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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2012 B-6007/2011

July 24, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,747 words·~19 min·3

Summary

Rentenanspruch | Rentenanspruch

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-6007/2011

Urteil v o m 2 4 . Juli 2012 Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

F._______, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bürger, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenanspruch.

B-6007/2011 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene spanische Staatsangehörige F._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat in den Jahren 1977 bis 1995 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Koch sowie als Chauffeur gearbeitet und hierbei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. B. Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens erliess die Vorinstanz den Vorbescheid vom 30. Mai 2011, mit welchem sie eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht stellte. Zur Begründung führte sie aus, dass den ihr vorliegenden Unterlagen keine ausreichende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer eines Jahres entnommen werden könne. Trotz der geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigung bleibe die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem rentenausschliessenden Ausmass zumutbar. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bürger, reichte mit Eingaben vom 6. Juni 2011 und 13. Juli 2011 Gegenbemerkungen ein. Die Vorinstanz hielt indessen an ihrer Auffassung fest und wies das Gesuch mit der Verfügung vom 26. September 2011 ab. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen (im Originaltext): Wir fordern hier a) rückwirkend die Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente, insbesondere und unbedingt zwingend b) in Form einer fachmedizinisch korrekten Abklärung, welche dann durch Fachärzte, die mit den schweizerischen sozialmedizinischen und sozialrechtlichen Richtlinien und Massstäben vertraut sind, durchgeführt wird c) unter Kostenfolgen.

B-6007/2011 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe keine eigene medizinische Untersuchung in der Schweiz veranlasst. In ihrer Einschätzung habe sie zu Unrecht einzig auf die Untersuchung des spanischen Versicherungsträgers abgestellt und die ihr von ihm eingereichten weiteren medizinischen Unterlagen ignoriert. Sein tatsächliches Krankheitsbild sei wesentlich schwerwiegender, als die Amtsärztin der Vorinstanz annehme. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen ein, die indessen – mit Ausnahme der Arztberichte von Dr. G._______ vom 12. August 2011 und von Dr. D._______ vom 28. März 2011 – bereits in den vorinstanzlichen Akten enthalten sind. D. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden: RAD). In dieser führt Dr. med. Z._______ zu den mit der Beschwerde neu eingereichten Unterlagen aus, der kardiologische Bericht von Dr. D._______ vom 12. August 2011 bestätige die bereits bekannte Diagnose der koronaren Herzkrankheit bei Status nach inferiorem Infarkt im Jahre 2009. Dem Bericht sei ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich frei von Symptomen sei. Zusammenfassend liege keine Funktionsstörung des Herzens vor, die eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu begründen vermöchte. Aus dem Arztbericht von Dr. G._______ vom 28. März 2011 ergebe sich der Befund einer Tendinitis der linken Schulter, eine Sehnenruptur werde demgegenüber ausgeschlossen. Eine blosse Tendinitis führe indessen normalerweise nicht zu einem bleibenden und damit rentenrelevanten Ausfall der Gelenksfunktion. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Tendinitis offenbar bisher noch nicht einmal behandelt worden sei. Eine Beurteilung durch Schweizer Ärzte sei vorliegend nicht erforderlich, da sämtliche erforderlichen objektiven Daten und Befunde bereits vorlägen. Gemäss dem Formular E 213 sei zum Beispiel eine sehr gute Wirbelsäulenbeweglichkeit gegeben. Ebenfalls sei der Zehen- und Fersengang normal und es seien keine senso-motorischen Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten ersichtlich. Beidseitig als normal erweise sich sodann die Schulterbeweglichkeit sowie das Gangbild, bei allseitiger Erhaltung der Muskeleigenreflexe. Schliesslich würden die kardiologischen Berichte, inklusive dem neuesten vom 12. August 2011 von Dr. D._______, eine normale Pumpfunktion des Herzens bestätigen.

B-6007/2011 E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu überweisen sowie eine Replik einzureichen. Am 17. Januar 2012 ging ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 420.-- beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Replik vom 13. Januar 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Erstmals in diesem Verfahren äussert er eine grundsätzliche Kritik an Gutachten, welche der spanischen Versicherungsträger durch seine Vertrauens- beziehungsweise Amtsärzte erstellen lässt: Die spanischen Amtsärzte würden über keine Facharztausbildung verfügen und seien deshalb auf den spanischen Sozialversicherungsträger als Arbeitgeber angewiesen. Auf Grund dieser Abhängigkeit könne ein solches Gutachten nicht als objektiv gelten. Bezüglich des Formulars E 213 kritisiert der Beschwerdeführer sodann, bei den Beobachtungen auf Seite 3 seien nicht einmal die Körpergrösse und das Körpergewicht des Beschwerdeführers festgestellt worden. Die auf Seite 4 vorgesehenen Messungen seien nicht durchgeführt worden und auf Seite 6 würden die Hinweise auf eine grundlegende Untersuchung des Herzens (wie zum Beispiel eine Blutdruckmessung, ein Echo-Doppler oder ein Belastungs-EKG) fehlen. Diese Mängel in wesentlichen Belangen liessen die aus diesem Dokument gezogenen, für den Beschwerdeführer nachteilige Schlüsse als fraglich erscheinen. G. Mit Duplik vom 26. Januar 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B-6007/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.1 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) vom 26. September 2011. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereichte Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist – einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. September 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Vorliegend ist damit grundsätzlich das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar sowie die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV, welche am 1. Januar 2008 in Kraft traten (5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

