Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 B-5044/2019

November 11, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,306 words·~17 min·3

Summary

Filmwesen | Film-Ursprungszeugnis "..."

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5044/2019

Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Katherina Kreter.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kultur BAK, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Film-Ursprungszeugnis "X._______, Y._______".

B-5044/2019 Sachverhalt: A. Die A._______ ("Beschwerdeführerin") ersuchte das Bundesamt für Kultur BAK ("Vorinstanz") am 17. April 2019 um Ausstellung eines Ursprungszeugnisses für den Film X._______ (…) aus dem Jahre (…). Ein Ursprungszeugnis sei auszustellen, führte sie aus, da es sich trotz (ausländischer) Beteiligung um einen Schweizer Film handle, der anlässlich (Filmpreis) gar als Schweizer Beitrag für die Kandidatur in der Kategorie (…) eingereicht worden war. Ein früheres Ursprungszeugnis sei irrtümlich vernichtet worden. B. Mit E-Mail vom 9. Mai 2019 erläuterte die Beschwerdeführerin erneut, X._______ sei ein Schweizer Film. Der damaligen Produktionsfirma, der schweizerischen B._______, sei ein Ursprungszeugnis ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Filmrechte an X._______ später aus der Konkursmasse der B._______ erworben. Das Ursprungszeugnis fehle in den erworbenen Dokumenten, da das zuständige (Ort) Konkursamt manche vernichtet habe. Die Beschwerdeführerin ersuchte deshalb um Ausstellung von Ursprungszeugnissen für X._______ und für die Neubearbeitung des Films mit dem Titel Y._______ Für letzteren hatte die Beschwerdeführerin im Jahre (…) erfolglos ein Gesuch um Beiträge an die Postproduktion gestellt, das von der Vorinstanz abgewiesen wurde, da es sich nicht um einen Schweizer Film im Sinne des Gesetzes über Filmproduktion und Filmkultur vom 14. Dezember 2001 (FiG, SR 443.1) handle. C. Mit E-Mail vom 14. Mai 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, für beide Filme könne kein Ursprungszeugnis ausgestellt werden, da es sich nicht um Schweizer Filme handle. Sie kündigte an nachzuforschen, ob sich im Bundesarchiv ein noch nach früherem Recht erstelltes Ursprungszeugnis befinde, das sich duplizieren liesse. D. Am 12. Juni 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, weder würden die beiden Filme die Kriterien für einen Schweizer Film erfüllen, noch könnten im Bundesarchiv Hinweise auf ein vorbestehendes Ursprungszeugnis gefunden werden. Folglich könne dem Gesuch um Ausstellung von Ursprungszeugnissen nicht entsprochen werden. Daraufhin verlangte die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung.

B-5044/2019 E. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung von Ursprungszeugnissen ab. Sie führte aus, eine schweizerische Produktion könne zwar in beiden Fällen bejaht werden, doch sei weder eine schweizerische Autorschaft noch eine genügende Beteiligung schweizerischer Mitarbeitender in künstlerischen und technischen Positionen gegeben. Da für einen Schweizer Film alle drei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen seien, bestehe vorliegend kein Anspruch auf die Ausstellung von Ursprungszeugnissen. Tatsächliche Hinweise auf ein vorbestehendes älteres Ursprungszeugnis für X._______ gebe es nicht. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr seien Ursprungszeugnisse für X._______ und Y._______ auszustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Datum vom 6. Oktober 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin Dokumente im Zusammenhang mit der Teilnahme des Films X._______ als Schweizer Beitrag bei der Auswahl der Filme für (Filmpreis). H. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und hielt im Wesentlichen an ihrer Begründung fest. Es handle sich weder um Schweizer Filme im Sinne des Gesetzes noch sei belegt, dass in der Vergangenheit ein Ursprungszeugnis ausgestellt worden war, auf dessen Bestand sich die Beschwerdeführerin berufen könne. I. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Parteien stillschweigend verzichtet. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

