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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2022 B-2713/2018

February 4, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,949 words·~1h 5min·4

Summary

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändlerin / Liquidation / Unterlassungsanweisung und Publikation

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2713/2018

Urteil v o m 4 . Februar 2022 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Matthias Uffer.

Parteien C._______, (…) vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Reinhard Oertli und Dr. iur. Reto Luthiger, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, (…) Vorinstanz.

Gegenstand Unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler / Unterlassungsanweisung und Publikation.

B-2713/2018 Sachverhalt: A. Die A._______AG (…) wurde am (…) März 2000 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt laut Statuten die Erbringung von Finanzdienstleistungen, insbesondere (…). Gemäss Angaben, die etwa in den Jahren 2010 und 2011 auf ihrer Homepage publiziert waren, bestand ihre Tätigkeit darin, kapitalsuchende Wachstumsunternehmen mit Eigenkapital zu versorgen sowie durch Beratung des Managements und bei der Ausarbeitung der Unternehmensstrategie zu unterstützen (siehe G01160390 1/023 und die auf <https://web.archive.org> abrufbaren archivierten Fassungen der Seite (…)). C._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) war in der hier massgeblichen Zeit von 2008 bis 2016 für die A._______AG tätig, die er gemeinsam mit B._______, Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift, führte (z.T. strittig, siehe E. 4.1.3.1 f.). N._______, bis Frühjahr 2018 formell als Geschäftsführer der A._______AG eingetragen, hatte gemäss Aussagen von B._______ und des Beschwerdeführers keine reale Führungsfunktion (vgl. SA 20501008; G01160390 2 S. 188 Rz. 7). Von April 2008 bis jedenfalls Mai 2016 vermittelte die A._______AG insbesondere durch Telefonmarketing an über 200 Anleger Effekten der D._______AG (DE). Damit nahm sie über EUR 66 Mio. auf. In Verträgen mit Anlegern betreffend Kauf der Effekten trat als Verkäuferin die E._______Ltd (BVI), mit Sitz auf den britischen Jungferninseln, auf (…). Die Anleger erhielten eine Zuteilungsbestätigung, welcher zufolge sie an einem Aktien-Globalzertifikat der E._______Ltd (BVI) beteiligt seien. Vom Geld, das die Anleger der E._______Ltd (BVI) überwiesen, zog die A._______AG Verkaufsprovisionen von durchschnittlich ca. 25 % des Verkaufspreises ab (vgl. SA 50301120). Die D._______AG (DE) war per Umwandlungsbeschluss vom 28. August 2009 aus der im Jahr 2005 gegründeten (GmbH) D._______AG (DE) heraus entstanden. Am 21. Juli 2010 wurde sie als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Gemäss Registerbeschrieb bezweckte die D._______AG (DE) die industrielle Fertigung und den Vertrieb von innovativen, erstmalig wiederverwertbaren Medizinprodukten. Zum Zeitpunkt der Umwandlung zählte sie als Gesellschafter die F._______AG (DE), Berlin (…), die E._______Ltd (BVI), die H._______Ltd, London (…), die J._______Ltd, London (…), und M._______ (Verfügung Rz. 7). Laut Term- Sheets der Jahre 2010 bis 2014 setzte sich das Aktionariat der

B-2713/2018 D._______AG (DE) wie folgt zusammen: 40 % der Aktien waren der E._______Ltd (BVI) zugeordnet, 25 % der F._______AG (DE), weitere 25 % einem «strategische[n] Investor aus Hong Kong» und restliche 10 % waren der «Geschäftsleitung/Aufsichtsrat» zugeordnet (SA 50802127 ff.; 50802153, 50802165, 50802170 ff., 50802178). Es fanden im Laufe der Jahre mehrere Kapitalerhöhungen statt. Im Januar 2018 ordnete das Amtsgericht Charlottenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der D._______AG (DE) an. Das Insolvenzverfahren ist inzwischen abgeschlossen. B. B.a Wegen Verdachts auf Ausübung einer bewilligungspflichtigen Effektenhandelstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995; Börsengesetz, BEHG, [AS 1997 68]) eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: «Vorinstanz») gegen die A._______AG, den Beschwerdeführer und B._______ ein Verfahren nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1). Am 23. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Verfahrens angezeigt und der provisorische Sachverhalt zwecks Stellungnahme zugestellt. Die Vorinstanz warf ihm vor, im Rahmen der Platzierung von Effekten der D._______AG (DE) durch die A._______AG und andere, eng verflochtene Akteure gruppenweise eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV, [AS 1997 85]) ausgeübt zu haben. Dem Enforcementverfahren der FINMA waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich u.a. wegen Verdachts auf Betrug, Geldwäscherei und Emissionshaustätigkeit ohne Bewilligung i.S.v. Art. 44 Abs. 1 FINMAG vorausgegangen, im Rahmen welcher es zur gegenseitigen Amtshilfe kam. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stützt sich daher massgeblich auf Akten, die von der Staatsanwaltschaft übernommen wurden (zit. jeweils mit «SA […]»). B.b Nach mehrfacher Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer im Oktober 2017 Stellung zum provisorischen Sachverhalt. Er bestritt seine Be-

B-2713/2018 teiligung an einer gruppenweise ausgeübten, bewilligungspflichtigen Emissionshaustätigkeit. Die Tätigkeit der A._______AG sei nicht bewilligungspflichtig gewesen, da diese die Effekten der D._______AG (DE) lediglich für Dritte an Anleger vermittelt habe. Es habe keine Primärmarkttätigkeit stattgefunden. B.c Die Vorinstanz hielt daraufhin im Wesentlichen am provisorisch erstellten Sachverhalt fest und schloss das vorinstanzliche Verfahren mit Endverfügung vom 22. März 2018 ab. Gemäss Dispositiv hätten die Parteien ohne die erforderliche Bewilligung gewerbsmässigen Effektenhandel betrieben und aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Ziff. 1). Die A._______AG erfülle nicht die Voraussetzungen einer nachträglichen Bewilligungserteilung (Ziff. 2). Mit Wirkung ab Rechtskraft wurde die Liquidation der A._______AG sowie die Einsetzung einer Liquidatorin und der Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe der A._______AG verfügt (Ziff. 3-10). Gegenüber dem Beschwerdeführer und B._______ wurde unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG eine Unterlassungsanweisung ausgesprochen (Ziff. 11, 12), mit Anordnung einer fünfjährigen Publikation derselben (Ziff. 13). Ferner verfügte die Vorinstanz die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Ziff. 14). Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 45'000.- festgesetzt und in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf CHF 35'000.- reduziert und in dieser Höhe B._______ und der A._______AG solidarisch auferlegt (Ziff. 15). C. Gegen die Verfügung vom 22. März 2018 erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die A._______AG und B._______ reichten ebenfalls Beschwerde ein (Verfahren B-2714/2018 bzw. B-2683/2018). Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 Stellung, der Beschwerdeführer per Replik vom 17. Dezember 2018, die Vorinstanz sodann mit Duplik vom 11. Februar 2019. Dabei wurde im Wesentlichen wie folgt argumentiert: C.a In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 (Rechtsbegehren 1) und der Dispositiv-Ziffer 11-13 (Rechtsbegehren 4), soweit diese den Beschwerdeführer betreffen. Zudem beantragt er, es sei festzustellen, dass er keine aufsichtsrechtlichen Be-

B-2713/2018 stimmungen (Börsengesetz) verletzt habe (Rechtsbegehren 2); eventualiter hierzu beantragt er, es sei festzustellen, dass er aufsichtsrechtliche Bestimmungen leicht verletzt habe (Rechtsbegehren 3). Eventualiter zum Rechtsbegehren 4 beantragt er, es seien die Dispositiv-Ziffern 11 und 12 der angefochtenen Verfügung für die Dauer von einem Jahr (statt fünf) zu publizieren. In prozessualer Hinsicht stellte er die Anträge, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung rückwirkend auf den 28. März 2018 zu gewähren, und es seien die Rechtsanwälte Dr. Reinhard Oertli und Dr. Reto Luthiger, Meyerlustenberger Lachenal AG, als Rechtsbeistände zu ernennen (Anträge 7 und 8). Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine unrichtige Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz halte im Widerspruch zu den erstellten Tatsachen fest, dass der Beschwerdeführer auch nach Frühjahr 2014 noch Aufgaben für die A._______AG wahrgenommen und damit zusammen mit dieser bis mindestens 6. Mai 2016 gewerbsmässig Effekten der D._______AG (DE) auf dem Primärmarkt verkauft habe. Zudem wehrt er sich gegen die Annahme einer engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtung zwischen ihm und anderen Akteuren der von der Vorinstanz behaupteten Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn. Insbesondere bestreitet er eine solche enge Verflechtung und ein gruppenweises Zusammenwirken mit der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE). Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Bewilligungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen siehe E. 2) ausgegangen sei, indem sie von einer Übernahme der Effekten durch die E._______Ltd (BVI) zwecks erstmaliger Platzierung auf dem Primärmarkt ausgegangen sei. Zudem rügt er, die Publikation der Unterlassungsanweisung unter Angabe seines Namens für die Dauer von fünf Jahren sei unverhältnismässig. Er argumentiert dabei, eine allfällige Verletzung sei jedenfalls nicht schwer und sein wegen des Ausstiegs im Frühjahr 2014 vergleichsweise geringer Beitrag sei zu berücksichtigen; zudem fehle ein adäquat-kausal von ihm verursachter Schaden der Anleger. Gegen die Massnahme spreche sodann auch die mit der Publikation einhergehende Stigmatisierungswirkung, die sein wirtschaftliches Fortkommen faktisch erheblich einschränken könne.

B-2713/2018 C.b Die FINMA beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie äussert sich insbesondere zur Anwendbarkeit des aufsichtsrechtlichen Gruppenkonzepts und führt mehrere Indizien der Verflechtung der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) mit u.a. der A._______AG, dem Beschwerdeführer und B._______ auf. Zudem legt sie dar, was für die Annahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit auf dem Primärmarkt spreche. Die Vorinstanz, die von einer zentralen Rolle des Beschwerdeführers beim Geschäft mit D._______AG-Effekten ausgeht, bezeichnet die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen eine Endverfügung auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt einerseits die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 hinsichtlich der Feststellung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen (Rechtsbegehren 1); zudem beantragt er, es sei festzustellen, dass er aufsichtsrechtliche Bestimmungen nicht (Rechtsbegehren 2), eventualiter nur leicht (Rechtsbegehren 3), verletzt habe. Anderseits stellt er das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei bezüglich Dispositiv-Ziff. 11-13 – betreffend Unterlassungsanweisung, Strafandrohung und Publikation der Ziff. 11 und 12 für die Dauer von fünf Jahren – aufzuheben (Rechtsbegehren 4), soweit dies den Beschwerdeführer betreffe, respektive es sei die Publikationsdauer auf ein Jahr zu begrenzen (Rechtsbegehren 5). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er durch die ihn betreffenden Feststellungen und Anordnungen in deren Dispositiv berührt. Er hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügungsteile und ist daher in diesen Punkten beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; vgl. BGE 136 II 304 E.2.3.1; vgl. auch Urteile des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E.3 und 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E.1 f.). Dies betrifft zunächst

