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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2017 B-2996/2017

June 15, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·984 words·~5 min·3

Summary

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen, Kanton Zürich und ETH Zürich, Agrovet-Strickhof Lindau, Werkleistung BKP 336 AV-Anlage SIMAP-Meldungsnummer 966993 (Projekt-ID 151667)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2996/2017

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Reto Finger.

Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Stefan Kühnis, Rechtsanwalt, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Obstgartenstrasse 7, Postfach, 8042 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Infrastrukturbereich Immobilien, Kreuzplatz 5, KPL, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen, Kanton Zürich und ETH Zürich, Agrovet-Strickhof Lindau, Werkleistung BKP 336 AV-Anlage SIMAP-Meldungsnummer 966993 (Projekt-ID 151667).

B-2996/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische technische Hochschule Zürich ETH (nachfolgend: Vergabestelle) am 4. Mai 2017 den Zuschlag betreffend das Projekt „Kanton Zürich und ETH Zürich, Agrovet-Strickhof Lindau, Werkleistung BKP 336 AV-Anlage“ an die B._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) erteilte, dass die Vergabestelle diesen Zuschlag am 6. Mai 2017 auf der Internetplattform SIMAP publizierte (Projektnummer 151667) und der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Absageschreiben zukommen liess, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Zuschlagsverfügung mit Eingabe vom 24. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Mai 2017 superprovisorisch anordnete, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Mai 2017 unter anderem einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– festsetzte, die Vergabestelle zur Stellungnahme betreffend die aufschiebende Wirkung einlud und die Zuschlagsempfängerin auf die Möglichkeit der Teilnahme am Verfahren hinwies, dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 7. Juni 2017 das Bundesverwaltungsgericht darüber informierte, den Zuschlag widerrufen zu wollen, dass dieses Schreiben der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 9. Juni 2017 darauf verzichtete, sich im laufenden Verfahren als Partei konstituieren zu lassen, dass die Vergabestelle den Widerruf des Zuschlages des Projekts „Kanton Zürich und ETH Zürich, Agrovet-Strickhof Lindau, Werkleistung BKP 336 AV-Anlage“ und gleichzeitig den neuen Zuschlag an die Beschwerdeführerin je am 9. Juni 2017 auf der Internetplattform SIMAP publizierte (Projektnummer 151667),

B-2996/2017 dass das Verfahren daher durch Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Verfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass die Vergabestelle, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Verfahrenskosten befreit ist, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als obsiegende Partei einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE), dass die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 eine detaillierte Kostennote der notwendigen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9‘487.55, inkl. MWSt., ins Recht legte (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 VGKE), dass diese Kostennote mit einem Gesamtaufwand von _______ Stunden und einem Stundensatz von Fr. _______ mit Blick auf die eingereichte Beschwerde vom 24. Mai 2017, inkl. umfangreiche Beilagen, angemessen erscheint, dass auf die Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE geschuldet ist, da aufgrund des Eintrags der Beschwerdeführerin im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (CHE-_______) davon auszugehen ist, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt und bleibe damit bei der Überwälzung der Mehrwertsteuer wirtschaftlich nicht belastet, dass der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 8‘612.50 und Barauslagen von Fr. 172.25 zuzusprechen sind, welche die Vergabestelle zu tragen hat.

B-2996/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet. 4. Die Vergabestelle wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 8‘784.75 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 5. Eine Kopie des Schreibens der Zuschlagsempfängerin vom 9. Juni 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 6. Eine Kopie des Schreibens inkl. Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.

B-2996/2017 7. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: gemäss Ziff. 5 und Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 151667; Gerichtsurkunde, Beilage: gemäss Ziff. 6) – Zuschlagsempfängerin (auszugsweise; A-Post)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Reto Finger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. Juni 2017

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