B-5044/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat als Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz zurecht die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für X._______ und Y._______ verweigert hat mit der Begründung, es handle sich nicht um Schweizer Filme und es gebe keine Belege für ein vorbestehendes Ursprungszeugnis für X._______, auf dessen Fortbestand die Beschwerdeführerin hätte vertrauen dürfen. 2.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Schweizer Beteiligung am Film sei ungenügend. Vor allem der Drehbuchautor und der Regisseur seien keine Schweizer und hätten niemals Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Als Chefin der Montage habe eine Schweizerin mitgewirkt. Der Film X._______ sei schon (Jahr) als nicht regelkonform förderbare Koproduktion der B._______, C._______, D._______ und E._______ beurteilt worden. Die Anmeldung von X._______ durch die Schweiz für (Filmpreis) beweise die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nicht. Nachforschungen im eigenen und im Bundesarchiv hätten keine Anhaltspunkte für die Existenz eines solchen geliefert. Die (Filmpreis-)Kandidatur habe bereits damals zu Diskussionen geführt. Sie legte zumindest die Erwartung nahe, die formellen Anforderungen des Films an die Kategorie (…) seien erfüllt, so dass eine schweizerische Firma als Produzentin genannt und der im Original (Sprache) Film französisch synchronisiert wurde. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe die Anmeldung von X._______ an (Filmpreis) beanstandet und geltend gemacht, die Deklaration als "swiss entry" wirke mit der nachträglichen französischen Synchronisierung gesucht (Beilage 25 der Vorinstanz). Einzig der schweizerische

B-5044/2019 Produktionsbeitrag und die aussergewöhnlichen Umstände der Entstehungsgeschichte hätten es gerechtfertigt, den Film als Schweizer Beitrag zur Kandidatur anzumelden. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, eine Schweizer Firma habe den Film produziert und mehrere Schweizer ihn mitgestaltet, wenn auch die Mehrheit der mitwirkenden Personen (ausländische) Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz seien. Der Drehbuchautor sei staatenlos gewesen. Ein Ursprungszeugnis habe bestanden, sonst wäre keine (Filmpreis-)Kandidatur möglich gewesen. Das damalige Ursprungszeugnis sei vom Konkursamt illegalerweise zusammen mit anderen Dokumenten aus den Unterlagen der konkursiten B._______ vernichtet worden. 3. Zunächst ist die Frage nach dem zeitlich anwendbaren Recht zu prüfen. X._______ ist (Jahr), Y._______ (Jahr) erschienen. Inzwischen wurde das Bundesgesetz vom 28. September 1962 über das Filmwesen (Filmgesetz) durch das FiG abgelöst. Die Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV, SR 443.11) trat in Kraft, welche in Art. 106 ff. die Ausstellung von Ursprungszeugnissen regelt. Die 1982 geltende Vollziehungsverordnung I zum Bundesgesetz über das Filmwesen vom 28. Dezember 1962 ("Vollziehungsverordnung I"; AS 1962 1715) regelte die Ausstellung von Ursprungszeugnissen dagegen nicht ausdrücklich. Bei Rechtsänderungen gilt der Grundsatz, dass diejenigen materiellen Rechtssätze Anwendung finden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V 335 E. 6.2; BGE 113 Ib 246 E. 2a; Urteil des BVGer B-6696/2008 vom 6. April 2009 E. 2.1.1). Hingegen kommt das neue, geltende Recht zur Anwendung, wenn bis zu dessen Inkrafttreten ein rechtlich geschützter Anspruch nicht begründet war (vgl. Art. 4 SchlT ZGB; BGE 117 III 52 E. 3c). Der Gesetzgeber kann eine abweichende übergangsrechtliche Regelung treffen. Unter dem Filmförderungsrecht von 1982 fand Standortförderung nur im Rahmen der Selektiven Filmförderung statt (vgl. Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über das Filmwesen, heute aber Art. 12 und 14 FiFV). Der Annahme der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bereits 1982 Ursprungszeugnisse für Schweizer Filme ausgestellt, wird von der Vorinstanz nicht widersprochen. Sie ergibt sich aus dem damaligen Recht jedoch nicht. Auch übergangsrechtliche Bestimmungen zur Ausstel-

