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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2019 B-357/2018

May 16, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,443 words·~17 min·5

Summary

Fachprüfung | Prüfung Spezialisten für Arbeitssicherheit EKAS

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-357/2018

Urteil v o m 1 6 . M a i 2019 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Vorinstanz.

Gegenstand Prüfung Spezialisten für Arbeitssicherheit EKAS.

B-357/2018 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte am 13. und 14. Dezember 2017 die Prüfung Sicherheitsfachleute EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS; nachfolgend: EKAS Kommission) ab. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 teilte ihm die SUVA (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Prüfungsergebnis sei als bestanden zu werten. Zur Begründung führt er aus, das Prüfungselement B ‘Dokumentation und Präsentation’ sei unkorrekt bewertet worden. C. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 und Ergänzung zur Vernehmlassung vom 18. Mai 2018 nimmt die Vorinstanz zu den verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. e VGG; Ziff. 24 des Reglements Nr. 6057, Reglement für die Prüfung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 24. März 2011 [nachfolgend: EKAS Reglement]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen

B-357/2018 an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff., Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange sie im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil B-6727/2013 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 f.). Die Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in

B-357/2018 diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten will. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substanziierte, objektiv nachvollziehbare und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die entsprechenden Rügen müssen deshalb von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Prüfungsexperten sich von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf deren Meinung und Bewertung abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. 3. Gestützt auf Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (Unfallversicherungsgesetz, UVG [SR 832.20]) und auf Art. 40 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG [SR 822.11]) erliess der Bundesrat die Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 25. November 1996 (SR 822.116). Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Weiterbildung der Spezialisten (Art. 2 ff.). Gestützt darauf erliess die EKAS Kommission das EKAS Reglement (Art. 9 Eignungsverordnung). Nach erfolgreichem Besuch der entsprechenden EKAS-Lehrgänge und nach Erfüllen der Voraussetzungen für die Diplomierung kann ein Diplom als Sicherheitsfachmann erlangt werden. Mit der Erteilung des Diploms wird bestätigt, dass der Inhaber des Fachausweises aufgrund seiner Ausbildung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um eine fachkundige und verantwortungsvolle Tätigkeit als Spezialist der Arbeitssicherheit auszuüben (Ziff. 1.1-1.2 des EKAS Reglements). Die Prüfung wird von der SUVA ausgestaltet, organisiert und durchgeführt (Ziff. 1.3 EKAS

B-357/2018 Reglement). Sie besteht aus den folgenden Elementen: die schriftliche Prüfung (Prüfungselement A), die Dokumentation und Präsentation eines Programms zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Betrieb (Prüfungselement B) und das Erstellen einer systematischen Gefährdungsermittlung (Prüfungselement C; Ziff. 7 EKAS Reglement). Die Leistungen werden mit ganzen und halben Noten bewertet. Sie werden mit Noten von 6.0 (sehr gut) bis 1.0 (sehr schwach) beurteilt (Ziff. 19.1 EKAS Reglement). Die Prüfung als Sicherheitsfachmann gilt als bestanden, wenn das Prüfungselement B ‘Dokumentation und Präsentation’ mindestens mit der Note 4.0 benotet wird, der Notendurchschnitt der Leistungsbewertungen aller drei Prüfungselemente mindestens die Note 4.0 beträgt und keine Note unter 3.0 liegt (Ziff. 11 EKAS Reglement). Gegenstand des Prüfungselementes B bilden die selbständige Analyse einer konkreten Problemstellung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und ein Lösungsvorschlag (Ziff. 9.1 EKAS Reglement). Nicht bestandene Prüfungselemente könnten maximal zweimal wiederholt werden (Ziff. 21.2 EKAS Reglement). Wer die Prüfung insgesamt nicht besteht, kann die nicht bestandenen Prüfungselemente innerhalb eines Jahres wiederholen. 4. Der Beschwerdeführer wurde im Prüfungselement A ‘Schriftliche Prüfung’ mit der Note 5.0, im Prüfungselement B ‘Dokumentation und Präsentation’ mit der Note 3.5 und im Prüfungselement C ‘Systematische Gefährdungsermittlung’ mit der Note 3.5 benotet. Er erzielte einen Notendurchschnitt von 4.0. Die Prüfung gilt indessen als nicht bestanden, weil er im Prüfungselement B mindestens die Note 4.0 hätte erzielen müssen. 4.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer generell geltend, dass in Bezug auf das Prüfungselement B die im Bewertungsbogen gemachten Bemerkungen und die Vergabe der Punkte durch die Prüfungsverantwortlichen seines Erachtens nicht korrekt seien. Seine abgegebene Dokumentation und die von ihm gehaltene Präsentation würden mindestens einer genügenden Note entsprechen. Er nimmt alsdann zu den einzelnen Teilen ‘Dokumentation – Inhalt’ und ‘Präsentation – Inhalt’ des Prüfungselementes B Stellung, rechtfertigt seine Antworten zu den einzelnen

