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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2012 B-4651/2012

December 5, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,602 words·~8 min·4

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Rente

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-4651/2012

Urteil v o m 5 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Sarah Vaterlaus.

Parteien

G._______, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente.

B-4651/2012 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Altersrente der am 1. Januar (…) geborenen, verheirateten, in V._______, Spanien, wohnhaften spanischen Staatsangehörigen G._______ ab 1. Februar (…) auf monatlich CHF 993.- fest (act. 15 und 17). B. Gegen diese Verfügung erhob G._______, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, am 30. Januar 2012 Einsprache (act. 18) und beantragte die Zusprechung der Altersrente bereits ab 1. Januar (…). Da G._______ am 1. Januar (…) geboren wurde, habe sie ihr 64. Lebensjahr bereits am 31. Dezember (…) (24 Uhr) beendet. Sie habe daher ab Januar (…) Anspruch auf eine Altersrente. C. Mit Verfügung vom 15. August 2012 (act. 23) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, G._______ sei am 31. Dezember (…) erst 63 Jahre alt gewesen. Der erste Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folge, sei der Februar (…). Sie habe daher Anspruch auf eine Altersrente ab 1. Februar (…). D. G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 7. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Einspracheverfügung der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. August 2012 und die Zusprechung einer Altersrente rückwirkend ab 1. Januar (…). Zur Begründung führte sie aus, mit dem Geburtstag beginne das entsprechende nächste Lebensjahr. Das (frühere) Lebensjahr werde schon am Tag vor dem Geburtstag abgeschlossen. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei am 1. Januar (…) geboren und habe das 64. Altersjahr am 1. Januar (…) erreicht, weshalb ihr die Altersrente ab 1. Februar (…) zuzusprechen sei.

B-4651/2012 F. In ihrer Replik vom 22. Oktober 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 2. November 2012 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf ihre Stellungnahme vom 3. Oktober 2012. G. Auf die bisher genannten Vorbringen und die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Auf Grund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

B-4651/2012 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ersetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-Verordnung, SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach dem internen schweizerischen Recht.

B-4651/2012 3. Die Höhe der Altersrente ist vorliegend nicht strittig. Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Beginn des Anspruchs auf die Altersrente nicht korrekt festgesetzt. 3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 erster Satz AHVG). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, da sie am 1. Januar (…) geboren wurde, habe sie das 64. Altersjahr bereits am 31. Dezember (…) vollendet und daher ab Januar (…) Anspruch auf eine Altersrente. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe das 64. Altersjahr am 1. Januar (…) erreicht, weshalb ihr die Altersrente ab 1. Februar (…) zuzusprechen sei. 3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht [heute: Bundesgericht] hatte die Frage des Beginns der Altersrente in seinem (unveröffentlichten) Entscheid H 85/72 vom 11. Januar 1973 zu beurteilen. Betreffend Vollendung des massgebenden Altersjahres nach AHVG hielt es fest, dass nach schweizerischem Recht jedermann das erste Lebensjahr 365 (im Schaltjahr 366) mal 24 Stunden nach dem Zeitpunkt seiner Geburt und die folgenden Lebensjahre jeweils im gleichen Zeitabstand vollendet habe (vgl. Ausführungen in SVR 1999 Nr. 26 S. 81). Demzufolge habe der am 1. Juli 1907 geborene Versicherte sein 65. Altersjahr im Verlauf des 1. Juli 1972 und nicht einen Tag zuvor vollendet, weshalb ihm eine Altersrente ab 1. August 1972 zustand (vgl. auch BGE 131 V 371 E. 4). Demnach entsteht der Anspruch auf die Altersrente mit der Vollendung des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahrs. Das Altersjahr wird im Verlaufe desjenigen Tags vollendet, in dem das 64. bzw. 65. Altersjahr erreicht wird (Ueli Kieser, Schweizerische Sozialversicherungsrecht, Zürich 2007, S. 298). 3.4 In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich vorliegend, dass die am 1. Januar (…) geborene Beschwerdeführerin ihr 64. Altersjahr im Verlaufe des 1. Januar (…) und entgegen ihrer Ansicht nicht bereits einen Tag zuvor vollendete. Der erste Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgte, war mithin der 1. Februar

B-4651/2012 (…). Die Vorinstanz hat daher zu Recht der Beschwerdeführern die ordentliche Altersrente mit Wirkung ab diesem Datum zugesprochen. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin die Altersrente ab 1. Februar (…) zugesprochen hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Maria Amgwerd Sarah Vaterlaus

B-4651/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 6. Dezember 2012

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