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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2012 B-5651/2012

November 7, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·934 words·~5 min·2

Summary

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5651/2012

Urteil v o m 7 . November 2012

Besetzung

Einzelrichterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien

A._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum, (…), Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst.

B-5651/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 29.Oktober 2012 gegen zwei Verfügungen der Vorinstanz vom 24. Oktober 2012 einreichte und darin lediglich den Antrag stellte, er sei "vom Zivildienst zu befreien"; dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufforderte, seine Beschwerde zu verbessern bzw. seine Eingabe zu präzisieren; dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam machte, es sei einzig zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zuständig, weshalb es sich vorbehalte, die Sache an die zuständige Amtsstelle zu übermitteln, sollte der präzisierte Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienst oder Verschiebung der beiden Aufgebote lauten; dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. November 2012 ersuchte, vor dem "24. Oktober 2012" (recte: 24. November 2012) einen Entscheid zu fällen, da er sich beruflich selbständig gemacht habe; dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. November 2012 mitteilte, er habe mit seinem Schreiben vom 29. Oktober 2012 "natürlich" Folgendes gemeint gehabt: "– MICH AUS DEM ZIVILDIENST ZU ENTLASSEN"; dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig ersuchte, die "heutige Korrektur in die Akten einfliessen zu lassen und diese Angelegenheit, wenn nötig an die zuständige Stelle weiterzuleiten"; dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;

B-5651/2012 dass nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) gegen erstinstanzliche Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann; dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn mindestens eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführer aufzutreten und die Änderung einer bestimmten und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (Urteil B-3561/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012, mit Verweis auf BGE 112 Ib 634 E. 2b und BGE102 Ib 365 E. 6); dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht eine materielle Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. Oktober 2012 (betr. Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz bzw. Aufgebot zum Vorstellungsgespräch) begehrt und dementsprechend vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht die Aufhebung oder Änderung des Dispositivs dieser Verfügungen verlangt; dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vielmehr seine Entlassung aus dem Zivildienst anstrebt; dass das Bundesverwaltungsgericht – wie in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 angedeutet – in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz funktionell nicht zuständig ist, erstinstanzlich über ein solches Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst zu entscheiden (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 ZDG); dass dann, wenn keine Beschwerde vorliegt, dies in einem Nichteintretensentscheid förmlich festzustellen ist (Urteil B-3561/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012, mit Verweis auf BGE 102 Ib 365 E. 6); dass unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG); dass nach Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist; dass nach Art. 1 ZDG Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin den länger dauernden Zivildienst leisten und in diesem Zusammenhang nach Art. 18

B-5651/2012 bzw. Art. 11 Abs. 3 ZDG die Vollzugsstelle – als erste Instanz – über die Zulassung zum bzw. die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst entscheidet; dass das vorliegende Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst ohne Verzug der Vorinstanz zur Weiterbehandlung zu überweisen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich Zivildienst kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten zu auferlegen; dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können und das vorliegende Urteil daher endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2012 sowie vom 1. und 2. November 2012 werden mit den eingereichten Beilagen der Vorinstanz zur Weiterbehandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

B-5651/2012 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.436.21828.22669; Gerichtsurkunde; Beilagen: gemäss Ziff. 2)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber

Versand: 7. November 2012

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