B-2713/2018 die Unterlassungsanweisung mit Strafandrohung und deren Veröffentlichung für die Dauer von fünf Jahren (Dispositiv-Ziff. 11-13; vgl. Urteil des BVGer B-6413/2017 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.4), gegen welche die Rechtsbegehren 4 und 5 des Beschwerdeführers gerichtet sind. Der Dispositivcharakter und die Anfechtbarkeit der Feststellungsziffer (Dispositiv- Ziff. 1) wiederum folgen daraus, dass das Vorliegen einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen die Hauptvoraussetzung der angeordneten Massnahmen darstellt. Die entsprechende Feststellung bringt das Ergebnis der Prüfung der materiell-rechtlichen Vorfrage zur Beurteilung der verfügten Massnahmen zum Ausdruck. Weil sie damit wesentlicher Teil der Begründung in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 11-13 ist, hat sich das Gericht bereits zur Überprüfung der angefochtenen Massnahmen mit ihr auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist folglich auch insoweit einzugehen, als sie sich gegen die Feststellung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch den Beschwerdeführer richtet (vgl. Urteile des BVGer B-4354/2016 vom 30. November 2017 E. 1.2.1; B- 6250/2016, B-1592/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 1.3; B-6413/2017 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.2; anders etwa B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 1.2). Anders verhält es sich betreffend die Rechtsbegehren 2 und 3, mit welchen der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er keine, eventualiter lediglich eine leichte Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen begangen habe. Die Vorinstanz ist der Ansicht, auf die Feststellungsbegehren sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer sieht ein Feststellungsinteresse darin, dass bereits mehrere Drittpersonen von den gegen ihn laufenden straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren erfahren hätten oder diese erahnen könnten, wodurch sein Ruf beschädigt und sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt sei. Durch eine positive Feststellung, dass er keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verletzt habe, will er seine «persönliche Lage in rechtlicher Hinsicht endgültig klären» und seinen Ruf wiederherstellen, um unter anderem bessere Chancen auf einen Neustart ins Berufsleben zu haben. Zudem soll die beantragte Feststellung eine positive Auswirkung auf das hängige Strafverfahren zeitigen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung von Massnahmen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (i.e. Sperrung von Bankkonten, Beschlagnahmung von Wertgegenständen und Forderungen) führen, was es ihm erleichtern soll, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten und selbständig am Geschäfts- und Erwerbsleben teilzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ohnehin bereits im Rahmen der Beurteilung der Rechtsbegehren 1, 4 und 5

B-2713/2018 zu beurteilen ist, wobei im Falle der Gutheissung der Beschwerde den vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Interessen, soweit massgeblich, bereits durch die Aufhebung der Feststellungsziffer der angefochtenen Verfügung (Dispositiv-Ziff. 1), der Unterlassungsanweisung (Dispositiv-Ziff. 11) und der Anordnung der Publikation (Dispositiv-Ziff. 13) hinreichend Rechnung getragen würde. Im Sinne der Subsidiarität der Feststellungsverfügung gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen fehlt es damit an einem schutzwürdigen Interesse an einer positiven Feststellung (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 1.2; Urteile des BVGer B-4354/2016 vom 30. November 2017 E. 1.2.1.2 und E. 1.2.2.2 m.w.H.; B-4772/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 6; B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 1.3), sodass auf die Rechtsbegehren 2 und 3 nicht eingetreten werden kann. Die Anforderungen an Frist und Form der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Daher ist im Übrigen, mit der genannten Einschränkung betreffend die Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 2 und 3), auf die Beschwerde einzutreten. 2. Dem streitgegenständlichen Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich an einer ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübten Emissionshaustätigkeit einer Gruppe beteiligt, liegt ein Sachverhalt zugrunde, der sich im Wesentlichen zwischen dem Jahr 2008 und Mai 2016 ereignet hat. Auf diesen Sachverhalt sind in intertemporaler Hinsicht grundsätzlich die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze, nämlich insbesondere das FIN- MAG und das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, aBEHG; SR 954.1, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019) anwendbar (Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 2; B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.1; 2C_122/2018 vom 2. April 2019 E. 3.1). Per 1. Januar 2016 wurde das BEHG zum Grossteil in das neue Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (FinfraG, SR 958.1) überführt. Die verbleibenden Bestimmungen zu den Effektenhändlern, neu als Wertpapierhäuser bezeichnet, wurden im Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG, SR 954.1; in Kraft seit 1. Januar 2020; insb. Art. 2, 41 ff. FI- NIG) geregelt und das BEHG vollständig aufgehoben (vgl. Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG] [nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl

B-2713/2018 2015 8901, 9032 und 9043). Auch die Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel vom 2. Dezember 1996 (Börsenverordnung, aBEHV; SR 954.11. in Kraft bis zum 31. Dezember 2019) wurde per 1. Januar 2020 aufgehoben (AS 2019 4633, 4674) und durch die Verordnung über die Finanzinstitute vom 6. November 2019 (Finanzinstitutsverordnung, FINIV, SR 954.11) ersetzt.

In der Botschaft wies der Bundesrat darauf hin, dass die in Art. 3 Abs. 2 und 3 aBEHV geregelten Effektenhändlerkategorien des "Emissionshauses" und des "Derivathauses" in der Praxis keine eigenständige Bedeutung erlangt hätten. Ihre gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsfelder würden von Banken oder Kundenhändlern wahrgenommen. Es rechtfertige sich daher nicht, für sie einen eigenen Bewilligungsstatus aufrechtzuerhalten (Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8901, 9032). Was in der Terminologie des bisherigen Rechts als Emissionshaustätigkeit einzustufen war, ist im neuen Recht den Tätigkeiten von Wertpapierhäusern zugeordnet, ohne dass sich an der materialen Definition dieser weiterhin bewilligungspflichtigen Tätigkeit etwas geändert hätte.

Weil die in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beschriebenen Tätigkeiten der A._______AG, des Beschwerdeführers und der mit ihr verbunden Akteure indessen noch nach dem aBEHG und der aBEHV zu würdigen sind, wird im vorliegenden Entscheid auch die Terminologie jener Erlasse verwendet.

3. Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält sie Kenntnis von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FIN- MAG). Ihre Aufsicht ist nicht auf unterstellte Betriebe beschränkt, sondern erstreckt sich auf die Abklärung der Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Personen, die finanzmarktrechtswidrige Tätigkeiten ausüben. Im Falle hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit trifft sie die notwendigen Anordnungen (Art. 37 Abs. 3 FIN- MAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheitsund Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den

B-2713/2018 Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Aufsicht der Vorinstanz ist dabei nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt, sondern erfasst auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; BGE 135 II 356 E. 3.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2, je m.w.H.). 4. Vorab einzugehen ist auf die vom Beschwerdeführer beantragten respektive offerierten Beweismittel. 4.1 Der Beschwerdeführer hat die Befragung eines Therapeuten als Zeugen in Bezug auf Fragen zu seiner Gesundheit ab Frühjahr 2014 offeriert. Zudem hat er die Edition von E-Mails aus seinem E-Mail-Account bei der A._______AG beantragt, um seine Behauptungen zu gewissen Aspekten seiner Arbeit für die A._______AG in den Jahren 2012 bis 2014 darzulegen. Überdies hat er seine eigene Parteibefragung angeboten. Er sei bereit, im Rahmen einer solchen Befragung Personen zu nennen, die, wie er gehört habe, direkt von der F._______AG (DE) D._______AG-Aktien gekauft hätten. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die angebotenen Beweismittel ab, wenn diese zur Klärung des relevanten Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Es kann im Rahmen seines Ermessensspielraums auf die Abnahme eines Beweises verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener Beweise den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und davon ausgehen kann, dass weitere Beweiserhebungen an seiner auf Basis der gegebenen Aktenlage gebildeten Überzeugung nichts ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BVGer A 1063/2014 vom 25. März 2015 E.

B-2713/2018 3.2; B-3459/2012 vom 12. März 2013 E. 7.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.123c und 3.144). Wenn die Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung nicht erfüllt sind, verletzt die Nichtabnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen das rechtliche Gehör und die Untersuchungspflicht und führt gegebenenfalls zu einer fehlerhaften Sachverhaltserstellung i.S.v. Art. 49 Bst. b VwVG (vgl. Urteile des BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.4; A-5524/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2.1). Weder Art. 33 Abs. 1 VwVG noch die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) gewährleisten jedoch einen Anspruch auf mündliche Anhörung einer Partei oder von Zeugen (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1, BGE 122 II 464 E. 4; Urteil des BVGer B-3459/2012 vom 12. März 2013 E. 7.1). Die mündliche Anhörung von Zeugen gilt als subsidiäres Beweismittel, auf das ausnahmsweise zurückgegriffen werden muss, wenn es an geeigneteren Mitteln fehlt, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen (Art. 14 Abs. 1 lit. c VwVG; vgl. Urteil des BGer 5A.15/2006 vom 15. Juni 2006 E. 2.1 m.w.H.). 4.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde ein doppelter Schriftenwechsel geführt. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer bereits am 11. Oktober 2017 gegenüber der Vorinstanz zum provisorisch erstellten Sachverhalt äussern, der sich von jenem gemäss der angefochtenen Endverfügung nicht wesentlich unterscheidet. Die im vorinstanzlichen Verfahren beigezogenen, umfassenden Akten aus den Strafverfahren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürichs liegen dem Gericht ebenfalls vor; in diesen finden sich unter anderem zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers in Anhörungen sowie Auszüge der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers insbesondere mit Anlegern und Geschäftspartnern. Die Beweisanträge respektive -offerten des Beschwerdeführers sind vor diesem Hintergrund zu beurteilen: Die Befragung des Therapeuten erscheint nicht erforderlich, da zur Erstellung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers von Frühjahr 2014 bis Ende Mai 2016 zum einen bereits hinreichend andere Belege (u.a. Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich von Anhörungen) vorliegen; zum anderen wäre eine solche Zeugenbefragung im Unterschied etwa zum Beweis des Gesundheitszustands durch Arztzeugnisse oder durch Belege der Krankenkassen nur bedingt geeignet zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Auf die (grundsätzlich ohnehin subsidiäre) Zeugenbefragung in Form der Befragung des vom Beschwerdeführer genannten Therapeuten, der beruflich auch als Coach und Berater für Führungskräfte tätig war

B-2713/2018 und für dessen Unternehmen sich der Beschwerdeführer teilweise in führender Funktion betätigte (vgl. SA 41101043 f.), ist mangels Erforderlichkeit daher zu verzichten. Dies rechtfertigt sich auch dadurch, dass seitens der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer ab Mitte 2014 aus gesundheitlichen Gründen zumindest in geringerem Umfang als zuvor für die A._______AG tätig war; umgekehrt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern sich diese ab diesem Zeitpunkt möglicherweise reduzierte Beteiligung auf die Gesamtbeurteilung seiner Beteiligung am Effektenhandel der Gruppe oder zumindest auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen auswirken soll. Soweit der Beschwerdeführer mit der offerierten Zeugenbefragung indes den Nachweis hätte erbringen wollen, dass er in den Jahren 2014 bis 2016 angeblich aus gesundheitlichen Gründen vollkommen arbeitsunfähig gewesen sei, ist auf das offerierte Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung auch zu verzichten, weil es sich als untauglich erweist, die vom Gericht auf Basis der umfassenden Aktenlage gewonnene gegenteilige Überzeugung (vgl. E. 5.1.3.2) umzustossen. Unklar ist sodann, was der Beschwerdeführer mit der beantragten Edition von E-Mails zu belegen hofft. Sofern er damit seine sinngemässe Behauptung stützen will, dass er sich von 2012 bis 2014 mit grossem Aufwand um einen «Exit» im Interesse der Kunden bemüht habe, ist anzumerken, dass weder die Beteiligung an einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn noch die von der Vorinstanz allegierte Ausübung einer unbewilligten Emissionshaustätigkeit eine Absicht der Beteiligten voraussetzen, die Anleger zu schädigen (vgl. E. 5.1.2.1 betr. die Umgehungsabsicht). Der überdies sehr breit formulierte Editionsantrag ist aber auch bereits deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz er mithilfe zusätzlicher E-Mails umzustossen gedenkt, und was er konkret mithilfe solcher E-Mails zu belegen hofft. Aus der umfassenden Aktenlage wird jedenfalls deutlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht wie behauptet im Sommer 2014 vom Geschäft mit D._______AG-Aktien gänzlich losgelöst hätte (dazu E. 5.1.3.2). Zwar kam es punktuell zu Missstimmungen und zu Äusserungen von Kritik gegenüber B._______ und G._______; dies hatte jedoch vor allem die von ihm empfundene Laienhaftigkeit und Unvorsichtigkeit der Partner respektive Uneinigkeiten in Bezug auf Geldzahlungen zum Anlass (vgl. SA 30701054 ff.; 50802199; 50301203; 50301168; 50301004; 50301116 ff.). Dafür, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber B._______ oder G._______ jemals für die Interessen der von ihm respektive der