B-5044/2019 lung von Ursprungszeugnissen fehlen. Ein Anspruch auf Ursprungszeugnisse unter dem früheren Recht könnte sich daher nur aus einer allfälligen damaligen Praxis der Vorinstanz ergeben. Indessen kann vorliegend offenbleiben, ob das damalige oder das heutige Recht für die Gewährung eines Ursprungszeugnisses für X._______ anzuwenden ist, da sich erweist, dass er die Voraussetzungen zur Anerkennung als Schweizer Film unter beiderlei Recht nicht erfüllt (vgl. E. 6). 4. 4.1 Als Schweizer Film gilt nach Art. 2 FiG ein Film, der a. zu einem wesentlichen Teil von einem Autor mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde, b. von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind, und

c. soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz sowie durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde. Nach dem Wortlaut und Sinn dieser Norm, die eine unabhängige schweizerische Filmproduktion bezweckt (vgl. Art. 3 Satz 1 und Bst. a FiG), müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BVGer C-5736/2007 vom 8. August 2008 E. 2.1; NATHALIE ZUFFEREY/PATRICE AUBRY, Loi sur le cinéma, Bern 2006, Art. 2 N. 31 und 73). 4.2 Als Autoren gelten alle für die Realisation des Films verantwortlichen Personen (ZUFFEREY/AUBRY, a.a.O., N. 32). Darunter fallen die am Film Mitwirkenden, deren eigener schöpferischer Beitrag über Bst. c hinausreicht (vgl. ZUFFEREY/AUBRY, a.a.O., N. 36). Am Film als audiovisuellem Gemeinschaftswerk bzw. als Komposition von schriftlichen, akustischen und visuellen Beiträgen können daher fallweise sowohl der Regisseur, Drehbuchautor, Szenarist und Dialogschreiber, Kameramann, Produktionsdesigner, Kostümbildner und Cutter als auch der Komponist der Filmmusik als Autoren beteiligt sein (Art. 106 Abs. 2 FiFV; vgl. ANNATINA MENN, Interessenausgleich im Filmurheberrecht, Diss. Zürich 2008, S. 56 ff., insb.

B-5044/2019 67 ff.; IVAN CHERPILLOD, in: Barbara Müller/Reinhard Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. Bern 2012, Art. 2 N. 59; ZUFFEREY/AUBRY, a.a.O., N. 33 und 37). Nach Art. 106 Abs. 1 FiFV muss mindestens die Regisseurin oder der Regisseur das Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz haben, damit zu einem wesentlichen Teil von einer Schweizer Autorin oder einem Schweizer Autor ausgegangen werden kann (vgl. auch Merkblatt "Ursprungszeugnis Schweizer Filme" Ziff. 2.1, < https://www.bak.admin.ch/ dam/bak/de/dokumente/kulturschaffende-film/merkblatt_hinweis/ursprungszeugnis-ch-filme.pdf.download.pdf/Ursprungszeugnis-Schweizer- Filme.pdf >, abgerufen am 11. November 2020). Bereits die Vollziehungsverordnung I liess Filme nur als Schweizer Filme gelten, wenn unter anderem ein wesentlicher Anteil von Autoren "mit Schweizerburgerrecht" oder von ausländischen Autoren mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz stammten (Art. 5 Bst. c Vollziehungsverordnung I). Als Autoren galten die Verfasser des vorbestehenden Werks, des Drehbuchs und des Dialogs, der Komponist, der Regisseur und der geistige Schöpfer des Filmwerks (Art. 5 Bst. c Vollziehungsverordnung I). 4.3 Unter die Mitarbeitenden und filmtechnischen Betriebe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. c FiG fallen die Autoren nicht. Hier ist die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz von Personen in anderen verantwortlichen Positionen wie von Schauspielern in Hauptrollen, Technikern und Dienstleistungserbringern zu prüfen (Merkblatt, Ziff. 2.3). Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlich schweizerischen Beteiligung können z.B. bei Dokumentarfilmen gerechtfertigt sein, die des Themas wegen überwiegend im Ausland hergestellt werden mussten oder für die in der Schweiz keine geeigneten Personen oder Betriebe gefunden werden konnten (Art. 108 Abs. 2 Bst. a und b FiFV). Ob ein Film die Quote der erforderlichen schweizerischen Mitarbeiter erfüllt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des BVGer C-5736/2007 vom 8. August 2008 E. 4 ff.). 4.4 Für einen Schweizer Film erteilt die Vorinstanz auf Gesuch des Schweizer Produktionsunternehmens ein Ursprungszeugnis, falls die vorgenannten Voraussetzungen durch Unterlagen belegt (Art. 109 Abs. 1-3 FiFV) und die notwendigen Angaben zur Beteiligung, den Herstellungskosten, der Finanzierung und allfälligen Koproduktion erteilt sind. Weist die Vorinstanz die Ausstellung des Zeugnisses zurück, kann die gesuchstellende Person innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine beschwerdefähige Verfügung

