Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung II B-2940/2024
Urteil v o m 1 7 . Dezember 2025 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.
Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF, Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung des SNF i.S. Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung und Rückforderung von Beiträgen.
B-2940/2024 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte beim Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: Vorinstanz) ab dem Jahr 2018 über ihren Verlag B._______ um Beiträge für die Publikation mehrerer ihrer Bücher. Ihre Beitragsgesuche wurden von der Vorinstanz im nachfolgenden, hier interessierenden Umfang genehmigt: − (…) (nachfolgend auch: Buch 1), Beitrag in der Höhe von Fr. (…) gemäss Verfügung vom 11. August 2022; − (…) (nachfolgend auch: Buch 2), Beitrag in der Höhe von Fr. (…) gemäss Verfügung vom 12. Januar 2022; − (…) (nachfolgend auch: Buch 3), Beitrag in der Höhe von Fr. (…) gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2020; − (…), Beitrag in der Höhe von Fr. (…) gemäss Verfügung vom 9. August 2018. A.b Im Verlauf des Jahreswechsels 2022/23 wurden in den Medien Anschuldigungen gegen die Publikation des Buchs 1 der Beschwerdeführerin erhoben, weshalb die Vorinstanz eine Voruntersuchung einleitete und prüfte, ob die Beschwerdeführerin gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen hatte. A.c Aufgrund erheblicher Verdachtsmomente leitete die Vorinstanz in der Folge gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen wissenschaftlichem Fehlverhalten ein. Mit Schreiben vom 25. September 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie (die Beschwerdeführerin) in vier durch die Vorinstanz finanziell unterstützten Buchpublikationen (vgl. Bst. A.a hiervor) und deren Gesuchsunterlagen mutmasslich gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstossen habe und ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen könnte. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist für das rechtliche Gehör und ersuchte sie um Beantwortung eines Fragekatalogs. Gleichzeitig stellte sie ihr die bisherigen Verfahrensakten zu, wozu auch vier von der sog. "Plagiarism control group" erstellte Berichte zu den die vier Bücher betreffenden Vorwürfe gehörten.
B-2940/2024 A.d Die Beschwerdeführerin reichte am 15. November 2023 bei der Vorinstanz ihre Stellungnahme ein. A.e Die Vorinstanz ergänzte in der Folge die vier Berichte der "Plagiarism control group" unter Einbezug der Einwände der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 2. April 2024 schloss die Vorinstanz die Beschwerdeführerin während fünf Jahren ab Rechtskraft der Verfügung von der weiteren Gesuchstellung bei der Vorinstanz aus (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter widerrief sie die Verfügungen "(…)" vom 11. August 2022, "(…)" vom 12. Januar 2022 und "(…)" vom 29. Oktober 2020 und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der erhaltenen Beiträge von Fr. (…), Fr. (…) und Fr. (…) (Dispositiv-Ziffn. 2 bis 4). Gleichzeitig stellte sie der Beschwerdeführerin die vier ergänzten Berichte der "Plagiarism control group" zu. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid vom 2. April 2024 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidfindung an den Beschwerdegegner (recte: Vorinstanz) zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (recte: Vorinstanz). D. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. E. In der Folge nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 5. November 2024, Triplik vom 31. März 2025 und Quintuplik vom 15. August 2024 (recte: 2025) und die Vorinstanz mit Duplik vom 24. Januar 2025, Quadruplik vom 2. Juni 2025 und Sextuplik vom 16. Oktober 2025 jeweils unter Beibehaltung ihrer jeweiligen Anträge erneut Stellung. Zuletzt reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2025 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, welche am Folgetag der Vorinstanz zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
B-2940/2024 erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung der Vorinstanz zuständig (Art. 31, Art. 32 e contrario sowie Art. 33 Bst. h des Bundesgesetztes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss innerhalb der Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wissenschaftliche Forschung von höchster Qualität in der Schweiz zu fördern (vgl. Art. 1 der Statuten des SNF vom 10. Mai 2023). Sie ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind; soweit Forschungsorgane für Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden, ist das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG, SR 420.1) anwendbar (Art. 3 und Art. 10 Abs. 1 FIFG). Die Vorinstanz verwendet die ihr vom Bund gewährten Beiträge unter anderem für die Förderung im Rahmen der von ihr festgelegten Förderinstrumente (Art. 10 Abs. 2 Bst. a FIFG). Sie verfügt bezüglich ihrer Förderaktivitäten über ein hohes Mass an Autonomie (MARKUS SCHOTT, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N 24 zu Art. 64 BV) und entscheidet grundsätzlich frei über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung sowie über die Auswahl der Empfängerinnen und Empfänger von Förderleistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b sowie Abs. 3 FIFG). Gegenüber den Betroffenen entscheidet die Vorinstanz mit Verfügungen gemäss VwVG, wobei für das Entscheid- und Rechtsmittelverfahren teilweise vom VwVG abweichende Regelungen gelten (vgl. Art. 13 FIFG).
B-2940/2024 2.2 In Verfahren über Beiträge, worunter auch die Sanktionierung von wissenschaftlichem Fehlverhalten fällt (vgl. Art. 12 Abs. 3 FIFG), kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 FIFG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG e contrario). 2.3 Die Forschungsförderungsinstitutionen sind unter anderem auch dafür zuständig, darauf zu achten, dass bei der von ihnen geförderten Forschung die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden (Art. 12 Abs. 1 FIFG). Bei der Vorinstanz handelt es sich damit um die gesetzlich vorgesehene Prüfinstanz von wissenschaftlichem Fehlverhalten im Rahmen der Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Der Vorinstanz kommt damit die Stellung einer gesetzlich vorgesehenen Fachinstanz zu, von deren Beurteilung namentlich dort, wo das Gesetz mit Rücksicht auf den technischen oder wissenschaftlichen Charakter der Sache eine offene Normierung enthält, die entscheidende Behörde wie auch die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen, auch wenn ihnen freie Beweiswürdigung zukommt, nur aus triftigen Gründen abweichen dürfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.2 m.w.H.; BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2; B- 4950/2023 vom 20. März 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2; B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 2.2; B-2298/2019 vom 8. April 2020 E. 3). Die Beurteilung der Frage, was genau ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellt, liegt damit grundsätzlich bei der Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht greift nicht ohne Not in deren Beurteilung ein. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. 3. 3.1 Die Forschungsförderinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind (Art. 9 Abs. 1 FIFG) und fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient (Art. 9 Abs. 2 FIFG). Art. 9 Abs. 3 FIFG räumt der Vorinstanz dabei das Recht ein, die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen zu erlassen. Gestützt hierauf hat die Vorinstanz das Reglement des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar
B-2940/2024 2015 (vom Bundesrat genehmigt am 27. Mai 2015) erlassen (abrufbar unter: <https://www.snf.ch/de> > Förderung erhalten > So geht's > Beitragsreglement, zuletzt abgerufen am 17.12.2025; nachfolgend: SNF-Beitragsreglement). 3.2 Gemäss Art. 1 SNF-Beitragsreglement gewährt die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere der Grundlagenforschung (Abs. 1). Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht (Abs. 2). Die Vorinstanz unterscheidet dabei zwischen unterschiedlichen Förderungsarten (Art. 2 SNF-Beitragsreglement). 3.3 3.3.1 Nach Art. 12 Abs. 3 FIFG sehen die Forschungsförderungsinstitutionen in ihren Reglementen für Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität und gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder der Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vor. Dabei können sie eine oder mehrere der folgenden Massnahmen vorsehen: schriftlicher Verweis (Bst. a); schriftliche Verwarnung (Bst. b); Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge (Bst. c); befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung (Bst. d). 3.3.2 Nach Art. 43 Abs. 1 SNF-Beitragsreglement ahndet der SNF die missbräuchliche Verwendung seiner Beiträge und Verstösse gegen das SNF-Beitragsreglement oder andere auf die Gesuchseinreichung oder den Beitrag anwendbare Bestimmungen mit folgenden Sanktionen: schriftlicher Verweis; schriftliche Verwarnung; Kürzung, Sperrung oder Rückforderung der Beiträge; zeitlich befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung. Diese Sanktionen kann die Vorinstanz einzeln oder kumulativ verhängen (Art. 43 Abs. 2 SNF-Beitragsreglement). Der Forschungsrat regelt das Verfahren betreffend die Verhängung dieser Sanktionen in den Ausführungsbestimmungen (Art. 43 Abs. 3 SNF-Beitragsreglement). Das Verfahren, die Einholung und Erteilung von Auskünften und die Sanktionen bei Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität oder gegen die gute wissenschaftliche Praxis regelt er dabei in separaten Reglementen (Art. 43 Abs. 4 SNF-Beitragsreglement). 3.4 3.4.1 Gestützt auf Art. 12 FIFG sowie Art. 15, 43 und 46 des SNF-Beitragsreglements hat die Vorinstanz das Reglement über wissenschaftliches Fehlverhalten (Research Integrity Reglement, RI-Reglement 2016) vom
B-2940/2024 12. Juli 2016 erlassen, welches zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verfahrens in Kraft war. Dieses Reglement wurde zwischenzeitlich durch das Research Integrity Reglement vom 19. März 2025 (RI-Reglement 2025) ersetzt, welches am 1. April 2025 in Kraft trat (Art. 17 i.V.m. 18 RI- Reglement 2025). Da das vorliegende Verfahren indessen bereits vor dem 31. März 2025 hängig war (vgl. Art. 19 RI-Reglement 2025), ist auf dieses noch das RI-Reglement 2016 anwendbar (vgl. hierzu auch BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3). 3.4.2 Das RI-Reglement 2016 regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Untersuchung und die Sanktionen bei Verstössen gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder Verwendung von Beiträgen der Vorinstanz (Art. 1 Abs. 1 RI- Reglement 2016). Das Reglement gilt für die Gesuchstellenden, die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sowie die Projektplanerinnen und Projektplaner (Art. 1 Abs. 2 RI-Reglement 2016). Gemäss Art. 2 Abs. 1 RI-Reglement 2016 liegt wissenschaftliches Fehlverhalten vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig fremde Arbeitsergebnisse und Erkenntnisse unter eigenem Namen verfasst werden (sog. Plagiat; Bst. a); Falschangaben gemacht und Fälschungen begangen werden (Bst. b); geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf andere Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird (Bst. c) oder in anderer Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen wird (Bst. d). Anhang I enthält dabei eine nicht abschliessende Aufzählung von wissenschaftlichem Fehlverhalten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 RI-Reglement 2016).
