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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2021 B-4015/2018

August 24, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·712 words·~4 min·4

Summary

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung | Ausgestaltung und Anwendung der Geschäftskunden-Preissysteme 2009 und CAPRI für adressierte Briefsendungen (32-0235)

Full text

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Abteilung II B-4015/2018

Abschreibungsentscheid v o m 2 4 . August 2021 Besetzung Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Claudia Walz.

Parteien 1. Die Schweizerische Post AG, Wankdorfallee 4, Postfach, 3030 Bern, 2. Post CH AG, Wankdorfallee 4, Postfach, 3030 Bern, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Marcel Meinhardt und lic. iur. LL.M. Damian Joho, Lenz & Staehelin, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Wettbewerbskommission WEKO, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ausgestaltung und Anwendung der Geschäftskunden- Preissysteme 2009 und CAPRI für adressierte Briefsendungen (32-0235).

B-4015/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 im Verfahren Nr. 32-0235 betreffend Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen wegen unzulässiger Verhaltensweise nach Art. 7 KG sanktioniert hat, dass die Beschwerdeführerinnen diese Sanktionsverfügung mit Beschwerde vom 9. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten haben, dass die Beschwerdeführerinnen den mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– fristgerecht geleistet haben, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde mit Eingabe vom 20. August 2021 zurückgezogen haben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass mehrere Schriftwechsel und eine zweitägige Instruktionsverhandlung stattgefunden haben, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 27'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen auferlegt werden (Art. 5 VGKE), dass eine Parteientschädigung bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-4015/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Eine Kopie des Rückzugsschreibens der Beschwerdeführerinnen vom 20. August 2021 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz. 2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 27'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entnommen. Der restliche Betrag von Fr. 23'000.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

B-4015/2018 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 32-0235; Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziff. 1) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Claudia Walz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 24. August 2021

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