Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-4931/2011
Urteil v o m 1 . Oktober 2012 Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Alexander Moses.
Parteien
A._______ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Messerli, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nachträglicher Erwerb FH-Titel NTE.
B-4931/2011 Sachverhalt: A. Die Hochschule für angewandte Psychologie (HAP), Zürich, erteilte A._______ im Juni 2000 das Diplom in angewandter Psychologie, Vertiefungsrichtung Psychologische Diagnostik und Beratung. Mit Beschluss vom 31. Mai 2002 anerkannte die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) das Diplom der HAP im Studiengang Angewandte Psychologie. Der Beschluss trat sofort in Kraft und war für die ab dem 27. Juni 2002 ausgestellten Diplome gültig. B. Am 10. April 2009 reichte A._______ beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT ein Formular "Umwandlung von schweizerischen Diplomen Höherer Fachschulen in Fachhochschulen", worin sie angab, "die Verfügung betreffend FH-Titel" zu wünschen. Am 6. September 2010 erneuerte sie ihren Antrag und ersuchte nochmals ausdrücklich um Verleihung des Titels "Psychologin FH". Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 lehnte das BBT den Antrag der Gesuchstellerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass A._______ nach dem Erwerb des Diploms der HAP keinen Nachdiplomkurs von mindestens 150 Lektionen auf Niveau höhere Fachschule besucht habe und dass sie auch nicht mindestens 5 Jahre anerkannte Berufspraxis aufweisen könne. Die Voraussetzung für eine Diplomumwandlung gemäss Art. 13 des Reglements der EDK vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome seien somit nicht erfüllt. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 7. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr den Titel "Psychologin FH" als auch das Recht zur allfälligen Angabe der Vertiefungsrichtung "psychologische Diagnostik und Beratung" zu verleihen. Eventualiter stellt sie den Antrag, die Sache zur weiteren Beurteilung an das BBT zurückzuweisen. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
B-4931/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie BBT kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) wurde eingehalten und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Diploms der Hochschule für Angewandte Psychologie (HAP), welches im Juni 2000 ausgestellt wurde. In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, dass es sich dabei um einen Abschluss einer höheren Fachschule gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EVD vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (SR 414.711.5) handle, und dass somit die in Art. 13 des Reglements der EDK vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome (nachstehend: EDK-Reglement) genannten Voraussetzungen für eine Diplomumwandlung massgeblich seien. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass sie im Besitze eines Diploms sei, welches nicht von einer höheren Fachschule, sondern von einer (damals) kantonal anerkannten Fachhochschule ausgestellt wurde. Die in Art. 13 EDK-Reglement genannten Diplomumwandlungsvoraussetzungen seien somit vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr habe sie "bereits aufgrund von Art. 1 des Reglements EDK einen Anspruch auf Titelumwandlung". 2.1 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, [FHSG, SR 414.71]) regelt insbesondere die Aufgaben der Fachhochschulen, die Studienzulassung, die Anerkennung der Diplome, die Genehmigung von Fachhochschulen und die finanzielle Unterstützung (Art. 1 Abs. 2 FHSG). Der Geltungsbereich dieses Gesetzes wurde erst mit der Änderung vom 17. Dezember 2004 (in Kraft getreten am 5. Oktober 2005) auf die Fachbereiche "Gesundheit", "soziale Arbeit", "Musik, Theater und andere Künste", "angewandte Psychologie" und "an-
