Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-5351/2025
Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strassenverkehr, Vorinstanz.
Gegenstand Verwarnung aufgrund nicht vorschriftsgemäss durchgeführtem Nothilfekurs für Führerausweisbewerbende (NHK).
B-5351/2025 Sachverhalt: A. A.a Das Bundesamt für Strassen ASTRA (nachfolgend: Vorinstanz) hat die A._______ (vormals […]; nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 3. Juli 2006 ermächtigt, Kurse über lebensrettende Sofortmassnahmen für Führerausweisbewerbende (sog. Nothilfekurse, NHK) durchzuführen und entsprechende Kursbescheinigungen auszustellen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein bis zum 22. Mai 2026 gültiges Kurszertifikat der von der Vorinstanz beauftragten Zertifizierungsstelle B._______. A.b Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 sprach die Vorinstanz eine Verwarnung gegen die Beschwerdeführerin aus (Dispositiv-Ziff. 1), stellte für den Fall einer erneuten Missachtung der rechtlichen Vorgaben den Entzug der Anerkennung als NHK-Anbieterin in Aussicht (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 150.– (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der von der Beschwerdeführerin am […] an der […] als reiner Präsenzkurs angebotene NHK sei nicht vorschriftsgemäss durchgeführt worden. Konkret habe die tatsächliche Dauer des betreffenden NHK lediglich fünf statt der vorgeschriebenen zehn Stunden betragen. Die Beschwerdeführerin sei verantwortlich für die fachlich und organisatorisch korrekte Durchführung ihres zertifizierten NHK. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der ausgesprochenen Verwarnung, den Erlass der auferlegten Gebühren und die Feststellung, dass ihr kein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden könne. Zur Begründung bringt sie vor, der verantwortliche Kursleiter habe die vorgeschriebenen zehn Kursstunden nicht vollständig eingehalten und dafür – zu Recht – eine Verwarnung erhalten. Die Beschwerdeführerin hingegen könne eine Verkürzung der Kursdauer durch den Kursleiter nicht aktiv verhindern, da sie nicht während der gesamten Kursdauer vor Ort anwesend sein könne. Mit der Unterschrift auf der Kursbescheinigung bestätige sie nur, dass die formalen Voraussetzungen für den Kurs (zertifizierter Kursleiter, geeignetes Kursmaterial, korrekte Infrastruktur und Raumgrösse sowie die Einhaltung der maximalen Teilnehmerzahl) erfüllt seien. Die Durchführung des Unterrichts gemäss den Richtlinien, insbesondere hinsichtlich Dauer und Inhalt, liege in der ausschliesslichen Verantwortung des Kursleiters. Mit seiner
B-5351/2025 Unterschrift auf der Kursbescheinigung habe dieser bestätigt, dass der Kurs korrekt durchgeführt worden sei. C. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und nimmt zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift Stellung. Die Beschwerdeführerin müsse die vorschriftsgemässe Dauer des NHK gewährleisten, indem sie die Dritten, an welche sie dessen Durchführung übertrage, sorgfältig auswähle sowie instruiere und überwache. Mit ihrer Unterschrift auf der Kursbescheinigung bestätige die Beschwerdeführerin gegenüber den NHK-Teilnehmenden, dass der Kurs ordnungsgemäss und während der angegebenen Kursdauer besucht worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 2. Nicht einzutreten ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin, wonach festzustellen sei, dass ihr kein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden könne. Die gestellten (Leistungs-)Begehren, namentlich die Aufhebung der ausgesprochenen Verwarnung und der Erlass der auferlegten Gebühren, umfassen das Feststellungsbegehren bereits und es fehlt somit vorliegend an einem schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesse (zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren vgl. statt vieler BGE 142 V 2 E. 1.1 und 135 II 60 E. 3.3.2 f.; Urteil des BVGer B-2713/2018 vom 4. Februar 2022 E. 1.3 m.w.H.).