B-5044/2019 verlangen (Art. 110 Abs. 2 FiFV). Für schweizerisch-ausländische Koproduktionen, welche die Voraussetzungen internationaler Koproduktionsabkommen erfüllen, kann daneben eine "Anerkennung" verlangt werden (Art. 111 ff. FiFV). 5. Der Film X._______ porträtiert (Filminhalt). Das Drehbuch schrieb (…) F._______ im Jahr (…) unter dem Titel (…). Er liess G._______ Regie führen, mit dem er eng zusammenarbeitete. Im (Jahr) gewann X._______ in einer gekürzten Version (einen Filmpreis). Aufgrund seiner (…) Brisanz wurde er als Überraschungsfilm aufgeführt. Trotz Geheimhaltung kam es zu Demonstrationen durch (…) und zu einer Intervention von (…). Der Film erhielt weitere Filmpreise. Y._______ ist eine Neubearbeitung dieser gekürzten Version aus vorbestehendem Filmmaterial. Nach dem Erfolg in (Ort) meldete die Eidg. Filmkommission Ende (Jahr) X._______ in einer französisch synchronisierten Version, die in (Ort) uraufgeführt worden war, als "Swiss Entry" zum (Filmpreis) an. In einem Schreiben der B._______ vom 30. September 1982 an die Vorinstanz sowie in einer Projektpräsentation "Dossier de production" der B.______ vom (Datum) wurde der Film als "50:50 Koproduktion zwischen der C._______ und B._______, bezeichnet. 6. Das Gesuch um Erteilung eines Ursprungszeugnisses wurde von der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der B._______ und damit vom legitimierten Schweizer Produktionsunternehmen gestellt (Art. 109 Abs. 2 FiFV). Nach der Abweisung des Gesuchs am 12. Juni 2019 verlangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2019 fristgerecht den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Art. 110 Abs. 2 FiFV). Damit ist zu prüfen, ob die Filme X._______ und Y._______ die Kriterien als Schweizer Film nach FiFV und nach der Vollziehungsverordnung I erfüllen. 6.1 Drehbuchautor F._______ war (ausländischer) Staatsbürger und wurde nach seiner Flucht (…) staatenlos. Er erhielt in (Land) Asyl. Regisseur G._______ und der Komponist H._______ werden als (ausländische) Staatsbürger ohne Wohnsitzangabe bezeichnet. Als allfällige Schweizer Autorin des Films fällt einzig die als Schnittmeisterin genannte Schweizerin I._______ in Betracht. Entgegen der Einordnung der Vorinstanz ist der

B-5044/2019 Filmschnitt als künstlerisches Gestaltungselement mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Rezeption des Films (MENN, a.a.O., S. 73) durchaus geeignet, fallweise als Form der Autorschaft anerkannt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat es allerdings sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch in ihrer Beschwerdeschrift unterlassen, den gestalterischen Einfluss der Schnittmeisterin auf das zu beurteilende Gesamtwerk auszuführen und zu belegen. Dass ein Film zu einem wesentlichen Teil von einem Schweizer Autor oder einer Schweizer Autorin realisiert worden ist, wird nur für die Filmregie vermutet (Art. 106 Abs. 1 FiFV). Im Vergleich mit den Werkbeiträgen der nichtschweizerischen Autoren ergibt es sich auch nicht aus der Lebenserfahrung, sondern müsste von der Beschwerdeführerin substantiiert und nachgewiesen werden, was den Schnitt betrifft. 6.2 Auch hinsichtlich des Einsatzes von "soweit als möglich" künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität bzw. eines Anteils von je 50% auf künstlerischer und technischer Seite (Art. 108 Abs. 1 FiFV) verpasst das Gesuch mit einem einzelnen Mitarbeiter beim Ton, zwei Mitarbeitern der B._______ bei der Fertigstellung des Films und einer Firma für die Herstellung von Filmkopien in Genf die Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 Bst. c FiG an die Filmherstellung deutlich. Auch hier wäre es Sache der Beschwerdeführerin, die Einhaltung der Voraussetzungen darzutun. Offen bleibt, ob X._______ stattdessen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als (ausländisch)-schweizerische Koproduktion erfüllt, wie die B._______ ihn selbst bezeichnet hat. 6.3 Auch nach den Kriterien der Vollziehungsverordnung I ist X._______ aus diesen Gründen nicht als Schweizer Film zu beurteilen. 6.4 Y._______ ist eine Aufarbeitung des Originalfilms aus bestehenden Materialien, die Autorenschaft ist identisch. Demnach kann auch für diesen Film nicht davon ausgegangen werden, dass er zu einem wesentlichen Teil von einem Autor mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde. Y._______ ist daher ebenfalls kein Schweizer Film. 6.5 Die Vorinstanz hat die Ausstellung neuer Ursprungszeugnisse damit zurecht verweigert. 7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der Vergangenheit habe bereits ein

