Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-6414/2025
Urteil v o m 1 0 . März 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.
Parteien Universität A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Forschungsförderung.
B-6414/2025 Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch vom 14. März 2025 beantragte die Universität A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) einen Förderungsbeitrag nach der Verordnung vom 17. Dezember 2021 über die Förderung von nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt (NARV; SR. 420.125) zur Vorbereitung von Raumfahrtprojekten (…) in der Höhe von Fr. 650'000.-. A.b Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, es betreffe ein Forschungsprojekt im Bereich der Managementwissenschaften und nicht die Teilnahme, die Vorbereitung oder die Durchführung eines Projekts im Bereich der Raumfahrt. B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht, Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und rechtswidriger Auslegung der Bestimmungen über Förderungsgesuche betreffend die Beteiligung an Raumfahrtprogrammen unter Kostenfolge aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.b Mit Vernehmlassung vom 5. November 2025 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. B.c Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 und die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 9. Februar 2026 eine Duplik ein, wobei beide an ihren Rechtsbegehren festhalten. C. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B-6414/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG, SR 420.1]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich darüber hinaus bei der Überprüfung materieller Entscheidgründe für nicht gewährte Förderungsbeiträge eine gewisse Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die ein besonderes Fachwissen voraussetzen, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht. Es schreitet hier erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2; B-695/2017 vom 8. November 2017 E. 3.4 und
B-6414/2025 5.8 für die Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur mit Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbesondere für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellers (Urteile des BVGer B-5179/2018 vom 4. März 2019 E. 3.2; B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3; B-3069/2015 vom 27. März 2017 E. 4.2; Botschaft über ein Forschungsgesetz vom 18. November 1981, BBl 1981 1029, 1079). 2.3 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von sachwidrigen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten leiten lässt, sachgemässe Kriterien unberücksichtigt lässt, sich nicht auf objektive Kriterien stützt oder allgemein Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt (BGE 137 V 71 E. 5.1). Das Verbot von rechtsungleicher Behandlung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Als Teilgehalt des Ermessensmissbrauchs liegt eine Ermessensunterschreitung vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie zum vornherein auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.1). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo die Vorschrift kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (Urteil des BGer 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2). Hingegen ist ein Entscheid (lediglich) unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Behörde bleibt, mithin keine Rechtsverletzung vorliegt, das Ermessen jedoch in einer Weise ausgeübt wird, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, und der Entscheid deshalb als nicht richtig, das heisst unzweckmässig erscheint (BGE 129 I 139 E. 4.1.1; Urteil des BVGer B-6076/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz führe in der Verfügung lediglich aus, das Gesuch betreffe ein Forschungsprojekt im Bereich der Managementwissenschaften und nicht die Teilnahme, die Vorbereitung oder die Durchführung eines Projekts im Bereich der Raumfahrt. Weitere
