Abtei lung II B-7823/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . M a i 2008 Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin. Kanton X._______ Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern Vorinstanz. Jahresrechnung und Vollzugskostenentschädigung 2005. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-7823/2006 Sachverhalt: A. Am 28. August 2006 genehmigte das Staatssekretariat für Wirtschaft seco die Jahresrechnung und die Vollzugskostenjahresrechnung 2005 über die Entschädigung des Kantons X._______ für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorbehältlich nicht anrechenbarer Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 635'829.- für Personal- und Sachkosten (Fr. 441'698.-), Administrativuntersuchungen (Fr. 112'951.-), den Kurs "Blended Learning Modul" (Fr. 59'180.-) und Trambeschriftungen (Fr. 22'000.-). B. Am 29. September 2006 legte der Kanton X._______ (Beschwerdeführer), vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, bei der Rekurskommission EVD Beschwerde gegen die Verfügung des seco vom 28. August 2006 über die Anerkennung der Jahresrechnung und der Vollzugskostenjahresrechnung des Rechnungsjahres 2005 ein und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm sei vor Erlass einer neuen Verfügung formell korrekt das rechtliche Gehör zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich Ziff. 2 "Nicht anrechenbare Kosten" im Betrag von Fr. 635'829.- aufzuheben, es seien die Akten des bei der gleichen Instanz hängigen Verfahrens MC/2005-15 betreffend Jahresrechnung und Vollzugskostenentschädigung 2004 beizuziehen, und es sei festzustellen, dass dieser Betrag anrechenbarer Vollzugsaufwand im Sinne der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Arbeitslosenversicherungsfonds. C. Am 7. Dezember 2006 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) im Verfahren MC/2005-15 entschieden habe, in welchem sich zu einem wesentlichen Teil die gleichen Rechtsfragen wie im vorliegenden Verfahren stellten. C.a Am 8. Dezember 2006 sistierte die Rekurskommission EVD das Beschwerdeverfahren. Sie teilte den Parteien mit, dass das Verfahren am 31. Dezember 2006 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung übergeben werde und der Beschwerdeführer diesem nach B-7823/2006 Erhalt des Entscheids des EVG mitzuteilen habe, ob er das Verfahren weiterführen wolle. C.b Das SECO reichte der Rekurskommission EVD am 12. Dezember 2006 seine Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. C.c Am 10. August 2007 teilte die dritte Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien den in der Sache eingesetzten Spruchkörper mit. C.d Am 29. Oktober 2007 zog der Beschwerdeführer als Folge des Urteils C 263/06 des Bundesgerichts vom 3. September 2007 im Verfahren MC/2005-15 seine Beschwerde vom 29. September 2006 insoweit zurück, als die Nichtanrechenbarkeit der Personal- und Sachkosten sowie der Kosten für die Administrativuntersuchung bestritten war, und er beantragte, das Beschwerdeverfahren sei formell und materiell wieder aufzunehmen und es sei über die Anrechenbarkeit der Kosten für das Blended Learning Modul und die Trambeschriftungen zu entscheiden. D. Am 2. November 2007 verfügte die dritte Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Behandlung der nicht zurückgezogenen Anträge und lud den Beschwerdeführer und die Vorinstanz ein, bis zum 7. Dezember 2007 ihre allfälligen Schlussbemerkungen einzureichen. E. Am 28. Dezember 2007 teilte die zweite Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien mit, dass das Verfahren im Rahmen der Entlastungsmassnahmen für die dritte Abteilung der zweiten Abteilung zugewiesen worden sei. Gleichzeitig schloss sie den Schriftenwechsel ab. F. Am 15. April 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorintanz vom 12. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer zu einer allfälligen Stellungnahme bis zum 30. April 2008 zu. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 23. April 2008 an den verbleibenden Beschwerdeanträgen und an deren Begründung fest. B-7823/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurskommissionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist nach Art. 33 Bst. d VGG u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, der sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und verbindlich feststellt, welche Entschädigung aus dem Ausgleichsfonds dem Kanton X._______ für seine Vollzugsaufgaben in der Arbeitslosenversicherung zusteht. Es handelt sich damit um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG. Das SECO ist eine Vorinstanz des Budesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Kanton X._______ war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt. Er hat ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher beschwerdeberechtigt. Er handelt durch die Volkswirtschaftsdirektion und ist durch deren Direktorin rechtmässig vertreten (vgl. Verordnung vom 18. Juli 2007 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, VOG RR, LS 172.11, Anhang 1, Abschnitt D. Ziff. 11). 