3.4.3 Das RI-Reglement 2016 führt den bereits in Art. 12 FIFG enthaltenen abschliessenden Katalog an möglichen Sanktionen für wissenschaftliches Fehlverhalten und die Grundzüge der darauf gestützten Verordnungen mittels Detailvorschriften weiter aus und regelt insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Untersuchung und die Sanktionen bei Verstössen gegen die gute wissenschaftliche Praxis. So entscheidet das Präsidium des Forschungsrats im Fall eines festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens über die Rechtsfolgen des Verfahrens (Art. 8 Abs. 1 RI-Reglement 2016). Die verhängten Sanktionen müssen verhältnismässig sein und sich insbesondere nach der Schwere des Verstosses und des Verschuldens sowie gegebenenfalls nach dem Umfang des entstandenen Schadens richten. Sind die Kriterien nur geringfügig erfüllt, kann die Vorinstanz ausnahmsweise von einer Sanktion
B-2940/2024 absehen (Art. 8 Abs. 2 RI-Reglement 2016). Für den Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung gilt eine Höchstdauer von 5 Jahren (Art. 8 Abs. 4 RI-Reglement 2016). 3.5 Die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d RI-Reglement 2016 finden insbesondere im Europäischen Verhaltenskodex für Integrität in der Forschung (ALLEA, 2017, abrufbar unter: <https://www.allea.org/wp-content/uploads/2018/06/ALLEA-European-Code-of-Conduct-for-Research- Integrity-2017-Digital_DE_FINAL.pdf>) und im Schweizer Kodex zur wissenschaftlichen Integrität von 2021 (abrufbar unter: <https://api.swissacademies.ch/site/assets/files/25605/kodex_layout_de_web.pdf>) weitere Konkretisierung. 4. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Publikationen der vorgenannten Bücher 1 bis 3 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) mehrere Plagiate begangen und im Rahmen der Beitragsgewährung weiteres wissenschaftliches Fehlverhalten gezeigt hat, sodass sich der Widerruf der den (der Beschwerdeführerin) gewährten Beiträgen zugrundeliegenden Verfügungen, die Rückforderung der gewährten Beiträge und eine Sperrung von der weiteren Gesuchstellung für die Dauer von fünf Jahren rechtfertigen. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung zu einem grossen Teil auf drei Berichte der "Plagiarism control group" und verweist betreffend rechtliche Würdigung der Plagiatsvorwürfe auf diese Berichte. Die drei Berichte der "Plagiarism control group" stellen damit eine wesentliche Grundlage der Verfügung der Vorinstanz dar (vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 13 zu Art. 35 VwVG). 5. 5.1 Vorab ist auf die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
B-2940/2024 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Verlauf des Verfahrens mehrfach geltend, dass es sich bei den von der Vorinstanz in den Plagiatsberichten überprüften Versionen ihrer Publikationen der Bücher 1 und 2 nicht um die korrekten und intakten Versionen der Publikationen handle, und verlangt eine Edition der PDF-Versionen der überprüften Manuskripte (vgl. Beschwerde, Ziff. B.16 und C.2; Replik, Ziff. 5 ff.; Triplik, Ziff. 3 ff.). Im Rahmen der Replik reichte die Beschwerdeführerin die ihrer Meinung nach korrekten Versionen auf einem USB-Stick ein (Beilage 16 zur Replik). Sie begründet ihre Rüge insbesondere damit, dass im Internet diverse Versionen der Manuskripte kursieren würden (Triplik, Ziff. 2), und stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Nachweis schuldig geblieben, dass die umstrittenen Plagiatsberichte auf intakten und richtigen Versionen der Manuskripte basieren würden. Die Vorinstanz trage deshalb die Folgen der Beweislosigkeit. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf eine von ihr durchgeführte Prüfung der Metadaten mittels der Software "Exiftool" der von der Vorinstanz auf einem USB-Stick eingereichten Versionen der Bücher 1 und 2, ohne die von ihr durchgeführte Analyse der Metadaten jedoch als Beilage (in Form eines ausgedruckten Screenshots) zu den Akten zu legen (vgl. Quintuplik vom 15. August 2025]). 5.2.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Rügen der Beschwerdeführerin seien unbeachtlich. Sie begründet dies damit, dass sowohl das bei der Gesuchstellung eingereichte Manuskript wie auch nachfolgende und die endgültig durch die Vorinstanz finanzierte Version nicht gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstossen und insbesondere keine Plagiate enthalten dürften. Auch die in der Folge, und damit nach Erlass der Beitragsverfügung, für die tatsächliche Beitragsfreigabe einzureichende Publikation mit dem DOI (Digital Object Identifier) müsse den Anforderungen an die wissenschaftliche Integrität genügen, da andernfalls ein Verfahren auf Widerruf der Verfügung und eine Sanktion wegen Verletzung der wissenschaftlichen Integrität geprüft werde. Auf der ersten Seite der Berichte der "Plagiarism control group" habe die Vorinstanz jeweils angezeigt, welches Manuskript sie geprüft habe und diese Manuskripte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Kopie zugestellt (Vernehmlassung, S. 8; Duplik, S. 2; Quadruplik, S. 2 f.). Mit Quadruplik reichte die Vorinstanz die von ihr verwendeten Versionen der Manuskripte ebenfalls auf einem USB-Stick ein und legte Screenshots der Metadaten bei (Beilagen 1a-2b der Quadruplik).
B-2940/2024 Da die Beschwerdeführerin Autorin der fraglichen Manuskripte und zugleich Direktorin des die Bücher vertreibenden Verlags B._______ sei, könne sie den Inhalt und die Metadaten anpassen. Beweismässig bestünden keine Anhaltspunkte, dass eine Änderung respektive Manipulation an den Manuskripten durch Dritte erfolgt sei, namentlich die Vorinstanz die Manuskripte inhaltlich bearbeitet respektive ihnen Plagiate eingefügt haben könnte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei als beweismässig erstellt zu betrachten, dass das letztlich vom Verlag der Beschwerdeführerin freigegebene Manuskript weder von der Vorinstanz noch von einem Dritten manipuliert worden sei, sondern die Plagiate von der Beschwerdeführerin stammen würden (Sextuplik, Ziff. II.B). Ein Vergleich der Metadaten der massgebenden Manuskripte der Bücher 1 und 2 mit denjenigen der Beilage 16 der Replik der Beschwerdeführerin lasse nicht den Schluss zu, dass die Vorinstanz die Manuskripte zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verändert habe (Sextuplik, Ziff. II.C). 5.2.3 Wie im verwaltungsinternen Verfahren gilt auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht der Untersuchungsgrundsatz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49). Bei der Würdigung von Beweisen ist die Behörde keinen Regeln unterworfen (sog. Grundsatz der freien Beweiswürdigung; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt eine Tatsache grundsätzlich erst als bewiesen, wenn der volle Beweis erbracht wurde und die entscheidende Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich teilweise aus dem Gesetz aber auch aus der Rechtsprechung und Lehre. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 148 III 134 E. 3.4.1; 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.2 m.H.). 5.2.4 Die Vorinstanz legt im vorliegenden Verfahren rechtsgenüglich dar, auf welche Versionen der Buchpublikationen der Beschwerdeführerin sie sich zwecks Plagiatsprüfung stützte, nämlich jene, welche sie über die hinterlegte DOI beim Verlag B._______ heruntergeladen und gespeichert hat
B-2940/2024 (Quadruplik, Ziff. II.A.3). Direktorin des Verlags B._______ war die Beschwerdeführerin. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei den über den Verlag B._______ verfügbaren Buchversionen um die zu dieser Zeit aktuellen und korrekten Versionen gehandelt hat. Eine Bearbeitung und damit eine Abänderung der beim Verlag verfügbaren Manuskripte durch Drittpersonen kann daher ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Abänderung der Manuskripte durch die Vorinstanz selbst. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Vorinstanz bei ihrer Überprüfung von korrekten, im Sinne von nicht veränderten, Versionen der Buchpublikationen ausging. Ob sich die Vorinstanz für die Plagiatskontrolle auf die "richtige", im Sinne der aktuellen, Version der jeweiligen Manuskripte stützte, ist zudem nicht entscheidend, da die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im Sinne des Reglements über wissenschaftliches Fehlverhalten in jeglicher Version der Buchpublikationen eingehalten werden müssen. Nach dem Gesagten stützte sich die Vorinstanz bei der Erstellung der Plagiatsberichte auf korrekte Versionen der Manuskripte. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass ihr an diversen Stellen der Berichte der "Plagiarism control group" vorgeworfen werde, sie habe – von teils undatierten – Internetseiten plagiiert. Soweit ersichtlich, fänden sich in den verschiedenen Berichten keine Ausführungen dazu, inwiefern durch die Vorinstanz verifiziert worden sei, dass die heute im Internet abrufbaren Texte tatsächlich vor den Publikationen der Beschwerdeführerin existiert hätten und zudem nicht nachträglich verändert worden seien. Insofern habe die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungsmaxime respektive Beweisführungslast verletzt (Beschwerde, Ziff. A.3.2). 5.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass sie in den Berichten der "Plagiarism control group" bei sämtlichen Plagiaten den jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung des plagiierten Werks explizit festgehalten habe. Das plagiierte Werk sei jeweils auch als Annex beigelegt worden, woraus das Publikationsdatum entnommen werden könne. Soweit das plagiierte Werk weiter aus einer Zeitschrift oder Monografie stamme, werde der Zeitpunkt der Publikation stets spezifisch an der jeweiligen Stelle des Berichts ausgewiesen. Texte in Internet-Publikationen würden vielfach ausdrücklich datiert. Im Übrigen habe sie die Internet-Publikationen mit der sog. "Wayback Machine" (Beilagen 33 bis 36 zur Vernehmlassung)
B-2940/2024 verifizieren können, insbesondere auch um noch eine weiter zurückreichende Historie der plagiierten Versionen zu haben (Vernehmlassung, S. 9). 5.3.3 Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (vgl. insbesondere die Bildschirmaufnahmen der Suchresultate der "Wayback Machine", Beilagen 33 bis 36 zur Vernehmlassung) ergibt sich zweifelsfrei, dass die (Internet-)Publikationen vor den Beiträgen der Beschwerdeführerin existiert haben und nicht nachträglich verändert wurden. Die Untersuchungsmaxime respektive Beweisführungslast der Vorinstanz ist demnach nicht verletzt. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet dies im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht mehr, weshalb auf ihre Rüge an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist. 5.4 Damit erweisen sich die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin allesamt als unbehelflich. Nachfolgend ist deshalb auf die Vorwürfe zu den drei relevanten Buchpublikationen der Beschwerdeführerin einzugehen. 6. Buch 1: (…) 6.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin gestützt auf die Prüfung durch die "Plagiarism control group" (Bericht 1) zusammengefasst vor, dass rund 7 % des Buches 1, welches als Open-Access Buch publiziert wurde, von anderen Quellen, unter anderem von undatierten bzw. aus dem Jahr (…) stammenden Blogpost-Einträgen, übernommen worden seien, ohne diese korrekt anzugeben. 6.2 6.2.1 Als erstes wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie habe auf S. (…) ihrer Publikation ca. 29 Wörter eines Blogposts vom (…) übernommen, ohne eine Quelle anzugeben. Der beschreibende Text zu (…) in ihrer Publikation sei teilweise wörtlich vom Blogpost-Eintrag kopiert worden, ohne die Quelle anzugeben. Die Beschwerdeführerin erkläre auch nicht, weshalb sie zur Beschreibung des Katalogeintrags der (…) die genau gleiche Formulierung (…) nutze, sie nicht den Katalog direkt zitiere und keine Anführungs- und Schlusszeichen benutze (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 1 f.). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim angeblich plagiierten Text um eine Zusammenfassung der (…) aus dem (…) Verkaufskatalog von (…) handle. Es könne als notorisch gelten, dass
