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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2009 B-2740/2007

February 17, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·565 words·~3 min·4

Summary

Stiftungsaufsicht | Eidg. Stiftungsaufsicht, Ernennung eines Sachwalte...

Full text

Abtei lung II B-2740/2007 {T 1/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 7 . Februar 2009 Einzelrichter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiberin Andrea Pfleiderer. Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte c/o Dr. Hanspeter Katz, Gartenstrasse 36, 8700 Küsnacht ZH, vertreten durch Advokat Dr. iur. Christoph Degen, Dufourstrasse 49, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz; Eidg. Stiftungsaufsicht, Ernennung eines Sachwalters. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-2740/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Eidgenössische Stiftungsaufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) mit Verfügung vom 2. März 2006 [recte: 2007] die Ernennung eines Sachwalters verfügt hat; dass die Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte c/o Dr. Hanspeter Katz (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig um Wiedererwägung der Verfügung ersucht hat; dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren daher bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch sistiert hat; dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 16. April 2007 mit schriftlicher Erklärung vom 6. Februar 2009 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass vorliegend kein erheblicher Aufwand für das Gericht entstanden ist, weshalb der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten nur in stark reduziertem Umfang aufzuerlegen sind; dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend gilt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). B-2740/2007 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular); - die Vorinstanz (Ref-Nr. 413/783 AS; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Andrea Pfleiderer B-2740/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Februar 2009 Seite 4