B-357/2018 Positionen und verlangt die Erteilung zusätzlicher Punkte. Seiner Ansicht nach wäre im Ergebnis eine Note 5.0 angebracht, jedoch mindestens eine genügende Note zu erteilen und somit die Prüfung als bestanden zu werten. 4.2 In Bezug auf den Teil 1 ‘Dokumentation – Inhalt’ rügt der Beschwerdeführer verschiedene Bewertungen. 4.2.1 Unter der Ziff. 1.1 ‘Struktur / Gestaltung’ vertritt er die Ansicht, dass 9 Seiten keinen knappen Umfang darstellten, zumal als Richtgrösse ein Umfang von 4 bis 10 Seiten angegeben gewesen sei. Es seien ihm daher 2 zusätzliche Punkte zu erteilen. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, dass neben dem Seitenumfang vor allem die Inhalte und Informationen wichtig seien. Die Anforderungen an den Seitenumfang seien zwar erfüllt worden, aber der wissenswerte Umfang sei knapp und die Sorgfalt der Arbeit lasse die Erteilung der maximalen Punktzahl nicht zu. In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Examinatoren ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Frage, wie viele Punkte für eine abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Examinatoren ist aber eingeschränkt, wenn ein verbindliches Bewertungsraster vorliegt, in dem die Punkteverteilung für einzelne Teilantworten feststeht. In diesem Fall hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine korrekte Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach nicht nur formelle Aspekte wie die Anzahl der Seiten, sondern auch inhaltliche Kriterien für die Bewertung zu berücksichtigen seien, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Insofern ist die Erteilung von 4 Punkten anstelle der maximal 6 erreichbaren Punkte vertretbar. Demgegenüber vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Zudem erhielt er die Gelegenheit eine Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz einzureichen, was er aber unterliess.

B-357/2018 4.2.2 Für die Ziff. 1.2 ‘Situationsanalyse’ verlangt der Beschwerdeführer, dass ihm maximal 2 Punkte abgezogen werden. Er habe den Prozess der Schwerpunktfindung detailliert dargestellt und die Gründe für die Wahl des Schwerpunktes prägnant beschrieben. Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Nachvollziehbarkeit des Schwerpunktes auch mittels der 3D-Analyse nicht gegeben. Zudem fehle der Vergleich mit der Branche, der einen sehr wichtigen Input darstelle, um die Lage im eigenen Betrieb zu beurteilen. Die Bewertung durch die Prüfungsexperten mit 6 anstelle der maximalen 10 Punkte sei daher korrekt. Mit ihren Ausführungen hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, welche Mängel in der Situationsanalyse des Beschwerdeführers liegen, die zur Erteilung von nur 6 Punkten geführt haben. Der Beschwerdeführer nutzte die Gelegenheit nicht, eine Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz einzureichen und deren Argumentation zu widerlegen. 4.2.3 In Bezug auf die Ziff. 1.3 ‘Ursachen’ verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung von 6 zusätzlichen Punkten. Er habe alle Unfälle zuerst allgemein und dann mit den konkreten Ursachen beschrieben, drei davon, die Einzelfälle seien, habe er besonders beschrieben. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Ursachen nicht gründlich nachgefragt worden seien. Es fehle am notwendigen Tiefgang. Die Ursachen seien lediglich umschrieben und nicht beschrieben worden. Deshalb sei die Bewertung durch die Experten mit 6 anstelle von 12 Punkten korrekt. Wiederum ist festzuhalten, dass die Stellungnahme der Vorinstanz überzeugend und nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer reichte auch hier keine weiteren Gegenargumente zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden. 4.2.4 Bezüglich der Ziff. 1.4 ‘Zielformulierung’ beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung von 2 zusätzlichen Punkten. Er habe das Ziel null klar genannt, womit die Messbarkeit gegeben sei. Zudem sei ein Ziel von null Unfällen mit Augenverletzungen realistisch und erstrebenswert. Die Vorinstanz legt dar, das Ziel sei lediglich als Nebensatz beim Antrag erwähnt worden, was nicht ausreichend sei. Der Zeitraum für die Zielerreichung werde nicht erwähnt und ein Ziel von null Unfällen sei nicht realistisch, weil ein Drittel der Unfälle sich trotz dem Tragen einer Schutzbrille