B-2940/2024 verschiedene Zusammenfassungen desselben Textes teilweise identische Wörter verwenden würden, um den Sinn der Quelle möglichst wortgetreu wiederzugeben. Vergleiche man den zusammengefassten Originaltext mit den beiden Zusammenfassungen, so steche ins Auge, dass 18 der 29 angeblich plagiierten Wörter auch im Originaltext vorkommen würden. Aus der Gegenüberstellung erhelle sodann, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin wesentlich reichhaltiger seien als diejenigen des Blogposts. Die einleitende Formulierung "(…)" verwende die Beschwerdeführerin so oder ähnlich auch an anderen Stellen der umstrittenen Publikation (so beispielsweise auf den S. […] oder […]). Die Formulierung sei kein Indiz für ein Plagiat und der Beschwerdeführerin könne kein wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werden (Beschwerde, Ziff. B.2). 6.2.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin den Text aus dem Blogpost oder dem (…) Verkaufskatalog übernommen hat, gibt sie keine Quelle für ihre Textpassage an. Die Publikation weist zwar auf S. (…) darauf hin, dass das (…) das erste Mal auf einem Antiquariats-Buchmarkt an einer (…) aufgetaucht sei. Sie erwähnt jedoch nicht, dass die Beschreibung aus dem Verkaufskatalog der genannten Auktion stammen soll. Bereits dies stellt ein Plagiat dar. Darüber hinaus weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass insbesondere die Struktur des Textes, unter Berücksichtigung der Auslassungen im Vergleich zum Originaltext im (…) Verkaufskatalog, den Schluss nahelegt, dass der Text aus dem Blogpost kopiert wurde (Vernehmlassung, S. 11). Eine rein zufällige Übereinstimmung kann hier demnach ausgeschlossen werden. Die Einschätzung der Vorinstanz erweist sich deshalb als zutreffend. 6.3 6.3.1 Weiter wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe auf S. (…) ihrer Publikation die (…) vom genannten Blogpost übernommen. Dies ergebe sich aus einer Markierung oberhalb des Wortes "(…)". In einer späteren Version des Buches sei die Markierung entfernt worden (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 2). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, ein Bild aus dem Blog übernommen, ohne die Quelle hierfür angegeben zu haben und führt aus, sie habe das hier umstrittene Bild aus dem Katalog der (…) Bibliothek, (…), aufgenommen. Da es sich um einen Verkaufskatalog handle, seien die Rechte am genannten Bild nach Ablauf von 50 Jahren erloschen. Aus diesem
B-2940/2024 Grund habe die Beschwerdeführerin in ihrem Buch diesbezüglich kein Urheberrecht erwähnt (Beschwerde, Ziff. B.3). 6.3.3 Unstrittig hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine Quelle für die Abbildung "(…)" anzugeben, obwohl sie selbst geltend macht, sie habe die Abbildung aus dem Katalog der (…) Bibliothek übernommen. Ihr Einwand, die Rechte am Bild seien bereits erloschen, geht fehl, zumal ihr nicht die Verletzung von Urheberrechten im Sinne von Art. 2 Bst. c RI-Reglement 2016 vorgeworfen wird, sondern die fehlende Quellenangabe und damit ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016. Ein Plagiat liegt nach Anhang I Ziff. 2 Abs. 3 RI-Reglement 2016 unabhängig davon vor, ob die übernommenen Arbeitsergebnisse und Erkenntnisse urheberrechtlich geschützt sind. Darüber hinaus ging die Vorinstanz von der richtigen Buchversion der Publikation der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 5.2 hiervor). Das über dem Wort (…) ersichtliche (…) zeigt, dass es sich um das exakt gleiche Bild, wie im genannten Blogpost, handelt. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Übernahme des Bildes ohne Quellenangabe ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 darstellt, erweist sich demnach als zutreffend. 6.4 6.4.1 Weiter wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe auf S. (…) ihrer Publikation ca. 28 Wörter aus einem Blogpost vom (…) teilweise wörtlich übernommen, ohne die Quelle anzugeben. Die Beschwerdeführerin verweise in Fussnote (…) auf eine Quelle, welche jedoch wörtlich als Text an derselben Stelle im Blogpost enthalten sei, mit dem einzigen Unterschied, dass die Beschwerdeführerin die Quelle in einer Fussnote angebe (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 2 f.). 6.4.2 Auch in diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerdeführerin jegliches wissenschaftliches Fehlverhalten. Sie führt aus, beide Textpassagen würden sich auf dieselbe Quelle beziehen; sie gebe diese Quelle explizit an. Nicht ernsthaft behauptet werden könne, bei der Formulierung "(…)" handle es sich um ein Plagiat; diese Formulierung zeige lediglich, dass beide Textpassagen offensichtlich das gleiche Thema behandeln würden. Damit bleibe der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die aus 14 Wörtern bestehende Formulierung "(…)" ohne Kennzeichnung der Quelle übernommen. Auch hier könne es sich indes um eine zufällige Übereinstimmung der beiden Texte handeln, würden sich diese doch auf dieselbe
B-2940/2024 Quelle beziehen und mithin dieselben Informationen verarbeiten (Beschwerde, Ziff. B.4). 6.4.3 Der vorliegend relevante Satz im Blogpost und jener der Beschwerdeführerin in ihrer Publikation stimmen beinahe wörtlich überein. Beide nennen sodann die gleiche Quelle in der gleichen Formulierung und kürzen dabei den Vornamen des Autors C._______ als (…) ab. Eine solch zufällige Übereinstimmung sowohl bei der Struktur als auch bei der Wortwahl kann bei zwei unabhängigen und im Abstand von sechs Jahren veröffentlichten Publikationen, auch wenn sie sich auf die gleiche Quelle beziehen, grundsätzlich ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei der Übernahme einer Textpassage inklusive Primärquelle um ein Plagiat handelt, nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Übernahme des Satzes inklusive Quellenangabe ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 darstellt, ist demnach nachvollziehbar. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgeworfen, sie habe (ebenfalls) auf S. (…) ihrer Publikation eine Liste von (…) beziehungsweise Quellen aus einem undatierten Blogpost übernommen, ohne diesen (den Blogspot) als Quelle anzugeben (Bericht 1, Ziff. 1.1 S. 3 ff.). 6.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Quellenangaben seien Resultat ihrer sorgfältigen Recherchearbeit. In diesem Zusammenhang legt sie eine Kopie der "Synoptic tables" ins Recht, die sie infolge der Vorwürfe des (…) D._______ in ihrer zweiten Auflage der Publikation veröffentlicht habe. Zudem legt sie Auszüge aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und dem Auktionshaus (…) sowie E._______ ins Recht, womit der Vorwurf widerlegt sei (Beschwerde, Ziff. B.5), ohne diese Schlussfolgerung jedoch näher zu begründen. 6.5.3 Weder aus dem Bericht 1 noch aus der angefochtenen Verfügung geht zweifelsfrei hervor, weshalb die Übernahme von Quellenangaben (ohne Übernahme eines Textteils) ein Plagiat oder sonstiges wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen soll. Eine Quellenangabe dient grundsätzlich dazu, eine Leserin oder einen Leser darauf hinzuweisen, woher eine Information stammt, beziehungsweise von welcher Quelle diese übernommen wurde. Ansonsten müssten für jede Angabe einer Quelle zusätzliche Angaben gemacht werden, sofern die Quelle in einer anderen Publikation
B-2940/2024 gefunden wurde. Dies stellt nicht Sinn und Zweck der Regelung dar. Es ist deshalb aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, weshalb die Kritik der Beschwerdeführerin in diesem Punkt im Ergebnis zu Recht erfolgt. 6.6 6.6.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe auf S. (…) ihrer Publikation die Titel der (…) mit teilweise identischem, teilweise leicht verändertem Wortlaut aus einem undatierten Blogpost mit dem Namen "(…)" übernommen, ohne diesen als Quelle anzugeben (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 6 f.). 6.6.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass es sich bei diesen Begriffen allesamt um (…) und (…) Fachterminologien handle, die so weit verbreitet und allgemein akzeptiert seien, dass sie als bekannt vorausgesetzt werden könnten. Sie würden zum gemeinsamen Vokabular und zur Wissensbasis von Forschenden in diesem Bereich gehören, weshalb es aus akademischer Sicht falsch wäre, den Blogpost als Quelle respektive Urheber dieser Fachtermini anzugeben. Wie auf S. 5 des Berichts 1 ebenfalls erwähnt werde, seien die beiden Listen zudem nicht identisch (Beschwerde, Ziff. B.6). 6.6.3 Bei den im Blog und in der Publikation der Beschwerdeführerin verwendeten Titeln der (…) handelt es sich um kurze Beschreibungen der Darstellungen der (…). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich zumindest bei einigen Titeln um die allgemein gängigen Fachtermini handelt (vgl. bspw. […], zuletzt abgerufen am 17.12.2025). Weiter zu beachten ist, dass einige (…), wie beispielsweise (…), (…) oder (…), derart grundlegend beschrieben sind, nämlich mit ihrem Namen, dass eine andere Beschreibung wohl kaum denkbar wäre. Zudem bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass die beiden Listen nicht identisch sind und sie einige Szenen auf anderen Folien platzierte. Diese Umstände hat die Vorinstanz im Bericht 1 und der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Beschwerdeführerin (auch) von der Auflistung im genannten Blogpost hat inspirieren lassen, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Beschreibungen aus dem Blogeintrag kopiert und damit fremde Leistungen als ihre eigenen ausgegeben. Der Vorwurf der Vorinstanz erweist sich als offensichtlich unhaltbar, weshalb der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
B-2940/2024 Beschreibung der (…) kein wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. 6.7 6.7.1 Des Weiteren wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe auf S. (…) ihrer Publikation den Teilsatz "(…)" sowie die diesbezügliche Quelle von einem Blogpost vom (…) übernommen. Der einzige Unterschied zwischen dem Text der Beschwerdeführerin und dem Blogpost sei, dass die Quelle bei der Beschwerdeführerin in der Fussnote angegeben werde (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 29). 6.7.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr könne kein wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werden. Es gehe um 9 Wörter eines insgesamt 36 Wörter umfassenden Satzes. Wiederum sei offensichtlich, dass die Formulierung in der Publikation auch rein zufällig mit jener im Blogpost übereinstimmen könnte, zumal nicht viele denkbaren Alternativen bestünden, wie man diese kurze, simple Information anders ausdrücken könnte. Vergleiche man die beiden ganzen Sätze so falle zudem auf, dass diese einen unterschiedlichen Sinngehalt hätten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Quellenangaben in der Publikation – entgegen den Ausführungen im Bericht 1 – nicht mit jenen des Blogposts identisch seien, würden in Letzterem doch die Abstände zwischen "(…)" sowie "(…)" fehlen. Auch dies spreche gegen ein Plagiat (Beschwerde, Ziff. B.7). 6.7.3 Die Übereinstimmungen der beiden Sätze sind vorliegend äussert gering. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, stimmen lediglich 9 von 36 Wörter des Satzes in ihrer Publikation mit jenem im Blogpost überein, wobei in beiden zudem ein Verweis auf dieselbe Quelle vorhanden ist, welche identisch zitiert wird. Der übereinstimmende Teilsatz ist so kurz, dass die darin enthaltene Information nicht in vielen möglichen Varianten wiedergegeben werden kann. Dass die Quelle identisch zitiert wurde, kann ein Hinweis darauf sein, dass die Beschwerdeführerin diese aus dem Blogbeitrag kopiert hat. Die Übernahme einer Quelle allein stellt jedoch kein Plagiat dar (vgl. E. 6.5.3 hiervor). Auch die gleiche Zitierung einer Quelle stellt kein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Unstrittig ergibt sich sodann die relevante Information des Teilsatzes aus der angegebenen Quelle. Insgesamt ist der Teilsatz mit lediglich 9 Wörtern im Vergleich zum ganzen Satz in der Publikation der Beschwerdeführerin zu kurz, um ihr vorzuwerfen, sie habe diesen aus dem genannten Blogpost kopiert. Ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne eines Plagiats lässt sich hier nicht
B-2940/2024 feststellen. Der Vorwurf der Vorinstanz erweist sich deshalb als unzutreffend. 6.8 6.8.1 Der Beschwerdeführerin wirft die Vorinstanz sodann vor, auf S. (…) ihrer Publikation die Beschreibung einer (…) im Umfang von rund 20 Wörtern aus einem Blogpost vom (…) übernommen zu haben (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 8). 6.8.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es bei der Beschreibung historischer Werke üblich sei, bestimmte Aspekte wie beispielsweise die dargestellten Figuren, die thematischen Elemente, die Details sowie die Farbgebung zu identifizieren. Vor diesem Hintergrund sei wenig erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin auf Begriffe wie (…), (…) sowie (…) zurückgreife. Es handle sich hierbei um historische Fakten, die nicht anders beschrieben werden könnten. Es sei mit anderen Worten zwingend, für die korrekte Beschreibung desselben Bildes teilweise dieselben Begriffe respektive Namen zu verwenden. Solche Begriffe habe im Übrigen auch der Händler dieser (…) auf seiner Webseite verwendet (Beschwerde, Ziff. B.8). 6.8.3 Beim vorgeworfenen Plagiat handelt es sich um die Beschreibung einer (…), welche sowohl im genannten Blog als auch in der Publikation der Beschwerdeführerin enthalten ist. Beide Texte beschreiben die gleiche Darstellung. Inhaltlich sind sich die Beschreibungen entsprechend auch ähnlich. Die Wortwahl und Struktur der beiden Sätze unterscheiden sich jedoch und ebenso enthalten beide Beschreibungen teilweise unterschiedliche Informationen. So wird – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 13) – lediglich im Blogpost die Kleidung von (…) als "(…)" beschrieben. Eine solche Beschreibung fehlt in der Publikation der Beschwerdeführerin. Die Publikation der Beschwerdeführerin weist im Gegenzug darauf hin, dass es sich beim "(…)" um das "(…)" von (…) handle. Diese Information ergibt sich nicht aus dem Blogpost. Diese Unterschiede hat die Vorinstanz in ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. Aufgrund der deskriptiven Natur der Beschreibung der (…) und den teilweise bestehenden inhaltlichen Unterschieden kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Beschreibung aus dem genannten Blogpost übernommen. Der Beschwerdeführerin kann somit auch hier kein Plagiat vorgeworfen werden.
