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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2019 B-3452/2019

October 14, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·610 words·~3 min·8

Summary

Subventionierung Berufsbildung | Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3452/2019

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Katherina Kreter.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung.

B-3452/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI mit Verfügung vom 25. Juni 2019 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. März 2019 um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung für vorbereitende Kurse nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Juli 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Subventionierung der Berufsbildung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. August 2019 aufgefordert wurde, bis zum 20. September 2019 einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin ebendiesen Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.32.2]).

B-3452/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katherina Kreter

B-3452/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 14. Oktober 2019

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