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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2009 B-5226/2009

September 15, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·772 words·~4 min·3

Summary

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. 9661 - IR Nr. 714040 "ME...

Full text

Abtei lung II B-5226/2009 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . September 2009 Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. A._______, vertreten durch Frau Dr. Renata Kündig, Hallenstrasse 15, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen B._______, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Hans Rudolf Gachnang, Postfach, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerspruchsverfahren Nr. 9661 - IR Nr. 714040 MEDION - CH-Marke Nr. 567 703 MediOnline. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-5226/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Vorinstanz am 22. Juni 2009 den Widerspruch Nr. 9661 der Beschwerdegegnerin gutgeheissen, die CH-Marke Nr. 567703 „MediOnline“ vollumfänglich widerrufen (Ziff. 1 + 2) und der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen hat (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– [Ziff. 3 und 4]), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 18. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– fristgerecht einbezahlt hat, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. September 2009 erklärt, die beiden Parteien hätten sich über den Streitgegenstand (inkl. Kostentragung) geeinigt, und die Beschwerdegegnerin (und Widersprechende) habe gestützt auf die getroffene kennzeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung ihren Widerspruch zurückgezogen, weshalb die Beschwerdeakte zu schliessen sei, dass sich die Parteien im Vergleich hinsichtlich der Kostentragung dahingehend geeinigt haben, dass die Beschwerdegegnerin ihre anwaltlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren und die Widerspruchsgebühr zu übernehmen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2009 den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, die von Behörden gemäss Art. 33 VGG stammen, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Verfügungen der Vorinstanz im Rahmen markenrechtlicher Widerspruchsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, B-5226/2009 dass das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, nachdem die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 9. September 2009 explizit den Rückzugs des Widerspruchs erklärt hat (was angesichts der Parteianträge gleichzeitig den Rückzug der Beschwerde impliziert), dass deshalb die vorliegende Streitsache im einzelrichterlichen Verfahren im Sinne des übereinstimmenden Antrags der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. die Abschreibungsentscheide des BVGer B-489/2007 und B-813/2007 vom 19. Februar 2008), dass angesichts der zwischen den Parteien zustande gekommenen Einigung betreffend den Streitgegenstand die angefochtene Verfügung – mit Ausnahme der verfügten Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– (Ziff. 3), die gemäss Verursacherprinzip prinzipiell geschuldet bleibt – aufgehoben werden muss (vgl. die Abschreibungsentscheide des BVGer B-489/2007 und B-813/2007 vom 19. Februar 2008), dass die vertragliche Vereinbarung, wonach die Beschwerdegegnerin die Gebühren des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, zu vollziehen ist, dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da die Beschwerde infolge Rückzugs ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 33b Abs. 5 Satz 1 VwVG; vgl. die Abschreibungsentscheide des BVGer B-489/2007 und B-813/2007 vom 19. Februar 2008), dass somit der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang und gemäss Vergleich der Parteien keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 VwVG), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist. B-5226/2009 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird Akt genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand sowie über die Kostentragung geeinigt haben, und die Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch zurückgezogen hat. 2. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2009 wird mit Ausnahme der Ziffer 3 aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren B-5226/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der am 25. August 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. WV 9661; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 17. September 2009 Seite 4

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