B-5351/2025 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als die Beschwerdeführerin erstmals eine Spesen- und Umtriebsentschädigung verlangt, da eine solche Vergütung nicht mittels Beschwerde zum Gegenstand gemacht werden kann. 3. Streitgegenstand ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Anbieterin von NHK zu Recht verwarnt hat, weil ein als Präsenzkurs durchgeführter NHK die vorgeschriebene Mindestdauer von zehn Stunden nicht einhielt, gleichwohl jedoch Kursbescheinigungen ausgestellt wurden. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin für die Einhaltung der vorgeschriebenen Kursdauer einzustehen hat oder ob sie sich darauf berufen kann, die Verantwortung liege ausschliesslich beim jeweiligen Kursleiter. 4. 4.1 Nach Art. 15 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) kann der Bundesrat für Bewerberinnen und Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben. Gestützt darauf bestimmt Art. 10 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51), dass der Nachweis der Teilnahme an einem NHK durch eine Kursbescheinigung einer von der Vorinstanz anerkannten Stelle zu erbringen ist. Die Kursbescheinigung darf nur Teilnehmenden ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben (Art. 10 Abs. 2 VZV). Organisation und Programme der NHK sowie die Anforderungen an die Instruktoren bedürfen der Genehmigung der Vorinstanz (Art. 10 Abs. 4 VZV). Gestützt auf Art. 10 sowie Art. 150 Abs. 6 VZV hat die Vorinstanz «Weisungen über Kurse in lebensrettenden Sofortmassnahmen für Führerausweisbewerber und Führerausweisbewerberinnen (Nothilfekurse)» vom 22. Februar 2012 (abrufbar auf der Website der Vorinstanz: www.astra.admin.ch/astra/de/home/themen/fuehrerausweis-ausbildung/ nothilfekurs.html) erlassen. Danach müssen Anbieterinnen von NHK von der Vorinstanz anerkannt sein; die Anerkennung wird nur erteilt, wenn ein gültiges Kurszertifikat der Zertifizierungsstelle B._______ vorliegt, und sie wird gegenüber der jeweiligen Anbieterin verfügt (Ziff. 1 der Weisungen). Gemäss Ziff. 4.4 des «Reglements für B._______- Zertifizierungsdienstleistungen (Regl. ASTRA) – KURSE» vom 13. Mai 2024 (abrufbar auf der Website der Vorinstanz; vgl. bereits oben) ist die
B-5351/2025 anerkannte Anbieterin für die fachlich und organisatorisch korrekte Durchführung der zertifizierten Kurse verantwortlich; dies umfasst namentlich die Durchführung des Unterrichts gemäss Lehrplan, welcher Kurszeit und Kursablauf regelt. Die Kursbescheinigung ist gemäss Ziff. 2.4.1 der Weisungen sowohl von der anerkannten Anbieterin als auch vom verantwortlichen Ausbilder zu unterzeichnen. 4.2 Zu klären ist im Folgenden, wem nach dieser Regelungssystematik die Verantwortung für die ordnungsgemässe Durchführung der NHK zukommt. Die Zertifizierung der Anbieterin bildet die Voraussetzung für die Anerkennung durch die Vorinstanz und dient damit der Umsetzung der in Art. 10 Abs. 4 VZV vorgesehenen Genehmigung von Organisation und Kursprogramm. Mit der Anerkennung durch die Vorinstanz erhält die Anbieterin die Bewilligung zur Durchführung von NHK. Die Anerkennung ist organisationsbezogen; sie wird gegenüber der Anbieterin verfügt und kann ihr gegenüber entzogen werden. Der verantwortliche Ausbilder ist demgegenüber nicht Träger der Anerkennung, auch wenn er gemäss Ziff. 2.2.1 der Weisungen über ein gültiges Kompetenzzertifikat der Zertifizierungsstelle B._______ verfügen muss. Der gesetzlich vorgesehene Nachweis im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VZV erfolgt durch eine Kursbescheinigung einer von der Vorinstanz anerkannten Anbieterin. Die Kursbescheinigung wird im Namen der anerkannten Anbieterin ausgestellt und trägt gemäss Ziff. 2.4.1 der Weisungen sowohl deren Unterschrift als auch jene des verantwortlichen Ausbilders. Mit ihrer Mitunterzeichnung bestätigt die anerkannte Anbieterin, dass der Kurs entsprechend den gesetzlichen und weisungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt worden ist. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass die anerkannte Anbieterin für die Einhaltung der gesetzlichen und weisungsrechtlichen Vorgaben – einschliesslich der vorgeschriebenen Mindestdauer gemäss Ziff. 2.3.2 der Weisungen – jedenfalls mitverantwortlich ist. Zwar kann sie die fachliche Durchführung zertifizierten Ausbildenden übertragen; die organisatorische Gewähr dafür, dass die Kurse den genehmigten Vorgaben entsprechen, obliegt jedoch auch ihr.
