Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-4179/2026
Urteil v o m 5 . August 2026 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz,
und
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Erstinstanz.
Gegenstand Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung der ETH Zürich.
B-4179/2026 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bewarb sich am 6. März 2024 für die Zulassung zum Bachelorstudiengang Informatik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich ETH (nachfolgend: ETH oder Erstinstanz). Mit Entscheid vom 10. April 2024 teilte ihm die ETH mit, dass seine Zulassung von einem Nachweis eines Studienplatzes für die gewünschte Studienrichtung an einer Universität im Herkunftsland (Ausstellerstaat des Reifezeugnisses) sowie vom Bestehen der reduzierten Aufnahmeprüfung und der Vorlage eines bei Anmeldung zur Aufnahmeprüfung aktuellen Arztzeugnisses, welches seine Studier- und Prüfungsfähigkeit explizit bestätige, abhängig gemacht werde. Ohne Studienplatznachweis sei eine umfassende Aufnahmeprüfung abzulegen. Mit Verfügung vom 11. November 2024 gewährte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin einen Nachteilsausgleich (25 % Zusatzzeit bei schriftlichen Prüfungen, Ablegen der schriftlichen Prüfungen in einem separaten Raum und unter separater Prüfungsaufsicht). In der Folge legte er im Januar 2025 die umfassende Aufnahmeprüfung ab. Mit Prüfungsverfügung vom 6. Februar 2025 teilte ihm die Erstinstanz mit, er habe die Aufnahmeprüfung nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers bewertete sie wie folgt: Note mündlich Note schriftlich Endnote Notengewicht Gruppe 1: Mathematik 5.0 3.0 3.5 4 Biologie 4.0 4.0 2 Chemie 4.5 4.5 2 Physik 2.5 3.0 3.0 2 Notendurchschnitt 3.7 Gruppe 2: Deutsch 2.5 3.0 3.0 2 Fremdsprache (Englisch) 1.5 2.0 2.0 1 Geschichte 2.5 2.5 1 Geographie 2.5 2.5 1 Notendurchschnitt 2.6 Gesamtdurchschnitt 3.33
B-4179/2026 A.a Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am 19. Februar 2025 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Entscheid vom 16. April 2025 (Verfahren Nr. […]) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Aufnahmeprüfung zum ersten Mal nicht bestanden. Da eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung ein zweites Mal abgelegt werden könne, führe das erstmalige Nichtbestehen nicht zu einer endgültigen Nichtzulassung zum Studium und sei aus diesem Grund nicht selbständig anfechtbar. Die Erstinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei einem allfälligen Nichtbestehen des zweiten regulären Versuchs die Nichtzulassung zum Studiengang angefochten werden könne, wobei sowohl der erste als auch der zweite Prüfungsversuch überprüft werden könnten. A.b In der Folge legte der Beschwerdeführer die umfassende Aufnahmeprüfung im Januar 2026 erneut ab. Auch für diese Aufnahmeprüfung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2025 ein Nachteilsausgleich im gleichen Umfang wie im Vorjahr gewährt. Mit Prüfungsverfügung vom 5. Februar 2026 teilte ihm die Erstinstanz mit, er habe die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden und sei definitiv nicht berechtigt, mittels Aufnahmeprüfung als Bachelorstudierender ins 1. Semester des Studiengangs Informatik Bsc einzutreten. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt bewertet: Note mündlich Note schriftlich Endnote Notengewicht Gruppe 1: Mathematik 2.5 3.0 3.0 4 Biologie 3.0 3.0 2 Chemie 5.0 5.0 2 Physik 3.0 2.5 3.0 2 Notendurchschnitt 3.4 Gruppe 2: Deutsch 3.0 3.0 3.0 2 Fremdsprache (Englisch) 2.5 2.0 2.5 1 Geschichte 3.5 3.5 1 Geographie 3.5 3.5 1 Notendurchschnitt 3.1 Gesamtdurchschnitt 3.3
B-4179/2026 A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde an die Vorinstanz, welche mit Entscheid vom 11. Juni 2026 (Verfahren Nr. […]) die Beschwerde abwies mit der Begründung, die Rügen des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Nachvollziehbarkeit der Prüfungsbewertungen seien in weiten Teilen nicht substantiiert, die Bewertungen seien hingegen nachvollziehbar, soweit dies zu überprüfen gewesen sei. Es liege weder ein Ermessensmissbrauch noch ein Verstoss gegen das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Gleichbehandlungsgebot durch die Erstinstanz vor. Auch sei der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden. B. Mit E-Mail vom 13. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Folge forderte ihn das Gericht auf, seine Beschwerde entweder im Original in einer Papierversion unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen einzureichen. Zudem habe er ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, an welcher er eingeschriebene Postsendungen des Gerichts entgegennehmen könne. C. Mit Beschwerdeverbesserung vom 16. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2026 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und rechtskonformen Neubeurteilung an die Vor- beziehungsweise an die Erstinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Erstinstanz anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht in sämtliche prüfungs- und zulassungsrelevanten Unterlagen zu gewähren, insbesondere in Bewertungsgrundlagen, Korrekturen, Notenblätter, interne Entscheidgrundlagen, Protokolle, Notizen und Unterlagen zu den mündlichen Prüfungen. Es sei zu prüfen, ob die Bewertung seiner Prüfungsleistung vollständig dokumentiert, nachvollziehbar, rechtsgleich und willkürfrei erfolgt sei. Seine gesundheitliche Situation und die daraus folgende besondere Belastung während der relevanten Zeit seien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angemessen zu berücksichtigen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit Gerichtskosten oder weitere Verfahrenskosten entstünden.