B-2940/2024 6.9 6.9.1 Die Vorinstanz ist zudem der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe auf S. (…) ihrer Publikation zwei Sätze im Umfang von rund 70 Wörtern aus der Publikation von F._______ "(…)" aus dem Jahre (…) übernommen, ohne diese zu zitieren. Der erste Satz sei praktisch wörtlich übernommen, nur die Anführungs- und Schlusszeichen und Striche seien entfernt und durch Kursivschrift ersetzt worden. Die Originalquelle sei ebenfalls kopiert, nur das Zugriffsdatum sei angepasst worden. Der zweite Satz sei ebenfalls wörtlich übernommen worden mit leichten Anpassungen, aber es sei keine Quelle angegeben worden (Bericht 1, Ziff. 1.2, S. 9). 6.9.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sie die Autorin nicht kenne. Ihre Forschungsgebiete würden sich voneinander unterscheiden. Beide Forscherinnen würden G._______ im Zusammenhang mit einem kardinalen Prinzip der Philologie (der "Erhaltung" von kulturellem Erbe) zitieren. Beim zweiten umstrittenen Satz handle es sich ebenfalls um ein notorisches und wiederkehrendes Thema der Philologie, nämlich um die Auseinandersetzung mit dem Paradigma des traditionellen Erbes, das die Erhaltung des Originals bevorzuge. Beide Sätze der Forscherinnen würden allgemeine Aussagen der Wissenschaft der Philologie darstellen und könnten nicht plagiiert werden. Anzumerken sei ferner, dass F._______ in ihrem zweiten Satz auf eine andere Quelle hinweise, die sich ihrerseits wiederum auf G._______ und seine "(…)" beziehe (Beschwerde, Ziff. B.9). 6.9.3 Der erste Satz (…) der zwei infrage stehenden Publikationen stimmt wörtlich überein. Beide geben als Quelle G._______ "(…)" an. In dieser Publikation findet sich der Teilsatz: "(…)" ebenfalls. Die Zitierung von G._______ ist demnach korrekt. Trotzdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die genau gleiche Einleitung des Satzes, nämlich (…), wählt. Diese Einleitung ergibt sich nicht aus der Publikation von G._______. Für den zweiten Satz (…) gibt die Beschwerdeführerin keine Quelle an. Der gleiche Satz findet sich auch fast wörtlich in der Publikation von F._______ (…). Die Beschwerdeführerin vermag nicht zu erklären, weshalb diese zwei Sätze ihrer Publikation fast wörtlich mit jenen aus der Publikation von F._______ übereinstimmen. Eine rein zufällige Übereinstimmung ist äusserst unwahrscheinlich, auch wenn es sich um allgemeine Prinzipien der Philologie handelt. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die beiden Sätze aus der Publikation von F._______ übernommen hat, ohne diese zu zitieren, ist damit nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin ist indessen zugute zu halten, dass es sich beim
B-2940/2024 ersten Satz im Wesentlichen um ein Direktzitat aus der genannten Publikation von G._______ handelt und der zweite Satz wohl ein allgemeines Prinzip beschreibt, das sich in ähnlichen Formulierungen regelmässig findet. Es handelt sich insgesamt um einen eher geringen Vorwurf. 6.10 6.10.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin sodann vor, auf S. (…) ihrer Publikation einen Text von der Webseite der (…) Bibliothek mit dem Titel "(…)" übernommen zu haben. Der Umfang belaufe sich auf ca. 100 Wörter. Beide Texte würden die Struktur eines (…) beinahe identisch beschreiben, allerdings seien die Erklärungen rund um die Struktur beinahe wörtliche Reproduktionen der Webseite (Bericht 1, Ziff. 1.3, S. 9 f.). 6.10.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass es sich bei der Standardstruktur eines (…) beziehungsweise beim traditionellen (…) um wissenschaftliches Basiswissen handle, das eine Wissenschaftlerin, welche wie die Beschwerdeführerin im Bereich der mittelalterlichen Handschriften forsche, ohne Weiteres besitze. Der Aufbau des (…) der (…) könne dementsprechend zahlreichen Quellen entnommen werden. Bereits daraus werde deutlich, dass es sich hierbei um wissenschaftliches Basiswissen handle, welches nicht plagiiert werden könne. Auch hier wäre es damit aus akademischer Sicht falsch gewesen, die Webseite der Bibliothek der (…) als Quelle anzugeben. Mit Blick auf die (…) sei es zudem aktenwidrig zu behaupten, dass die Auflistung auf S. (…) der Publikation der Beschwerdeführerin mit jener der Webseite der (…) Bibliothek übereinstimme. Dies ergebe sich aus einer simplen Gegenüberstellung. Die typische Struktur des (…) beziehungsweise die (…) gehöre wiederum zum wissenschaftlichen Basiswissen, das unzähligen Quellen entnommen werden könne. Vor diesem Hintergrund könne nicht ernsthaft behauptet werden, die restlichen übereinstimmenden Bezeichnungen, welche nicht nur in den beiden obigen Quellen, sondern in vielen weiteren zu finden seien, seien durch die Beschwerdeführerin plagiiert worden. Diese restauriere seit Jahren online (…). Die Ausübung dieser Tätigkeit setze die Kenntnis der Strukturen der (…) voraus. Für die Wiedergabe dieses Wissens seien Quellenangaben obsolet (Beschwerde, Ziff. B.10). 6.10.3 Die Beschwerdeführerin bringt zutreffend vor, dass die Struktur eines (…) in Form der (…) einer Vielzahl an Quellen entnommen werden kann und in dieser Form grundsätzlich so verwendet wird, dass in der Übernahme des Ablaufs allein kein Plagiat gesehen werden kann (vgl. […],
B-2940/2024 zuletzt abgerufen am 17.12.2025). Auch der Aufbau der beiden beschriebenen Stundengebete mit ihren jeweiligen Beschreibungen finden sich in einer Vielzahl an Quellen, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist. Es bestehen jedoch auch Unterschiede in den angegebenen Quellen. So nennt die von der Beschwerdeführerin angeführte Quelle der (…) Bibliothek beispielsweise abweichend (…) und (…). Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass auch die Erklärungen rund um die Struktur – wie dies der Bericht 1 festhält – fast wörtlich übereinstimmen. Hierfür liefert die Beschwerdeführerin keine Erklärung. Die Vorinstanz ging deshalb zutreffend davon aus, dass sich aus der beinahe wörtlichen Reproduktion der Ausführungen auf der Webseite der (…) Bibliothek ein Plagiat ergebe. 6.11 6.11.1 Weiter wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, auf S. (…) ihrer Publikation rund 100 Wörter aus der nicht-wissenschaftlichen Webseite von H._______ über biblische Themen mit dem Titel (…) übernommen zu haben, ohne diese als Quelle anzugeben, wobei vier Sätze beinahe wörtlich übernommen worden seien (Bericht 1, Ziff. 1.4, S. 10 f.). 6.11.2 Die Beschwerdeführerin weist auch diesen Vorwurf zurück. Sie führt aus, dass es sich hierbei um biblische Texte aus den (…) handle, welche durch die Beschwerdeführerin als solche zitiert worden und im Übrigen auf unzähligen weiteren Webseiten zu finden seien. H._______ als Urheberin der Zitate anzugeben, wäre demnach falsch gewesen. Damit könne der Beschwerdeführerin lediglich vorgeworfen werden, sie habe die jeweils einleitenden Sätze und damit 41 Wörter nicht zitiert. Diesbezüglich sei anzumerken, dass (…) in der Bibel notorischerweise als eine Figur dargestellt werde, die grosses Leiden zu durchleben habe. Ebenso würden (…) in der Bibel immer wieder ähnlich dargestellt, sodass für deren Beschreibung auch ähnliche oder gleiche Wörter verwendet werden müssten (Beschwerde, Ziff. B.11). 6.11.3 Die vier im Bericht hervorgehobenen Sätze erscheinen praktisch wörtlich sowohl in der Publikation der Beschwerdeführerin wie auch auf der Webseite von H._______. Auch wenn es sich bei einem Teil der Sätze jeweils um Bibelzitate handelt, ergibt sich aus der Wortwahl eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die Sätze von der Webseite übernommen hat. Denn auch bei den Bibelzitaten handelt es sich um spezifische Ausschnitte, die je nach Übersetzung anders wiedergegeben werden können (vgl. die verschiedenen Versionen von […], zuletzt abgerufen am 17.12.2025). Die
B-2940/2024 Beschwerdeführerin hat mit der Übernahme demnach fremde Arbeit als ihre eigene dargestellt und dies nicht durch die Angabe der Quelle gekennzeichnet. Indessen handelt es sich auch hier beim grössten Teil des Textes um ein Direktzitat aus der Bibel, weshalb der Beschwerdeführerin nur ein geringer Vorwurf gemacht werden kann. 6.12 6.12.1 Ein weiterer Vorwurf der Vorinstanz lautet, die Beschwerdeführerin habe auf S. (…) ihrer Publikation einen Teilsatz von insgesamt 35 Wörtern wörtlich von der Webseite der (…) Bibliothek mit dem Titel "(…)" und zwei Sätze wörtlich von der Webseite des (…) Museums mit dem Titel "(…)" übernommen, ohne diese jeweils als Quelle anzugeben (Bericht 1, Ziff. 1.5 und 1.6, S. 11 f.). 6.12.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es handle sich hierbei offenkundig wiederum um "Common knowledge", welches unzähligen Quellen entnommen werden könne (Beschwerde, Ziff. B.12 und B.13). 6.12.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erläutern einzig, dass es sich ihrer Ansicht nach um "Common knowledge" handle. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb ihr Teilsatz wörtlich mit jenem der Webseite der (…) Bibliothek beziehungsweise die weiteren zwei Sätze mit jenen auf der Webseite des (…) Museums übereinstimmen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich um allgemeines, grundlegendes Wissen handelt, trifft zwar zu, dennoch kopiert die Beschwerdeführerin die jeweiligen Sätze beziehungsweise Teilsätze wörtlich und gibt damit fremde Arbeit als ihre eigene aus, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen. Auch hier ist demnach die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6.13 6.13.1 Sodann wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie habe in der späteren Version ihrer Publikation vom (…) im Impressum das Publikationsjahr, die ISBN, den DOI, die Creative Commons-Lizenz sowie den Hinweis, dass die Publikation durch die Vorinstanz finanziert worden sei, gelöscht, unzulässigerweise einen Hinweis angebracht, wonach es verboten sei, das Buch herunterzuladen und in der Version (…) I._______ als "(…)" angegeben. Dies entspreche nicht den Prinzipien der Transparenz und des ehrlichen Verhaltens im Sinne der Forschungsintegrität (Bericht 1, Ziff. 1.7.1-1.7.2, S. 13 ff.).