B-5044/2019 Ursprungszeugnis bestehen müssen. Indem die Vorinstanz die Neuausstellung eines solchen verweigere, verhalte sie sich willkürlich. 7.1 Damit beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den in Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden schützt. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben Behörden als auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Für Behörden bedeutet dies gegenüber Privaten vor allem auch, dass sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln dürfen. Haben die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut, stellt ein widersprüchliches Verhalten der Behörde eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Behörde auf eine durch ihr ursprüngliches Verhalten geschaffene Vertrauensgrundlage zurückgekommen oder an die von ihr selbst veranlasste Vertrauensbetätigung eines Privaten Nachteile knüpfen (Urteil des BVGer B-565/2015, B-812/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Allerdings setzt die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass der Betroffene sich auf eine formelle Vertrauensgrundlage stützen kann, d.h. einen Rechtsakt oder eine Handlung eines staatlichen Organs, der oder die bei ihm bestimmte Erwartungen weckt. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren ein Zertifikat vorgelegt, gemäss dem der Film X._______ als Schweizer Kandidat an der Auswahl der Filme für (Filmpreis) teilgenommen hat. Aus den Unterlagen der Vorinstanz geht hervor, dass jedes nicht-englischsprachige Land die Möglichkeit hatte, bei der für den (Filmpreis) verantwortlichen J._______ einen Film für die Kategorie (…) anzumelden (Beilage 25, S.1). Im gleichen Dokument aus dem Jahre (…) wird erklärt, dass X._______ angemeldet wurde – und zwar obschon es sich gerade nicht um einen Schweizer Film im Sinne des Gesetzes handelt – da für dessen Anmeldung eine Reihe anderer Gründe gesprochen habe. Namentlich dazu beigetragen habe der wesentliche schweizerische Anteil bei der Produktion und die Tatsache, dass im gleichen Jahr kein anderer Film zur Anmeldung in Frage kam (Beilage 25, S. 2; vgl. auch Beilage 9, 10,11, 23 und 26). Die Einreichung eines Ursprungszeugnisses war für die Kandidatur anscheinend nicht von Nöten, habe es doch genügt, dass der Film als Schweizerische Produktion im Qualifikationszeitraum in einer französisch synchronisierten Version in den

B-5044/2019 Schweizerischen Kinos gespielt wurde (vgl. Beilage 20). Ob die Vorinstanz 1982 bereits Ursprungszeugnisse für Schweizer Filme ausstellte, ist nicht erstellt (vgl. E. 3). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Form eines Rechtsaktes bzw. einer Verfügung zugesichert hat, dass es sich bei X._______ um einen Schweizer Film handelt. Viel mehr zeigen die vorliegenden Dokumente, dass die Voraussetzungen für einen Schweizer Film als nicht erfüllt beurteilt worden sind und X._______ bewusst dennoch als Schweizer Beitrag als (Filmpreis-)Kandidat angemeldet wurde. 7.3 Im Ergebnis ist daher keine formelle Vertrauensgrundlage ersichtlich, insbesondere gibt es keinerlei Anzeichen für die Existenz eines vorbestehenden Ursprungszeugnisses. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist daher nicht zu erkennen und die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu Recht versagt hat. X._______ und Y._______ sind keine Schweizer Filme im Sinne des Gesetzes und der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen nachzuweisen, inwieweit sie auf den Bestand eines früheren Ursprungszeugnisses habe vertrauen dürfen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind total mit Fr. 3'000.– zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-5044/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 311.13-1/01495; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katherina Kreter

B-5044/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. November 2020

B-5044/2019 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 B-5044/2019 — Swissrulings