B-4179/2026 D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Begründung seiner Beschwerde zu ergänzen, unter Hinweis darauf, dass auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen nur dann detailliert eingegangen werde, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefere, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar sei, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden seien. Zudem wurden die Vor- und die Erstinstanz ersucht, ihre gesamten Akten einzureichen. E. Mit Eingaben vom 18. Juni 2026 und 2. Juli 2026 reichte die Vorinstanz die Akten ihrer Verfahren [Nr.] und [Nr.] ein. Die Erstinstanz teilte mit Eingabe vom 1. Juli 2026 mit, sie verfüge über keine zusätzlichen Akten. F. Zwischen dem 17. Juni 2026 und 9. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer diverse Beschwerdeergänzungen mit Beilagen per E-Mail ein. G. Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 wurden dem Beschwerdeführer eine Kopie der Aktenverzeichnisse der vorinstanzlichen Akten und ein Doppel der Eingabe der Erstinstanz vom 1. Juli 2026 zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
B-4179/2026 gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Beschwerdeentscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständige Akteneinsicht in sämtliche prüfungs- und zulassungsrelevante Unterlagen zu gewähren, insbesondere in Bewertungsgrundlagen, Korrekturen, Notenblätter, interne Entscheidgrundlagen, Protokolle, Notizen und Unterlagen zu den mündlichen Prüfungen. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Dieses umfasst den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a; 115 V 297 E. 2.g/aa; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Als solche gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a und 122 I 153 E. 6a; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, je m.w.H.).
B-4179/2026 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.). Derartige Handnotizen haben keinen Beweischarakter, sondern ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2; B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1). Die in verschiedenen Prüfungsordnungen verankerte Verpflichtung der Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Pflicht zu einer eigentlichen Protokollierung der mündlichen Prüfung dar, und die entsprechenden Notizen unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Urteile des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 6.3; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 5.2.1; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.5.1; B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1 m.w.H.). 2.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe sowohl bezüglich der Aufnahmeprüfung im Jahr 2025 als auch derer im Jahr 2026 die Stellungnahmen der verantwortlichen Prüfungsexperten, Kopien der schriftlichen Prüfungen inklusive Bewertungen und Lösungsraster sowie alle Protokolle der mündlichen Prüfungen erhalten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er diese Dokumente erhalten hat. 2.3 Ein Anspruch auf Einsicht in weitere Bewertungsgrundlagen, Korrekturen, Notenblätter, interne Entscheidgrundlagen, Protokolle, Notizen und Unterlagen zu den mündlichen Prüfungen besteht nach dem Gesagten nicht. Dem Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht stattzugeben. Soweit auch die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer keine entsprechende Einsicht gewährt haben, haben sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
B-4179/2026 3. 3.1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen an die ETH zugelassen, die a) einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen; b) einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen; c) ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder d) eine Aufnahmeprüfung bestanden haben (Art. 16 Abs. 1 ETH-Gesetz). Die Verordnung vom 30. November 2010 der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich, SR 414.131.52) legt die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich fest (Art. 1 Abs. 1 Zulassungsverordnung ETH Zürich). Wer zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden will, muss die Voraussetzungen nach den Art. 23 bis 30 erfüllen (Art. 22 Abs. 1 Zulassungsverordnung ETH Zürich). Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung die Personen, die einen der folgenden Ausweise besitzen: a) kantonaler oder liechtensteinischer gymnasialer Maturitätsausweis, der Art. 23 Abs. 1 Bst. a nicht entspricht; b) schweizerisches Lehrerpatent, das Art. 23 Abs. 1 Bst. a, f oder g nicht entspricht; c) ausländischer gymnasialer, nicht berufsbildender Maturitätsausweis, der die prüfungsfreie Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a nicht ermöglicht, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum Studium an einer universitären Hochschule berechtigt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen (Art. 28 Zulassungsverordnung ETH Zürich). Wer keine der Voraussetzungen nach Art. 28 erfüllt, wird nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen (Art. 29 Zulassungsverordnung ETH Zürich). Der Rektor oder die Rektorin regelt die Modalitäten der Aufnahmeprüfung in einem separaten Reglement (Art. 27 Abs. 1bis Zulassungsverordnung ETH Zürich). Die Rektorin der ETH Zürich erliess am 22. Dezember 2010 ein Reglement über die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an die ETH Zürich (APZ ETH Zürich). Die umfassende Aufnahmeprüfung nach Art. 13 APZ ETH Zürich ist bestanden, wenn sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Durchschnitt der gewichteten Noten aller Prüfungsfächer der Fächergruppen 1 und 2 beträgt mindestens 4; b) der Durchschnitt der gewichteten Noten aller Prüfungsfächer der Fächergruppe 1 beträgt mindestens 4; c) es liegt keine Note unter 2; d) es liegt maximal eine Note unter 3;
B-4179/2026 e) es liegen maximal drei Noten unter 4, davon maximal zwei Noten aus der Fächergruppe 1 (Art. 27 APZ ETH Zürich). Wer die Aufnahmeprüfung nicht besteht, wird nicht zum Studium an der ETH Zürich zugelassen (Art. 31 APZ ETH Zürich). Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann ein zweites Mal abgelegt werden (Art. 32 Abs. 1 APZ ETH Zürich). Wird die umfassende Aufnahmeprüfung nach Art. 13 ein zweites Mal abgelegt, so können auf Wunsch des Kandidaten alle erzielten Noten einer bestandenen Fächergruppe übernommen werden, sofern zwischen dem ersten und zweiten Prüfungsversuch nicht mehr als zwei Jahre liegen. Die umfassende Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Bestimmungen nach Art. 27 erfüllt sind (Art. 32 Abs. 4 APZ ETH Zürich). Wer die Aufnahmeprüfung auch beim zweiten Versuch nicht besteht, wird mittels Aufnahmeprüfung definitiv nicht zum Bachelorstudium an der ETH Zürich zugelassen (Art. 32 Abs. 8 APZ ETH Zürich). 3.2 Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Prüfungsverfügung vom 6. Februar 2025 im ersten Versuch einen gewichteten Notendurchschnitt in der Fächergruppe 1 von 3.7 und in der Fächergruppe 2 von 2.6 beziehungsweise einen gewichteten Gesamtdurchschnitt von 3.33. Zudem erzielte er in den Fächern Mathematik, Physik (Fächergruppe 1) sowie Deutsch, Fremdsprache (Englisch), Geschichte, Geographie (Fächergruppe 2) jeweils Noten unter 4.0. 3.3 Im zweiten Versuch erzielte der Beschwerdeführer gemäss Prüfungsverfügung vom 5. Februar 2026 einen gewichteten Notendurchschnitt in der Fächergruppe 1 von 3.4 und in der Fächergruppe 2 von 3.1 beziehungsweise einen gewichteten Gesamtdurchschnitt von 3.3. Zudem erzielte er in den Fächern Mathematik, Biologie, Physik (Fächergruppe 1) sowie Deutsch, Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Geographie jeweils Noten unter 4.0. 4. Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind
B-4179/2026 der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.1; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3; je m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 555 ff.). Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteile des BVGer B-4431/2023 E. 2.2; B-57/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3; B-4358/2022 vom 11. Januar 2023
B-4179/2026 E. 2.3; B‑6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2; B-2645/2020 vom 16. Juni 2022 E. 4.1; B-2880/2018 E. 8.3.2 je m.w.H.). 5. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass sein gesundheitlicher Zustand nicht angemessen bei der Prüfungsbewertung berücksichtigt worden sei. Gleichzeitig betont er, es sei ärztlich bestätigt, dass er studierfähig sei. 5.1 Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3 Bst. f BehiG), das heisst für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Urteile des BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.1; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4; Urteil des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.1). Es ist daher auf die von der Erstinstanz angebotenen Ausbildungen anwendbar. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG). 5.2 Menschen mit Behinderungen haben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gegenüber Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteile des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 6.2; B-5474/2013 E. 4.1.3; EYLEM COPUR/KURT PÄRLI, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung – Pflichten der Hochschule, Jusletter 15. April 2013, Rz. 22). Welche Anpassungen erforderlich sind, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil des BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.3). 5.3 Im Einklang mit der beschriebenen Rechtslage sieht die Erstinstanz vor, dass begründete Gesuche um die Gewährung ausserordentlicher Prüfungsmodalitäten, beispielsweise aufgrund einer Behinderung, zusammen
