Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-405/2019
Urteil v o m 8 . September 2020 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,
Trägerverein Geomatiker/-in Schweiz, Erstinstanz.
Gegenstand Berufsprüfung für Geomatiktechniker 2018.
B-405/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Jahr 2018 die eidgenössische Berufsprüfung für Geomatiktechniker mit eidgenössischem Fachausweis abgelegt hat, dass der Trägerverein Geomatiker/-in Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) ihm mit Verfügung vom 27. beziehungsweise 28. September 2018 eröffnete, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 beim Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (Vorinstanz) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, dass die Vorinstanz am 31. Oktober 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. November 2018 seine Beschwerde zu verbessern und einen Kostenvorschuss von CHF 860.- zu bezahlen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hinwies, dass sie auf die Beschwerde nicht eintreten werde, falls die verlangten Ergänzungen oder der Kostenvorschuss bis zum genannten Datum nicht eintreffen würden, dass der Beschwerdeführer in der Folge den verlangten Kostenvorschuss per E-Banking überwies, dass die Vorinstanz am 22. November 2018 den Eingang des Kostenvorschusses am 20. November 2018 bestätigte und den Beschwerdeführer aufforderte zu belegen, dass die Zahlung rechtzeitig erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 der Vorinstanz per E-Mail die Bestätigung seiner Bank zukommen liess, wonach sein Zahlungsauftrag betreffend den Kostenvorschuss am 19. November 2018 um 09:50 Uhr erfasst und am 20. November 2018 ausgeführt worden sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
B-405/2019 dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend macht, er habe am 16. November 2018 mit einer Mitarbeiterin der Vorinstanz, B._______, telefonischen Kontakt gehabt und diese habe ihm gesagt, es genüge, wenn er die Zahlung am 19. November 2018 im E-Banking erfasse und diese somit am 20. November 2018 überwiesen werde, dass B._______ ihm diese Aussage am 21. Januar 2019 telefonisch bestätigt und eine schriftliche Bestätigung in Aussicht gestellt habe, was sie nach internen Besprechungen nun aber nicht mehr tun könne, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. April 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass sie zur Begründung ausführt, ihre Mitarbeiterin bestreite die ihr unterstellte Aussage, dass sie weiter darlegt, die Verfügung, mit der der Kostenvorschuss einverlangt worden sei, habe den unmissverständlichen Hinweis enthalten, dass der Kostenvorschuss bis zum 19. November 2018 bei der Vorinstanz eintreffen müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Juli 2019 eine Instruktionsverhandlung angesetzt und B._______ als Zeugin vorgeladen hat, dass die Zeugin mit Eingabe vom 8. August 2019 geltend gemacht hat, sie könne aus medizinischen Gründen nicht als Zeugin einvernommen werden, und ein Zeugnis ihrer Hausärztin sowie eine schriftliche Aussage zum Inhalt des vom Beschwerdeführer behaupteten Telefongesprächs eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2019 an seinem sinngemässen Antrag auf Einvernahme von B._______ als Zeugin festhält und die Ansetzung einer Instruktionsverhandlung verlangt, dass B._______ auf Aufforderung der Instruktionsrichterin am 30. Oktober 2019 einen fachärztlichen Bericht eingereicht hat, aus dem sich ergibt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht als Zeugin einvernommen werden könne,
B-405/2019 dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 22. November 2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung abgewiesen hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2018 zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG), dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Eingabefrist und –form gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren fristgemäss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), dass auf die Beschwerde daher einzutreten ist, dass sich das Verfahren auf dem Gebiet der Berufsbildung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege richtet (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]), dass im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ein Kostenvorschuss zu erheben ist, zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen ist, unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), dass der Kostenvorschuss im vorliegenden Fall erst am 20. November 2018, also einen Tag nach Ablauf der gesetzten Frist, dem Bankkonto des Beschwerdeführers belastet worden ist,
