Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-5683/2013
Urteil v o m 1 0 . Januar 2014 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz,
ICT-Berufsbildung Schweiz, Aarbergergasse 30, 3011 Bern, Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung.
B-5683/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die ICT-Berufsbildung Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Prüfungsentscheid vom (…) mitgeteilt hat, er habe die Höhere Fachprüfung für Informatiker nicht bestanden, dass der Beschwerdeführer dagegen am 12. August 2013 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben hat, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 20. September 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung seine Beschwerde nicht verbessert und keine Beschwerde mit Unterschrift eingereicht, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 8. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG), dass der Entscheid der Vorinstanz vom 20. September 2013 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt und mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde offensichtlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist den Kostenvorschuss bezahlt hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
B-5683/2013 dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Sachverhaltsausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten hat, dass sich auch aus den Akten ergibt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid der Erstinstanz nicht mit einer Unterschrift versehen war, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters Voraussetzung dafür ist, dass auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 52 Abs. 1 und 3 VwVG), dass, falls die Unterschrift fehlt, die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen hat mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass aktenkundig erstellt und unbestritten ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die fehlende Unterschrift hingewiesen und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt hat, unter Androhung des Nichteintretens, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine Beschwerde nicht innert dieser Frist verbessert hat, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen offensichtlich zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass das einzige Argument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte trotz des Formfehlers auf seine Beschwerde eintreten müssen, angesichts der klaren Sach- und Rechtslage offensichtlich unbehelflich ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten auf Fr. 600.– festzusetzen sind und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
B-5683/2013 dass dem unterliegenden Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal er nicht vertreten war (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass der Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 4124; Einschreiben; Akten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 10. Januar 2014