B-4179/2026 mit den relevanten Dokumenten und gleichzeitig mit der Anmeldung schriftlich eingereicht werden müssen. Der Prüfungszweck müsse in jedem Fall unverändert gewahrt bleiben (Art. 8 Abs. 1 APZ ETH Zürich). Über die Gewährung ausserordentlicher Prüfungsmodalitäten oder über die Anordnung anderer geeigneter Massnahmen entscheide der Rektor oder die Rektorin (Art. 8 Abs. 2 APZ ETH Zürich). 5.4 Der Beschwerdeführer beantragte aufgrund der bei ihm vorliegenden medizinischen Diagnose eine Verlängerung der Prüfungszeit mit Einplanung zusätzlicher Pausen. Die Erstinstanz gewährte dem Beschwerdeführer daher für beide Aufnahmeprüfungen einen Nachteilsausgleich in folgendem Umfang: 25 % Zusatzzeit bei schriftlichen Prüfungen, die für eine oder mehrere Pausen genutzt werden können. Bei mündlichen Prüfungen könne keine Zusatzzeit bewilligt werden, da eine solche Massnahme nur in begründeten Ausnahmefällen zum Tragen komme und im Falle des Beschwerdeführers das Prinzip der Gleichbehandlung der Prüfungskandidierenden verletzen würde. Ausserdem gewährte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer im Sinne einer Ausnahmeregelung und ohne präjudizielle Wirkung, er könne die schriftlichen Prüfungen in einem separaten Raum und unter separater Prüfungsaufsicht ablegen. 5.5 Gegen diese Verfügungen der Erstinstanz vom 11. November 2024 und vom 12. November 2025 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass ihm die 25 % Zusatzzeit und das Ablegen der Prüfungen in einem separaten Raum nicht gewährt worden wären. 5.6 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine nachträgliche Aufhebung des Prüfungsergebnisses aus medizinischen Gründen nur zulässig, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit beziehungsweise den Prüfungshinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen, insbesondere, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder es ihr bei zwar bestehendem Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme an der Fähigkeit mangelte, ihrer Einsicht gemäss zu handeln (vgl. Urteile des BGer 2C_116/2020 vom 18. Mai 2020 E. 5.4; 2C_934/2016 vom 13. März 2017 E. 4.4; 2C_135/2015 vom 5. März 2015 E. 6.1; 2C_1054/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer
B-4179/2026 B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1; B-1332/2019 vom 5. August 2019 E. 4.2; B-1789/2016 vom 25. November 2016 E. 4.2; B-6593/2013 vom 7. August 2014 E. 4.2; A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2; A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5). Es gilt damit der allgemeine Grundsatz, dass ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass die Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Damit soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft; dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Zudem wird nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt; weshalb Verfahrensfehler unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen sind, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall der gänzlichen Prüfungsunfähigkeit, sondern auch bereits bei erheblichen und damit beachtlichen Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit (Urteil des BGer 2D_7/2011 E. 4.6 f.). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird die nachträgliche Geltendmachung eines medizinischen Prüfungshinderungsgrundes nur unter strengen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zugelassen (vgl. Urteile des BVGer A-832/2014 E. 6.3.3; B-2597/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.6.1; B-6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2 m.w.H.). Konkret müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) die Krankheit muss sich erst zum Zeitpunkt der Prüfung bemerkbar gemacht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären; b) während der Prüfung dürfen keinerlei Symptome sichtbar sein; c) der oder die Kandidierende muss unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufsuchen; d) der Arzt muss unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkrankung konstatieren, die, obwohl keine sichtbaren Symptome vorliegen, zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammenhang zum Prüfungsmisserfolg besteht; und e) der Prüfungsmisserfolg muss einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfungssession haben (vgl. Urteile des BVGer B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 6.1; B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.10; B-921/2022 E. 4.1; B-1332/2019