B-2713/2018 A._______AG angeworbenen Anleger eingesetzt hätte, fehlt es in den vorhandenen Akten vollständig an Anhaltspunkten. Demgegenüber blieb er um seine Einnahmen besorgt: Nach Aussagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass er auch noch nach dem behaupteten Rückzug von der Tätigkeit für die A._______AG gegen Ende Frühjahr 2014 bemüht war, finanziell für seine Tätigkeit entschädigt zu werden. Dass er im Sinne einer «tätigen Reue» die FINMA auf Probleme beim Geschäft mit D._______AG-Effekten hingewiesen hätte, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen selber nicht. Angesichts des Gesagten und mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass die Edition allfälliger E-Mails des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, die Überzeugung des Gerichts in Bezug auf die streitgegenständliche Tätigkeit zu ändern. Die vorliegenden Akten enthalten vielmehr alles, was zur Überprüfung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich ist. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. Zuletzt ist auf die offerierte Parteianhörung einzugehen, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, Personen zu nennen, die D._______AG-Effekten direkt von der F._______AG (DE) gekauft haben sollen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht erklärt, weswegen er den damit angestrebten Zweck nicht im Rahmen einer schriftlichen Eingabe hätte erfüllen können. Der Beweiswert einer mündlichen Parteiäusserung ist jedenfalls nicht grösser als jener der schriftlichen Stellungnahme einer Partei, zu der vorliegend hinlänglich Gelegenheit bestand. Die mündlichen Aussagen, mit denen der Beschwerdeführer die Behauptung direkter Verkäufe durch die F._______AG (DE) stützen wollte, wären zudem a priori wenig glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft anlässlich der Konfrontationseinvernahme und anlässlich einer Einzelanhörung noch gesagt hatte, er wisse nicht, ob abgesehen von der A._______AG weitere Personen die Aktien der D._______AG (DE) an Anleger vermittelt hätten (SA 50301128; 50801031). Die erst in der Replik angebotene Parteianhörung ist auch aus diesem Grund als Beweismittel untauglich, zumal sie nur auf unnötig umständliche Weise – nach zusätzlicher Befragung der erst in einer solchen Anhörung genannten Personen – zu Aussagen mit hinreichendem Beweiswert führen könnten. Hinzu kommt, dass das mündliche Nennen von Personen, die D._______AG-Effekten direkt von der F._______AG (DE) gekauft haben sollen, nicht beweistauglich ist, weil die damit zu beweisende Tatsache – dass angeblich unabhängig von der A._______AG D._______AG-Effekten an Dritte verkauft worden sein sollen – nicht rechts-

B-2713/2018 erheblich ist (vgl. hinten, E. 5.1.3, 5.3.2 und 5.5.3): Eine Emissionshaustätigkeit kann auch vorliegen, wenn das Emissionshaus nur einen Teil der neu geschaffenen Effekten zwecks Platzierung im Publikum übernimmt; zudem ändern allfällige partielle Alleingänge von bestimmten Akteuren nichts an der Zugehörigkeit dieser Akteure zu einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn, solange enge Verflechtungen und das praxisgemäss erforderliche koordinierte Vorgehen gegeben sind (dazu hiernach, E. 5.1). 5. Streitgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vermittlung von D._______AG-Effekten durch die A._______AG an einer ohne Bewilligung ausgeübten, bewilligungspflichtigen Effektenhandelstätigkeit nach Art. 10 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aBEHV in der Form einer Emissionshaustätigkeit beteiligt war, indem er zusammen mit anderen Akteuren einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn handelte, die gewerbsmässig die von einer Drittperson ausgegebenen Effekten fest oder in Kommission übernahm und öffentlich auf dem Primärmarkt anbot (vgl. Art. 3 Abs. 2 aBEHV). 5.1 Die vorinstanzliche Feststellung des Vorliegens der Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn, der unter anderem der Beschwerdeführer angehört habe, sowie dessen Rolle im Rahmen der allegierten Gruppe, ist vorab zu überprüfen. Trifft die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung betreffend die Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn zu, wird bei Prüfung der Kriterien der Unterstellungspflicht für Emissionshäuser nach Art. 10 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aBEHV und Art. 3 Abs. 2 aBEHV (E. 5.2-5.6) eine Gesamtbetrachtung einzunehmen sein: 5.1.1 Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer äussern sich wie folgt: 5.1.1.1 Die Vorinstanz zählt zur Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn, in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer an einer unerlaubten Emissionshaustätigkeit beteiligt haben soll, namentlich auch die A._______AG, B._______, die E._______Ltd (BVI), die K._______Corp (BVI) (…), die F._______AG (DE), die D._______AG (DE) sowie wohl G._______ (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 7, 8, 19-23, 27, 29 und 30). Sie führt zum Nachweis der Verflechtung mit der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) mehrere Indizien einer koordinierten Mitwirkung der genannten Gesellschaften am Verkauf von D._______AG-Effekten an Privatanleger an, der unter Vermittlung der A._______AG in den Jahren 2008

B-2713/2018 bis 2016 durchgeführt wurde. Sie weist darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer und B._______ beherrschte E._______Ltd (BVI) zu gewissen Zeiten die anteilsmässig grösste Aktionärin der D._______AG (DE) gewesen sei und mit der ebenfalls von den Organen der A._______AG beherrschten K._______Corp (BVI) über die Mehrheit der Aktien verfügt habe. Weitere Indizien sieht sie in der Korrespondenz der A._______AG respektive der E._______Ltd (BVI) mit der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE), in welcher im Zusammenhang mit dem Geschäft mit D._______AG- Effekten wiederholt auf eine vorgängige Besprechung oder Abstimmung der F._______AG (DE) mit den Organen der A._______AG Bezug genommen wird (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 22-33 und 50-52). Die Vorinstanz weist dabei in ihrer Vernehmlassung insbesondere auf: ein Schreiben G._______s vom 6. November 2009 betreffend einen Pool-Vertrag zur Kontrolle der D._______AG (DE); eine von G._______ angesprochene Regelung von Verbindlichkeiten durch Ausgleichsvereinbarungen von Aktionären mit der D._______AG (DE); den Widerruf durch die E._______Ltd (BVI) eines Optionsvertrags auf den Erwerb von Anteilen an der D._______AG (DE), zu dem die F._______AG (DE) ihr Exemplar «wie mit Herrn Yilmaz besprochen» vernichtet habe; die Korrespondenz betreffend einen Rückgriff der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) im Zusammenhang mit Steuernachforderungen in Deutschland resultierend aus Kapitalerhöhungen der D._______AG (DE), wobei G._______ dem Beschwerdeführer und B._______ von seiner F._______AG-E-Mail-Adresse aus schrieb, der vom Finanzamt geforderte Betrag sei auf das Konto der D._______AG (DE) zu überweisen, einen Options-Aktienkaufvertrag für D._______AG-Effekten vom Oktober 2009, der zwischen der A._______AG (für die E._______Ltd (BVI)) und der F._______AG (DE) «einvernehmlich abgestimmt worden sei» und den es seitens der Direktorin der E._______Ltd (BVI) gegenzuzeichnen galt. Auf eine Gruppenverbindung deuten aus Sicht der Vorinstanz überdies die Provisionseinnahmen der A._______AG von i.d.R. 20-25 % und manchmal bis zu 30 % am Verkaufspreis für die D._______AG-Effekten und die übrigen Kapitalflüsse zugunsten der Organe der A._______AG aus dem Kapital der angeworbenen Anleger (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 50). 5.1.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beteiligung am Geschäft mit D._______AG-Effekten sei sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht im Vergleich zur Rolle von B._______ von geringerer Bedeutung gewesen. Seine Tätigkeit für die A._______AG habe sich auf die Beratung und Betreuung von Kunden beschränkt. Er sei weder als Organ noch als Zeichnungsberechtigter der A._______AG im Handelsregister

B-2713/2018 eingetragen gewesen und habe auch faktisch keine solche Stellung innegehabt. Seit Frühjahr 2014 sei er nicht mehr in die operativen Tätigkeiten der A._______AG involviert gewesen. Er macht dafür gesundheitliche Gründe im Zusammenhang mit einer Trennung und einem Burnout geltend, derentwegen er zwei Jahre lang ununterbrochen in ärztlicher Behandlung gewesen sei und seit dem 12. Juli 2015 eine aufwändige Therapie verfolgt habe. Eine Rückkehr zur A._______AG sei für ihn überdies auch nach weitgehender Überwindung der gesundheitlichen Probleme ausgeschlossen gewesen. Denn zwischen B._______ und ihm habe seit dem Frühjahr 2014 kein gutes Einvernehmen mehr bestanden. Es sei zu einem schweren Zerwürfnis gekommen, da seine «Exit-Bemühungen» für die D._______AG (DE) durch Vertrauensbrüche von B._______ und durch das Verhalten des Geschäftsführers der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE), G._______, «torpediert» worden seien. Schon von 2012 bis 2014 habe er sich mit grossem Aufwand um einen Börsengang (IPO) oder «Trade Sale» der D._______AG (DE) bemüht, doch seien diese Bemühungen jedes Mal von G._______ verhindert worden, indem dieser beispielsweise mit seinem sofortigen Rücktritt als CEO der D._______AG (DE) gedroht habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Interessen der von ihm betreuten D._______AG-Aktionäre nicht mehr optimal wahren können. Als Beispiele von Vertrauensbrüchen erwähnt der Beschwerdeführer, dass «exklusive Übernahmegespräche» G._______s für die D._______AG (DE) mit (…) in Hamburg im Oktober 2014 stattgefunden hätten, die nicht mit ihm abgesprochen gewesen seien; seitens B._______s sei ein Vertrauensbruch erfolgt, als dieser angeblich gegen den Willen des Beschwerdeführers ca. EUR 2'000'000 aus Konten der E._______Ltd (BVI) der D._______AG (DE) überwies, um der D._______AG (DE) den Erwerb einer Gesellschaft mit «erheblichem Restrukturierungs- und Integrationsbedarf», der (…) in (…), zu ermöglichen. Der Zukauf dieser Gesellschaft inmitten von Übernahmeverhandlungen mit (…) habe die D._______AG (DE) für einen Gesamtverkauf unattraktiver gemacht bzw. einen solchen praktisch ausgeschlossen. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, bei den von ihm gemäss Lohnausweis der A._______AG für das Jahr 2015 eingenommenen Beträgen handle es sich in Wirklichkeit um verspätet erfolgte Provisionszahlungen für gewisse noch im Jahr 2014 erbrachte Leistungen an «Kunden» (i.e. an von ihm angeworbene Anleger). Die verzögerte Lohnauszahlung erklärt der Beschwerdeführer mit Liquiditätsschwierigkeiten seitens der A._______AG und damit, dass die zahlungsauslösenden Investitionen der Kunden teilweise später erfolgten. Für die nach dem Frühjahr 2014 von der A._______AG getätig-