B-2940/2024 6.13.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie im Vorfeld der Publikation mit der Vorinstanz in Kontakt gewesen sei und nach Hinweis dieser, die beanstandeten Punkte korrigiert habe. Die (erste) Version vom (…) sei von der Vorinstanz abgesegnet worden. Diese Auflage des Buches mit den entsprechenden Angaben sei nach wie vor öffentlich zugänglich. Demzufolge seien bei der von der Vorinstanz finanzierten Publikation keine formellen Verfehlungen zu erblicken. Bei der Publikation der zweiten Auflage sei der Verweis auf die Vorinstanz entfernt worden, da hierfür keine Finanzierung gewährt worden sei. Die zweite Auflage habe dementsprechend eine andere DOI-Nummer. Bei der Veröffentlichung der zweiten Auflage habe sich I._______ bereit erklärt, als (…) zu fungieren (Beschwerde, Ziff. B.14). 6.13.3 Wie bereits festgehalten, muss jegliche Buchversion den Bestimmungen der Vorinstanz entsprechen und darf kein wissenschaftliches Fehlverhalten enthalten. Dass die Beschwerdeführerin die genannten Änderungen vorgenommen hat, wird von ihr nicht bestritten. Es ist sodann im Buch nicht ersichtlich, dass es sich um eine zweite Auflage handelt. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Abänderung des Impressums ohne Hinweis auf eine zweite Auflage gegen die Prinzipien der Transparenz und des ehrlichen Verhaltens verstösst, ist somit nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend. 6.14 6.14.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe auf S. (…) ihrer Publikation ein Bild (…) aus einem Blogpost von D._______ aus (…) übernommen, ohne diesen als Quelle zu nennen (Bericht 1, Ziff. 1.8, S. 17 f.). 6.14.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Vorwurf. Sie führt aus, in der ersten veröffentlichen Auflage vom (…) sei das betroffene Bild (…) gewesen. In der zweiten Auflage habe sie dieses Bild (…). Auch das zweite Bild unterscheide sich in farblicher Hinsicht indes deutlich von jenem, welches D._______ auf seinem Blog publiziert habe. Sie bestreitet diesbezüglich, dass die im Bericht 1 beigefügte Version ihres Buches mit derjenigen Auflage übereinstimme, die sie als Open-Access veröffentlicht und für welche sie Förderbeiträge erhalten habe (Beschwerde, Ziff. B.16).
B-2940/2024 6.14.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung dieses Vorwurfs einzig auf die Ausführungen von D._______ in seinem Blog. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz selbst Abklärungen zum Sachverhalt getroffen und beispielsweise einen Bildvergleich vorgenommen hätte. Die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe den Vorwurf nicht widerlegen können, ist unzureichend. So liegt es an der Vorinstanz, den Sachverhalt festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG). Der Vorwurf erweist sich demnach als nicht ausreichend belegt. Es kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin das Bild aus dem Blog übernommen hat. 6.15 Auf die weiteren im Bericht 1 behandelten Vorwürfe (vgl. Bericht 1, Ziff. 1.7.3, 1.7.4 und 1.9, S. 16 ff.) ist, nachdem die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, dass diesbezüglich kein Vorwurf eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens gemacht werde (vgl. Vernehmlassung, S. 14 ff.), nicht weiter einzugehen. 6.16 6.16.1 Die Vorinstanz beanstandet ferner Ungereimtheiten in den Unterlagen, die dem Gesuch um Finanzierung der frei zugänglichen Publikation des Buches 1 beigelegt worden seien. Das Buch sei im akademischen Verlag B._______ publiziert worden. Gemäss der in der Zwischenzeit vom Internet entfernten Homepage des Verlags sei dieser unter der (…) im Handelsregister für (…) registriert gewesen. Dem Eintrag im Handelsregister sei zu entnehmen gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Direktorin des Verlags gewesen und dieser am (…) gegründet und am (…) aufgelöst worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Gesuch um den Publikationsbeitrag für ihr Buch 1 am (…) bei der Vorinstanz eingereicht. Die Bestätigung des Verlags betreffend Abschluss des Peer-Review-Verfahrens sei am (…) erfolgt, jene, dass die Beschwerdeführerin nicht am Peer-Review-Verfahren beteiligt gewesen sei, am (…). Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme keine nachvollziehbaren Gründe nennen können, warum nach Auflösung des Verlags (…) noch in dessen Namen Handlungen vorgenommen worden seien (Beitragsgesuch vom […] sowie Bestätigungen des Verlags vom […]). Mit Ausnahme der Bestätigung, dass das Gutachten ohne jegliche Einflussnahme der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben und ausgeführt worden sei, habe sie keine weiteren Bestätigungen und nachvollziehbaren Antworten zu den Fragen der Vorinstanz gegeben. Dies entspreche nicht den Prinzipien der Transparenz und eines redlichen Verhaltens im Sinne der Anforderungen an die wissenschaftliche Redlichkeit.
B-2940/2024 6.16.2 Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich fest, dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Vorwürfen Stellung genommen habe. Die alleinige Tatsache, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen als nicht nachvollziehbar oder als "appellatorisch" bezeichne, begründe keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht. Ebenso könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe die Prinzipien der Redlichkeit missachtet (Beschwerde, Ziff. E.3.1.3). 6.16.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Fragekatalog zu diversen Umständen der Buchpublikation zukommen liess, welche aus Sicht der Vorinstanz zu klären gewesen wären. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, gewisse Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, die bestehenden Ungereimtheiten aus dem Weg zu räumen, sämtliche von der Vorinstanz verlangten Unterlagen einzureichen und die gestellten Fragen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu beantworten. Es ist nicht zu beanstanden, dass dies nach Einschätzung der Vorinstanz nicht dem Grundsatz der Transparenz entspricht und ebenfalls ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Art. 2 Bst. d RI-Reglement darstellt. Auch dieser Vorwurf der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend. 6.17 Nach dem Gesagten erweist sich knapp mehr als die Hälfte der Vorwürfe in Bezug auf die Publikation "(…)" als zutreffend. 7. Buch 2: (…) 7.1 7.1.1 In Bezug auf das Buch 2 wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zunächst vor, einen Teil ihrer Buchpublikation zuvor bereits unter dem Titel "(…)" publiziert zu haben. Die Beschwerdeführerin habe den ganzen Artikel in ihrer Buchpublikation reproduziert, ohne diesen im Buch korrekt zu zitieren und ohne darauf hinzuweisen, dass ein ganzes Kapitel des Buches bereits früher publiziert worden sei. Das übernommene Kapitel mache 44 Seiten des 300-seitigen Buches aus (vgl. Bericht 2, Ziff. 1.1, Vorwurf 1). 7.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, ihren eigenen Artikel im Buch 2 verwendet zu haben. Die Vorinstanz erwähne jedoch nicht, dass sie auf S. (…) in Fussnote (…) ihrer Publikation auf den im Jahr (…) veröffentlichten Artikel explizit hingewiesen habe. Unklar sei indes, welchen Wortlaut die genannte Fussnote (…) genau habe. In der Buchversion,
B-2940/2024 welche der Vorinstanz bei ihrer Plagiatsprüfung zur Verfügung gestanden sei, laute die Fussnote (…) "(…)". Der Beschwerdeführerin stehe indes ein PDF-Dokument zur Verfügung, welches auf S. (…) folgende Fussnote (…) beinhalte: "(…)". Es sei offensichtlich von entscheidender Bedeutung, welche Formulierung die Beschwerdeführerin in Fussnote (…) tatsächlich gewählt habe; ob sie also explizit darauf hingewiesen habe, dass sie ihren Artikel aus dem Jahr (…) auf den Seiten (…) wiederverwendet habe oder nicht (Beschwerde, Ziff. C.2). 7.1.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen fehl. Wie bereits ausgeführt, ging die Vorinstanz vorliegend bei ihrer Beurteilung der Vorwürfe von der richtigen Fassung des streitgegenständlichen Buches aus (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Fussnote (…) enthielt in der überprüften Fassung keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Publikation wiederverwenden werde. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dies für die vorliegende Beurteilung irrelevant. Eine Quelle muss jeweils im Kontext des übernommenen Textteils erscheinen (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 1 Bst. e RI-Reglement). Ein Hinweis 20 Seiten bevor der Text "wiederverwendet" oder eins zu eins aus einer früheren Publikation kopiert wird, stellt keine korrekte Zitation dar. Ein solcher Hinweis reicht nicht aus, um die Leserinnen und Leser darauf aufmerksam zu machen, dass das Kapitel aus einer früheren Publikation stammt und keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin auf den S. (…) ein Selbstplagiat begangen hat, erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend. 7.2 7.2.1 Weiter wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe ohne Angabe von Quellen auf S. (…) ihrer Publikation eine Passage aus (…) (vgl. Bericht 2, Ziff. 1.2, Vorwurf 2) und auf S. (…) eine Passage aus (…) (vgl. Bericht 2, Ziff. 1.3, Vorwurf 3) übernommen. In Fussnote (…) der Buchpublikation werde als Quelle "(…)" angegeben. Diese Quelle sei identisch mit jener in (…) auf S. (…), welche auf ein Archivdokument verweise. Die gleiche Quelle gebe die Beschwerdeführerin auch auf S. (…) ihrer Buchpublikation an. Da Plagiate vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden könnten, halte die Vorinstanz am Vorwurf des Plagiats fest (Bericht 2, Ziff. 1.2 und 1.3, Vorwürfe 2 und 3). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet auch diese Vorwürfe. Sie führt aus, dass sie kurz vor dem streitgegenständlichen Passus auf S. (…) ihres
B-2940/2024 Buches ausführe, dass sie den (…) im Staatsarchiv von (…) gefunden habe. Der Text werde in kursiv aufgeführt, da sie ihn aus dem Brief übernommen habe. Somit sei der Passus korrekt zitiert (Beschwerde, Ziff. C.3). 7.2.3 Es fällt auf, dass die Sätze in der Publikation der Beschwerdeführerin beinahe wörtlich mit jenen in den zwei von der Vorinstanz genannten Publikationen übereinstimmen. Die Vorinstanz wendet in der Vernehmlassung hierzu zutreffend ein, dass insbesondere die besondere Schreibweise der Zahl im Zitat "(…)" auffällig sei, da sonst im Buch nirgends die Nullen einer Zahl kleingeschrieben wurden (Vernehmlassung, S. 16). Eine solche Abweichung von der üblichen Schreibweise im Buch legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Textstelle aus einer anderen Quelle kopiert hat. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Textpassagen aus den genannten Publikationen übernommen hat, ohne diese zu zitieren, ist demnach nicht zu beanstanden. 7.3 7.3.1 Zuletzt wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, dass bei dieser Buchpublikationsförderung viele Ungereimtheiten bestehen würden, die sie mit dem Gesuch um Finanzierung der frei zugänglichen Publikation eingereicht habe. Als Kontaktperson beim Verlag habe sie J._______ genannt. Gemäss seiner E-Mail vom 16. Dezember 2021 sei K._______ der Direktor des (…) des Verlags und Verantwortlicher für die Publikation des genannten Buches gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestätigt, dass das Gutachten von Prof. L._______ ohne jegliche Einflussnahme, und damit unabhängig von und ohne Kontakt mit ihr, in Auftrag gegeben und ausgeführt worden sei. Auch lege sie keine unterzeichnete und datierte Bestätigung von Prof. L._______ bei. Weiter habe die Beschwerdeführerin auch die ihr von der Vorinstanz betreffend K._______ gestellten Fragen (Weisungsunabhängigkeit, Pflichtenheft, Anstellung, Adresse, Arbeitsvertrag) nicht beantwortet. Es könne letztlich offengelassen werden, ob hier ein täuschendes Verhalten oder Falschbeurkundungen im Förderverfahren vorgelegen hätten. Aus dem Vorstehenden ergebe sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nicht transparent gehandelt habe und ihr Verhalten erneut der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht widerspreche. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin weist auch diesen Vorwurf zurück. Sie führt aus, dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung zu den Vorwürfen genommen habe. Die Tatsache, dass die Vorinstanz die