B-4931/2011 gewandte Linguistik" (sog. "GSK-Bereiche") ausgedehnt (vgl. Botschaft zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 5. Dezember 2003, BBl 2003 145, 151). Zuvor befanden sich die GSK-Bereiche in kantonaler Zuständigkeit und die landesweite Anerkennung der Fachhochschuldiplome erfolgte durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) in Anwendung der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und des Reglements der EDK vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome (EDK-Reglement). Der Anerkennung als Fachhochschulabschluss zugänglich waren nur "kantonale oder kantonal anerkannte Diplome einer Fachhochschule" (Art. 1 EDK-Reglement). 2.2 Gestützt auf das damals geltende kantonale Gesetz über die Fachhochschulen und die Höheren Fachschulen vom 27. September 1998 (OS [ZH] 54, 777), anerkannte der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Mai 1999 den Studiengang Angewandte Psychologie des damaligen Instituts für Angewandte Psychologie (IAP) mit den drei Vertiefungsmöglichkeiten Berufsberatung, Diagnostik und Beratung, Betriebs- und Organisationspsychologie rückwirkend auf Beginn des Schuljahrs 1998/1999 als Fachhochschulstudiengang. Danach wurde dieser Studiengang von der neu gegründeten Hochschule für Angewandte Psychologie (HAP, heute Departement für Angewandte Psychologie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW) angeboten (vgl. BBT-act. 9.2, S. 2 und <http://www.psychologie.zhaw.ch> > Über uns > Geschichte [besucht am 31. August 2012]). Die EDK anerkannte das Diplom für den Studiengang Angewandte Psychologie mit Beschluss vom 31. Mai 2002 (BBT-act. 9.2). Dieser trat sofort in Kraft und war für die ab dem 27. Juni 2002 ausgestellten Diplome gültig. Wer über ein anerkanntes Diplom verfügte, wurde mit der erwähnten Anerkennung berechtigt, den Berufstitel "Psychologin FH" & Zusatz oder "Psychologe FH" & Zusatz zu tragen. Das der Anerkennung durch die EDK zugrundeliegende Prüfungsreglement war dasjenige, welches 1991 erlassen und 1995 leicht geändert wurde (vgl. Ziff. 5 ["Auflagen"] des Beschlusses der EDK vom 31. Mai 2002 [BBT-act. 9.2]). 2.3 Das Diplom der Hochschule für Angewandte Psychologie wurde der Beschwerdeführerin im Juni 2000 verliehen. Zu jenem Zeitpunkt bestand für diese Ausbildung bereits eine kantonale Anerkennung als Fachhochschulstudiengang. Die massgebliche Prüfungsordnung war zudem die-
B-4931/2011 selbe, welcher der Anerkennung der EDK zugrunde lag (vgl. BBT-act. 6.2). Die Annahmen der Vorinstanz, wonach der strittige Ausbildungsabschluss lediglich einem Diplom einer höheren Fachschule entspreche und die HAP den Fachhochschulstatus erst mit der Anerkennung durch die EDK erlangt habe, erweisen sich somit als unzutreffend. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nur kantonale oder kantonal anerkannte Fachhochschulen – und nicht höhere Fachschulen – durch die EDK als Fachhochschule anerkannt werden konnten. 2.4 Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels richten sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels durch Inhaber eines Diploms einer höheren Fachschule in den GSK-Bereichen nach Art. 13 des heute aufgehobenen EDK-Reglements in der Fassung vom 31. August 2004. Entsprechend dieser Bestimmung können Personen, die ein von der EDK anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule, die Fachhochschule geworden ist, vor In-Kraft-Treten des EDK-Reglements oder vor der Erteilung der Anerkennung der Fachhochschuldiplome im betreffenden Kanton erlangt haben, die Erteilung des entsprechenden Fachhochschultitels beantragen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome durch die EDK und der Nachweis einer mindestens 5jährigen anerkannten Berufspraxis oder eines erfolgreich abgeschlossen Nachdiplomkurses (Art. 13 Abs. 1 EDK-Reglement). In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der EDK beschliessen, dass Personen, die über Diplome von höheren Fachschulen verfügen, welche aus besonderen Gründen von der EDK nicht anerkannt wurden, nachträglich der Fachhochschultitel erteilt wird, sofern die übrigen, im selben Artikel genannten Voraussetzungen, erfüllt sind (Art. 13 Abs. 2 EDK-Reglement). Am 21. März 2003 beschloss der