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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2009 B-5825/2009

September 18, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·691 words·~3 min·6

Summary

Öffentliches Beschaffungswesen | Antrag auf Teilnahme am selektiven Verfahren (BLN ...

Full text

Abtei lung II B-5825/2009 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 8 . September 2009 Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger. A. _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern, Vergabestelle. Antrag auf Teilnahme am selektiven Verfahren (BLN 2. Serie, Los 5 - 8). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-5825/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Umwelt BAFU (Vergabestelle) am 8. Juni 2009 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 107/2009) unter dem Projekttitel "Aufwertung Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN); Erstellung der Objektbeschreibungen" im selektiven Verfahren einen Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben hat, dass die Vergabestelle mit Verfügung vom 28. August 2009 entschied, die Beschwerdeführerin erfülle die in der genannten Ausschreibung festgelegten Eignungskriterien für die Bearbeitung des Loses Nr. 6 nicht in allen Punkten und könne dafür nicht berücksichtigt werden, dass die A. _______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. September 2009 (Posteingang: 15. September 2009) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2009 aufgefordert wurde, bis zum 30. September 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Verfügung die Vergabestelle aufgefordert hat, bis zum 30. September 2009 die gesamten Akten zum angefochtenen Vergabeverfahren einzureichen, dass in derselben Verfügung festgestellt wurde, mangels eines entsprechenden Antrags würden vorläufig keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2009 erklärt hat, sie ziehe ihre Beschwerde vom 14. September 2009 zurück, nachdem sie in einem Gespräch mit der Vergabestelle die strittigen Punkte habe klären können, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), B-5825/2009 dass angesichts des Beschwerderückzugs die mit Verfügung vom 16. September 2009 angesetzte Frist zur Einreichung der Akten dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind, womit auch der verlangte Kostenvorschuss hinfällig wird, dass eine Parteientschädigung angesichts des Verfahrensausgangs (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) und der Tatsache, dass die Vergabestelle als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), ausser Betracht fällt. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. September 2009 geht zur Kenntnis an die Vergabestelle. 2. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die noch nicht erfüllten, in der Verfügung vom 16. September 2009 festgesetzten Fristen zur Einreichung der Akten sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses werden abgenommen. B-5825/2009 5. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vergabestelle (Ref-Nr. I354-0648; Gerichtsurkunde; mit Beilage gemäss Ziffer 1) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Sibylle Wenger Berger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2009 Seite 4

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