1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht gemäss Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. B-7823/2006 2. Nach Art. 76 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) sind mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung u.a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Bst. a; Art. 77-82) und die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane beauftragt (Bst. c). Letztere sind die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c). Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, d.h. das Staatssekretariat für Wirtschaft (Art. 83 Abs. 3), entscheidet gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. m AVIG über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der LAM-Stellen. Die kantonalen Amtsstellen legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der RAV und der LAM-Stellen (Art. 85 Abs. 1 Bst. k AVIG). 2.1 Nach Art. 85b Abs. 1 AVIG richten die Kantone RAV ein und übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Jeder Kanton kann zur Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen gestützt auf Art. 85c höchstens eine Logistikstelle errichten und ihr Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen. Laut Art. 92 Abs. 6 vergütet der Ausgleichsfonds den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben der Kassen gemäss Art. 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das EVD kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen. Zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten hat der Bundesrat die Verordnung vom 12. Februar 1986 über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen (SR 837.12) erlassen. Gestützt auf Art. 92 Abs. 7 dieser Verordnung vergütet der Ausgleichsfonds den Kantonen ebenfalls die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis und Art. 85 Abs. 1 Bst. d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der RAV nach Art. 85b und der LAM-Stellen nach Art. 85c AVIG entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarkts, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie B-7823/2006 die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. 2.2 Gestützt auf Art. 109 AVIG hat der Bundesrat die Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02) erlassen. Gemäss Art. 119a Abs. 1 und 2 AVIV erlässt die Ausgleichsstelle Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Planung Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über die RAV aus. Art. 122a Abs. 1 AVIV bestimmt unter dem Titel "Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle", dass Betriebskosten und Investitionskosten anrechenbar sind. Nach Art. 122a Abs. 7 AVIV reicht der Kanton bis spätestens Ende Januar der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein. Gemäss Art. 122a Abs. 8 AVIV prüft die Ausgleichsstelle die Abrechnung nach den Vorgaben der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung vom 29. Juni 2001 (SR 837.023.3). 2.3 Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben bemisst sich nach den anrechenbaren Betriebskosten und den anrechenbaren Investitionskosten; Einnahmen werden von der Entschädigung abgezogen (Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung). Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren Betriebskosten (Art. 4 Abs. 3 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung). Die Begriffe "anrechenbare Betriebskosten" und "anrechenbare Investitionskosten" werden in diesem Erlass – ebenso wenig wie in den weiter oben genannten Bestimmungen des AVIG und der AVIV – nicht näher umschrieben. Art. 9 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs- Verordnung erteilt der Ausgleichstelle namentlich die Kompetenz, Weisungen über die Unterscheidung zwischen Investitions- und Betriebskosten (Bst. a) sowie die Anrechenbarkeit der Kosten zu erlassen (Bst. b). Auf diesen Artikel stützen sich die Finanzweisung Nr. 01/2005 des SECO vom 1. September 2004 betreffend Voranschlag 2005 AVIG- Vollzugskostenentschädigung Kantone (RAV/LAM/KAST) und die Finanzweisung Nr. 02/2005 des SECO vom 30. November 2004 B-7823/2006 betreffend die Kontierungsrichtlinien 2005 Kantone (RAV/LAM/KAST), welche nähere Angaben zu den anrechenbaren Kosten enthalten. 3. Da der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2007 seine Beschwerde teilweise zurückgezogen hat, wurde das Beschwerdeverfahren in den Punkten der Anrechenbarkeit der Kosten für Personal- und Sachkosten in der Höhe von Fr. 441'698.- und für Administrativuntersuchungen im Betrag von Fr. 112'951.- gegenstandslos. Umstritten mit Bezug auf die Anrechenbarkeit in der Vollzugskostenrechnung 2005 verbleiben somit die Beträge von Fr. 59'180.- für das Blended Learning Modul und von Fr. 22'000.- für Trambeschriftungen. