Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II
Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 60 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch
Geschäfts-Nr. B-4460/2026 erc/gid
Zwischenverfügung v o m 1 4 . August 2026
In der Beschwerdesache
Parteien 1. X._______, 2. Y._______, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Armin Kühne und/oder Dr. Roman Huber, Kellerhals Carrard Zürich KIG, Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz,
Gegenstand Schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, Organisation, Bewilligungsentzug, Berufsverbot,
B-4460/2026 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 verbot die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2, für die Dauer von vier Jahren «ab Rechtskraft» der Verfügung jegliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der Vorinstanz Beaufsichtigten auszuüben (Dispositiv-Ziff. 4). Sie wies die Beschwerdeführerin 2 ausdrücklich auf die Strafnorm von Art. 48 FINMAG und darin vorgesehene Strafdrohung für den Fall der Widerhandlung hin (Dispositiv- Ziff. 5). B. B.a Mit Beschwerde vom 25. Juni 2026 gelangt die Beschwerdeführerin 2 an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt in der Sache u.a. die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 4 und 5 (Antrag Ziff. 2). Gleichzeitig stellt sie den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 4 zu entziehen, so dass das von der Vorinstanz angeordnete Berufsverbot «sofort zu laufen» beginne (Verfahrensantrag Ziff. 7). B.b Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2026 äussert sich die Vorinstanz zum prozessualen Begehren der Beschwerdeführerin 2, verzichtet jedoch auf einen Antrag.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand dieser Zwischenverfügung ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin 2, es sei in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entziehen (Verfahrensantrag Ziff. 7). 1.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz als verfügende Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwer-
B-4460/2026 deinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 55 Abs. 3 VwVG). 1.2. Die Zuständigkeit für den Entscheid über ein Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz richtet sich nach der Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18; KIENER, in: Auer/Müller/ Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 56 Rz. 11). Diese gibt nach vorläufiger Prüfung zu keinen Bemerkungen Anlass und folgt aus Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) in Verbindung mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32). Zuständig ist demzufolge das Bundesverwaltungsgericht. Der Entscheid über den Antrag auf Wiederherstellung oder – wie vorliegend – auf Entzug der aufschiebenden Wirkung fällt in die funktionelle Kompetenz des Instruktionsrichters (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VwVG). 2. 2.1. Die aufschiebende Wirkung besteht darin, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt wird. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es grundsätzlich, die beschwerdeführende Partei die nachteiligen Wirkungen einer Verfügung so lange nicht spüren zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden worden ist (vgl. BGE 140 II 134 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-2660/2018 vom 11. Dezember 2020 E. 2.3). Ob im Einzelfall der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die dafür sprechen, den Vollzug der Verfügung aufzuschieben, gewichtiger sind als jene, die für die sofortige Vollstreckbarkeit angeführt werden (BGE 129 II 286 E. 3). Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Prozessaussichten (Hauptsachenprognose) insoweit zu berücksichtigen, als sie eindeutig sind. Die beschwerdeführende Partei hat Anspruch darauf, dass ihr bis zum Endentscheid effektiver Rechtsschutz gewährt wird (BGE 129 II 286 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.73). Nur wenn auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann, steht dies der Anordnung von Massnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3; BGE 130 II 149 E. 3.3).
B-4460/2026 2.2. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hat sodann vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) standzuhalten (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3). Er beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Notwendigkeit von Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes hat grundsätzlich die darum ersuchende Partei aufzuzeigen (vgl. Urteil des BGer 5A_769/2016 vom 21. Februar 2017 E. 1.2), wobei die Beweisanforderungen herabgesetzt sind: Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 149 E. 2.2, Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 11.2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, ihr Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung möge auf den ersten Blick erstaunen. Der Grund dafür liege aber darin, dass, obwohl die von der Vorinstanz erlassene Verfügung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erst im Zeitpunkt des Abschlusses des Beschwerdeverfahrens vollstreckt werden könne, die Beschwerdeführerin 2 bereits während der Dauer des Beschwerdeverfahrens einem faktischen Berufsverbot unterstehe. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 in ihren bisherigen Tätigkeitsfeldern während der Dauer des Beschwerdeverfahrens eine neue Anstellung finden würde, zumal jeder potenzielle Arbeitgeber «abwinke», wenn sie das laufende Berufsverbotsverfahren erwähne. Weil das Berufsverbot faktisch aber bereits seit Erlass der Verfügung am Laufen sei und die aufschiebende Wirkung den Lauf der angeordneten Sanktion nicht mehr zu hemmen vermöge, führe die Anrufung des Rechtsmittels zu einer massiven Verlängerung des formellen Berufsverbots, was für die Beschwerdeführerin 2 eine untragbare Härte bedeute. Der eigentliche Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung, wonach eine mit der angefochtenen Verfügung angeordnete negative Rechtsfolge vorläufig nicht eintreten soll, werde im Zusammenhang mit dem Berufsverbot gerade nicht erreicht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde führe vorliegend nämlich insofern zu erheblichen Nachteilen, als sich die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete negative Rechtswirkung während des Beschwerdeverfahrens verlängere. Es sei zudem nicht erkennbar, inwiefern der Verzicht auf die sofortige Vollstreckbarkeit des Berufsverbots im öffentlichen Interesse sei.