B-357/2018 ereigne. Der Beschwerdeführer stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Termine der Geschäftsleitung bereits bekannt seien, weil diese die Dokumentation gelesen habe. Die Bewertung durch die Prüfungsexperten mit 0 anstelle von 4 Punkten sei daher korrekt. Auch in Bezug auf diese Ziffer ist festzuhalten, dass die Stellungnahme der Vorinstanz überzeugend und nachvollziehbar ist. Demgegenüber erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeugend. Die Bewertung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 4.2.5 Bei der Ziff. 1.5 ‘Massnahmenplan’ verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung von 5 zusätzlichen Punkten. Er sei nach dem ‘STOP’-Grundsatz vorgegangen und habe alle Massnahmen erklärt, insbesondere explizit auch die Mitwirkung der Mitarbeiter und Vorgesetzten. Die Vorinstanz sieht das Problem seiner Ausführungen darin, dass die Schutzbrille als Wundermittel mit einer 100%-igen Schutzwirkung dargestellt werde, was nicht zutreffen könne. Sie könne nur so gut sein, wie sie ein Mitarbeiter korrekt benutze. Deshalb wären weitere Hinweise – wie auf Schulungen oder die Mitwirkung der Mitarbeiter – notwendig gewesen. Die Bewertung durch die Prüfungsexperten erweise sich daher mit der Erteilung von 5 anstelle von 10 Punkten als korrekt. Wiederum begründet die Vorinstanz auf nachvollziehbare Weise, weshalb dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Punkte erteilt worden sei. Auch an dieser Stelle reichte der Beschwerdeführer trotz Einladung zur Replik keine weitere Begründung in Antwort auf die Argumentation der Vorinstanz ein. Insofern ist die Bewertung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4.2.6 In Bezug auf die Ziff. 1.6 ‘Vorgehensplan’ weist der Beschwerdeführer auf die neue Definition der Zuständigkeit, den Termin und die Kontrolle hin und widerspricht damit die Prüfungsexperten, die seine Angaben als ‘zu wenig genau’ kommentierten. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Vorgehensplan genannt habe. Dieser Plan sei lediglich unter dem Massnahmenplan erwähnt worden und nicht eigenständig ausgeführt worden. Daher sei die Bewertung durch die Prüfungsexperten mit 0 anstelle von 4 Punkten korrekt.

B-357/2018 Auch in Bezug auf diese Teilaufgabe sind die Ausführungen der Vorinstanz überzeugend und nachvollziehbar. Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden. 4.2.7 Zur Ziff. 1.7 ‘Antrag’ verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung von 2 zusätzlichen Punkten. Er habe die Kosten detailliert genannt und auch die wiederkehrenden Kosten. Demgegenüber hebt die Vorinstanz hervor, dass nur ungefähre Zahlen und keine Totalbeträge genannt worden seien. Vage Angaben seien nicht empfehlenswert, weil die wirklichen Kosten damit nicht ermittelt werden können. Auch die wiederkehrenden Kosten blieben unklar. Insofern erweise sich die Bewertung durch die Prüfungsexperten als korrekt. Die Begründung durch die Vorinstanz, dass die Angaben zu den Kosten vage und unbestimmt seien, ist nachvollziehbar. Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden. 4.3 In Bezug auf den Teil 2 ‘Präsentation – Inhalt’ rügt der Beschwerdeführer wiederum verschiedene Bewertungen. 4.3.1 Zur Ziff. 2.1 ‘Struktur / Gestaltung’ hält er fest, eine Zielsetzung erwähnt zu haben, nämlich die Reduktion der Fälle auf null. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die Zielsetzung eigenständig in einer Folie und nicht nebenbei erwähnt werden müssen. Zudem sei die erwähnte Zielsetzung nicht sinnvoll. Die Bewertung durch die Prüfungsexperten erweise sich daher mit 4 anstelle von 6 Punkten als korrekt. Bei der Festlegung von Zielen handelt es sich um Informationen, die für die Sicherheit innerhalb einer Firma wichtig sind. Insofern ist die Auffassung und Bewertung durch die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend. 4.3.2 In Bezug auf die Ziff. 2.2 ‘Situationsanalyse’ verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung von 6 zusätzlichen Punkten. Er rechtfertigt seine Vorgehensweise mit der schlechten Qualität der 3D Grafik und damit, dass eine Einteilung gemacht werden musste. Erst dann hätten die Schwerpunkte erkannt werden können und sei es möglich gewesen, auf die diesbezüglich spezifischen Aspekte einzugehen.

