV/2 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2023 BVGE 2023 IV/2 — Swissrulings