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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2015 B-6754/2013

September 17, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·967 words·~5 min·3

Summary

Landwirtschaftlicher Produktionskataster | Aufnahme in den (...)kataster

Full text

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Abteilung II B-6754/2013

Urteil v o m 1 7 . September 2015 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Frank Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Vorinstanz,

Fachstelle Weinbau, Plantahof, Erstinstanz.

Gegenstand Aufnahme in den (…)kataster.

B-6754/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Gesuch vom (…) November 2011 beantragte, die Parzellen Nr. (…) und (…) seien in den (…)kataster aufzunehmen, dass die Fachstelle Weinbau, Plantahof (nachfolgend: Erstinstanz) das Gesuch mit Verfügung vom (…) Oktober 2012 in Bezug auf die Parzelle Nr. (…) guthiess und in Bezug auf die Parzelle Nr. (…) abwies, dass der Beschwerdeführer gegen diese teilweise Abweisung seines Gesuchs mit Eingabe vom (…) November 2012 Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: Vorinstanz) erhob, dass die Vorinstanz mit Entschied vom (…) Oktober 2013 diese Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, ihm sei zu bewilligen, den (…)Teil der Parzelle Nr. (…) in (…) mit (…) zu bepflanzen, wobei ein Pflanzenabstand von (…) m – eventuell von (…) m bis höchstens (…) m – von der Hecke zwischen den Parzellen Nr. (…) und (…) einzuhalten sei, dass er eventualiter beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Bewilligung mit Auflagen zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht einen doppelten Schriftenwechsel durchführte, dass die Parteien in der Folge diverse weitere Eingaben machten und Vergleichsgespräche führten, dass die Vorinstanz am 12. Januar 2015 die Sistierung des Verfahrens beantragte, bis das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten (…)vorliege, dass der Beschwerdeführer diesem Antrag nicht opponierte, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 das Verfahren sistierte,

B-6754/2013 dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. August 2015 beantragt, die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren zur Festlegung der genauen Grenze der (…)zone an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 31. August 2015 den Anträgen der Vorinstanz anschliesst und geltend macht, er sei im Kostenund Entschädigungspunkt als obsiegend anzusehen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden im Bereich der Landwirtschaft zuständig ist (Art. 31, Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]), dass gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, dass im vorliegenden Verfahren ein gemeinsamer Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers vorliegt, dem angesichts der Sach- und Rechtslage entsprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als im Wesentlichen obsiegende Partei anzusehen ist, dass die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass Vorinstanzen aber keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen, notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),

B-6754/2013 dass die Vorinstanz dem Ausgang des Verfahrens entsprechend entschädigungspflichtig wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 ff. VGKE), dass der Beschwerdeführer vorliegend anwaltlich vertreten war und eine Kostennote eingereicht hat, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird (Art. 8 VGKE), dass der vorliegend geltend gemachte Zeitaufwand als notwendig und vertretbar erscheint, dass auch der Stundenansatz des Anwalts nicht zu beanstanden ist (Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass die unterbreitete Kostennote von Fr. (…) für das Anwaltshonorar, die Auslagen und den Mehrwertsteuerzuschlag somit als angemessen erscheint (Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 VGKE), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 29. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Festlegung der genauen Grenze der (…)zone an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das bundesverwaltungsrechtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. (…) zugesprochen.

B-6754/2013 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Akte zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Myriam Senn

Versand: 23. September 2015

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