B-6414/2025 Begründungselemente fehlten in der Verfügung. Insbesondere könnten auch Erkenntnisse aus den Managementwissenschaften für Projekte im Bereich der Raumfahrt von Bedeutung sein, wie im Gesuch der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt worden sei. Unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen, weshalb ihr Gesuch abgewiesen worden sei. 3.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, die Begründung der Verfügung müsse sich nicht mit jedem Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, sondern es genüge, wenn ersichtlich sei, von welchen Überlegungen sich die Behörde beim Entscheid habe leiten lassen. Die Vorinstanz habe die Rechtsgrundlagen genannt und sei zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da das Forschungsprojekt im Bereich der Managementwissenschaften anzusiedeln sei und nicht die Teilnahme, Vorbereitung oder Durchführung eines Projekts im Bereich der Raumfahrt betreffe. 3.3 3.3.1 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (sog. Begründungspflicht). Die Parteien haben Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung behördlicher Entscheide. Sie sollen erfahren, wieso die Behörde entgegen ihren Anträgen entschieden hat, und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 134 I 83 E. 4.1; Urteil des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 4.3 je m.w.H.). Damit sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können, müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 E. 3.6; BVGE 2023 IV/2 E. 5.1). Die Anforderungen an die Begründung sind jedoch umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6; 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_617/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2). Eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von
B-6414/2025 Ermessensentscheiden ist zudem nur möglich, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 232 E. 3.3; vgl. auch Urteile des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.3; B-50/2014 vom 10. April 2015 E. 5.2). 3.3.2 Der Vorinstanz kommt bei Entscheiden über Forschungsbeiträge ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteil des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 4.4), was an sich hohe Anforderungen an die Begründung zur Folge hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen gesteht die Rechtsprechung der Vorinstanz jedoch zu, Entscheide über Forschungsförderungsbeiträge angesichts der hohen Zahl von Gesuchen nur summarisch zu begründen (Urteil des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.4). Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz die Begründung allerdings eingehender auszuführen, soweit es sich aufgrund der Begründungspflicht als nötig erweist (Urteile des BVGer B-2257/2023 vom 22. Juli 2024 E. 4.4; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.4; B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1). 3.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sehr kurz gehalten. Aus ihr ist jedoch ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Vorinstanz stützt und dass das Gesuch gemäss der Meinung der Vorinstanz die Kriterien gemäss Art. 2 Bst. c und Art. 18 NARV nicht erfülle. Nach Ansicht der Vorinstanz betreffe das Gesuch ein Forschungsprojekt im Bereich der Managementwissenschaften und nicht die Teilnahme, die Vorbereitung oder die Durchführung eines Projekts der Raumfahrt. Diese Überlegung hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung präzisiert und die Beschwerdeführerin hat hierzu in der Replik Stellung genommen. Auch wenn die Begründungsdichte im ablehnenden Entscheid gering ist, hat die Vorinstanz die Begründung im Beschwerdeverfahren eingehend dargelegt und ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. 4. 4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe das Gesuch zu Unrecht den Managementwissenschaften zugeordnet und nicht erkannt, dass das Forschungsprojekt die Teilnahme, die Vorbereitung oder die Durchführung eines Projekts im Bereich der Raumfahrt betreffe. Die Vorinstanz hätte sich auf die "Kriterien und Beispiele für mögliche Projekte nach Art. 18 und 19 NARV vom 17.12.2021" sowie die zum Zeitpunkt des Entscheids am 25. Juni 2025 auf der Webseite aufgeschalteten Beurteilungskriterien stützen müssen. Sie könne sich jedenfalls nicht auf die