B-2713/2018 ten Effektenverkäufe habe er keine Anteile an den Provisionen mehr erhalten, obwohl ihm solche für die ihm zugeteilten Kunden nach interner Regelung auch dann zustanden, wenn er selbst beim Abschluss der Transaktionen nicht persönlich involviert war. Nach dem Frühjahr 2014 habe er sich zudem nur noch in die Räumlichkeiten der A._______AG begeben, um ihm geschuldete Zahlungen anzumahnen. Er habe seine Kunden nicht mehr aktiv betreut, obwohl er noch deren Anrufe erhalten habe; es sei auch nicht mehr zum Abschluss neuer Transaktionen gekommen. Den Aussagen des Rechtsvertreters von B._______ hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an der A._______AG nach dem Frühjahr 2014 komme kein eigener Beweiswert zu, da ein Interessenkonflikt vorliege. Darüber hinaus wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf einer engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtung zwischen ihm und anderen Akteuren der von der Vorinstanz dargelegten Gruppe. Insbesondere habe keine enge Verflechtung von ihm oder der A._______AG mit der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) bestanden; respektive er selbst sei jedenfalls an allfälligen Verflechtungen mit diesen Gesellschaften nicht beteiligt gewesen. Dass dem Beschwerdeführer und B._______ bestimmte Dokumente von der D._______AG (DE) zur Kenntnisnahme, Kontrolle, Bestätigung oder Besprechung durch G._______ zugestellt worden seien, belege keine enge Verflechtung. Es sei unklar, in welcher Kapazität die Anfragen an ihn und B._______ gelangten und ob sie überhaupt beantwortet wurden. Deren Beantwortung durch den Beschwerdeführer sei nicht dokumentiert. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht unüblich, dass sich die Organe einer Gesellschaft bei Anker-Aktionären und Vertretern von grossen Aktionärsgruppen vorab versichern wollten, dass diese gegen gewisse Massnahmen keinen Widerspruch einlegen würden. Dies schaffe noch keine unübliche Verbindung. Gemäss Beschwerdeführer hat die Vorinstanz nicht aufgezeigt, inwieweit eine als «eng» zu qualifizierende wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtung von ihm oder der A._______AG mit F._______AG (DE), D._______AG (DE) oder G._______ bestanden habe. Zudem soll trotz der Beteiligung der vom Beschwerdeführer und B._______ kontrollierten E._______Ltd (BVI) an der D._______AG (DE) dabei in strategischer und operativer Hinsicht kein Einfluss auf die D._______AG (DE) ausgeübt worden sein. Die E._______Ltd (BVI) habe ihre Beteiligung an der D._______AG (DE) grösstenteils als Treuhänder (nominee shareholder) für Investoren gehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Existenz eines Planes, mit einem Poolvertrag zwischen

B-2713/2018 F._______AG (DE), A._______AG und E._______Ltd (BVI) die Ausübung der gemeinsamen Kontrolle über die D._______AG (DE) zu regeln. Ein solcher sei nie abgeschlossen worden. Dass ihn G._______ offenbar für notwendig befunden habe, spreche dafür, dass ohne Poolvertrag keine Grundlage bestünde, diese Gesellschaften zu einer Gruppe zusammenzufassen. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich des Schreibens zu Ausgleichsvereinbarungen von G._______ an die Direktorin der E._______Ltd (BVI) vom 4. Oktober 2010 vor, G._______ habe mittels Verrechnung wechselseitige Zahlungsverpflichtungen zwischen der D._______AG (DE), den wirtschaftlichen Aktionären mit E._______Ltd (BVI) als Treuhänder und dem «nominee Aktionär E._______Ltd (BVI)» zu bereinigen versucht, die aus nicht ausgeübten bzw. weiter übertragenen Optionen aus Wandelanleihen resultierten. Die Zahlungsverpflichtungen seien jedoch nach einem Gespräch mit G._______ «anders bereinigt» worden. Dass die D._______AG (DE) und die E._______Ltd (BVI) es laut Beschwerdeführer für nötig befanden, verschiedene Zahlungsverpflichtungen bilateral zu bereinigen, soll für ein Verhältnis nach arm’s length zwischen dem Beschwerdeführer, B._______ und der E._______Ltd (BVI) einerseits und der D._______AG (DE) anderseits sprechen; es belege keine enge Verbindung der beteiligten Parteien. Dass ein Teil der Steuernachforderung des deutschen Finanzamtes von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) überwälzt worden sei, sei ebenfalls kein Indiz einer engen Verflechtung. Es stehe im Zusammenhang mit einer vertraglichen Regelung des Verwässerungsschutzes unter bestehenden Aktionären der D._______AG (DE) im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage der F._______AG (DE). Für die Ausgabe neuer Aktien an die bestehenden D._______AG-Aktionäre im Rahmen des vereinbarten Verwässerungsschutzes hätten sich diese im Gegenzug verpflichten müssen, die aus dieser Ausgabe resultierenden steuerlichen Risiken zu übernehmen. Solche Risiken hätten sich dann materialisiert, was zum anteilsmässigen Rückgriff der primär vom Steueramt belangten F._______AG (DE) u.a. auf die E._______Ltd (BVI) geführt haben soll; der entsprechende Kontakt mit G._______ betreffe daher gewöhnliche wirtschaftliche Vorgänge. Dazu, dass ein Options-Aktienkaufvertrag gemäss einem Fax der F._______AG (DE) vom 14. Oktober 2010 an die Direktorin der E._______Ltd (BVI) «einvernehmlich» zwischen A._______AG und F._______AG (DE) «abgestimmt wurde», sagt der Beschwerdeführer, der Vertrag sei für die Kunden der A._______AG mit der F._______AG (DE) und G._______ ausgehandelt worden, da die E._______Ltd (BVI) deren Aktien nominell hielt. Dieser Sachverhalt deute nicht auf eine Gruppenverbindung zwischen der A._______AG und der F._______AG (DE) hin. Das Schreiben der

B-2713/2018 F._______AG (DE) an den Beschwerdeführer betreffend einen Vertrag vom 21. April 2008 zur Übertragung von Geschäftsanteilen der D._______AG (DE) von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI), das im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung der D._______AG (DE) im Frühjahr 2008 steht, zeuge wenn überhaupt nur von einer engen Verbindung zwischen der E._______Ltd (BVI) und dem Beschwerdeführer respektive B._______. Dass die F._______AG (DE) bei dieser Gelegenheit die E._______Ltd (BVI) vor dem Notar vertrat, sei normale Geschäftspraxis und kein Indiz enger Verflechtungen. Laut Beschwerdeführer hätten die F._______AG (DE) respektive hätte G._______ auch unabhängig von der A._______AG und der E._______Ltd (BVI) D._______AG-Aktien an Dritte verkauft, ohne dies preislich, terminlich oder hinsichtlich der Kaufinteressenten mit der A._______AG abzusprechen. Allgemein hätten die F._______AG (DE) und die D._______AG (DE) Interessen verfolgt, die nichts mit jenen der A._______AG, des Beschwerdeführers und der Kunden der A._______AG zu tun gehabt hätten. Gegen einen Gruppensachverhalt spreche zudem, dass die F._______AG (DE) die Stammanteile an der D._______AG (DE) (GmbH) bzw. die Aktien an der D._______AG (DE) bereits zu frühen Zeitpunkten gezeichnet habe und dass sie – so der Beschwerdeführer – zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung jeweils noch nicht gewusst habe, was sie mit den Effekten machen werde. Die Willensbildung über die weitere Verwendung der Aktien sei erst später erfolgt. Aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen Zeichnung und Weiterverkauf und der zwischenzeitlichen unternehmerischen Entwicklung der D._______AG (DE) hätten die Bedingungen des Verkaufs von D._______AG-Effekten von der F._______AG (DE) an die E._______Ltd (BVI) in keinem Verhältnis zu den Bedingungen der ursprünglichen Zeichnung dieser Effekten durch die F._______AG (DE) gestanden. Die F._______AG (DE) und die D._______AG (DE) seien für die A._______AG reine Lieferanten von Aktien gewesen, die sie weitervermitteln konnte. 5.1.2 In Bezug auf das aufsichtsrechtliche Gruppenkonzept und auf die beweiswürdigungsrechtlichen Grundsätze bei der Erstellung des gruppenrelevanten Sachverhalts ist folgendes festzuhalten: 5.1.2.1 Der Unterstellung von Gruppen im aufsichtsrechtlichen Sinn unter die Aufsicht der FINMA gründet in der Überlegung, dass die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht nicht dadurch umgangen werden sollen, dass einzelne Unternehmen bzw. Personen für sich allein nicht

B-2713/2018 alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Resultat aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen rechtfertigt sich zum Schutz des Finanzmarktes und der Anleger jedenfalls dann finanzmarktrechtlich eine einheitliche, wirtschaftliche Betrachtungsweise, wo zwischen den einzelnen involvierten Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise nur eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht werden (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3 und E. 6.3.3; BGE 135 II 356 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.4 und B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.2). Ein gruppenweises Vorgehen liegt praxisgemäss vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass ausdrücklich oder stillschweigend koordiniert – arbeitsteilig und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn verfolgt wird. Die Praxis nennt als Indizien solcher Gruppenverhältnisse das Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten, faktisch gleiche Geschäftssitze, undurchsichtige Beteiligungsverhältnisse und das Zwischenschalten von Treuhandstrukturen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1; BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1 und 3.2; je m.H.). Blosses Parallelverhalten reicht nicht aus. Umgekehrt ist eine gemeinsame Umgehungsabsicht gemäss ständiger Praxis nicht erforderlich, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt (vgl. BVGE 2019 IV/4 E. 4.3.6.1; Urteil des BVGer B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.4; Urteile des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2; 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2 und 3.1 f., je m.w.H.). Die Voraussetzung einer solchen Absicht liesse sich nicht mit den Zwecken des Anleger- und Marktschutzes vereinbaren (statt vieler etwa Urteil des BGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.2). Daraus folgt auch, dass diese Praxis nicht so zu verstehen ist, als wäre eine Umgehungsabsicht wenigstens einzelner Gruppenakteure erforderlich (vgl. Urteil des BVGer B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 4.1.2, wo es hiess, es sei «keine Umgehungsabsicht» erforderlich). Einem solchen Erfordernis fehlte letztlich die gesetzliche Grundlage. Denn während die Unterstellung aufsichtsrechtlicher Gruppen einer konstanten, teleologisch fundierten Praxis zu Art. 10 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aBEHV entspricht, ist keine Grundlage für eine richterliche Ergänzung der Voraussetzungen der Bewilligungspflicht um das subjektive Kriterium der Umgehungsabsicht ersichtlich.

B-2713/2018 5.1.2.2 Geht die FINMA von einem Gruppenverhältnis aus, hat sie die Gegebenheiten darzulegen, auf denen die Annahme einer gruppenweisen Koordination im aufsichtsrechtlichen Sinn gründet. Umgekehrt trifft die Beaufsichtigten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (BGE 126 II 111 E. 3b; BGer-Urteil 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit und Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigt werden (BGE 121 II 147 E. 3a, Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Während den Betroffenen bei Vorabklärungen der FINMA nur eingeschränkt Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3; MANUEL BLATTER, Rechtsstaatliche Garantien im Enforcementverfahren der FINMA, Zürich 2019, S. 17; EVA SCHNEEBERGER, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013 [70-88], S. 73; ZULAUF/WYSS ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 67), sind gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG die Beaufsichtigten respektive die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübenden Personen bereits im Vorabklärungsverfahren gehalten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen (CAROLE C. BECK, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, Zürich 2019, S. 34 f. Rz. 88 ff.; vgl. CLAUDIA M. FRITSCHE/NADINE STU- DER, Arbeitsprodukte interner Untersuchungen, in: AJP 2018 S. 168, S. 172 f.; BLATTER, a.a.O., S. 115 und S. 239; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, S. 92 f.). Wird unvollständig oder ungenau Auskunft erteilt, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4; B-561/2014 vom 19. September 2017 E. 3.7.3.3; vgl. auch Urteile des BGer 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.3.3 und 2A.324/1993 vom 2. März 1994 E. 3c; MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O., S. 394). Betroffene, die irreführend Auskunft erteilen, schaden letztlich der eigenen Kredibilität. Sie tragen in der Folge das Risiko, dass ihre zur Entlastung vorgebrachten Ausführungen nicht überzeugen und aus der Indizienlage zu ihrem Nachteil Schlüsse gezogen werden, die sich in einer solchen Konstellation gerade auch aufgrund allgemeiner Regeln der Plausibilität aufdrängen (vgl. Urteil des BVGer B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 7.3.2; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4, vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Besonderes Gewicht hat die Mitwirkung in Bezug auf Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung nicht