B-4179/2026 E. 4.2; B-1789/2016 E. 4.2; B-5994/2013 vom 27. Oktober 2014 E. 4.4; B-6593/2013 E. 4.2; B-2597/2010 E. 2.6.1; B-6063/2009 E. 2.2; B-3354/2009 vom 24. September 2009 E. 2.2). 5.7 Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch belegt, dass während der Prüfung ein medizinisch bedingter Hinderungsgrund vorlag, noch dass sich seine bereits diagnostizierte Krankheit, welche zum Nachteilsausgleich führte, vor der Prüfung erheblich verschlechtert hätte, noch dass er unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufgesucht hätte, der eine schwere und plötzliche Erkrankung festgestellt hätte, aufgrund welcher ein zweifelsfreier Schluss auf einen Kausalzusammenhang zum Prüfungserfolg hätte gezogen werden müssen. Er hat somit den ihm obliegenden Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine erst nachträgliche Geltendmachung eines medizinischen Prüfungshinderungsgrundes gegeben sein könnten, in keiner Weise erbracht. 5.8 Soweit der Beschwerdeführer daher geltend macht, sein gesundheitlicher Zustand sei nicht gebührend berücksichtigt worden, ist diese Rüge als verspätet einzustufen und nicht weiter darauf einzugehen. 6. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Unterbewertung seiner Leistungen. 6.1 Konkret rügt er die Bewertung seiner schriftlichen Mathematikprüfung (2026). Aus den Musterlösungen und Korrekturhinweisen ergebe sich, dass Teilpunkte, halbe Punkte und die Berücksichtigung richtiger Ansätze vorgesehen seien. Es fehlten ihm für eine höhere Mathematiknote (d.h. der Note 3.5) lediglich 3 Punkte. Weiter sei eine Verschlechterung seiner Mathematiknote im Jahr 2026 im Vergleich zu seiner Prüfung im Jahr 2025 nicht nachvollziehbar. In seiner schriftlichen Physikprüfung (2026) seien in mehreren Kurzfragen richtige physikalische Ansätze und teilweise vollständig richtige Lösungen sichtbar. Dies betreffe insbesondere Kinematik, Reibung, Kreisbewegung, Energieansatz, elektrische Felder, Lorentzkraft, Gravitation, Linsengleichung, ideales Gasgesetz sowie elektrische Leistung und Widerstand. Es sei besonders zu berücksichtigen, dass die Lösungen in enge vorgesehene Bereiche auf den Prüfungsblättern habe geschrieben werden müssen. Bei Physikaufgaben seien jedoch Skizzen, Kraftdiagramme, Nebenrechnungen, alternative Ansätze und strukturierte Zwischenüberlegungen
B-4179/2026 zentral. Ohne grosszügige freie Notizflächen entstehe von Anfang an Druck, sofort korrekt und knapp zu schreiben. Dadurch werde der Denkraum verengt und vorhandenes Wissen könne nicht vollständig sichtbar werden. Weiter sei bezüglich der Aufgaben 1i, 1d, 1f, 1g, 1h, 1i sowie bei den Aufgaben 3 und 4 richtige Formeln und Teilansätze erkennbar, welche nochmals geprüft werden müssten. Auch hinsichtlich der Prüfungen in den Fächern Biologie, Geschichte, Englisch und Mathematik ergebe sich aus den Prüfungsprotokollen, Prüfungsunterlagen sowie seinen Lösungsblättern, dass in allen vier Fächern fachliche Kenntnisse und Lösungsansätze vorhanden gewesen seien. Seine tatsächlichen Kenntnisse seien nicht vollständig oder angemessen im Endergebnis berücksichtigt worden und es ergäben sich erhebliche Widersprüche zwischen den dokumentierten Antworten und den vergebenen Noten. Bei der Deutsch-Aufsatzbewertung zeige sich aufgrund der Kommentare der Experten, dass inhaltliche Ansätze vorhanden gewesen seien, die sprachlich-formale Umsetzung jedoch unter Prüfungsdruck und gesundheitlicher Belastung eingebrochen sei. Auch die Englischprüfung zeige ein gespaltenes Leistungsbild, wonach bei klareren Aufgaben, wie Verbformen und grafisch gestützten Aufgaben, relevante Teilpunkte erreicht worden seien, es aber bei abstrakten Lesetexten, Synonymen, Verbindungswörtern und komplexen Satzumformungen zu einem massiven Einbruch gekommen sei. Dass er trotz dem ihm gewährten Nachteilsausgleich die Prüfung früher abgegeben habe, sei kein Zeichen von fehlender Motivation, sondern ein starkes Indiz für Erschöpfung, Konzentrationsverlust und fehlende Bearbeitungskraft im Prüfungszeitpunkt. Der Beschwerdeführer weist mehrfach darauf hin, dass es nicht stimmen könne, dass seine Leistungen im Jahr 2026 plötzlich so stark tiefer ausgefallen seien als im Vorjahr. 6.2 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind Verfahrensmängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2 m.H.). Durch