EDK-Vorstand, dass Personen, die über ein Diplom des IAP bzw. der HAP bis Juni 2002 verfügen, in Abweichung des Grundsatzes von Art. 13 Abs. 1 EDK-Reglement ein Gesuch um Erteilung des Fachhochschultitels "Psychologe FH/Psychologin FH + Zusatz" beantragen können. Sowohl die EVD-Verordnung über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels als auch das EDK-Reglement regeln ausschliesslich die Umwandlung von Diplomen höherer Fachschulen in Fachhochschultitel. Von diesen Bestimmungen nicht erfasst ist die "Umwandlung" eines kantonal anerkannten Fachhochschultitels in einen gleichartigen, jedoch schweizerisch anerkannten, Fachhochschultitel. Wie bereits erwähnt, verfügt die Beschwerdeführerin bereits über einen kantonal anerkannten Fachhochschulabschluss, womit Art. 13 EKD-
B-4931/2011 Reglement und die dort aufgeführten Umwandlungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Art. 13 EDK-Reglement ausdrücklich nur Diplome betrifft, welche vor In-Kraft-Treten des EDK-Reglements oder vor Erteilung der Anerkennung der Fachhochschuldiplome im betreffenden Kanton verliehen wurden. Auch in dieser Hinsicht erweist sich Art. 13 EDK-Reglement vorliegend als unanwendbar. Die Beschwerdeführerin hat ihr Diplom nämlich im Juni 2000 erworben, als das EDK-Reglement bereits in Kraft war und die kantonale Anerkennung bereits gewährt. Daran ändert die Tatsache, dass der EDK-Vorstand am 21. März 2003 eine Ausnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EDK-Reglement beschloss, nichts. Diese Ausnahmeregelung erweist sich nämlich jedenfalls als bedeutungslos für Diplome, die nach der kantonalen Anerkennung als Fachhochschulstudiengang – das heisst ab Beginn des Schuljahrs 1998/1999 – verliehen wurden. 3. Die Anerkennung des Diploms berechtigt zur Führung des entsprechenden Berufstitels (Art. 7 Abs. 4 FHSG, Art. 8 Abs. 4 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen). Die Beschwerdeführerin beantragte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor der Rechtsmittelinstanz, den Titel "Psychologin FH" mit dem Zusatz "Psychologische Diagnostik und Beratung" führen zu dürfen. Dieser Berufstitel ist im Anhang zum EDK-Reglement aufgeführt, welcher übergangsrechtlich in den GSK-Bereichen weiterhin gilt, sofern ein entsprechendes Diplom nach vorherigem Recht erworben wurde (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2005 zur Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen [Fachhochschulverordnung, FHSV, SR 414.711], Art. A, Abs. 2). Die Berechtigung, einen solchen Titel zu führen, setzt – wie soeben erwähnt – die schweizerische Anerkennung des entsprechenden Diploms voraus. Seitdem die GSK-Bereiche bundesrechtlich geregelt sind, liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung von Diplomen beim Departement (Art. 7 Abs. 3 lit. a FHSG). Die Vorinstanz hätte dementsprechend den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr den Titel "Psychologin FH" zu verleihen, als Gesuch um Anerkennung des im Juni 2000 erworbenen Diploms behandeln und zuständigkeitshalber an das EVD überweisen sollen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache ist an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zu überweisen, damit dieses prüft, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin erfüllt sind und dementsprechend verfügt.
B-4931/2011 4. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein, weshalb die Höhe der Entschädigung auf Grund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– erscheint im vorliegenden Fall als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement überwiesen wird, damit dieses prüft, ob die Voraussetzungen einer Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin erfüllt sind und hernach verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
B-4931/2011 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular für die Rückerstattung) – die Vorinstanz (Ref.: mh; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Alexander Moses
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Oktober 2012