B-2713/2018 oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten, und auf Fakten, die dem äusseren Anschein oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen und für deren Bestand die Behörde ohne Hinweis der Parteien keine Anhaltspunkte hätte (CHRISTOPH AUER/ANJA M. BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, S. 247 Rz. 4 m.H.). Verstärkte Bedeutung erfährt die Mitwirkungspflicht dabei namentlich dort, wo von den Betroffenen mitverursachte Umstände die Sachverhaltserstellung notorisch erschweren. So ist bei ungewöhnlichen Geschäften (Kriterium des Drittvergleichs), komplexen internationalen Geschäftsund Rechtsbeziehungen oder der Zwischenschaltung von betrieblich überflüssigen, ausländischen Sitzgesellschaften von einer aufsichtsrechtlichen Gruppe auszugehen, wenn die Indizienlage mangels fundierter Darlegungen der Partei keine andere plausible Erklärung nahelegt (vgl. analog dazu die Steuerrechtspraxis des Bundesgerichts: BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.1-2.5.5, wonach bei Vorliegen ungewöhnlicher Geschäftsvorgänge von einer verdeckten Vergütung an den wirtschaftlich Berechtigten auszugehen ist, wenn es keine andere plausible Erklärung gibt; Urteile des BGer 2C_88/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.1.2; 2C_199/2009 vom 14. September 2009 E.3.2 und 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010 E.2.4, betr. die umfassende Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei internationalen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen und die hiermit verbundenen Folgen der Beweiswürdigung; vgl. auch, bezüglich der Mitwirkungspflicht nach Art. 29 FINMAG, Urteil des BGer 2C_829/2013 vom 7. März 2014, E. 4.4.3 f.). 5.1.3 Abzuklären ist, ob die vorinstanzliche Annahme des Vorliegens einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn, die koordiniert ein Geschäft mit D._______AG-Effekten betrieben und an der sich der Beschwerdeführer massgeblich beteiligt habe, auf einer richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. 5.1.3.1 Zunächst ist der Verbindung des Beschwerdeführers zur A._______AG und zur E._______Ltd (BVI) sowie seiner Rolle hierbei nachzugehen: Der Beschwerdeführer war von 2008 bis 2016 mit einem Anteil von 1001 der insgesamt 3000 Namenaktien an der A._______AG beteiligt. B._______ hielt deren 1530, respektive 1999 nach Übernahme des Anteils von N._______ im Jahr 2015. Gegen aussen trat der Beschwerdeführer als Partner der A._______AG auf (SA 50301168, 50301182, 50301201, 50301203 f., 50802150 und 30601142: E-Mail-Signatur als «Managing

B-2713/2018 Partner» der A._______AG; vgl. SA 30601005: gemäss Wahrnehmung eines Anlegers war der Beschwerdeführer Chef des Kundenbetreuers und eine Art Partner bei der A._______AG; vgl. auch SA 30601087 ff.; 41101061 f.). Der Beschwerdeführer war operativ von Anfang an massgeblich am Geschäft mit D._______AG-Effekten beteiligt (vgl. SA 50301168, E-Mail an G._______ vom 2. Juli 2014, in der der Beschwerdeführer diesen kritisiert und sich als Person bezeichnet, die G._______ durch die D._______AG (DE) «einen Neuanfang ermöglicht» habe). Die Akten liefern keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass B._______ im Vergleich zum Beschwerdeführer mehr Einfluss auf das Geschäft mit D._______AG-Effekten gehabt hätte oder dass er ihm in anderer Weise hierarchisch vorstand. Auch der Inhalt und die Form der Kommunikation des Beschwerdeführers mit B._______ erwecken den Eindruck eines freundschaftlichen Verhältnisses auf Augenhöhe (vgl. SA 50802207; 30701056; 50802189). Auf eine gleichberechtigte, führende Stellung deutet auch die Kommunikation Dritter mit dem Beschwerdeführer und B._______ respektive betreffend die beiden (vgl. SA 50301202; SA 50301325; 50802219; 50301387; 50301189; vgl. auch SA 50301168). Obwohl formell nur B._______ Verwaltungsrat war und Einzelunterschrift hatte, traf der Beschwerdeführer zusammen mit B._______ die strategischen und operativen Entscheidungen der A._______AG und war damit als faktischer Geschäftsführer massgeblich in das Geschäft mit D._______AG-Effekten involviert. Zudem war er verantwortlich für die Auswahl der Titel, die an Anleger – vom Beschwerdeführer oft «Kunden» genannt – vermittelte, während sich B._______ mehr um Personal- und Banksachen gekümmert haben soll (SA 50802006 f.). Allerdings hatte auch der Beschwerdeführer Einfluss auf Personalfragen, was sich etwa an der Kündigung eines Mitarbeiters der A._______AG auf seinen Wunsch hin zeigt (SA 50802206); aufgrund einer Auskunftsvollmacht konnte er zudem die Zahlungseingänge auf Konten mitverfolgen, auf welche die angeworbenen Anleger nach abgeschlossenem Vertrag zum Kauf von D._______AG-Effekten das Kapital einbezahlten (SA 40101028; 50301139; 50301114 f.). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer anders als B._______ selbst an Verkaufsgesprächen beteiligt, insbesondere bei grösseren potenziellen «Kunden», die eine besonders bedeutende Investition getätigt hatten oder in Erwägung zogen (vgl. SA 30601190; 30601089). Bei erfolgreichem Verkauf von Effekten durch andere Mitarbeiter verdiente er an den Provisionen mit. Der Beschwerdeführer und B._______ waren zudem zu je gleichen Teilen an der E._______Ltd (BVI) wirtschaftlich berechtigt. Gegenüber Dritten liessen sie eine andere Person als wirtschaftlich berechtigt angeben, z.T.

B-2713/2018 auch in beglaubigter Form, etwa gegenüber Banken, die um Kredite gebeten wurden (SA 40101012, betr. Establishment of the Beneficial Owner’s Identity vom (…) Dezember 2010; vgl. SA 41305082, Falschangabe des wirtschaftlich Berechtigten mit Beglaubigung des Fürstlichen Landgerichts vom (…) Oktober 2013; vgl. überdies SA 41305338; 41307009; 41305037 ff. und 41305089; ferner SA 41305453). Die E._______Ltd (BVI) wurde vom Beschwerdeführer und von B._______, mithin also von den massgeblichen Organen der A._______AG, indirekt kontrolliert, wobei sie namentlich von einer Treuhänderin aus dem Fürstentum Liechtenstein unterstützt wurden. Diese betätigte sich als einziges Stiftungsratsmitglied zweier Stiftungen, deren Begünstigte der Beschwerdeführer und B._______ waren (vgl. die Darstellung der angefochtenen Verfügung unter Rz. 35). Die Treuhänderin fungierte auch als Direktorin der E._______Ltd (BVI) und führte als solche die vom Beschwerdeführer und B._______ angeordneten (Rechts-)Handlungen in der jeweils gewünschten Weise aus. Dabei stand sie auch in regelmässigem Kontakt mit der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) (vgl. SA 50802243 ff., 50802300, 50802311; 30601078, 30401001; 50802297 ff.; vgl. SA 41305383 ff.). Die wirtschaftliche Berechtigung der beiden Organe der A._______AG an der E._______Ltd (BVI) zeigt sich vor allem auch daran, dass sie sich insgesamt knapp EUR 20 Mio. der von Anlegern zum Kauf der D._______AG- Effekten überwiesenen Gelder zufliessen liessen (vgl. SA 31201039- 31201086). Die Treuhänderin führte die entsprechenden Transaktionen zugunsten des Beschwerdeführers und B._______s aus (SA 50802218; 50802292; vgl. SA 50802228). Wesentliche Beträge flossen dabei indirekt, via Konten einer auf den britischen Jungferninseln domizilierten Gesellschaft der fraglichen Treuhänderin, auf Konten der Organe der A._______AG. Signifikante Ausschüttungen erfolgten auch über die Abhebung und Übergabe von Bargeld im Umfang von insgesamt über CHF 10 Mio. sowie über Kassentransaktionen (vgl. SA 31201020 ff.). Der Beschwerdeführer und B._______ liessen sich aus den Geldern unter anderem Ferienrechnungen begleichen, wobei sie sich etwa je eine Luxusreise auf die Malediven (z.T. via Dubai) leisteten, für die insgesamt ca. eine Viertelmillion CHF an den Reiseveranstalter überwiesen wurde (vgl. SA 50802275 ff.). Der Beschwerdeführer und B._______ waren dabei jeweils zu gleichen Teilen die Begünstigten der fraglichen Zahlungsflüsse und Zuwendungen (vgl. SA 31201023). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die beiden Organe der A._______AG die E._______Ltd (BVI) aktiv führten, einerseits indem die

B-2713/2018 Direktorin gemäss Weisungen der Organe der A._______AG oder nach Rücksprache mit ihnen handelte (vgl. SA 41319029 f.; 41319073; 41319033; 41101061 f.; vgl. auch SA 50301177), anderseits indem sie mit und ohne förmliche Bevollmächtigung auch direkt die Führung und Vertretung der Gesellschaft wahrnahmen (vgl. SA 50301175; 50301056; vgl. auch SA 50802028). Folglich ist in Bezug auf die A._______AG und die E._______Ltd (BVI) von einer einheitlichen Führung und von letztlich identischen Interessen auszugehen. Damit ist eine enge Verflechtung der A._______AG und ihrer Organe mit der E._______Ltd (BVI) erwiesen. 5.1.3.2 Anders als nun behauptet, war der Beschwerdeführer keineswegs nur als Kundenberater und -betreuer tätig gewesen. Aus dem Vorausgehenden folgt vielmehr, dass dem Beschwerdeführer bei der A._______AG und bei der E._______Ltd (BVI) eine führende Rolle zukam. Gemeinsam mit B._______ leitete er das Geschäft der A._______AG mit der Vermittlung von D._______AG-Effekten an Anleger. Beide standen dabei regelmässig in Kontakt mit G._______, der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE). Aus den Akten geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer eine solche Führungsrolle für sich beanspruchte. Er störte sich beispielsweise daran, dass B._______ sich einmal vor Veranlassung einer grösseren Zahlung an G._______ offenbar nicht vorgängig mit ihm absprach (SA 50802199, Nachricht des Beschwerdeführers vom 28. April 2014; vgl. SA 50802026, in Bezug auf die von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) überwälzte Steuerforderung; SA 50301360). Nicht nur B._______ war in den vorliegend massgeblichen Jahren nachweislich ein führendes Organ der A._______AG, sondern (faktisch) auch der Beschwerdeführer. Dessen leitende Funktion manifestierte sich dabei nicht nur intern, sondern auch gegenüber den angeworbenen Anlegern, wie etwa die erwähnte E-Mail-Signatur als «Managing Partner» zeigt. Sie wurde auch gegenüber der FINMA anlässlich der Voruntersuchung im Jahr 2010 offengelegt (G01160390 1 S. 041, Ziff. 4, ausgefüllter FINMA-Fragebogen mit Angabe des Beschwerdeführers nebst B._______ als Kontaktperson für Rückfragen und der Bezeichnung seiner Funktion als «Mitgl. Geschäftsleitung/Projektleiter»). Eine von der qualitativen Beteiligung des Beschwerdeführers unabhängige Frage lautet, ob und in welchem Umfang er in quantitativer (zeitlicher) Hinsicht auch noch nach Frühjahr 2014 am Geschäft mit D._______AG-Effekten beteiligt war. Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter Verweis auf seinen gesundheitlichen Zustand und ein angeblich zerrüttetes Verhältnis zu B._______ und G._______. Aus den Akten ergibt sich, dass vereinzelte

