Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-4200/2011
Urteil v o m 2 4 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Schweiz vertreten durch Rechtsanwalt Radivoje Rakic, Serbien, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung der IVSTA vom 23. Juni 2011.
B-4200/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 14. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. Juni 2011 gerichtete Beschwerde einreichte, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 17. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2012 auf die gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2012 gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist, weshalb die Zwischenverfügung damit in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzulegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
B-4200/2011 dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
B-4200/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Oktober 2012