B-4460/2026 3.2. Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2026 darauf hin, sie habe in Dispositiv-Ziff. 4 festgehalten, dass das Berufsverbot «ab Rechtskraft» der Verfügung zu laufen beginne. Diese Regelung gebe die gesetzliche Ordnung wieder. Das Gesetz selbst sehe vor, dass Verfügungen ab Rechtskraft vollstreckbar seien (Art. 39 VwVG) und allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Weder das Verwaltungsverfahren noch das spezialgesetzliche Aufsichtsrecht würden demnach – im Gegensatz zum Strafrecht – einen vorzeitigen Vollzug von Massnahmen kennen. 4. 4.1. Im Zwischenentscheid B-488/2018 vom 26. März 2018 entzog das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde gegen ein Berufsverbot antragsgemäss den Suspensiveffekt, weil es im Rahmen der Interessenabwägung die privaten Interessen des Betroffenen insgesamt höher gewichtete. Auch wenn der Beschwerdeführerin 2 vor diesem Hintergrund darin beizupflichten ist, dass auf den ersten Blick keine öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die gegen die sofortige Vollstreckbarkeit des von der Vorinstanz angeordneten Berufsverbots sprechen würden, ist Folgendes zu beachten: Indem die Beschwerdeführerin 2 einerseits die Aufhebung des streitbetroffenen Berufsverbots und andererseits dessen sofortige Vollstreckung verlangt, weist ihre Antragstellung einen Widerspruch auf. Dieser Widerspruch berührt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, unmittelbar die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde und ist damit vorliegend für die Hauptsachenprognose relevant: 4.1.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt die Legitimation zur Beschwerde ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus. Weil das Interesse rechtsprechungsgemäss aktuell und praktisch sein muss, ist es im Allgemeinen nur schutzwürdig, wenn der praktische Nutzen, der sich aus der Gutheissung der Beschwerde ergeben würde, nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch besteht (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 m.w.H.; 137 I 296 E. 4.2). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.70). Ein aktuelles und praktisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann, weil der ange-
B-4460/2026 fochtene Entscheid bereits vollumfänglich Wirkung entfaltet hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.70 m.w.H.). 4.1.2. Zunächst erscheint ohnehin fraglich, ob dem Hauptsachebegehren auf Aufhebung des Berufsverbots überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis zuzuerkennen ist, wenn mit dem Gesuch um Entzug des Suspensiveffekts gleichzeitig dessen sofortige Vollstreckung verlangt wird. Die darin liegende Widersprüchlichkeit lässt nämlich eine Analogie zum vorbehaltlosen Bezahlen einer Nichtschuld (vgl. Art. 63 Abs. 1 OR) bzw. einer bestrittenen Forderung nicht von der Hand weisen (vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 154). In beiden Fällen handelt es sich um ein venire contra factum proprium. Abgesehen davon hätte die beantragte sofortige Vollstreckung zur Folge, dass sich das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Berufsverbots mit fortschreitender Dauer seines Vollzugs sukzessive vermindern würde. Würde das Beschwerdeverfahren länger dauern als das Berufsverbot selbst, wäre dieses bei Urteilsfällung bereits vollständig vollzogen und das Rechtsschutzinteresse an seiner Aufhebung gänzlich dahingefallen. 4.1.3. Wird das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des in der Hauptsache gestellten Aufhebungsbegehrens durch den eigenen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin 2 insofern beschränkt, als dessen Fortbestand im Urteilszeitpunkt von der – bis zu einem gewissen Grad auch von ihr selbst beeinflussbaren – Dauer des Rechtsmittelverfahrens abhängt, ist in der Konsequenz das erforderliche Rechtsschutzinteresse bereits von Anfang an zu verneinen. Mit jedem Teil des Berufsverbots, der während des Beschwerdeverfahrens vollzogen wird, realisiert sich nämlich gerade jener Rechtsnachteil, dessen Abwendung das materielle Aufhebungsbegehren bezweckt, womit die Beschwerdeführerin 2 durch ihr eigenes prozessuales Begehren die zeitliche Reichweite des bis zum Urteilszeitpunkt erforderlichen Rechtsschutzinteresses von vornherein begrenzt. Im Übrigen läuft die Verbindung des materiellen Aufhebungsantrags mit dem Antrag auf Entzug des Suspensiveffekts im Ergebnis darauf hinaus, das Hauptsachebegehren mit der Bedingung zu verknüpfen, dass das Beschwerdeverfahren nicht länger dauert als das Berufsverbot. Bedingte Hauptsachebegehren sind indes unzulässig (BGE 134 III 332 E. 2 m.w.H.; vgl. in Bezug auf die ZPO: STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 14 Rz. 8), weil damit kein klarer und vorbehaltloser Beschwerdewille zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Art. 52 VwVG; analog hinsichtlich des Beschwerderückzugs: MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/ KAYSER, a.a.O., Rz. 3.212). Daran ändert nichts, dass das
