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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2026 B-9462/2025

March 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,606 words·~8 min·9

Summary

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Verfügung vom 4. November 2025 / Entlassung aus dem aufsichtsrechtlichen Verfahren

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-9462/2025

Urteil v o m 2 4 . März 2026 Besetzung Richter Christoph Errass (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber David Roth.

Parteien H.______, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Buob, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 4. November 2025 / Entlassung aus dem aufsichtsrechtlichen Verfahren.

B-9462/2025 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. September 2024 eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) eine Untersuchung in Sachen A.______ AG in Liquidation und weiteren Gesellschaften aufgrund des Verdachts der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen, der Bildung, des Betriebs bzw. der Aufbewahrung einer kollektiven Kapitalanlage ohne die notwendige Bewilligung sowie der Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956). Die FINMA setzte auch einen Untersuchungsbeauftragten ein und erliess weitere Massnahmen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 dehnte die FINMA die Untersuchung u.a. auf H.______ aus. B. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 beantragte H.______ bei der FINMA die Entlassung aus dem aufsichtsrechtlichen Verfahren sowie die Feststellung, dass sie bei den geprüften Gesellschaften keine faktische oder operative Verantwortung innehatte, eventualiter die Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung. C. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wies die FINMA den Entlassungsantrag ab, trat auf den Feststellungsantrag nicht ein, wies den Sistierungsantrag ab und schlug die Kosten zur Hauptsache. D. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2025 stellte H.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht folgende Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2025 im Verfahren G01475620/V10079350 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei aus den aufsichtsrechtlichen Verfahren G01475620 und V10079350 zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.»

B-9462/2025 E. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2026 schloss die FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens zu sistieren. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt. 1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin richtet sich ihre Beschwerde nicht gegen eine «Endverfügung im Sinne von Art. 5 VwVG», sondern gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung nach Art. 5 Abs. 2 VwVG. Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab, sondern bildet einen Schritt auf dem Weg zum Verfahrensabschluss. Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen – soweit sie nicht die Zuständigkeit und Ausstandbegehren betreffen (Art. 45 VwVG) – sind unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG beschwerdefähig. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der gesamten Verfügung. Hinsichtlich des Entlassungsantrags (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG als erfüllt anzusehen: Dessen Gutheissung würde (betreffend die Beschwerdeführerin) sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Keine zulässige Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG bringt die Beschwerdeführerin allerdings vor, wenn sie die Abweisung des Sistierungsbegehrens (Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) moniert. Die Voraussetzung von Bst. a (unheilbarer Nachteil) ruft die

B-9462/2025 Beschwerdeführerin sodann nicht an, und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie vorliegend gegeben wäre. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ein eigenständiges Feststellungsinteresse betreffend ihre faktische oder operative Verantwortung hat die Vorinstanz im Übrigen ebenfalls zutreffend verneint (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung): Das erforderliche schutzwürdige Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) hätte die sofortige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines aufsichtsrechtlichen Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin begehrt hingegen Tatsachenfeststellungen, welche für sich noch keine finanzmarktrechtlichen Rechte oder Pflichten betreffen. Diese sind vorliegend keiner autoritativen Feststellung zugänglich (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.3.2 mit Verw.). Sowieso wäre der Beschwerdeführerin mit der Verfahrensentlassung besser gedient, zu welcher ihr Feststellungsantrag subsidiär und nachrangig ist (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 25 Rz. 16 u. 20). Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich: Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – keine «Rz. 37 f.» enthält. Die Vorinstanz hat das soeben Dargelegte in Rz. 9 ff. der angefochtenen Verfügung behandelt, indem sie sich für gesellschaftsrechtliche Feststellungen unzuständig erklärte und im Übrigen auf kein schutzwürdiges Interesse schloss, zumal die begehrte Feststellung subsidiär zur Entlassung aus dem aufsichtsrechtlichen Verfahren sei. Die Beschwerdeführerin stört sich bei Lichte betrachtet am Inhalt der Begründung, nicht an ihrem Fehlen. Sodann wird aus den Verfügungen vom 23. Oktober 2024, vom 11. Februar 2025 und der angefochtenen Verfügung hinreichend deutlich, weshalb das Verfahren auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt wurde und sie betreffend auch fortzuführen ist (E. 2 hiernach). Die Beschwerdeführerin kann nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass eine persönliche Anhörung (bislang) unterblieben ist. 2. Weitergehend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden nur zu hören, soweit sie diese nicht bereits gegen die Verfügung vom 11. Februar 2025 der Vorinstanz innert Rechtsmittelfrist hätte vorbringen können. Darin bestätigte die Vorinstanz ihre vorläufige Beurteilung hinsichtlich der vertraglichen, wirtschaftlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen zwischen der Beschwerdeführerin und den ins Recht gefassten Gesellschaften. Nach dem Grundsatz der prozessualen Präklusion geht die

B-9462/2025 Beschwerdeführerin ihrer im Verfügungszeitpunkt bestehenden Tatsacheneinwendungen nach Fristablauf verlustig und kann sie grundsätzlich erst gegen eine allfällige Endverfügung vorbringen (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG; WIEDERKEHR ET AL., OFK Kommentar VwVG, Zürich 2022, Art. 46 N 1). Anderes gälte hinsichtlich Noven, welche die Beschwerdeführerin vorliegend allerdings nicht anruft, indem sie unablässig eine strategische oder leitende Funktion in Abrede stellt. Die konkrete Verantwortung der Beschwerdeführerin ist und bleibt gegenständlich vielmehr strittig und bedarf der weiteren behördlichen Klärung. Die Tatsache, dass ihr (nach eigenen Angaben) im parallel geführten Strafverfahren ausdrücklich keine aktive Tatbeteiligung vorgeworfen werde, ist unbeachtlich oder jedenfalls nicht ausschlaggebend, zumal Straf- und Aufsichtsverfahren andere Untersuchungsgegenstände betreffen. Der Willkürvorwurf verfängt nicht. Es begründet für sich noch keine relevante Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, wenn eine weitere Person mit identischer Organstellung wie die Beschwerdeführerin bislang allfällig anders behandelt wurde. Das Untersuchungsverfahren mag psychisch belastend sein, doch erweist sich seine Fortführung deshalb nicht gleichsam als unverhältnismässig. Aktuell bestehen keine Anzeichen dafür, dass der grundrechtliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht gewährleistet wäre. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin folglich nicht, hinreichende (neue) Sachgründe vorzubringen, welche eine Entlassung im aktuellen Verfahrensstadium rechtfertigen könnten. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Nichtentlassung der Beschwerdeführerin aus dem Untersuchungsverfahren also nicht zu beanstanden. Eine Rückweisung (Eventualbegehren) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang von Vornherein als ausgeschlossen (vgl. MADELEINE CAMBRUBI, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 N 7). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf Fr. 3’000.– festzulegen, für welche der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verwenden ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-9462/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt, wofür nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe verwendet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Errass David Roth

B-9462/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 25. März 2026

B-9462/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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