B-6414/2025 NASO-Guidelines berufen, die 14 Tage vor dem Entscheiddatum verabschiedet, aber erst danach veröffentlicht worden seien. Ihr Gesuch umfasse zwei Unterprojekte. Zum einen solle eine auf künstliche Intelligenz gestützte Software-Applikation für private Raumfahrtunternehmen sowie die Europäische Weltraumorganisation ESA entwickelt werden, die es ermöglicht, unter Berücksichtigung vorhandener Technologien, eigener Fähigkeiten sowie externer Vorgaben, einen Forschungs- und Entwicklungsplan zu entwerfen. Zudem solle ein Raster geschaffen werden, mit dem die Geschwindigkeit der Innovation im Raumfahrt-Ökosystem gemessen werden könne. Auch wenn die beiden Unterprojekte selbst keine Objekte in den Weltraum bringen würden, unterstützten sie Raumfahrtunternehmen und die ESA in der Vorbereitung sowie der Durchführung von Raumfahrtprogrammen und -projekten durch Information und Beratung. So bestätige die ESA im Schreiben vom 21. Februar 2025, dass es sich bei der vorliegenden Tätigkeit um einen wichtigen Beitrag für die Vorbereitung, Durchführung oder Nachbearbeitung an internationalen Raumfahrtprogrammen und -projekten handelt. Eine Beschränkung der Beiträge auf eigentliche Raumfahrtmissionen, wie sie die Vorinstanz sehe, widerspreche zudem dem Sinn der Beiträge. Diese bezweckten, eine gute Ausgangslage für das schweizerische Raumfahrt-Ökosystem im Hinblick auf künftige Ausschreibungen für institutionelle europäische Programme zu schaffen. 4.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, das Ziel der Weltraumförderung sei es, die Schweizer Weltraumakteure an Hochschulen und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs zu stärken, die Umsetzung der Schweizer Weltraumpolitik weiter voranzubringen und diese Schweizer Akteure optimal auf die Teilnahme an ESA- und anderen internationalen Programmen vorzubereiten. Dies erfolge mit Beiträgen, auf die kein Anspruch bestehe. Die Vorinstanz richte sich dabei nach den NASO-Guidelines, welche am 1. Juli 2025 veröffentlicht wurden, aber inhaltlich dem vorher veröffentlichten Dokument "Financial Guidelines" entsprächen. Als die Webseite neu gestaltet worden sei, seien die Beurteilungskriterien nicht geändert, sondern übernommen worden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin umfasse zwei Teilprojekte mit dem Ziel, die Innovationsgeschwindigkeit für Unternehmen zu erhöhen. Dabei handle es sich um Forschungsprojekte im Bereich der Managementwissenschaften. Auch wenn diese nicht grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen seien, erfüllten die vorgeschlagenen Projekte die Anforderungen nicht. Dem Projekt der Beschwerdeführerin fehle es an einem
B-6414/2025 konkreten Zusammenhang zu einem aktuellen oder zukünftigen Programm oder Projekt der ESA. Es gehe darum, die Rahmenbedingungen für die Schweizer Forschung zu verbessern. Die reine Forschung ohne konkreten Projektbezug und die Unterstützung kommerzieller Vorhaben seien nicht beitragsberechtigt. Hierfür stünden andere Finanzierungsmöglichkeiten bereit. Beiträge würden für vorbereitende Arbeiten für im Wettbewerb ausgeschriebene wissenschaftliche Instrumente an Weltraummissionen gesprochen. Gemäss dem Gesuch ziele das Projekt der Beschwerdeführerin auf die Kommerzialisierung ihrer Software und Indikatorensysteme ab. Solche wirtschaftlichen Zielsetzungen seien jedoch nicht beitragsberechtigt, auch wenn die ESA eine mögliche Vertragspartnerin darstelle. Im Übrigen lege die Beschwerdeführerin im Gesuch nicht dar, weshalb das Projekt ohne die Finanzhilfe des Bundes nicht möglich sei bzw. es fehlten Ausführungen, wonach alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien. 4.3 4.3.1 Mit dem FIFG will der Bund die wissenschaftliche Forschung und Innovation fördern, die Zusammenarbeit der Forschungsorgane überwachen und die effiziente Verwendung der Bundesmittel sicherstellen (Art. 1 Bst. ac FIFG). Das FIFG gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden (Art. 3 und 4 Abs. 1 FIFG). Der Bund fördert die Forschung und Innovation durch den Betrieb der ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, durch Beiträge nach dem HFKG (Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [HFKG, SR 414.20]), durch Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen, durch Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung, durch eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten, durch den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung und durch internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-g FIFG). Für die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite unter anderem Beiträge an Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs sowie weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen, ausrichten, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und