B-2940/2024 Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar oder als "appellatorisch" bezeichne, begründe keine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Ebenso könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe die Prinzipien der Redlichkeit missachtet (vgl. Beschwerde, Ziff. E.3.2.2). 7.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Fragekatalog zu diversen Umständen der Buchpublikation zukommen lassen hat, welche aus Sicht der Vorinstanz zu klären gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, die bestehenden Ungereimtheiten aus dem Weg zu räumen, die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen vollständig einzureichen und die gestellten Fragen zu beantworten. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass dies nicht dem Grundsatz der Transparenz entspricht und ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Art. 2 Bst. d RI-Reglement 2016 darstellt (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Bst. c SNF-Beitragsreglement), ist somit nicht zu beanstanden. Auch dieser Vorwurf erweist sich als zutreffend. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Vorwürfe der Vorinstanz in Bezug auf die Publikation des Buches 2 allesamt als zutreffend erweisen. 8. Buch 3: (…) 8.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Buch 3 vor, für rund 30 % der Publikation Formulierungen Dritter teilweise exakt oder nur mit leichten Anpassungen und ohne korrekte Angabe der Quellen verwendet zu haben. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass fast ein Drittel des Buches zufällig beinahe wortwörtlich gleiche Formulierungen enthalte, die Dritte verwendet hätten. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass bei einer wissenschaftlichen Arbeit korrektes Zitieren essenziell sei. Erkenntnisse, Forschungsergebnisse und Folgerungen, die auf bestehendes Wissen zurückgreifen würden, müssten kenntlich gemacht und als Quellen angegeben werden. Dies gelte auch für Texte, die sie von einer früher als Journalistin tätigen Mitarbeiterin erhalten habe. 8.2 Vorab kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin anerkennt, in ihrer Publikation auf den S. (…) bis (…) (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.9, S. 23 ff.; Beschwerde, Ziff. D.14), S. (…) und S. (…) (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.15, S. 36 f.; Beschwerde, Ziff. D.21 und D.23), S. (…) (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.17, S. 40; Beschwerde, Ziff. D.25) und auf S. (…) (vgl. Bericht 3,
B-2940/2024 Ziff. 1.18, S. 41; Beschwerde, Ziff. D.26) jeweils Textpassagen ohne Zitation übernommen zu haben. Weiter anerkennt die Beschwerdeführerin auf S. (…) ihrer Publikation Textpassagen (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.11, S. 29 f.) nicht korrekt zitiert zu haben. Die von der Beschwerdeführerin anerkannten Vorwürfe ergeben sich auch aus den Akten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin die Vorwürfe in Bezug auf das Buch 3, weshalb hierauf nachfolgend einzugehen ist. 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführerin wird zunächst vorgeworfen, sie habe auf den S. (…) und S. (…) ihrer Publikation Auszüge von ca. 460 Wörtern aus dem Bericht (…) nicht ordnungsgemäss zitiert. Die Beschwerdeführerin habe teilweise Passagen in Anführungs- und Schlusszeichen angegeben ohne eine Quelle zu nennen und teilweise Quellen inklusive deren Referenz kopiert. Dabei würden auch gleiche Quellen mit anderen Zitierformen später im Dokument wiederverwendet. Die generelle Zitierung am Anfang des Buches sei nicht genügend, um Textpassagen beinahe wortgenau zu übernehmen. Dies stelle ein Plagiat dar (Bericht 3, Ziff. 1.1, S. 2 ff.). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie beziehe sich jeweils auf die Primärzitate und gebe diese als Quellen an. Ihr könne damit zum Vornherein nicht vorgeworfen werden, den Bericht (…) nicht als Quelle angegeben zu haben. Darüber hinaus habe sie auf S. (…) ihrer Publikation transparent gemacht, dass sie im Laufe ihrer Recherche auch den Bericht (…) als Quelle herangezogen habe. Vor diesem Hintergrund könne mit Bezug auf die ansonsten fehlende Angabe der (…) als Quelle höchstens eine mangelhafte Zitation vorgeworfen werden, aber nicht, sie habe in täuschender Absicht fremde Gedanken als ihre eigenen ausgegeben (Beschwerde, Ziff. D.2). In Bezug auf S. (…) ihrer Publikation hält die Beschwerdeführerin sodann fest, dass sie auf der unmittelbar danach folgenden S. (…) die (…) im Text respektive in der Fussnote (…) explizit als Quelle angegeben habe (Beschwerde, Ziff. D.9). 8.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Textpassagen aus dem Bericht (…) übernommen zu haben. Sie gibt einzig an, sich jeweils auf die Primärquellen bezogen zu haben, welche auch im Bericht (…) genannt wurden. Aus dem Vergleich der Texte (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.1, S. 2 ff.) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mehrere Textpassagen ihres Buches eins zu eins oder mit nur leichter Abänderung aus dem Bericht (…) übernommen hat. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass auch die
B-2940/2024 Übernahme fremder Textpassagen unter Mitübernahme der dort zitierten Primärquelle ein Plagiat darstellt, da damit auch Erkenntnisse der Sekundärquelle mitübernommen und als eigene dargestellt werden. Nur die Primärquelle zu zitieren ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – unzureichend. Darüber hinaus ist es auch ungenügend, wenn die Beschwerdeführerin nur an einer anderen Stelle ihrer Publikation transparent macht, dass sie im Laufe ihrer Publikation auch den Bericht (…) als Quelle herangezogen habe oder den Bericht an einer anderen Stelle zitiert. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, gilt als Plagiat die Übernahme von fremden Erkenntnissen, Texten oder Textteilen als Arbeitsergebnisse oder von weiteren Werken ohne Verweis auf die Quelle, so dass diese Werke als eigene präsentiert werden. Dies liegt bereits vor, wenn sie eine Quelle nicht am richtigen Ort angibt (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 2 Bst. e RI-Reglement 2016). Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Übernahme der Textpassagen inklusive Primärquellen ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 darstellt, ist folglich nicht zu beanstanden. 8.4 8.4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe auf den S. (…) ihrer Publikation Textpassagen im Umfang von ca. 250 Wörtern aus einer Rezension vom (…) des Buches (…) von M._______ übernommen, ohne dies im Text zu kennzeichnen. Die Beschwerdeführerin zitiere die Buchrezension in ihrer Publikation nicht. Das Buch von M._______ sei in der Fussnote (…) zwar zitiert worden, jedoch inkorrekt, da weder der vollständige Titel noch der Herausgeber oder das Erscheinungsjahr genannt würden. Darüber hinaus würden keine Seitenangaben in Bezug auf das Buch von M._______ angegeben. Zuletzt sei ein Dokument des Bundesrates sowohl in der Buchpublikation der Beschwerdeführerin als auch in der Rezension des Buches in Anführungs- und Schlusszeichen zitiert, aber bei beiden werde hierzu keine Quelle angegeben. Die Vorinstanz schliesst aus der Anzahl betroffener Wörter und der Gleichheit der zwei Texte in Bezug auf die Wortwahl und Struktur, dass die Beschwerdeführerin die Buchbesprechung unzitiert als Quelle genutzt habe und nicht das ursprüngliche Buch von M._______ (Bericht 3, Ziff. 1.2, S. 6 ff.). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Vorwurf. Sie macht geltend, sie nehme in ihrer Publikation nicht etwa auf die Rezension Bezug, sondern auf das oben genannte Buch von M._______. Aus dem Bericht 3 ergebe sich nicht, dass die Vorinstanz je die Publikation von M._______
B-2940/2024 herangezogen hätte, um zu verifizieren, inwiefern die Zitation durch die Beschwerdeführerin ihre Richtigkeit habe. Ihr könne damit lediglich vorgeworfen werden, sie habe die Publikation von M._______ nicht richtig zitiert, nämlich ohne die Nennung des vollen Titels, der Autorin, des Publikationsjahrs und der Seitenzahlen, auf welche sie sich beziehe (Beschwerde, Ziff. D.3). 8.4.3 Der Vergleich der Textpassagen der Beschwerdeführerin mit jenen der Buchbesprechung vom (…) zeigen deutlich, dass mehrere Abschnitte teilweise wörtlich, teilweise in leichter Abänderung oder unter Hinzufügung von Teilen übernommen wurden (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.2, S. 6 f.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie verweise wie die Buchbesprechung auf das Originalbuch, welches sie zudem nicht in der Lage ist, korrekt zu zitieren, überzeugt nicht und vermag an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die Übereinstimmung ist zu gross, damit von einer zufälligen Übereinstimmung der Textpassagen ausgegangen werden könnte. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschwerdeführerin damit zu Recht als Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 qualifiziert. 8.5 8.5.1 Weiter wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie habe ca. 240 Wörter von N._______ "(…)" übernommen, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen. Beim grössten Teil des Textes handle es sich um ein Zitat aus der Zeitung (…) aus dem Jahr (…). Die Originalquelle weise in einer Fussnote auf die Primärquelle hin, während die Beschwerdeführerin in ihrem Text nicht darauf hinweise. Eine korrekte Zitierung von N._______s Text oder der Originalquelle fehle in ihrer Publikation. Der Text, welcher den Artikel einleite, und der Umstand, dass die genau gleiche Passage des Artikels genutzt werde, führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin N._______s Text genutzt habe, anstatt die Archivarbeit selbst vorzunehmen. Es handle sich um einen leichteren Vorwurf, da der grösste Teil des Textes ein Direktzitat sei. Die Umstände, dass die Einleitung genau gleich sei und es sich um ein Archivdokument handle, würden trotzdem darauf hinweisen, dass es sich um ein Plagiat handle (Bericht 3, Ziff. 1.3, S. 8 f.). 8.5.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass es sich beim grössten Teil des Textes um ein Direktzitat aus der Ausgabe der (…) vom (…) handle. Hierauf habe sie auf S. (…) einleitend explizit hingewiesen und den Text in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt. Der Beschwerdeführerin könne mit Bezug auf das Direktzitat der (…) damit lediglich
B-2940/2024 vorgeworfen werden, sie habe die Quelle nicht auch noch zusätzlich in einer Fussnote angegeben. Es sei jedoch falsch zu behaupten, dieser Text sei ein Plagiat von N._______, welcher seinerseits explizit die Ausgabe der (…) vom (…) direkt zitiere und dies durch Einrücken der entsprechenden Textpassage kennzeichne. Damit falle der Grossteil des ca. 253 Wörter umfassenden Textes als Plagiat ausser Betracht. Es wäre falsch gewesen, N._______ als Urheber dieses Textes zu zitieren. Der Beschwerdeführerin könne damit lediglich vorgeworfen werden, sie habe den einleitenden Satz – also 29 Wörter – teilweise von N._______ übernommen (Beschwerde, Ziff. D.5). 8.5.3 Die Beschwerdeführerin bringt zutreffend vor, dass ein Grossteil der angeblich plagiierten Textpassage ein Direktzitat aus der Zeitung (…) vom (…) darstellt. Dies wird jedoch auch im Bericht 3 berücksichtigt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der identische Einleitungstext und der Umstand, wonach die genau gleiche Passage des Artikels genutzt werde, darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin N._______s Text genutzt habe. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Übernahme des Direktzitats in genau gleicher Länge aus einem längeren Text den Schluss nahelegt, dass die Beschwerdeführerin den Text kopiert hat, ohne die Originalquelle zu konsultieren, ist nicht zu beanstanden. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin in ihrer Publikation im Text zwar darauf verweist, dass es sich um ein Zitat aus der (…) handelt (…), sie es jedoch unterlässt, die genaue Seitenzahl, den Titel des Textes und die Nummer der Ausgabe anzugeben, wie dies bei N._______ in der Fussnote angegeben ist. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es in dieser Situation falsch gewesen wäre, N._______ als Urheber zu zitieren, greift sodann zu kurz. Es stellt auch ein Plagiat dar, wenn die Beschwerdeführerin Textpassagen inklusive dazugehöriger Quelle mehr oder weniger eins zu eins kopiert. Denn auch so wird bei der Leserin oder dem Leser der Eindruck geweckt, die Arbeit sei auf sie zurückzuführen, was jedoch nicht der Fall ist. Es ist zulässig, dass die Vorinstanz hierbei im Rahmen ihres Ermessens einen strengen Massstab anwendet. Der Auffassung der Vorinstanz ist entsprechend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Originalquelle als auch N._______ hätte zitieren müssen (vgl. Vernehmlassung, S. 17). Damit erweist sich der Vorwurf der Vorinstanz auch hier als zutreffend. Das vorgeworfene Fehlverhalten der Beschwerdeführerin stellt ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 dar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist indessen von einem geringen Fehlverhalten auszugehen.