B-4460/2026 vorliegende Beschwerdeverfahren aller Voraussicht nach kürzer dauern wird als das von der Vorinstanz angeordnete vierjährige Berufsverbot. Denn die Zulässigkeit eines materiellen Rechtsbegehrens kann nicht davon abhängen, ob aufgrund der Dauer der streitbetroffenen Massnahme im konkreten Fall damit zu rechnen ist, dass darüber noch vor deren vollständigem Vollzug entschieden werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Frage auch bei Berufsverboten von kürzerer Dauer (vgl. Art. 33 Abs. 2 FINMAG) nach denselben Grundsätzen beurteilt werden muss. 4.1.4. Hinzu kommt, dass das Berufsverbot, wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, nach dem Wortlaut des Verfügungsdispositivs ausdrücklich «ab Rechtskraft» gelten soll (Dispositiv-Ziff. 4). Durch den Suspensiveffekt wird lediglich der Eintritt der Rechtswirkungen aufgeschoben (vgl. E. 2.1). Dessen Entzug bewirkt demgegenüber einzig, dass das Verfügungsdispositiv, so wie es formuliert ist, sofort vollstreckbar wird. Hingegen kann mit einem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung keine Änderung des Dispositivs herbeigeführt werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Präzisierung «ab Rechtskraft» keine selbständige zeitliche Anordnung darstellt, sondern lediglich deklaratorisch auf die Regeln der aufschiebenden Wirkung verweist, beträfe diese Frage die Auslegung und mithin den materiellen Regelungsgehalt des Dispositivs, weshalb sie im Rahmen des Hauptentscheids zu beurteilen wäre. 4.1.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass namentlich das Strafprozessrecht, dessen Verfahrensordnung unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Antritt von (freiheitsentziehenden) Strafen oder Massnahmen auf Antrag der betroffenen Person ermöglicht, hierfür bezeichnenderweise eine spezialgesetzliche Regelung vorsieht (Art. 236 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Der vorzeitige Vollzug wird mithin gerade nicht über die Regeln betreffend die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln ermöglicht. Abgesehen davon, wird mit der Regelung von Art. 236 StPO in erster Linie dem anerkannten Interesse der beschuldigten Person Rechnung getragen, von der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in das (in der Regel weniger restriktive) Regime des ordentlichen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs übertreten zu können (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, Rz. 1695 ff. m.w.H.). 4.2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der prozessuale Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfahrensantrag Ziff. 7) unmittelbare Auswirkungen auf die Zulässigkeit des in der Hauptsache gestellten
B-4460/2026 Begehrens auf Aufhebung des von der Vorinstanz angeordneten Berufsverbots (Beschwerdeantrag Ziff. 2) hat. Dies betrifft namentlich das erforderliche Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie die Anforderungen an eine zulässige Antragstellung (Art. 52 VwVG). Bei Gutheissung des Verfahrensantrags wäre daher nach dem Gesagten auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung richtet, prima facie nicht einzutreten. Ein Verfahrensantrag, dessen Gutheissung zugleich zur Folge hätte, dass auf das Hauptsachebegehren nicht einzutreten wäre, vermag unter dem Gesichtspunkt der Hauptsachenprognose keinen vorsorglichen Rechtsschutz zu rechtfertigen. Insofern ist das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung (Verfahrensantrag Ziff. 7) abzuweisen. Der Beschwerdeführerin 2 steht es frei, ihren auf Aufhebung des Berufsverbots gerichteten Hauptsacheantrag zurückzuziehen, wenn sie dessen sofortige und vorbehaltlose Vollstreckung anstrebt. Die Kosten dieser Zwischenverfügung sind zur Hauptsache zu schlagen.
B-4460/2026 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung (Verfahrensantrag Ziff. 7) wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieser Zwischenverfügung werden zur Hauptsache geschlagen. 3. Diese Zwischenverfügung geht an die Beschwerdeführerin 2 und die Vorinstanz.
Der Instruktionsrichter:
Christoph Errass
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. August 2026
B-4460/2026 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben mit Rückschein)