B-6414/2025 Vorhaben internationaler Organisation und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern (Art. 29 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1-3 FIFG). 4.3.2 Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 56 FIFG hat der Bundesrat die Verordnung vom 17. Dezember 2021 über die Förderung von nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt erlassen (NARV; SR. 420.125). Diese regelt und bezweckt die Förderung nationaler Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt, welche die Schweizer Beteiligung an den Programmen und Projekten der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) ermöglichen oder erleichtern (Art. 1 NARV; Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025-2028; BBl 2024 900; S. 29). Der Bund kann diese Aktivitäten gemäss Art. 2 NARV durch die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen für multidisziplinäre Forschungs- und Innovationsprojekte im Bereich der Raumfahrt (Konsortialprojekte; Bst. a), für das International Space Science Institute in Bern (ISSI; Bst. b) und für die Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der Beteiligungen an internationalen Raumfahrtprogrammen und -projekten (Bst. c) fördern. Letztere soll es interessierten schweizerischen Stellen im Rahmen einer Institution oder Organisation ermöglichen, sich auf internationale Projekte und Programme im Raumfahrtbereich vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen (Art. 18 Bst. a NARV), Raumfahrtprogramme und -projekte durchzuführen (Bst. b), eine Nachbereitung der Beteiligung an Raumfahrtprogrammen und -projekten vorzunehmen, soweit diese nicht bereits über die ESA- Programme finanziert ist (Bst. c) und die Information, Beratung und Vernetzung von Institutionen und Organisationen mit Bezug zur Raumfahrt sicherzustellen (Bst. d). Beiträge können den Institutionen und Organisationen gewährt werden, wenn das Vorhaben von gesamtschweizerischem Interesse ist, die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes nicht möglich ist und das Vorhaben von einer Institution oder Organisation getragen wird, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt und der administrative Aufwand gering gehalten wird (Art. 19 NARV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und Innovation [V-FIFG; SR 420.11]). Über Beiträge bis zu 3 Millionen Franken entscheidet das SBFI, bei mehr als 3 Millionen Franken das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Art. 49 Abs. 1 und 2 V-FIFG). 4.3.3 Ein Rechtsanspruch auf eine Subvention (sog. Anspruchssubvention) besteht, wenn das Bundesrecht selbst die Bedingungen erschöpfend umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde liegt, ob sie einen Beitrag
B-6414/2025 gewähren will oder nicht (BGE 129 V 226 E. 2.2). Dem Anspruchscharakter einer Subvention nicht abträglich ist, wenn der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsbestimmungen ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt und sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen kann. Ebenfalls wird ein Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe des Beitrags oder jedenfalls der Mindesthöhe der Subvention fehlt (Urteile des BVGer B-382/2017 vom 29. September 2017 E. 4.2.5; B-89/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 5.3). Eine Ermessenssubvention liegt demgegenüber vor, wenn kein Anspruch auf eine Subvention besteht und es der zuständigen Behörde anheimgestellt wird, die Subvention zu vergeben, insbesondere, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der Subvention nicht abschliessend geregelt sind. Es handelt sich dabei um ein Entschliessungsermessen. "Kann"-Formulierungen deuten deshalb ebenso auf eine Ermessenssubvention hin wie der Umstand, dass Finanzhilfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden (Urteile des BVGer B-382/2017 vom 29. September 2017 E. 4.2.5; B-89/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 5.3; B-8207/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2; vgl. auch BGE 129 V 226 E. 2.2). 