B-2940/2024 8.6 8.6.1 Weiter wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie habe auf S. 29 ff. ihrer Publikation Textpassagen von O._______ "(…)" ohne Zitierung übernommen. Im Bericht 3 wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin fast 800 Wörter übernommen habe, ohne die Quelle ersichtlich zu machen. Einige Textpassagen seien paraphrasiert. Die Originalquelle habe Fussnoten mit Quellen und Texten; eine sei von der Beschwerdeführerin reproduziert worden, ohne eine Änderung vorzunehmen. Der Bericht kommt zum Schluss, dass der Abschnitt zu lang erscheine, um von einer zufälligen Übernahme der Quelle auszugehen, und er nicht nur das Dokument beschreibe, sondern auch deren Inhalt analysiere, weshalb der Vorwurf aufrechterhalten werde (Bericht 3, Ziff. 1.4, S. 9 ff.). 8.6.2 In der Beschwerdeschrift wendet die Beschwerdeführerin gegen diesen Vorwurf ein, dass es sich um bekannte tragische Ereignisse handle, die jeder, der historische Kenntnisse in diesem Bereich besitze, in der gleichen Art und Weise wiedergeben würde. Sie leite diesen Paragrafen richtigerweise mit dem Satz "(…)" ein. Der diesbezügliche Vorwurf erweise sich demgemäss als unbegründet (Beschwerde, Ziff. D.4). 8.6.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Die Auffassung, wonach historische Ereignisse keine Quellen benötigen, ist nicht haltbar. Im Verfahren vor der Vorinstanz brachte die Beschwerdeführerin selbst vor, dass die Geschehnisse aus einer gemeinsamen Quelle übernommen worden seien, nämlich einem Artikel in "(…)" von P._______ "(…)" in der Ausgabe vom (…) (vgl. Beilage 21.9 der Vorakten […]). Damit zeigt die Beschwerdeführerin selbst auf, dass auch historische Ereignisse sich auf Quellen stützen müssen. Darüber hinaus stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Übereinstimmungen zwischen der Buchpublikation der Beschwerdeführerin und jener von (…) zu gross sind, damit von reinen Zufälligkeiten ausgegangen werden könnte (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.4, S. 12 f.). Auch "historische Ereignisse" werden nicht automatisch gleich geschildert. Insbesondere die Wortwahl und die Struktur der Sätze unterscheiden sich je nach Autorin beziehungsweise Autor. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, bestätigt den Vorwurf der Vorinstanz. Die Einschätzung der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend. Die Übernahme der Textpassagen stellt ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 dar.
B-2940/2024 8.7 8.7.1 Der Beschwerdeführerin wird sodann vorgeworfen, sie habe eine Textpassage von Q._______ "(…)" inklusive Quellenangabe kopiert, was einen Umfang von ca. 50 Wörter ausmache. Der Text und die Fussnote seien identisch, mit Ausnahme von kleinen Änderungen in der Fussnote (Bericht 3, Ziff. 1.5, S. 14). 8.7.2 Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, dass sie Q._______ in den Fussnoten (…), (…) und (…) zitiert habe, wie im Bericht 3 richtigerweise festgehalten werde. Bereits daher könne kaum behauptet werden, sie habe in täuschender Absicht versucht, fremde Gedanken als ihre eigenen auszugeben. Beim hier umstrittenen Satz habe sie Q._______ deshalb nicht als Quelle genannt, da sich dieser bei seiner Aussage ebenfalls auf eine Quelle abgestützt habe, nämlich den auch von der Beschwerdeführerin zitierten Bericht der (…) an die Regierung von (…). Die Beschwerdeführerin habe mithin die Primärquelle angegeben; ihr könne kein wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werden (Beschwerde, Ziff. D.6). 8.7.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf, wonach sie einen Satz aus einer Publikation von Q._______ inklusive Quellenangabe übernommen habe, im Kern nicht. Sie bringt einzig vor, dass sie den Autor nicht zitiert habe, da sich dieser ebenfalls auf eine Quelle bezogen habe, welche auch von ihr zitiert worden sei. Es steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin einen Satz aus der Publikation von Q._______ inklusive dessen Quellenangabe mit nur marginalen Änderungen übernommen hat. Ob die Beschwerdeführerin sodann in täuschender Absicht fremde Gedanken als eigene ausgegeben hat, ist für die Beurteilung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht relevant. Aus der Quellenangabe von Q._______ an anderen Stellen der Publikation kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 1 Bst. e RI-Reglement 2016). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin stellt deshalb ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 dar (vgl. E. 8.5.3 hiervor). 8.8 8.8.1 Weiter besteht der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe auf den S. (…) ihrer Publikation von der Webseite "(…)" Textpassagen übernommen und dadurch ein Plagiat begangen. Insgesamt seien Textpassagen im Umfang von 480 Wörtern kopiert worden. Sie gebe den Inhalt der Textpassagen wortwörtlich wieder und präsentiere die aufgeführten Quellen so, als
B-2940/2024 hätte sie sie selbstständig entdeckt und recherchiert. Die von der Plattform gegebenen Zitierempfehlungen würden von ihr nicht verwendet, dennoch würden Links zu den Dokumenten angegeben. Dies stelle ein Plagiat dar (Bericht 3, Ziff. 1.6, S. 14 ff.). 8.8.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Vorwurf sei nicht nachvollziehbar. Sie führt aus, dass sie – wie im Bericht selbst festgehalten – in den Fussnoten (…) bis und mit (…) insgesamt 24 Dokumente der (…) als Quelle nenne. Sie habe sich dabei jeweils auf die (in der Regel deutsche) Originalversion des Dokuments bezogen. Ihr vor diesem Hintergrund vorzuwerfen, sie habe "ca. 655" Wörter plagiiert, weil sie es unterlassen habe, sich zusätzlich auf ein italienisches Dokument (…) zu beziehen, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe in täuschender Absicht fremde Gedanken als ihre eigenen ausgegeben (Beschwerde, Ziff. D.10). 8.8.3 Aus den Bestimmungen des RI-Reglements 2016 geht nicht hervor, ob die wörtliche Übernahme von Textpassagen unter Angabe einer Quelle, ohne diese mittels Anführungs- und Schlusszeichen zu kennzeichnen, ein Plagiat darstellt. Das RI-Reglement 2016 enthält in Anhang I Ziff. 2 Abs. 1 jedoch keine abschliessende Aufzählung von möglichen Plagiatshandlungen und es sind weitere Formen von Plagiaten denkbar. Auch der Kodex zur wissenschaftlichen Integrität äussert sich nicht konkret zu dieser Frage, definiert Plagiat jedoch als Situationen, bei denen die eigene Leistung nicht hinreichend von fremder oder früherer eigener Leistung unterschieden werden kann (Kodex zur wissenschaftlichen Integrität, Ziff. 5.2.4). Aus den Quellenangaben der Beschwerdeführerin geht grundsätzlich hervor, dass die Informationen aus den Dokumenten von (…) stammen. Auf materieller Ebene besteht damit kein Plagiat. Indessen kann der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, sie habe nicht ausreichend gekennzeichnet, dass es sich um eine wörtliche Übernahme von Textpassagen handle. Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich vor, dass es der wissenschaftlichen Sorgfalt widerspreche, wenn im Wesentlichen die Arbeit einer anderen Autorin oder eines anderen Autors wiedergegeben werde, ohne diesen Text in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen und ohne einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu leisten (Vernehmlassung, S. 18). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin stellt demnach nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne des RI-Reglements 2016 dar.
B-2940/2024 8.9 8.9.1 Weiter wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, auf den S. (…) ihrer Publikation den Inhalt aus zwei Artikeln von R._______ übernommen zu haben, ohne die Quellen in ihrer Publikation zu zitieren. Aus dem Artikel "(…)" aus dem Jahr (…) seien rund 140 Wörter übernommen worden. Die zweite Quelle sei der Artikel "(…)" aus dem Jahr (…), aus der eine kurze Passage von 25 Wörtern übernommen worden sei (Bericht 3, Ziff. 1.7, S. 17 f.). 8.9.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie es unterlassen habe, R._______ zu zitieren. Sie führt indessen an, dass es sich wiederum um die Schilderung historischer Fakten handle und sie mithin keine (neuen) wissenschaftlichen Erkenntnisse als ihre eigenen präsentiere (Beschwerde, Ziff. D.12). 8.9.3 Die Übernahme der Textpassagen von R._______ ohne Zitierung ist vorliegend nicht strittig und ergibt sich aus den Akten. Nur am Rande sei angemerkt, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob es sich um die Schilderung historischer Fakten oder um (neue) wissenschaftliche Erkenntnisse handelt, ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. d RI-Reglement 2016 darstellt, da sie Textpassagen einer anderen Person ohne Zitierung übernommen hat (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 1 Bst. c RI-Reglement 2016; E. 8.6.3 hiervor). 8.10 8.10.1 Weiter wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie habe auf den S. (…) ihrer Publikation Textpassagen aus S._______ "(…)" übernommen, ohne diesen zu zitieren. Dabei handle es sich um mehrere Textpassagen im Umfang von total 350 Wörtern, die sehr ähnlich zur identifizierten Quelle seien (Bericht 3, Ziff. 1.8, S. 18 ff.). 8.10.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht auch diesem Plagiatsvorwurf. Sie macht geltend, dass sie einerseits auf S. (…) die Schilderungen von (…) wiedergebe, welchen sie zuvor auf S. (…) in der Fussnote (…) korrekt zitiere. Andererseits gebe die Beschwerdeführerin auf S. (…) in der Fussnote (…) ihre Primärquelle für diese Textpassage an. Demzufolge könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte Informationen aus dem Text von S._______ übernommen respektive diesen nicht korrekt zitiert (Beschwerde, Ziff. D.13).