B-357/2018 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, es gebe sehr einfache Möglichkeiten, die Grafiken selber zu erstellen, womit ihre Qualität ohnehin sichergestellt werden könne. Ausserdem seien die Schwerpunkte in der Grafik sofort ersichtlich gewesen, womit die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Häufigkeit der Augenverletzungen und Schwerpunkte erst nach der Einteilung der Fälle ersichtlich geworden seien, schlicht unzutreffend sei. Dazu habe der Beschwerdeführer die falsche Anzahl Berufsunfälle pro Jahr erwähnt. Die Bewertung durch die Prüfungsexperten mit 6 anstelle von 10 Punkten sei daher korrekt. Auch hier ist die Stellungnahme und Kritik der Vorinstanz am Vorgehen und den Behauptungen des Beschwerdeführers überzeugend und nachvollziehbar. Ihre Bewertung ist daher nicht zu beanstanden. 4.3.3 Zur Ziff. 2.3 ‘Ursachen’ verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung von 6 zusätzlichen Punkten. Er vertritt die Ansicht, dass in den gezeigten Folien auf die Ursachen eingetreten worden sei und er die Details mündlich erläutert habe. Demgegenüber sieht die Vorinstanz die konkreten Ursachen als nicht genügend geklärt, weil nicht untersucht und gefragt worden sei, warum sich ein Unfall trotzdem ereignet habe. Der Tiefgang fehle komplett in der Präsentation. Dementsprechend sei die Bewertung mit 6 anstelle von 12 möglichen Punkten korrekt. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Beschreibung der Situation sind überzeugend und nachvollziehbar. Die Ursachenschilderung diene als Basis für die darauffolgende Wahl der Massnahmen. Daher müssen die Ursachen genau erfasst und geschildert werden, was vorliegend nicht der Fall war. 4.3.4 Zur Ziff. 2.4 ‘Zielformulierung’ hält der Beschwerdeführer fest, dass die Unternehmensziele dargestellt sowie ein spezifisches Ziel und Schulungen genannt worden seien. Aus diesem Grund seien für diese Ziffer 4 zusätzliche Punkte zu vergeben. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Ziel erst beim Antrag ersichtlich sei und eine eigentliche Zielformulierung fehle. Es dürfe auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsleitung die Dokumentation gelesen habe und die Termine bekannt seien, weil es bei der Zielformulierung unter anderen darum gehe, das eigene Sicherheitsprogramm zu verkau-

B-357/2018 fen. Der Beschwerdeführer übersehe auch hier, dass ein Ziel von null Unfällen nicht realistisch sei. Daher sei die erfolgte Bewertung mit 0 Punkten durch die Prüfungsexperten korrekt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, dass er auf die Ziele eingegangen sei und reichte keine Gegendarstellung zur Stellungnahme der Vorinstanz ein. Die Bewertung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 4.3.5 In Bezug auf die Ziff. 2.5 ‘Massnahmenplan’ verlangt der Beschwerdeführer 5 zusätzliche Punkte. Er sei auf alle Punkte eingegangen und erkläre auch wieso eine Massnahme nicht weiterverfolgt werde. Die Vorinstanz führt aus, dass kein eigentlicher Massnahmenplan präsentiert worden sei. Ein logischer Zusammenhang unter den Ausführungen fehle und die Darstellung sei oberflächlich gewesen. Auch die konkrete Mitwirkung der Mitarbeiter sei nicht ersichtlich gewesen. Die Bewertung durch die Prüfungsexperten mit 5 anstelle von 10 erreichbaren Punkten sei daher korrekt. Wiederum ist die Stellungnahme und Bewertung durch die Vorinstanz nachvollziehbar und auch überzeugend. Die Bewertung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 4.3.6 Für die Ziff. 2.6 ‘Vorgehensplan’ beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung von 4 zusätzlichen Punkten. Er hält fest, dass die Massnahmen, die umzusetzen seien, aufgelistet worden seien und neu auf weitere Aspekte eingegangen worden sei. Nach Ansicht der Vorinstanz seien die Massnahmen lediglich beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe aber nicht erwähnt oder behandelt, wie diese Massnahmen umgesetzt werden sollten, und auch die weiteren Fragen, die zum Vorgehensplan gehören und die zu beantworten gewesen wären, seien überhaupt nicht erwähnt und behandelt worden. Dementsprechend sei die Bewertung durch die Prüfungsexperten mit 0 anstelle von 4 Punkten korrekt. Auch diese Stellungnahme und Bewertung durch die Vorinstanz ist nachvollziehbar und überzeugend. Es leuchtet ein, dass ein Vorgehensplan alle Schritte, die involvierten Personen und ihre Rollen sowie die notwendigen Materialien genau umschreiben muss.

B-357/2018 5. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Infolgedessen bleibt auch das Prüfungsergebnis mit der Note 3.5 im Prüfungselement B unverändert und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 1‘200.– festgelegt. 7. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.

B-357/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. EKAS Nr. (…); Einschreiben; Akten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Myriam Senn

Versand: 22. Mai 2019

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