B-2713/2018 Misstöne und Spannungen im sonst guten Verhältnis zu B._______ vorkamen; so etwa zu einer Zeit, als zugleich der Druck seitens einzelner Anleger zunahm (vgl. SA 30601164 ff. und SA 30101011). In einer Textnachricht an B._______ im Herbst 2014 beklagt sich der Beschwerdeführer, er werde von ihm umgehend kontaktiert, wenn Probleme zu lösen seien, doch beim «Geldverdienen» werde er nicht einbezogen (SA 50802207). Eine spätere Nachricht an B._______ vom 6. Oktober 2014 erweckt den Eindruck, der Beschwerdeführer denke über einen Rücktritt aus dem Geschäft mit D._______AG-Effekten nach (SA 50802207: «Was wotsch no berede… Nehmed all das scheissgeld und werdet glücklich demit… Ich verchauf nöd mini seel für es lumpigi paar nuttedollars»). Dies zeigt aber erstens, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet «seit Frühjahr 2014» nicht mehr beteiligt war. Zweitens ergibt sich aus den übrigen Akten, dass es trotz allfälliger Zweifel im Oktober 2014 nicht zum Rücktritt des Beschwerdeführers vom gemeinsamen Geschäft kam. Ein konkreter Schritt in Richtung einer förmlichen Beendigung seiner Tätigkeit für die A._______AG erfolgte erst mit dem vom Beschwerdeführer verfassten Entwurf einer Austrittsvereinbarung vom 29. Februar 2016. Allerdings kam es trotz Entwurf nicht zur formellen Loslösung des Beschwerdeführers von der A._______AG (SA 50802007 f.). Vielmehr kommunizierte er bis zur Verhaftung im Mai 2016 öfters mit B._______ in Bezug auf die D._______AG (DE) (SA 50802208 ff.; SA 30502001 ff.; SA 30701004 ff.). Ausserdem hätte ein allfälliges Zustandekommen einer Austrittsvereinbarung keineswegs zum Ende der Beteiligung des Beschwerdeführers am D._______AG-Geschäft geführt, da er entsprechend der ihm von der A._______AG im März 2016 zugestellten Liste mehrere Anleger hätte weiter «betreuen» sollen (SA 50802011). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So ist namentlich anzumerken, dass B._______ nicht erst über seinen Anwalt, sondern bereits anlässlich einer Konfrontationseinvernahme der Staatsanwaltschaft aussagte, der Beschwerdeführer sei bis im Januar oder Februar 2016 für die A._______AG tätig gewesen (SA 50802007 f.). Auf die Behauptung des Beschwerdeführers hin, dieser sei seit Mitte 2014 nicht mehr operativ für die A._______AG tätig gewesen, reagierte B._______ mit Kopfschütteln (SA 50802009). Der Beschwerdeführer selbst gab bei der Einvernahme an einer Stelle an, er sei seit Mitte 2014 lediglich «weniger» tätig gewesen, respektive physisch nicht vor Ort, in den Räumen der A._______AG (SA 50802007, 50802010). Überdies räumte er angesichts entsprechender Belege ein, bis Ende 2015 und im Frühjahr 2016 noch Kontakte mit Anlegern («Kunden») gehabt zu haben (SA 50802009-11). Nach anfänglichem Bestreiten gab er ferner zu, auch noch mit G._______

B-2713/2018 in Kontakt gewesen zu sein, dies angeblich aber «nur wenig» (SA 50802010; vgl. SA 50802011; 30701055 und 50301168). Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen früheren Aussagen noch von Sommer 2014 bis jedenfalls anfangs 2016 am Geschäft mit der Platzierung von D._______AG-Effekten beteiligt war. Soweit er einen Rücktritt gegen Ende Frühjahr 2014 geltend machen will, ist ihm schon aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner eigenen Aussagen nicht zu folgen. 5.1.3.3 Die mit der Vermittlung der Effekten betrauten Angestellten der A._______AG gingen bei der Anwerbung von «Kunden» (Anlegern) vor allem per Kaltakquise vor (SA 31201017; vgl. G01160390 2 S. 189 Rz. 18). Sie waren eigens geschult worden, wie die Verkaufsgespräche abzulaufen hätten (SA 50201010). B._______ und der Beschwerdeführer äusserten sich in Anhörungen dahingehend, dass es für die neuen Mitarbeiter ein Training-Programm respektive Verkaufsschulungen gab. B._______ habe diese geleitet (vgl. SA 50301124, 50301126; 50201010; allerdings z.T. bestritten in G01160390 2 S. 190 Rz. 20), während der Beschwerdeführer, der selber Verkaufsgespräche führte, insbesondere bei schwierigen Fragen half (SA 50301126; 50201010; vgl. SA 50301177; 30101011 ff.; 30101003). Die Verkaufstechnik wurde zudem durch Imitation des Vorgehens erfahrener Mitarbeiter erlernt (vgl. SA 50401012). Die Verkäufer konnten sich ausserdem an detaillierten und zum Teil spezifisch auf den Verkauf von D._______AG-Effekten ausgerichteten Leitfäden orientieren (vgl. SA 50802087; 50201146 ff.; 50802078). Das Verhalten der verkaufsbeteiligten Mitarbeiter der A._______AG ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als faktisches Organ der Gesellschaft und seiner Tätigkeit als führender «Kundenberater», an den sich die übrigen Telefonverkäufer bei Schwierigkeiten wandten, zuzurechnen. 5.1.3.4 Die am Handel mit Aktien der D._______AG (DE) beteiligte K._______Corp (BVI) wurde am 18. Juni 2010 auf den britischen Jungferninseln eingetragen. An ihr waren der Beschwerdeführer und B._______ wirtschaftlich berechtigt, was gegenüber Dritten nicht offengelegt wurde. Formell wurde die Gesellschaft von zwei im Fürstentum Liechtenstein domizilierten Direktoren geführt, die gemäss den Weisungen des Beschwerdeführers und B._______s handelten. Analog zum bereits zur E._______Ltd (BVI) Gesagten (E. 5.1.3.1 f.) sowie entsprechend der diesbezüglich weitgehend unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist folglich von einer engen Verflechtung auch der K._______Corp

B-2713/2018 (BVI) mit der A._______AG, ihren beiden führenden Organen sowie damit der E._______Ltd (BVI) auszugehen. 5.1.3.5 Einzugehen ist auf die Frage nach der engen Verflechtung der F._______AG (DE), der D._______AG (DE) und deren Geschäftsführer G._______ einerseits mit der A._______AG, der E._______Ltd (BVI), B._______ und dem Beschwerdeführer anderseits. Die F._______AG (DE) war die grösste Gründungsgesellschafterin der D._______AG (DE) und bis zuletzt einer ihrer Hauptaktionäre. Sie wurde ihrerseits beherrscht und geführt durch G._______ (SA 50201163, 50301206 f.), dem Geschäftsführer der D._______AG (DE) (SA 50301003, 50301057). Dieser war auch schon an zwei anderen «Jungunternehmen» massgeblich beteiligt, deren Effekten die A._______AG Anlegern verkauft hatte (vgl. SA 31201017; 41101013; 41101056 ff.; vgl. auch SA 30101013). Die D._______AG (DE) und die F._______AG (DE) hatten zudem seit 2009 denselben Geschäftssitz. Gemäss dem «Update 10/2009»-Dokument zur D._______AG (DE) sollte das Team der D._______AG (DE) in die Geschäftsräume der F._______AG (DE) integriert werden, um Synergiepotenzial zu nutzen und in den Bereichen Qualitätsmanagement, Forschung und Entwicklung und Finanz- und Rechnungswesen «Ressourcen» der F._______AG (DE) in Anspruch zu nehmen (G01160390 1 S. 222). Damit ist die enge Verflechtung der beiden Gesellschaften klar belegt. 5.1.3.6 Für das Verhältnis der E._______Ltd (BVI) und der A._______AG zur D._______AG (DE) und zur F._______AG (DE) ist relevant, dass B._______ und der Beschwerdeführer über die E._______Ltd (BVI) und die K._______Corp (BVI) indirekt stets eine wesentliche Beteiligung an der D._______AG (DE) hielten. Zur Beurteilung des Einflusses der Organe der A._______AG auf die D._______AG (DE) kann die Summe der Beteiligungen der fraglichen Gesellschaften berücksichtigt werden, die im Oktober 2010 mehr als 45 % und im August 2012 etwa 58 % betrug (vgl. SA 50301171 f., 50301275, 41305047, 50201186). B._______ und der Beschwerdeführer waren damit nicht nur Inhaber der A._______AG, sondern gleichzeitig «Hauptaktionäre» der D._______AG (DE) (vgl. SA 41305036). Weiter ist zu beachten, dass die von der A._______AG angeworbenen Anleger gemäss «Beteiligungsverträgen» zum Erwerb von D._______AG-Effekten grundsätzlich nicht selbst ins Aktienregister eingetragen wurden; als Bescheinigung ihrer Beteiligung erhielten sie vielmehr eine «Zuteilungsbestätigung» über die erworbene Anzahl Aktien in Form eines Anteils an einem bei der E._______Ltd (BVI) hinterlegten bzw. von der E._______Ltd

B-2713/2018 (BVI) gehaltenen Globalzertifikats (SA 30901088 ff.; 30602306; vgl. angefochtene Verfügung Rz. 13 f.); dabei ist es gemäss Vorinstanz fraglich, ob tatsächlich ein Aktien-Globalzertifikat zugunsten der E._______Ltd (BVI) ausgefertigt wurde (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 15 m.H.). Jedenfalls solange die Anleger nicht explizit forderten, direkt als Aktionäre eingetragen zu werden, übten sie auch ihre Beteiligungsrechte an der D._______AG (DE) nicht selbst aus; diese Rechte wurden vielmehr von der A._______AG ausgeübt. Da die A._______AG und ihre Organe beachtliche Beiträge vom von den Anlegern einbezahlten Geld vereinnahmten, ist anzunehmen, dass die im Zusammenhang mit dem «Globalzertifikat» ausgeübten Stimmrechte im Einklang mit dem evidenten Ziel der involvierten Akteure ausgeübt wurden, möglichst viele D._______AG-Effekten bei bestehenden oder weiteren unabhängigen Anlegern zu platzieren. So stimmte die E._______Ltd (BVI) jeweils für die Kapitalerhöhungen der D._______AG (DE) und bestätigte G._______ als Geschäftsführer der D._______AG (DE), obschon die (faktischen) Organe der A._______AG und Inhaber der E._______Ltd (BVI) erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit hegten (SA 30701054 Nachricht des Beschwerdeführers an B._______, 30. Juli 2014: «Wieso schicksch denn’s ganze geld immer am [G._______]…. Ohni vertrag??? Find ich absolut riskant»; vgl. SA 50802026; 50401011; 50301360; ferner SA 30601164 ff., E-Mail eines Anlegers an den Beschwerdeführer mit kritischen Fragen zu G._______; G01160390 2 S. 192 Rz. 33). Was die von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) übertragenen, jedoch laut Vertrag «treuhänderisch» von der F._______AG (DE) für die E._______Ltd (BVI) gehaltenen Aktien der D._______AG (DE) anbelangt, ist als Indiz der Gruppenzugehörigkeit der F._______AG (DE) überdies festzuhalten, dass die Treuhandvereinbarung mit einer Verpflichtung der F._______AG (DE) einherging, Weisungen der E._______Ltd (BVI) für die fraglichen Aktien zu befolgen (vgl. SA 41305229; 41305298). Für die enge Verflechtung spricht auch, dass die E._______Ltd (BVI) gemäss Angaben der Direktorin nur zwecks Handels mit D._______AG-Effekten geschaffen wurde und stets nur Beteiligungen an der D._______AG (DE) hielt (SA 41305341). Ein Mitarbeiter der A._______AG beschrieb die E._______Ltd (BVI) sodann als Konstrukt der A._______AG, der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) (SA 50401016 f.). Im Unterschied zu den Anlegern wusste die F._______AG (DE), dass es sich dabei um eine Gesellschaft der Organe der A._______AG handelte. Bereits bei der Vermittlung von Effekten anderer Gesellschaften hatte sich die