4.4 Die Gewährungsnorm in Art. 29 Abs. 1 FIFG ist als „Kann“-Formulierung ausgestaltet. Gewisse Voraussetzungen sind gesetzlich festgelegt (Art. 29 Abs. 2 FIFG i.V.m. Art. 19 NARV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 V-FIFG). Eine Beitragshöhe ist nicht vorgeschrieben. Die Beiträge werden zudem nur im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite gewährt (Art. 29 Abs. 1 FIFG). Bei den Finanzhilfen nach Art. 29 FIFG handelt es sich damit, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, um Ermessenssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. 4.5 4.5.1 Beim vorliegenden Gesuch handelt es sich um einen unaufgeforderten Antrag ausserhalb einer Ausschreibung. Aus dem Deckblatt des Gesuchs ergibt sich, dass es sich auf die NARV stützt, und die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass die Voraussetzungen der Förderbeiträge gemäss Art. 2 Bst. c und Art. 18 NARV erfüllt seien, weshalb lediglich die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen sind. Dass Beiträge für ein Konsortialprojekt (Art. 2 Bst. a NARV) oder das International Space Science Institute (ISSI; Art. 2 Bst. b NARV) beantragt wurden, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
B-6414/2025 4.5.2 Das Gesuch trägt den Titel "[…] NewSpace". NewSpace beschreibt neue Dynamiken und Trends im Weltraumsektor. Der Begriff wird im Zusammenhang mit der privaten Raumfahrtindustrie, insbesondere durch private Unternehmen, verwendet, die im Vergleich zu traditionellen Raumfahrtunternehmen weniger auf staatliche Unterstützung angewiesen sind oder sich auf etablierte Geschäftsfelder konzentrieren (WILL LECKY, New space and the role of public support, Part one, < https://esamultimedia.esa.int/docs/business_with_esa/New_Space_and_the_role_of_public _support_Part1.pdf > abgerufen am 03.03.2026). 4.5.3 Unbestritten ist vorliegend, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin zwei Unterprojekte umfasst. Zum einen soll eine KI-gestützte Software-Applikation entwickelt werden, die es ermöglicht, einen Forschungsund Entwicklungsplan zu entwerfen. Die Applikation soll aus unstrukturierten Daten einen zuverlässigen, nachvollziehbaren Investitionsfahrplan erstellen, der mit den strategischen Zielen übereinstimmt. Dadurch sollen die Herausforderungen der strategischen Technologieplanung, insbesondere der Notwendigkeit für eine strukturierte, datengestützte Entscheidungsfindung, angegangen werden (S. 6 des Gesuchs). Zudem soll ein Raster geschaffen werden, mit dem der Innovationsstand in den unterschiedlichen Rechtsordnungen dargestellt wird, mit dem Ziel, die Geschwindigkeit der Innovation im Raumfahrt-Ökosystem zu erhöhen (S. 8 und 9 des Gesuchs). Gemäss dem eingereichten Gesuch entfällt der Grossteil der Arbeit auf das Unterprojekt 1. Für das Unterprojekt 1 besteht sodann bereits ein Verwertungsplan. Im Zusammenhang mit der Verwertung wird es im Gesuch als wahrscheinlich bezeichnet, dass das System auch im Energiesektor angewendet werden kann (S. 24 und 25 des Gesuchs). 4.5.4 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sowohl die Erstellung eines Forschungs- und Entwicklungsplans als auch die strategische Planung (Subprojekt 1) in den Bereich der Managementwissenschaften verortet werden, ist vertretbar. So gilt die Strategie und langfristige Planung als eine der Kernaufgaben des Managements. Es erscheint weiter nicht sachfremd, dass auch die Schaffung eines Rasters, mit dem die Geschwindigkeit der Innovation im Raumfahrt-Ökosystem erhöht werden soll, in den Bereich der Managementwissenschaften verortet wird. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, da auf das Subprojekt 1 der Grossteil der Arbeit entfällt und das Subprojekt 2 in engem Zusammenhang mit dem Subprojekt 1 steht (S. 9 des Gesuchs). Das im Kommerzialisierungsplan genannte Vorbild (B._______ GmbH) bietet Module an, wobei es sich bei 6 der 7 auf der Webseite angebotenen Module um "Management" Module handelt ([…]), https://esamultimedia.esa.int/docs/business_with_esa/New_Space_and_the_role_of_public%20_support_Part1.pdf https://esamultimedia.esa.int/docs/business_with_esa/New_Space_and_the_role_of_public%20_support_Part1.pdf https://esamultimedia.esa.int/docs/business_with_esa/New_Space_and_the_role_of_public%20_support_Part1.pdf