B-5351/2025 5. 5.1 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestdauer des NHK vom […] zu verantworten hatte. 5.2 Gemäss Ziff. 2.3.2 der Weisungen beträgt die Kursdauer einschliesslich Pausen mindestens zehn Stunden. Diese Vorgaben sind verbindlicher Bestandteil der genehmigten Kursgestaltung im Sinne von Art. 10 Abs. 4 VZV. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz dauerte der streitbetroffene NHK insgesamt lediglich fünf Stunden und blieb damit unter der vorgeschriebenen Mindestdauer.
Als anerkannte Anbieterin trägt die Beschwerdeführerin die organisatorische Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen und weisungsrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 4.2). Dazu gehört auch die Sicherstellung der vorgeschriebenen Mindestdauer. Dies gilt unabhängig davon, dass die konkrete Durchführung des Unterrichts dem verantwortlichen Ausbilder obliegt und die Beschwerdeführerin nicht während der gesamten Kursdauer vor Ort anwesend war. Mit der Mitunterzeichnung der Kursbescheinigung bestätigte die Beschwerdeführerin gegenüber den NHK-Teilnehmenden überdies, dass der Kurs ordnungsgemäss durchgeführt worden sei und die vorgeschriebene Kursdauer erfüllt habe. Entgegen ihrer Auffassung beschränkt sich die Bedeutung ihrer Unterschrift nicht auf die Bestätigung der Erfüllung formaler Voraussetzungen für den NHK. 5.3 Indem sie trotz Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestdauer Kursbescheinigungen ausstellen liess bzw. mitunterzeichnete, hat die Beschwerdeführerin ihre organisatorische Verantwortung verletzt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung der ausgesprochenen Verwarnung bzw. der Androhung des Entzugs der Anerkennung und ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Ihre Begründung richtet sich jedoch ausschliesslich gegen den Vorwurf einer Verantwortung für die Einhaltung der vorgeschriebenen Kursdauer. Sie macht weder geltend, die Vorinstanz sei zur Verwarnung bzw. zur Androhung des Entzugs der Anerkennung nicht befugt gewesen, noch bringt sie vor, die angeordneten Massnahmen und die Erhebung der Verfahrenskosten seien unverhältnismässig.
B-5351/2025 6.2 Als Anerkennungsbehörde ist die Vorinstanz befugt, bei Verstössen gegen die gesetzlichen und weisungsrechtlichen Vorgaben Massnahmen zu ergreifen. Gemäss Ziff. 1 der Weisungen verfügt sie die Anerkennung oder Aberkennung eines Kursanbieters. Daraus folgt, dass sie auch mildere Massnahmen wie eine Verwarnung aussprechen darf. Die Verwarnung stellt eine gegenüber dem Entzug der Anerkennung weniger einschneidende Massnahme dar und erweist sich im vorliegenden Fall als sachgerecht. 6.3 Die Kostenauflage stützt die Vorinstanz auf Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.01) i.V.m. Art. 3 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen vom 7. November 2007 (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA, SR 172.047.40). Danach hat, wer eine Verfügung veranlasst, eine Gebühr zu bezahlen. Da die Beschwerdeführerin mit der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestdauer Anlass zum Erlass der Verfügung gab, erweist sich die Kostenauflage als rechtmässig. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-5351/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Diego Haunreiter
B-5351/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. März 2026
B-5351/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das UVEK (Gerichtsurkunde)