B-4179/2026 die Pflicht zur baldestmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll einerseits verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Anderseits soll der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglicht werden mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und – wenn möglich – noch vor beziehungsweise während der Durchführung der Prüfung zu beheben (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.3; Urteile 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1; 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024 E. 7.1 m.H.). Soweit der Beschwerdeführer die Art der Aufgabenstellung oder den zur Verfügung stehenden Platz auf dem Lösungsblatt rügt, sind seine Rügen als derartige Behauptungen von Verfahrensfehlern einzustufen. Solche Rügen hätten an oder unmittelbar nach der Prüfung vorgebracht werden müssen; erst nach Kenntnisnahme des Ergebnisses sind die Rügen verspätet. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 6.3 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislast auch im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebende Recht keine spezifische Beweisregel enthält (anstatt vieler: Urteil des BVGer B-1343/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist somit nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Zudem kann das
B-4179/2026 Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen beziehungsweise die gegebenen Antworten nachträglich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung entsprechen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen Examinatoren (vgl. die Urteile des BGer 2D_13/2021 E. 3.2.1; 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2D_6/2013 E. 3.2.2 und 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2, je m.w.H.). Prüfungsfremde Faktoren sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteile des BVGer B-7024/2024 E. 4.4 m.w.H.). Um seine Rügen, seine Prüfungsleistungen seien zu tief bewertet worden, genügend zu begründen, hätte der Beschwerdeführer also in Bezug auf jede einzelne Aufgabe konkrete Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln, dass seine Lösung korrekt und daher zu Unrecht als falsch eingestuft worden ist, liefern müssen. Bereits die Vorinstanz führte in ihrem Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2026 indessen zutreffend aus, dass die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers in weiten Teilen nicht substantiiert genug seien. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer in keiner Weise genügend konkret dar, dass und warum seine Antworten korrekt und zu Unrecht als nicht oder nur teilweise korrekt bewertet worden wären. Die vage Behauptung, aus den Prüfungsunterlagen ergebe sich, dass gewisse fachliche Kenntnisse und Lösungsansätze vorhanden gewesen seien, wird den dargelegten Anforderungen an eine genügende Substantiierung nicht ansatzweise gerecht. 6.4 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass die Examinatoren seine Leistungen nicht entsprechend einem
B-4179/2026 verbindlichen Bewertungsraster oder nicht gleich wie bei anderen Kandidaten, welche die identische Antwort gegeben hätten, bewertet hätten, nicht erbracht. 6.5 Der Beschwerdeführer hat zwar umfangreiche Beweismittel eingereicht, welche aber zum grössten Teil keinen Zusammenhang mit seiner Prüfungsleistung aufweisen. Dies gilt auch für Zertifikate und Kursbescheinigungen. 6.6 Die Bewertung durch die Examinatoren ist daher nicht zu beanstanden. 7. Die diversen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich im Zusammenhang mit seiner Beistandschaft und seiner Wohnsituation, stehen nicht im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Aufnahmeprüfungen und sind daher nicht weiter entscheidrelevant. 8. Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Vernehmlassung der Vorund der Erstinstanz konnte daher ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 57 VwVG). 9. Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung – unabhängig vom Verfahrensausgang – kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteile des BVGer B-7024/2024 E. 8). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich daher als gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG, Art. 7 Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den obsiegenden Vorinstanzen ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 11. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
B-4179/2026 Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Entscheid des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.3)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marina Reichmuth
B-4179/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. August 2026
B-4179/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)