B-6414/2025 was ebenfalls dafürspricht, auch die vorliegende Applikation im Bereich der Managementwissenschaften zu verorten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraumes das Gesuch der Beschwerdeführerin den Managementwissenschaften zugeordnet hat. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, sind Anwendungen aus den Managementwissenschaften nicht per se von einer Förderung nach NARV ausgeschlossen. Da sowohl Art. 2 Bst. c NARV als auch Art. 18 NARV, auf die sich das Gesuch vorliegend stützt, von Raumfahrtprogrammen und -projekten sprechen, erscheint es allerdings nicht sachfremd, einen konkreten Bezug zu einem aktuellen oder zukünftigen Raumfahrtprogramm oder -projekt vorauszusetzen. Die Beschwerdeführerin nennt weder in der Beschwerde noch in der Replik ein konkretes Programm oder Projekt, auf welches sich ihr Gesuch bezieht. Sie bringt pauschal vor, die Projekte würden die Raumfahrtunternehmen und die ESA in der Vorbereitung sowie der Durchführung von Raumfahrtprogrammen und -projekten unterstützen. Da die Vorinstanz über ein begrenztes Budget für die zu sprechenden Beiträge verfügt, ist es nachvollziehbar, dass diejenigen Projekte unterstützt werden, welche die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung am besten erfüllen. Gegen eine spezifische Nähe des vorliegend zu beurteilenden Projekts zu den Raumfahrtprogrammen und -projekten spricht, dass die Applikation im Subprojekt 1 auch im Energiesektor angewendet werden könnte und diesbezüglich bereits in einem Kommerzialisierungsplan angedacht ist. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass ein Gesuch der […] gutgeheissen worden sei, das "ebenso wenig" eine eigentliche Raumfahrtmission betroffen habe, womit sie eingesteht, dass ihr Gesuch keine eigentliche Raumfahrtmission betrifft. Die Gesuche, welche die Vorinstanz gemäss der Vernehmlassung als unterstützungsberechtigt ansieht (Beiträge für vorbereitende Arbeiten für im Wettbewerb ausgeschriebene wissenschaftliche Instrumente an Weltraummissionen, Beiträge für die Kalibrierung von wissenschaftlichen Instrumenten für Weltraummissionen und Beiträge für die Sicherstellung des Betriebs eines Weltrauminstruments; immer jeweils im Zusammenhang mit einem aktuellen oder zukünftigen Programm oder Projekt der ESA), zeigen denn auch eine viel grössere Nähe zu den Weltraumprogrammen und -projekten auf als dasjenige der Beschwerdeführerin. Es stellt mithin keinen Ermessensmissbrauch dar, wenn die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin in den Bereich der
B-6414/2025 Managementwissenschaften verordnet und sie einen fehlenden konkreten oder genügenden Zusammenhang zu einem aktuellen oder zukünftigen Programm oder Projekt der ESA feststellt, wie ihn insbesondere Art. 2 Bst. c und Art. 18 NARV verlangen. 4.5.5 Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben der ESA vom 21. Februar 2025 nichts. Auch wenn dieses als ein Indiz berücksichtigt werden kann, vermag das Schreiben die Ermessensentscheidung der Vorinstanz nicht zu ersetzen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen vermag sie auch keinen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz zu begründen. 4.5.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Webseite der Vorinstanz zur Raumfahrtförderung und die früher darauf veröffentlichten Unterlagen beruft, vermag sie nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte. Die Vorinstanz vermag im Gegenteil aufzuzeigen, dass die Inhalte, soweit sie vorliegend relevant sind, nicht verändert wurden. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung ihr Ermessen nicht missbraucht hat. Es ist nicht sachfremd, dass sie das Gesuch der Beschwerdeführerin mangels ausreichendem Zusammenhang mit einem Raumfahrtprogramm oder -projekt (Art. 2 Bst. c und Art. 18 NARV) und mangels Nachweis, dass die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes nicht möglich ist (Art. 19 NARV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b V-FIFG), abgelehnt hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. Diesbezüglich bringt sie vor, die Vorinstanz habe sie im E-Mail vom 16. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass ihre Forschungsabsichten durch Beiträge im Sinne der NARV unterstützt werden könnten. Es habe sich anschliessend ein ausführlicher mündlicher und schriftlicher Dialog entwickelt, in dessen Rahmen sie auch Konzeptnotizen vom 11. Dezember 2023 sowie vom 29. November 2024 eingereicht habe. Zu keiner Zeit habe die Vorinstanz mitgeteilt, dass das Gesuch nicht unterstützungswürdig sei. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass es unterstützungswürdig sei.