B-2713/2018 A._______AG in ähnlicher Weise betrieblich überflüssiger Sitzgesellschaften auf den britischen Jungferninseln bedient. Zwar sind jene Geschäfte nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, doch deutet dieses wiederholte Vorgehen darauf hin, dass die Gründung der E._______Ltd (BVI) ein koordinierter Vorbereitungsschritt der A._______AG im Hinblick auf den Verkauf der in grossen Teilen von der F._______AG (DE) übernommenen D._______AG-Effekten bei unabhängigen Anlegern war (dazu ausführlich hinten, E. 5.5.3). Die Ähnlichkeit der Aktienkauf- und Treuhandverträge zwischen der F._______AG (DE) und der E._______Ltd (BVI) einerseits (SA 41305105 ff.) mit analogen Verträgen der E._______Ltd (BVI) mit der K._______Corp (BVI) anderseits (SA 41305114 ff.) ist ebenfalls ein Indiz der Gruppenverbindung. Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument des Beschwerdeführers, solche Verträge zwischen der A._______AG und der F._______AG (DE) seien nach dem «arm’s length»-Prinzip verhandelt worden, zurückzuweisen. Schliesslich zeigt sich die enge Verflechtung und Koordination der am Geschäft mit den D._______AG-Effekten Beteiligten an der regelmässigen Korrespondenz betreffend die Geschäftsführung der D._______AG (DE) und an der weitgehend reibungslosen, fortlaufenden Bereitstellung von zum Weiterverkauf bestimmten Effekten durch die F._______AG (DE). Von spätestens Februar 2008 bis Mai 2016 standen die (faktischen) Organe der A._______AG und Eigentümer der E._______Ltd (BVI) regelmässig in Kontakt mit der F._______AG (DE), der D._______AG (DE) und mit G._______. In einem Schreiben vom 6. November 2009 an die Direktorin der E._______Ltd (BVI) nimmt G._______ Bezug auf einen Pool-Vertrag zwischen der F._______AG (DE) und der E._______Ltd (BVI), den er mit dem Beschwerdeführer und B._______ besprochen habe und dessen Zweck es sei, «über die gemeinsame Stimmenzahl entsprechend der Stückaktien die Geschicke der [D._______AG (DE)] stets in die intendierte Richtung lenken zu können» (SA 41305274). Dass ein solcher Vertrag existiert, wird vom Beschwerdeführer bestritten. Den Akten lassen sich jedoch mehrere deutliche Indizien einer mit G._______ koordinierten Kontrolle der D._______AG (DE) entnehmen. So konnten etwa aufgrund der Eintragung der angeworbenen Anleger auf ein Aktien-Globalzertifikat der E._______Ltd (BVI) trotz fortlaufender Vergrösserung des unabhängigen Streuaktionariats auch die Stimmrechte aller von der A._______AG angeworbenen Anleger, die nicht eigens eine Eintragung als Aktionäre im eige-

B-2713/2018 nen Namen verlangt hatten, durch die E._______Ltd (BVI) ausgeübt werden. Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass in Options-Aktienkaufverträgen der E._______Ltd (BVI) mit der F._______AG (DE) von einer Aktionärsvereinbarung die Rede ist, aus der sich Einschränkungen der Verfügung über die fraglichen Aktien ergeben könnten (SA 50802226 § 4 des Options-Aktienkaufvertrags vom 14. Oktober 2009). Von koordinierter Führung der D._______AG (DE) zeugt sodann auch, dass die F._______AG (DE) einen Teil der von ihr an die E._______Ltd (BVI) verkauften Aktien dennoch «treuhänderisch» für diese hielt respektive die Aktienübertragung «im Außenverhältnis vorerst nicht erfolgen» sollte; zugleich wurde die F._______AG (DE) bevollmächtigt, die E._______Ltd (BVI) in der Ausübung der mit den übertragenen Aktien verbundenen Beteiligungsrechte soweit gesetzlich zulässig zu vertreten (SA 41305085, Aktienkauf- und treuhandvertrag vom 17. Juni 2013, § 2 Ziff. 1; ebd. lit. e, betr. die Vollmacht; vgl. SA 41305106; 41305175). Diese Regelung deutet auf gleichgelagerte Interessen und die Verfolgung eines gemeinsamen Zieles im Zusammenhang mit dem Handel mit D._______AG-Effekten hin. Hierfür spricht weiter, dass G._______ von der wirtschaftlichen Berechtigung der Organe der A._______AG an der E._______Ltd (BVI) stets wusste, sich jedoch hütete, diese Tatsache Dritten mitzuteilen (SA 50301203 f.; vgl. SA 50301325; 50301004; 50301118; 50301168; 50301189; 50301387; 50802219). Schliesslich ist in den Akten ein Vertrag aus dem Frühjahr 2016 dokumentiert, gemäss welchem die E._______Ltd (BVI), die K._______Corp (BVI) und die F._______AG (DE) als die «Hauptaktionäre» der D._______AG (DE) eine Grossbank damit beauftragten, nach Interessenten für einen «Trade Sale» bzw. eine Gesamtübernahme der D._______AG (DE) zu suchen: Dabei war gemäss diesem Vertragsdokument vorgesehen, dass G._______ alle Instruktionen der drei «Hauptaktionäre» an die Bank vornehmen sollte und dass die Bank dabei jeweils vom Einverständnis der anderen Hauptaktionäre würde ausgehen dürfen (SA 41306013 f.). Aus den dargelegten Indizien folgt, dass der Beschwerdeführer, die A._______AG und B._______ zusammen mit G._______ und der F._______AG (DE) in der für den Handel mit D._______AG-Effekten massgeblichen Zeit die «Geschicke» der D._______AG (DE) tatsächlich gemeinsam bestimmten. Hinzu kommt, dass die E._______Ltd (BVI) die Effekten zu einem im Voraus fest-gelegten und in den Jahren 2008 bis 2016 fortlaufend steigenden Preis an die von der A._______AG angeworbenen Anleger verkaufte (SA 31301001 ff. inkl. der Belegstellen). Sie bezahlte für die im Wesentlichen parallel zur Platzierung erfolgende Übernahme der Aktien im Durchschnitt

B-2713/2018 ca. die Hälfte des Platzierungspreises. Scheinbar liess sich die F._______AG (DE) damit grosse Gewinne entgehen. Erklären lässt sich die Übergabe zu vermeintlich zu tiefen Preisen nur dann, wenn die fortlaufende Übertragung der Aktien von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) als Teil der Vorbereitung eines durch eine Gruppe koordinierten Verkaufs von Effekten begriffen wird (vgl. dazu hinten, E. 5.5.3.1). Sodann ist der frühe Beginn der Koordination der A._______AG mit der F._______AG (DE) in Bezug auf die D._______AG (DE) und deren Aktien hervorzuheben: Ein Geschäftsanteil an der D._______AG (DE) von 33 %, den die F._______AG (DE) infolge einer Kapitalerhöhung im Februar 2008 gezeichnet hatte, wurde bereits im April 2008 auf die eben erst gegründete E._______Ltd (BVI) übertragen. Bei der Beurkundung der Übertragung wurde die E._______Ltd (BVI) durch G._______ vertreten. Ebenfalls anfangs April 2008 verkaufte die A._______AG erstmals D._______AG-Effekten, zu diesem Zeitpunkt also künftige Aktien, an Anleger (angefochtene Verfügung Rz. 17 m.H.). An der Gesellschafterversammlung der D._______AG (DE) vom 28. August 2009, an der die schon 2008 angekündigte Formumwandlung der D._______AG (DE) in eine AG und die Erhöhung des Gesellschaftskapitals von EUR 100'000 auf EUR 5'190'000 beschlossen wurden, nahmen der Beschwerdeführer und B._______ teil, ersterer als Vertreter der E._______Ltd (BVI). Die enge Zusammenarbeit der beiden massgeblichen Organe der A._______AG, zugleich Inhaber der E._______Ltd (BVI), mit der F._______AG (DE) und G._______ in Bezug auf die D._______AG (DE) setzte sich in den Folgejahren fort. G._______ besuchte dabei mehrmals den Sitz der A._______AG in Zürich, um sich mit dem Beschwerdeführer und B._______ in Bezug auf die D._______AG (DE) zu besprechen. Dokumentiert ist zumindest in einem Fall, dass er ein solches Treffen ein «Strategiemeeting» nannte (SA 50301173). Als Indiz einer engen Koordination der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) mit der A._______AG ist sodann auch die Korrespondenz dieser Gesellschaften mit der Direktorin der E._______Ltd (BVI) einzustufen (SA 41305033 f., 41319050, 41305048 ff., 50301357, 41305473 f.). Dabei ging es regelmässig um die Abwicklung der Übertragung von D._______AG- Aktien auf die E._______Ltd (BVI), die dabei mit sogenannten Aktienkaufund -treuhandverträgen geregelt wurde, die dabei vom Beschwerdeführer und B._______ vorgängig mit G._______ abgesprochen worden waren (vgl. etwa SA 50301353; angefochtene Verfügung Rz. 19-21, 30 und 51 je m.V.). Zur Vermarktung der Effekten leisteten ebenfalls beide Seiten einen

B-2713/2018 wesentlichen, koordinierten Beitrag. Die A._______AG gewährleistete unter führender Beteiligung des Beschwerdeführers (vgl. u.a. SA 30601089; 30101011 und 30101015) die eigentliche Verkaufstätigkeit (siehe auch E. 5.1.3.2 f.); zudem bewarb sie die D._______AG (DE) auf ihrer Internetseite (vgl. G01160390 1/018). Die Geschäftsführung der D._______AG (DE) ihrerseits trug zum Verkauf der Effekten bei, indem sie die Gesellschaft in ansprechend gestalteten, regelmässig in Absprache mit dem Beschwerdeführer und B._______ erstellten Dokumenten als ein seriöses, innovatives Jungunternehmen mit attraktiven Zahlen und grossem Wachstumspotenzial präsentierte (SA 50301324, Argumentarium für Verkaufsgespräche [Weitere Gründe/Ziff. 5]: «Volle Auftragsbücher, schreibt schwarze Zahlen, Expansion nach Asien und USA»; vgl. der Executive Summary der D._______AG (DE), G01160390 1 S. 133 ff., S. 135 ff., S. 146 ff. und S. 205). Auch Quartalsberichte bzw. Versionen hiervon erstellte die D._______AG (DE) in Koordination mit den Organen der A._______AG (angefochtene Verfügung Rz. 29 m.w.V. [Fn. 88]); diese vom Beschwerdeführer bestrittene Zusammenarbeit ergibt sich dabei aus den Akten (SA 50301368 betr. Zustellung eines «vorläufig letzten», zu finalisierenden Drafts des Quartalsberichts I/2014 an den Beschwerdeführer und an B._______; SA 50301189, betr. Zustellung der «Endversion» des Quartalsberichts IV/2012; vgl. SA 50802199; SA 50301366 f. betr. Quartalsbericht I/2016). Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, es sei unklar, in welcher Kapazität entsprechende Anfragen von G._______ an ihn und an B._______ zugestellt worden seien und ob sie überhaupt beantwortet wurden, überzeugt dies nicht. Einerseits werden im Geschäftsleben kaum je wiederholte Anfragen um Rückmeldung bzw. Bestätigung gerichtet, wenn diese nie beantwortet werden. Zudem ist der gegenseitige Austausch inklusive der Kenntnisnahme und Beantwortung der Schreiben von G._______ durch die A._______AG durchaus auch aus den Akten erkennbar (statt vieler vgl. SA 50301376; vgl. auch SA 50301168, E-Mail des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2014 an G._______: «Ich möchte gerne von dir wissen, wer diese Broschüre, wann und im Auftrag von wem verfasst hat?»). Aus den Akten geht dabei namentlich hervor, dass die inhaltliche und formale Ausgestaltung von Quartalsberichten als wichtiger Teil der gemeinsamen Arbeit eingeschätzt wurde, die auf Seiten der A._______AG wie auch von F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) als Chefsache behandelt wurde. Dies weist auf eine enge Koordination im Rahmen einer Tätigkeit hin, deren aufsichtsrechtliche Einordnung vorliegend noch abzuklären sein wird (insb. hinten, E. 5.5.3). Vorab ist festzuhalten, dass dies dem Verkauf diente: Die A._______AG stellte den von ihr angeworbe-