B-6007/2011 2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Grund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

B-6007/2011 2.5 Im Sozialversicherungsprozess gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz findet jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente verneint hat. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als dreier Jahre Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im Sinn des Gesetzes ist. 3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist

B-6007/2011 die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c). 3.4.1 Nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG stellt der Ablauf der einjährigen Wartezeit eine der kumulativ zu erfüllenden grundsätzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch dar. Das zeitliche Erfordernis der einjährigen Arbeitsunfähigkeit limitiert den Zeitraum, in welchem sich der rentenbegründende Sachverhalt verwirklicht haben muss. Zur Eröffnung der Wartezeit von einem Jahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG reicht eine Einschränkung von 20 % aus. Wie viel über der Erheblichkeitsschwelle von 20 % der Grad der bestehenden Arbeitsunfähigkeit anfänglich lag, spielt grundsätzlich keine Rolle. Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit kann nach Monaten vorgenommen werden (siehe ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N. II.2. zu Art. 28, S. 279 f.). 3.4.2 Ein wesentlicher Unterbruch der einjährigen Wartezeit wird durch eine volle Arbeitsfähigkeit von 30 Tagen definiert (Art. 29 ter IVV). Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte während dieser Zeit auch tatsächlich vollschichtig in seinem bisherigen Beruf erwerbstätig war. Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit ein, so beginnt die Wartefrist wieder von Neuem zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (siehe ULRICH MEYER, a.a.O., N. II.2. zu Art. 28, S. 283).

B-6007/2011 3.4.3 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. 3.4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst

B-6007/2011 ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 4. Wie bereits vorangehend ausgeführt, hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 eine Leistungspflicht verneint, da den Unterlagen keine ausreichende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer eines Jahres entnommen werden könne. Damit verweist die Vorinstanz auf die Rentenvoraussetzung im Sinne von Art. 28 Bst. b IVG. Im Nachfolgenden ist deshalb vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der Dauer eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. 4.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 29. Oktober 2010 bei der Vorinstanz zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Im Fragebogen für Versicherte vom 19. Januar 2011 sowie im Fragebogen für Selbständige vom 11. März 2011 gab der Beschwerdeführer die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsperioden an, bezüglich welcher sich die beiden in den vorinstanzlichen Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. A._______ sowie Dr. Q._______ in bestätigendem Sinn äussern:  2. April 2009 bis 6. April 2009 (4 Tage)  30. August 2009 bis 12. Mai 2010 (255 Tage)  15. Juni 2010 bis 2. Juli 2010 (17 Tage)

B-6007/2011  ab dem 7. Januar 2011 (262 Tage bis 26. September 2011)

Das vorinstanzliche Verfahren fand sodann mit Verfügung vom 26. September 2011 Abschluss. 4.2 Aus dem Vorangehenden ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während mehrheitlich zwei Perioden als arbeitsunfähig erklärt wurde, dies zum einen während der Zeitspanne vom 2. April 2009 bis 2. Juli 2010 sowie zum anderen während der Zeitspanne ab dem 7. Januar 2011. Der massgebende Beurteilungszeitraum liegt damit zwischen dem 2. April 2009 und dem 26. September 2011 (Verfügungsdatum; vgl. vorangehend Erwägung 2.1 und 4.1 in fine). Die vom Beschwerdeführer bezeichneten Krankheitsabsenzen während der ersten, vom 2. April 2009 bis 2. Juli 2010 dauernden Periode betragen insgesamt 276 Tage und sind somit von vornherein deutlich kürzer als ein Jahr. Diese erste Periode enthält indessen Abschnitte, in denen der Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit dargetan hat und eine solche auch nicht ausgewiesen ist, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Arztunterlagen eingereicht hat. Die Folgerung der RAD- Ärztin und der sich darauf stützende Befund der Vorinstanz ist für die erste Periode infolgedessen nachvollziehbar. 4.3 Danach enthalten die Akten erst wieder einen Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Januar 2011. Zwischen der ersten und der zweiten Periode verging damit über ein halbes Jahr, in welchem der Beschwerdeführer nicht krankgeschrieben war. Auch für diesen Zeitraum sind keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 3. Juli 2010 und dem 6. Januar 2011, das heisst während 188 Tagen, vollumfänglich arbeitsfähig war. Damit liegt zwischen den beiden erwähnten Perioden seiner Arbeitsunfähigkeit ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 29 ter

IVV beziehungsweise von mehr als 30 Tagen, womit die einjährige Wartefrist am 7. Januar 2011 neu zu laufen begann. 4.4 Für die Zeit ab dem 7. Januar 2011 liegt sodann lediglich das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. Q._______ vom 7. Januar 2011 vor. Über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält dieses keine Angaben. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass ihm das Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Januar 2011 bis heute bescheinige, so kann im vorliegenden Verfahren le-

B-6007/2011 diglich die Zeitspanne bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 berücksichtigt werden. Damit wird auch mit der erwähnten zweiten Periode der von ihm geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit die Voraussetzung der einjährigen Wartezeit nicht erfüllt. Eine Zusammenrechnung mit den früheren Arbeitsunfähigkeitszeiten ist nach dem Gesagten ausgeschlossen. Insofern erweist sich das Gesuch daher im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht und die Beschwerde ist zur Zeit als unbegründet abzuweisen. 5. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 420.– verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 20.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dem unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

B-6007/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 20.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Juli 2012

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