B-6414/2025 5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es sei im E-Mail vom 16. Juni 2023 explizit festgehalten worden, dass das Projekt der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich der NARV fallen könnte. Im weiteren E-Mailverkehr sei zudem wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Projektförderung von einer formellen Prüfung sowie dem verfügbaren Budget abhänge. Es fehle somit an einer vorbehaltlosen Zusicherung, was die Beschwerdeführerin, die über einen eigenen Rechtsdienst verfügt, hätte erkennen müssen. 5.3 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Nach der Praxis ist für diesen sogenannten Vertrauensschutz kumulativ vorausgesetzt, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des BGer 9C_256/2023 vom 18. Juli 2023 E. 5.2). 5.4 Es ist korrekt, dass die Vorinstanz das Thema und die Möglichkeit von Beiträgen gemäss der NARV im E-Mail vom 16. Juni 2023 vorgebracht hat. Aus der Wortwahl des E-Mails vom 16. Juni 2023 kann jedoch keine vorbehaltlose Auskunft oder Zusicherung geschlossen werden. Insbesondere im E-Mail vom 9. Oktober 2023 wurde sodann nochmals explizit festgehalten, dass eine Prüfung und ein Entscheid darüber noch ausstehen. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich auf die entsprechende Webseite, den hierfür zuständigen Mitarbeiter und die anwendbaren Rechtsgrundlagen verwiesen. Im E-Mailverkehr wurde zudem immer wieder darauf hingewiesen, dass keine definitive Aussage gemacht werden könne (E-Mail vom 13. Dezember 2023; E-Mail vom 9. Dezember 2024). Es fehlt mithin an einer vorbehaltlosen Zusage, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.
B-6414/2025 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ein Gesuch der B._______ gutgeheissen, das ebenso wenig eine eigentliche Raumfahrtmission betroffen habe wie ihr Gesuch. 6.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, das Gesuch der B._______ sei kurz nach Inkrafttreten der NARV genehmigt worden. Allerdings habe sich anschliessend eine gegenteilige Praxis herausgebildet, ein vergleichbares Gesuch wurde seither nicht mehr genehmigt und das Gesuch der B._______ würde heute nicht mehr genehmigt werden. 6.3 Das Verbot von rechtsungleicher Behandlung ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 150 II 527 E. 7.2.1; 148 I 271 E. 2.2). Demgegenüber besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; 122 II 446 E. 4a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.2; Urteil des BGer 1C_186/200 vom 17. August 2020 E. 4.2; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" mit Hinweisen). 6.4 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass es keine Praxis gibt, wonach Gesuche wie dasjenige der Beschwerdeführerin gutgeheissen werden. In Bezug auf das Gesuch der B._______ wurde ausgeführt, dass es sich dabei um einen Einzelfall gehandelt habe und seither kein vergleichbares Gesuch gutgeheissen worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde sodann im Mail vom 9. Dezember 2024 mitgeteilt, dass der Bewertungsprozess angepasst worden sei. Die Beschwerdeführerin hat somit im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
B-6414/2025 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten sind somit auf Fr. 9'750.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Dieser Entscheid betrifft eine Subvention, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weshalb er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Er ist deshalb endgültig.
B-6414/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 9'750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Gabriel Schaub
Versand: 13. März 2026
B-6414/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)