B-2713/2018 nen Anlegern regelmässig Quartalsberichte und andere Dokumente mit Informationen zur D._______AG (DE) (Executive Summary, Term Sheets etc.) zu. Die Verantwortlichen der A._______AG gingen dabei davon aus, dass die Zustellung solcher Dokumente verkaufsentscheidend war. Gemäss einer auf Nachfrage explizit bestätigten Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft war dieser überzeugt, dass ohne die Zustellung der fraglichen Dokumente keiner der Anleger eine Investition in die D._______AG (DE) getätigt hätte (SA 50401012; 50802017). G._______ leistete seinerseits einen direkten Beitrag am Verkauf, indem er sich als Geschäftsführer der D._______AG (DE) mit einigen grösseren potenziellen Anlegern in Zürich und in Berlin traf und ihnen das Unternehmen präsentierte (vgl. SA 50301168, 50301204, 50401014; 30601089; vgl. auch SA 30601089, Aussage eines Anlegers: «[ein] Cold-Call von Herrn [C._______]. Dann ein Treffen mit Herrn [G._______]. Danach habe ich mich dazu entschieden, das zu machen.»). Der Kontakt der A._______AG mit G._______ zwecks Koordination des Geschäfts mit D._______AG-Effekten dauerte bis im Mai 2016 an (vgl. E. 5.1.3.1 f.). Für B._______ sind in der Zeit vom 18. Mai 2015 bis zum 11. Mai 2016 über 250 Anrufe mit G._______ nachgewiesen (SA 50802179 ff.; vgl. SA 50802208); der Beschwerdeführer unterhielt ebenfalls bis zumindest im Frühjahr 2016 noch Kontakte mit G._______ (vgl. SA 50802057 ff., 50802200-50802211; 50802208 ff.; 50802061 ff.; 30502066; 30701055). Die dargelegten Indizien belegen die von der Vorinstanz festgestellte enge Verflechtung zwischen der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) einerseits und der A._______AG, ihren Organen und den von diesen kontrollierten Offshore-Entitäten anderseits; sie zeugen von der koordinierten gemeinsamen Aktivität dieser Akteure in Bezug auf den von der Vorinstanz als Emissionshaustätigkeit qualifizierten Handel mit D._______AG-Effekten (siehe dazu hinten, E. 5.2 bis 5.6). Zur zusätzlichen Abstützung der Feststellung eines Vorgehens im Rahmen einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn mit Beteiligung der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) ist nun auf bestimmte weitere Informationen zu G._______ und zu dessen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer und B._______ einzugehen: G._______ war auch der Gründer und Geschäftsführer zweier Unternehmen, deren Effekten die A._______AG ebenfalls an Anleger «vermittelte»

B-2713/2018 (SA 50301007, 50301116 ff.; G01160390 1 S. 187). Auch bei diesen vom Volumen her etwas weniger bedeutsamen Geschäften kam es zu einer engen, ähnlich organisierten Zusammenarbeit von G._______s Gesellschaften mit der A._______AG; diese Zusammenarbeit verdeutlicht ebenfalls die enge Verbindung der beteiligten Akteure: Bei einer dieser Gesellschaften (L._______AG) wurden im Laufe des Jahres 2009 grössere Probleme betreffend die Geschäftsführung durch G._______ bekannt. Im Zuge der Zuwahl eines neuen CFO kam es Medienberichten zufolge (vgl. insb. SA 30601166 ff., (…)) anlässlich der Überprüfung der Bücher zur Aufdeckung von über (…) Scheinrechnungen für ein Gesamtvolumen von mehr als EUR (…) Mio.; daraufhin wurde G._______ als Vorstandsvorsitzender mit sofortiger Wirkung abberufen und in der Folge vom Unternehmen wegen Untreue und Betrug angezeigt. Von diesen Vorwürfen hatte die A._______AG Kenntnis, doch soweit sie die fraglichen Vorgänge innerhalb der L._______AG mit Anlegern besprach, beschrieb sie sie als eine Art feindliche Übernahme, der G._______ zum Opfer gefallen sei (vgl. SA 50301168; 30601164; 50301004; 50301116 ff.). In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine kritische Beschäftigung der A._______AG mit diesen Vorwürfen oder generell mit der Frage nach der Eignung von G._______ als Geschäftsführer der D._______AG (DE). Angesichts der Tatsache, dass die A._______AG den Anlegern in diesem Fall Effekten eines Unternehmens (L._______AG) verkaufte, dessen Erfolg offenbar (mit Scheinrechnungen) vorgetäuscht worden war, zeugt der Umgang der A._______AG mit den Vorwürfen ebenfalls von einer Gruppenverbindung zur F._______AG (DE), zur D._______AG (DE) und zu G._______. Dass die A._______AG im grossen Umfang Effekten der L._______AG, der D._______AG (DE) und einer weiteren von G._______ kreierten Gesellschaft ohne kritische Auseinandersetzung mit dieser entscheidenden Personalie an Privatanleger vermittelte, liesse sich anders nicht nachvollziehen. Inzwischen wurde G._______ im Zusammenhang mit seiner Rolle bei der D._______AG (DE) von einem deutschen Strafgericht wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges und Untreue zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (siehe (…)). Es habe bei der D._______AG (DE) wiederholt unterschiedliche Jahresabschlüsse für dasselbe Jahr gegeben, einmal mit geringerem und einmal mit viel höherem Gewinn. Die Abschlüsse mit den höheren Erfolgszahlen wurden in Präsentationen potenziellen An-

B-2713/2018 legern gezeigt, während die tieferen Gewinnbeträge offiziell im Bundesanzeiger auftauchten. Gemäss einer Sachverständigen war die D._______AG (DE) dabei seit Mitte 2016 überschuldet (siehe (…)). Angesichts der Tatsache, dass das Anlegerinteresse an bestimmten Aktien stark von der Einschätzung des Werts des Unternehmens abhängt, und mit Blick auf die bereits besprochenen Indizien sowie insbesondere die Tatsache, dass G._______ in Absprache mit dem Beschwerdeführer und B._______ Entwürfe von Quartalsberichten und andere Dokumente zur D._______AG (DE) erstellte, ist unausweichlich von der engen Kooperation mit der G._______ zugehörigen F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) bei der Vermarktung der D._______AG-Effekten auszugehen. 5.1.3.7 Der Beschwerdeführer vermag demgegenüber mit seiner Behauptung, es fehle an einer massgeblichen Koordination respektive engen Verflechtung mit der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE), nicht durchzudringen. Seine wiederholten, spezifischen Einwände dahingehend, dass bestimmte von der Vorinstanz hervorgehobene Kontakte zwischen der A._______AG einerseits und der F._______AG (DE) und D._______AG (DE) anderseits Ausdruck wirtschaftlich gewöhnlicher Vorgänge seien, ändern am Ergebnis der gebotenen Gesamtbetrachtung nichts. Selbst wenn die Erklärungen des Beschwerdeführers isoliert betrachtet zum Teil überzeugen könnten, lässt sich der Sachverhalt nur bei Annahme einer aufsichtsrechtlichen Gruppe unter Einschluss der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) in seiner Gesamtheit schlüssig begreifen. Ginge man nicht von einer engen Verflechtung mit der F._______AG (DE) aus, wäre unverständlich, warum die F._______AG (DE) trotz Kenntnis des Werts der Effekten der von ihrem Inhaber geführten D._______AG (DE) mehrmals jährlich D._______AG-Effekten zu Preisen auf die E._______Ltd (BVI) übertragen hätte, die ungefähr die Hälfte der Preise betrugen, welche die E._______Ltd (BVI) praktisch gleichzeitig durch Platzierung der Effekten bei den Anlegern realisierte. Wegen der entgangenen Gewinne hätte die F._______AG (DE) damit systematisch einen Schaden erwirtschaftet, während sich die wirtschaftlich Berechtigten der E._______Ltd (BVI), also der Beschwerdeführer und B._______, Einnahmen in zweistelliger Mio.-Höhe aus dem Geschäft mit D._______AG-Effekten zuführen liessen.

B-2713/2018 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den spezifischen Einwänden und Deutungen von Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers erübrigt sich angesichts der klaren Indizienlage. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem im aufsichtsrechtlichen Sinn gruppenweise koordinierten Vorgehen im Zusammenhang mit dem Geschäft mit Effekten der D._______AG (DE) ausging, an dem sich namentlich einerseits die A._______AG und ihre Organe und anderseits die F._______AG (DE) und die D._______AG (DE) beteiligten. 5.1.3.8 Ein Teil der von der E._______Ltd (BVI) vermittels der A._______AG an Anleger verkauften Effekten ist auf ursprüngliche Beteiligungen der H._______Ltd und der J._______Ltd an der D._______AG (DE) zurückzuführen. Der Beschwerdeführer bestreitet jedenfalls in allgemeiner Weise das Vorliegen einer Gruppenverbindung zur H._______Ltd, zur J._______Ltd und zu M._______. Die Vorinstanz hält zwar keine Gruppenzugehörigkeit dieser Gesellschaften fest, nimmt aber gleichwohl an, deren Erwerbsgeschäfte mit D._______AG-Effekten könnten nicht als wirtschaftlich real eingestuft werden. Die H._______Ltd ist eine Gründungsgesellschafterin der D._______AG (DE). Sie verfügte nach deren Formumwandlung über 492'737 D._______AG-Aktien, wovon sie 100'000 anfangs 2010 auf die E._______Ltd (BVI) und 392'737 im Dezember 2010 auf die F._______AG (DE) übertrug, wobei letztere die Effekten später ebenfalls der E._______Ltd (BVI) abtrat. Ein Indiz für eine Gruppenverbindung ist die Tatsache, dass die H._______Ltd ebenso wie die F._______AG (DE) an der Gesellschafterversammlung der D._______AG (DE) vom 28. August 2009 aufgrund von Bestimmungen des deutschen GmbH-Rechts nicht an der Abstimmung zur Entlastung von G._______ als Geschäftsführer teilnehmen durfte (SA 50301056 ff.). Ein weiteres ist die Tatsache, dass gemäss Term-Sheet zur D._______AG (DE) aus dem Jahr 2010 eine Beteiligung von 10 % der «Geschäftsleitung/Aufsichtsrat» der D._______AG (DE) zugeordnet wird, womit die Beteiligung der H._______Ltd gemeint sein musste; daneben waren 25 % der F._______AG (DE), 40 % der E._______Ltd (BVI) und 25 % einem «strategischen Investor» aus Hong Kong (d.h. der J._______Ltd, dazu sogleich) zugeordnet. Noch deutlicher illustriert sich die enge Verflechtung der H._______Ltd mit der F._______AG (DE) und damit die Zugehörigkeit zur Gruppe daran, dass die E._______Ltd (BVI) den Preis für die ihr von der H._______Ltd übertragenen Aktien nicht an die H._______Ltd überwies, sondern gemäss einem Vertrag vom 3. Februar 2010 auf ein Konto der F._______AG (DE)

B-2713/2018 (SA 41305370 und 41305373 § 3). Sodann erhielt die H._______Ltd infolge der Kapitalerhöhung vom 28. August 2009 durch Sacheinlagen der F._______AG (DE) trotz einer damit verbundenen Regelung des Verwässerungsschutzes keine neuen Aktien zugeteilt (SA 40801203 f.), dies im Unterschied zur E._______Ltd (BVI), zu M._______ und zur J._______Ltd; die H._______Ltd wurde diesbezüglich gleich behandelt wie die F._______AG (DE) selbst. Dies ergibt nur Sinn, wenn die H._______Ltd wirtschaftlich der gleichen Person zuzurechnen ist wie die F._______AG (DE), also G._______. Aufgrund dieser Umstände und in Betrachtung des zur F._______AG (DE) und zu G._______ Gesagten (E. 5.1.3.5-5.1.3.7) ist festzuhalten, dass auch die H._______Ltd zur Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn gehörte, im Rahmen welcher die A._______AG und ihre führenden Organe gemeinsam mit anderen Akteuren ein Geschäft mit D._______AG-Effekten betrieben (dieses Geschäft wird in aufsichtsrechtlicher Hinsicht hinten zu beurteilen sein, siehe E. 5.2-5.7). Auch die J._______Ltd ist Gründungsgesellschafterin der D._______AG (DE) (GmbH). Ihre Beteiligung von 25 % übertrug sie auf die vom Beschwerdeführer und B._______ beherrschte K._______Corp (BVI) (vgl. SA 50301171 f.). Diese übertrug die Beteiligung für EUR 8'693'250.- auf die ebenso dem Beschwerdeführer und B._______ gehörende E._______Ltd (BVI), welche sie sodann mithilfe der vom Beschwerdeführer und B._______ kontrollierten A._______AG bei unabhängigen Privatanlegern verkaufte. Bereits dies ist ein Indiz auf die Gruppenzugehörigkeit. Weiter schrieb der Beschwerdeführer in einer E-Mail an G._______ im Juli 2014, er habe ihm mit der D._______AG (DE) einen Neuanfang ermöglicht; damit spielte er auf die Probleme G._______s bei der L._______AG an (dazu vorne, E. 5.1.3.6). Das lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer be

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