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 29. September 2006 vor, die Ablehnung der Kosten für das Blended Learning Modul sei nicht aus sachlichen, sondern einzig aus buchhalterischen Gründen erfolgt, da die Kosten nicht zwischen der Arbeitslosenkasse und der kantonalen Amtsstelle aufgeteilt worden seien. Aus dem Organigramm des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons X._______ (AWA) gehe hervor, dass die beiden Abteilungen "Arbeitslosenversicherung" (ALV) und "Arbeitslosenkasse" (ALK) in einem Geschäftsbereich, dem Bereich "Leistungen der Arbeitslosenversicherung", unter einer Leitung zusammengefasst seien. Die Bereichsleitung habe den Kurs "Blended Learning Modul" für alle Mitarbeitenden mit Frontkontakt angeordnet, woraus Kosten von insgesamt Fr. 59'180.- herrührten. Der Kurs sei von etwa 80 Mitarbeitenden der ALK und von rund 50 der ALV besucht worden, weshalb die Kosten korrekterweise im Verhältnis der Anzahl Kursbesucher aus den beiden Abteilungen je auf die Rechnungen ALK und RAV/LAM/KAST hätten aufgeteilt werden müssen. Dieser Fehler sei indessen bei einer Gesamtrechnung von 77 Millionen Franken (68 Mio für RAV/LAM/KAST und 9 Mio für ALK) entschuldbar und um so unbedenklicher, als der Arbeitslosenversicherungsfonds dadurch in keiner Weise geschädigt worden sei, da der Aufwand d sowohl er ALV als auch der ALK aus diesem Fonds beglichen werde. In seiner Replik vom 23. April 2008 korrigierte der Beschwerdeführer die Anzahl Kursteilnehmer auf 80 Mitarbeitende der Arbeitslosenkasse ALK und 60 der kantonalen Amtsstelle ALV. 3.1.1 Der angefochtene Entscheid vom 28. August 2006 hält dazu fest, das SECO habe am 23. August 2006 zu diesem Punkt beim AWA B-7823/2006 um detaillierte Informationen nachgesucht. Aus der Antwort des AWA vom 24. August 2006 gehe hervor, dass das Blended Learning Modul von den Mitarbeitenden der kantonalen Ausgleichsstelle (KAST) und der Ausgleichskasse X._______ (ALK 01 X) genutzt worden sei. Die entsprechende Kostenaufteilung sei im Rechnungsjahr 2005 nicht erfolgt, da die Schlussrechnung noch ausstehend sei. Das SECO habe mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 und 24. Januar 2006 das Gesuch der ALK 01 X für die Übernahme der Kosten für den Aufbau des Blended Learning Moduls abgelehnt. Es sei daher festzustellen, dass die Abwicklung in der Buchhaltung aufgrund der fehlenden Kostenaufteilung nicht korrekt erfolgt sei, da den RAV/LAM/KAST Kosten belastet worden seien, die für sie effektiv nicht angefallen seien. Da die Kostenaufteilung nicht ermittelbar und die Übernahme der Kosten betreffend ALK 01 X abgelehnt worden seien, ergäben sich nicht genehmigte Vollzugskosten im Betrag von Fr. 59'180.-. Die Vernehmlassung des SECO vom 12. Dezember 2006 ergänzt dazu, die Kostenübernahme könne nicht durch die approximative Angabe, rund 50 Teilnehmende seien der ALV zuzurechnen, erreicht werden. Die Finanzweisung 01/2005 sähe nur die Anrechenbarkeit der effektiv angefallenen Kosten vor. 3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich dabei, soweit notwendig, namentlich der Beweismittel der Urkunde (Bst. a) oder der Auskünfte der Parteien (Bst. b). Die Parteien sind nach Art. 13 Abs. 1 VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit ihnen eine gesetzliche Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt, wie dies bei den Kantonen gegenüber dem Ausgleichsfonds zwecks Bestimmung der anrechenbaren Kosten der Fall ist. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 und 24. Januar 2006 hat das SECO die Übernahme der Kosten für den Aufbau eines Blended Learning Moduls für die Angestellten der ALK 01 X abgelehnt, da es sich dabei nicht um Verwaltungskosten gemäss Art. 92 Abs. 6 AVIG handle. Dieser Entscheid bildet indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers dagegen vorliegend nicht gehört werden können. Es steht bei der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer hingegen ausser Zweifel, dass der Anteil an den Schulungskosten, welcher für die rund 50 Mitarbeiter der Abteilung ALV angefallen ist, anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 92 Abs. 7 AVIG sind (vgl. Weisung 01/2005 Bst. h Schulungs- und Rekrutierungskosten, Kto. 431.810 Schulungskosten, sowie Weisung B-7823/2006 02/2005, Kto 431.80 Schulungskosten, S. 33). Zwischen den Parteien ist einzig umstritten, in welcher Höhe sie als Verwaltungskosten gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG anzurechnen sind. Wie die Volkswirtschaftdirektion in der Beschwerdeschrift vorschlägt, können die Kosten z.B. anhand der Anzahl Kursteilnehmer auf die entsprechenden Kostenstellen der Abteilungen ALK und ALV aufgeteilt werden, womit die effektiv für die Durchführung der Aufgaben RAV/LAM/KAST angefallenen Kosten ermittelt und korrekt ausgewiesen werden können. 3.1.3 Die Kostenverteilung zwischen den beiden Kostenstellen kann gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den Kotierungsrichtlinien des SECO von der Vorinstanz in der Weise korrigiert werden, dass dem Kanton X._______ diejenigen Vollzugskosten angerechnet werden, welche für die Schulungskosten der Kursteilnehmer der Dienststelle "Arbeitslosenversicherung" angefallen sind und richtigerweise über das Konto Nr. 431.810 verbucht werden müssen. Die angefochtene Verfügung des SECO ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Rechnung dahingehend zu korrigieren, dass in der Jahresrechnung 2005 die Schulungskosten in dem Masse als Vollzugskosten anzuerkennen sind, als sie im Bereich "Arbeitslosenversicherung" der Abteilung "Leistungen der Arbeitslosenversicherung" des AWA angefallen sind und Vollzugskosten gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG darstellen. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Kosten von Fr. 22'000.- für Trambeschriftungen seien als Werbemassnahme anzurechnen. Der Vorinstanz sei diese Werbemassnahme anhand der jährlichen Kommunikationspläne mitgeteilt und in den Vorjahren 2003 und 2004 auch stets übernommen worden. Die ohne Vorankündigung vorgenommene Praxisänderung sei um so weniger verständlich, als den Kantonen für die Bewerbung der RAV ein Prozent der Verwaltungskosten zustünde, welches der Kanton X._______ bei weitem nicht ausschöpfe. 3.2.1 Gemäss angefochtener Verfügung sind die Werbekosten für Trambeschriftungen nicht anrechenbar, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabe der RAV/LAM/KAST stünden und als Kommunikationsmassnahme nicht angemessen seien. Unter die Kostenart i6 ,Information PR-Kantonal, Kto. 431.930, würden lediglich Aufwände für Informations- und Kommunikationsmassnahmen ge- B-7823/2006 mäss Kommunikationskonzept Version 2, gültig ab 1. Januar 2002 (Finanzweisung 01/2005, S. 13; Finanzweisung 02/2005, S. 34) fallen. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 zutreffend ausführte, würden Trambeschriftungen nicht unter die beschriebene Kostenart fallen. 3.2.2 Den Einwänden des Beschwerdeführers, in früheren Jahren sei dieser Werbeaufwand mit der Genehmigung des Jahresplans und des Budgets durch das SECO mitgenehmigt worden und diese Praxisänderung sei nicht angekündigt worden, ist entgegenzuhalten, dass das SECO den kantonalen Amtsstellen die Anpassung des Kommunikationskonzepts an die neue Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (VKE, Fundstelle s. Erw. 2.3) am 31. August 2001 im Rundschreiben RAV 2001/15 mitgeteilt hat. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Kosten für Kommunikationsmassnahmen neu Bestandteil der anrechenbaren Vollzugskosten gemäss VKE sind und die Genehmigung im Jahresplan neu entfällt. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf eine ihr nicht angekündigte Praxisänderung berufen. Zusätzlich ist auf das Kommunikationskonzept des SECO für die RAV, Version 2, gültig ab 1. Januar 2002, zu verweisen, welches im Anhang 2 die Kommunikationsmassnahmen auflistet (S. 17 f.). Als ständige Kommunikationsmassnahmen (Abschnitt A) sind im Sinne von Werbemassnahmen, die sich an die Öffentlichkeit richten, ein Ausstellungsstand oder Sponsoring (Partnerschaft mit Unternehmen für Auftritte) vorgesehen. Als zusätzliche externe Kommunikationsmassnahmen bei steigender oder hoher Arbeitslosigkeit (Abschnitt B) sind Kurzfilme in Kinos, Radiospots, Inseratekampagnen, Plakate und Flyer vorgesehen. Trambeschriftungen sind dieser zweiten Kategorie von Werbemassnahmen zuzuordnen. Damit ist die Beurteilung der Vorinstanz, es handle sich dabei um unangemessene Kommunikationsmassnahmen, sachrichtig, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden B-7823/2006 Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat am 29. Oktober 2007 seine Beschwerde in den umstrittenen Punkten betreffend Personal- und Sachkosten sowie Administrativuntersuchung im Betrag von Fr. 554'649.- zurückgezogen, wodurch sich die Streitsache auf zwei angefochtene Positionen reduziert hat. In einer dieser Positionen obsiegt der Beschwerdeführer, in der anderen unterliegt er. Die Verfahrenskosten sind daher im Masse des verminderten Verfahrensaufwands und des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers zu reduzieren. Sie werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Der unterliegende Kanton handelt in eigenem Vermögensinteresse. Er hat daher die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Urteil C 263/06 des Bundesgerichts vom 3. September 2007, Erw. 8). Sie werden mit dem der Rekurskommission EVD am 10. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Betrag von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 5. Da die Volkswirtschaftsdirektion den Kanton X._______ in Verrichtung ihrer gesetzlichen Aufgaben vertritt, sind dem Beschwerdeführer keine Vertretungskosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden. Er hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung des SECO vom 28. August 2006 insoweit aufgehoben, als sie die Anrechenbarkeit des Betrags für das Blended Learning Modul betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neufestsetzung der nicht anrechenbaren Kosten für das Blended Learning Modul im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. B-7823/2006 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Rest des Vorschusses ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2006-08-07/451 / asj; Gerichtsurkunde); - das EVD, 3003 Bern (A-Post). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 9. Mai 2008 Seite 12