B-2940/2024 8.10.3 Die von der Beschwerdeführerin genannte Fussnote (…) auf S. (…) lautet wie folgt: "(…)". "(…)" bedeutet dabei so viel wie "nützlich zum Thema". Hiermit wird keineswegs darauf hingewiesen, dass es sich bei der in der Fussnote genannten Literaturangabe, um die Quelle des Textes handelt. Vielmehr stellt dies lediglich einen Hinweis auf weiterführende Literatur dar. Bereits aus diesem Grund kann die Quellenangabe der Beschwerdeführerin in der Fussnote (…) nicht genügen, um den Ursprung des Textes korrekt wiederzugeben. Darüber hinaus zeigt der Vergleich der Textpassagen im Bericht 3 eindeutig auf, dass mehrere Abschnitte weitgehend eins zu eins übernommen wurden. Eine Erklärung hierzu liefert die Beschwerdeführerin nicht. Eine bloss zufällige Übereinstimmung ist beim genannten Umfang der Textpassagen kaum denkbar. Unbeachtlich ist sodann, ob die Beschwerdeführerin auf S. (…) richtig zitiert hat, da der Vorwurf der Vorinstanz die darauffolgenden S. (…) betrifft. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die genannten Textpassagen ohne Zitierung übernommen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 8.11 8.11.1 Der Beschwerdeführerin wird sodann vorgeworfen, sie habe auf den S. (…), S. (…) und S. (…) ihrer Publikation mehrere Textpassagen im Umfang von insgesamt ca. 410 Wörtern aus dem Artikel von T._______ "(…)" übernommen und die Quelle an anderer Stelle, in Fussnote (…), zitiert. Das Plagiat wiege daher weniger schwer (Bericht 3, Ziff. 1.9, S. 20 ff.). 8.11.2 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf die S. (…) ihrer Publikation aus, sie nenne T._______ in der Fussnote (…) ihrer Publikation explizit als Quelle und zitiere diesen korrekt. Mit Blick auf den danach folgenden Text – in welchem sie T._______ nicht nochmals explizit zitiere – könne ihr damit jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie habe in täuschender Absicht fremde Gedanken als ihre eigenen ausgegeben (Beschwerde, Ziff. D.11). In Bezug auf die S. (…), (…) und (…) ihrer Publikation hält die Beschwerdeführerin sodann fest, dass sie T._______ mehrmals zitiert habe. Auf S. (…) habe sie die Publikation von U._______ "(…)" als Hauptquelle für die umstrittene Passage angegeben (Beschwerde, Ziff. D.22). 8.11.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, auf den S. (…), S. (…) und S. (…) den genannten Artikel von T._______ als Quelle genutzt und Textpassagen kopiert zu haben, ohne ihn jeweils zu zitieren. Bereits dies stellt ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 dar. Eine Quelle muss im jeweiligen Kontext genannt werden. Eine Nennung an einer
B-2940/2024 anderen Stelle oder gar am Schluss einer Arbeit genügt nicht (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 1 Bst. e RI-Reglement 2016; E. 8.7.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass sie T._______ an anderen Stellen zitiert hat, demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Des Weiteren kommt es bei der Beurteilung, ob ein Plagiat vorliegt, nicht darauf an, ob der Beschwerdeführerin ein absichtliches Plagiieren vorgeworfen werden kann, da sowohl bei fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Handeln ein Plagiat bestehen kann (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Was die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem Hinweis auf die Quellenangabe auf S. 98 ihrer Publikation erreichen möchte, erschliesst sich nicht, da ihr in jenem Abschnitt kein Fehlverhalten vorgeworfen wird. Die Beurteilung der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend. 8.12 8.12.1 Weiter soll die Beschwerdeführerin auf den S. (…) und S. (…) aus V._______ "(…)" Textpassagen übernommen haben, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen (Bericht 3, Ziff. 1.9, S. 23 ff.). Diesbezüglich wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, 191 Wörter inklusive einer Quellenangabe in einer Fussnote wortwörtlich oder fast wörtlich übernommen zu haben (Bericht 3, Ziff. 1.9, S. 27 f.). 8.12.2 Die Beschwerdeführerin hält in Bezug auf S. (…) ihrer Publikation fest, dass sie es unterlassen habe, die Quelle anzugeben. Es sei jedoch anzumerken, dass die in Anführungs- und Schlusszeichen ausgeführten Textpassagen korrekt zitiert worden seien. Die Verwendung dieser Textpassagen stelle somit kein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Betreffend die vorgeworfene Übernahme auf S. (…) äussert sich die Beschwerdeführerin nicht (Beschwerde, Ziff. D.17). 8.12.3 Was den Vorwurf der Übernahme der Textpassage auf S. (…) ihrer Publikation angeht, ergibt sich aus dem Bericht 3 eindeutig, dass diese aus dem Artikel von V._______ fast wortwörtlich übernommen wurde, ohne ihn als Quelle zu zitieren. Dies stellt ein Plagiat dar. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor. In Bezug auf S. (…) ihrer Publikation führt die Beschwerdeführerin zwar zutreffend aus, dass sie einen von drei Textabschnitten in Anführungs- und Schlusszeichen angegeben hat. Die fehlende Angabe einer Quelle zum Text stellt jedoch – entgegen ihrer Ansicht – ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Die beiden weiteren Textabschnitte auf S. (…) werden sodann beinahe wörtlich aus der Publikation von V._______ übernommen, was auch von der
B-2940/2024 Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Auch dies stellt ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 dar. Die Vorwürfe der Vorinstanz erweisen sich damit als zutreffend. 8.13 8.13.1 Die Beschwerdeführerin soll ferner auf den S. (…) ihrer Publikation Textpassagen im Umfang von ca. 145 Wörter von W._______ "(…)" ohne Quellenangabe übernommen haben. Der Artikel sei an einer anderen Stelle des Textes in Fussnote (…) zwar zitiert worden, aber nicht nahe des relevanten Textes (Bericht 3, Ziff. 1.10, S. 28 f.). 8.13.2 Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Vorwurf als falsch. Sie führt diesbezüglich aus, dass die Hauptquelle dieser Textpassagen auf S. (…) in der Fussnote (…) wiedergegeben werde. Dort finde sich auch der entsprechende Hinweis auf die Publikation von W._______ (Beschwerde, Ziff. D.15). 8.13.3 Die Fussnote (…) in der Publikation der Beschwerdeführerin findet sich auf S. (…), wobei der Text der Fussnote aufgrund ihrer Länge auch noch auf S. (…) fortgeführt wird. Weder auf S. (…) der Publikation noch in der genannten Fussnote findet sich sodann ein Hinweis darauf, dass in der Folge die zitierte Quelle verwendet werde. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den von W._______ geschriebenen Artikel leitet sie sodann mit "(…)" ein. Die Beschwerdeführerin weist damit lediglich darauf hin, dass man auf Italienisch die Rekonstruktion von W._______ einsehen könne, daraus ergibt sich aber keine Quellenangabe der genannten Publikation. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, weshalb die Textpassage auf den S. (…) ihrer Publikation fast wörtlich mit jener von W._______ übereinstimmt. Dass die Übereinstimmung rein zufällig entstand, kann bei einem Umfang von rund 145 Wörtern ausgeschlossen werden. Die Einschätzung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 8.14 8.14.1 Weiter wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe auf den S. (…) ihrer Publikation eine Textpassage von 58 Wörtern aus (…) mit dem Namen "(…)" wörtlich übernommen (Bericht 3, Ziff. 1.12, S. 30) 8.14.2 Die Beschwerdeführerin weist diesen Vorwurf zurück. Sie macht geltend, sie habe die aufgeführten Informationen über die Familie (…) direkt von X._______ erhalten. Im Übrigen handle es sich bei den zitierten
B-2940/2024 und angeblich plagiierten Textpassagen um rein biografische Informationen, die nicht anders wiedergegeben werden könnten (Beschwerde, Ziff. D.18). Zum Nachweis dieser Behauptung legt die Beschwerdeführerin eine E-Mail von X._______ ins Recht (Beilage 11 der Beschwerde). 8.14.3 Aus der als Beilage 11 zur Beschwerde eingereichten E-Mail gehen die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Informationen nicht hervor, noch geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin diese von X._______ direkt erhalten habe. Die E-Mail erwähnt lediglich, dass X._______ Informationen aus einem Notizbuch ihrer Mutter einer gewissen Y._______ diktiert habe. Was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich nicht. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Länge des Textes rein zufällig die gleiche Formulierung wie der genannte Artikel gewählt habe (Vernehmlassung, S. 19). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können denn auch biografische Informationen unterschiedlich wiedergegeben werden. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 8.15 8.15.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe auf S. 81 und den S. 86-87 mehrere Textpassagen aus rund 590 Wörtern wörtlich aus einem Artikel von Z._______ "(…)" aus dem Jahr (…) übernommen. Drei Seiten der Publikation der Beschwerdeführerin seien dann der Transkription eines Briefes gewidmet (S. […]). Es fänden sich weder Details zum Archiv, in welchem sich der Brief befinden würde, noch, ob sie oder sonst jemand diesen auf Italienisch übersetzt habe. Es sei wahrscheinlich, dass der Brief aus einem Artikel der (…) kopiert und von der Autorin übersetzt worden sei. Im Kapitel "(…)" habe die Beschwerdeführerin die Entdeckung den Historikern Za._______ und Z._______ zugeschrieben, was sie in Fussnote (…) auf S. (…) folgendermassen vermerke: "(…)". Dieser Verweis verschleiere den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Teile der "(…)" wörtlich oder fast wörtlich aus einem Artikel von Georg Kreis in einer Schweizer Zeitung übernehme. Dies erkläre auch, weshalb das "(…)" in der Publikation der Beschwerdeführerin Informationen enthalte, die sich in (…) nicht finden würden, da es von (…) stamme (Bericht 3, Ziff. 1.13, S. 31 ff.). 8.15.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr könne nicht vorgeworfen werden, sie hätte fremde Erkenntnisse als ihre eigenen ausgegeben, da
B-2940/2024 sie Z._______ auf Seite (…) in der Fussnote (…) zitiert habe (Beschwerde, Ziff. D.19). 8.15.3 Erneut bestreitet die Beschwerdeführerin den Kern des Vorwurfs – die Textpassagen aus einem Artikel von Z._______ aus dem Jahr (…) kopiert und in ihrer Publikation fast wörtlich übernommen zu haben – nicht. Sie bringt einzig vor, sie habe Z._______ auf S. (…) in der Fussnote (…) zitiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der angegebenen Quelle ebenfalls um einen Artikel von Georg Kreis handelt, jedoch nicht um jenen, aus welchem die Textpassagen stammen. Dies kann von vornherein nicht genügen, um die He