B-405/2019 dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2018 gleichzeitig mit der angesetzten Frist angedroht hatte, auf seine Beschwerde würde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht bis zum 19. November 2018 bei ihr eintreffe, dass diese Androhung nicht der dargelegten gesetzlichen Bestimmung von Art. 21 Abs. 3 VwVG entsprach, aber strenger war, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts entnehmen konnte, was ihn dazu hätte veranlassen können, die Zahlung erst am 19. November 2018 in Auftrag zu geben, dass der Beschwerdeführer indessen geltend macht, er habe darauf vertraut, die Überweisung sei rechtzeitig, weil ihm die Mitarbeiterin der Vorinstanz, B._______, am 16. November 2018 telefonisch die Auskunft erteilt habe, es genüge, wenn die Zahlung am 19. November 2018 im E-Banking erfasst werde und somit am 20. November 2018 eintreffe, dass er die Einvernahme von B._______ als Zeugin beantragt, dass B._______ einen fachärztlichen Bericht eingereicht hat, aus dem hervorgeht, dass sie aus medizinischen Gründen nicht als Zeugin einvernommen werden kann, dass sie auch beantragt, dem Beschwerdeführer keine Einsicht in diesen Bericht zu geben, dass daher der Inhalt dieses ärztlichen Berichts weder im Einzelnen noch sinngemäss wiederzugeben ist, sondern nur darzulegen ist, dass der Bericht durch einen Facharzt verfasst worden ist, der darin ausführt, dass und warum B._______ bei ihm in Behandlung war und warum sie wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht als Zeugin einvernommen werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen ärztlichen Bericht als glaubhaft und die darin vertretene Auffassung als nachvollziehbar erachtet, dass eine Einvernahme von B._______ als Zeugin somit nicht möglich ist und lediglich auf die von ihr eingereichte schriftliche Aussage abgestellt werden kann, dass B._______ in ihrer schriftlichen Aussage vom 8. August 2019 ausführt, sie habe dem Beschwerdeführer diese Auskunft nicht erteilt, sondern sie habe ihm vielmehr anlässlich dieses Anrufs gesagt, das Datum des
B-405/2019 Poststempels sei massgebend bzw. bei E-Banking müsse der Kostenvorschuss am 19. November 2018 gutgeschrieben resp. überwiesen sein, dass gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten, dass dies gemäss Rechtsprechung und Doktrin der Fall ist, wenn unter anderem die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder aus zureichenden Gründen als zuständig angesehen werden durfte, die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, mit Verweis auf BGE 127 I 36 E. 3a und BGE 126 II 387 E. 3a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 620 ff.), dass die Auskunft, von der B._______ behauptet, sie dem Beschwerdeführer erteilt zu haben, bei E-Banking müsse der Kostenvorschuss am 19. November 2018 gutgeschrieben resp. überwiesen sein, in gleicher Weise nicht ganz korrekt ist wie die dargelegte, in der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2018 enthaltene Rechtsbelehrung, dass es deshalb nicht als unglaubwürdig erscheint, dass B._______ diese Auskunft erteilt haben könnte, dass diese Auskunft, falls sie so erteilt worden ist, für den Beschwerdeführer keine Vertrauensgrundlage darstellte für die Annahme, dass die Frist eingehalten sei, wenn er die Zahlung erst am 19. November 2018 mit Ausführungsdatum am folgenden Tag in Auftrag gebe, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbringen kann, dass B._______ ihm nicht diese, sondern die von ihm behauptete Auskunft erteilt hat, dass insofern Aussage gegen Aussage steht, wobei die von B._______ behauptete Auskunft ihrerseits, wie dargelegt, nicht an sich als unglaubwürdig erscheint,
B-405/2019 dass die Beweislastregel von Art. 8 ZGB zum Tragen kommt, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweislastregel enthält, dass danach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache ein Recht ableiten will (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen), dass dementsprechend in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 19. November 2018 in Auftrag gegeben hat, womit dieser erst am 20. November 2018 seinem Bankkonto belastet wurde, ohne vorgängig eine Auskunft der Vorinstanz oder einer ihrer Mitarbeiterinnen erhalten zu haben, dass mit diesem Vorgehen die Frist eingehalten sei, dass die Vorinstanz demzufolge zu Recht mangels rechtzeitig erfolgten Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.- zu verrechnen sind und der Saldobetrag von CHF 350.- dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurück zu erstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. t BGG).
B-405/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Betrag von CHF 250.- wird ihm zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Akten retour) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 6492; Einschreiben, Beilage: Akten retour) – die Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 17. September 2020