Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-2442/2026
Urteil v o m 3 . August 2026 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien Verein A._______, (…), vertreten durch die Rechtsanwältinnen MLaw Anna Katharina Burri und MLaw Anamarija Primorac, Burri Breitschmid AG, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, (…), Vorinstanz.
Gegenstand Teilweiser Widerruf der Anerkennung als Einsatzbetrieb des Zivildienstes (Verfügung vom 5. März 2026).
B-2442/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Verein A._______ (nachfolgend: Verein) ist seit dem 14. Juni 2004 ein Einsatzbetrieb des Zivildienstes. Er bezweckt vor allem, einwandfreie Lebensmittel vor der Vernichtung zu retten und diese an bedürftige Menschen in der Schweiz und in Liechtenstein zu verteilen. Der Verein versteht sich als Brückenbauer zwischen Unternehmen des Lebensmittelbereichs und Privaten, die sich in finanziellen Engpässen befinden. Er verfolgt weder kommerzielle noch der Selbsthilfe dienende Zwecke, weshalb er steuerbefreit ist. Mit Anerkennungsverfügung vom 14. Juni 2004 legte das Regionalzentrum Rüti zwei Pflichtenhefte fest (PH Nr. 19662 Lageristln sowie PH Nr. 19626 FahrerIn) und beschränkte die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatz stehenden Zivildienstleistenden auf vier. A.b Am 7. Dezember 2016 ersuchte der Verein das Regionalzentrum, die maximale Anzahl von gleichzeitig einsetzbaren Zivildienstleistenden zu erhöhen und diese auf seine Partnerorganisationen (Plattformen 1. _______, 2. _______, 3. _______ und 4. _______) aufzuteilen. Mit Verfügung vom 3. März 2017 passte das Regionalzentrum die Anerkennung vom 14. Juni 2004 an und erhöhte die maximale Anzahl der für gleichzeitige Einsätze zugelassenen Zivildienstleistenden von 4 auf 22. Gleichzeitig wurden folgende Pflichtenhefte bewilligt:
B-2442/2026 A.c Am 20. März 2017 beantragte der Verein eine weitere Änderung der bestehenden Anerkennungsverfügung. Er erklärte sich bereit, als Sonderregelung bis Ende 2018 auch das Betreuungs-Pflichtenheft für die Plattform 3._______ zu "öffnen" (mit dafür maximal vier verfügbaren Zivildienstleistenden und unter Abtretung einer Stelle an die Plattform 3._______ bis Ende 2018). Mit Verfügung vom 21. März 2017 hiess das Regionalzentrum das Gesuch um Änderung des Anerkennungsentscheids vom 3. März 2017 teilweise gut und passte den Entscheid an, indem es die Situation bei den Pflichtenheften änderte und beim Pflichtenheft 75724 die Maximalzahl von 4 auf 3 herabsetzte, indes die Maximalzahl der gleichzeitig im Einsatz stehenden Zivildienstleistenden bei 22 beliess:
A.d Am 28. September 2017 erklärte der Verein, er möchte, weil dringender Handlungsbedarf bestehe, das Pflichtenheft (Betreuung) im Schwerpunktprogramm bis Ende 2018 an die regionale Partnerorganisation "Plattform 4._______" abtreten. Am 29. September 2017 passte das Regionalzentrum den Anerkennungsentscheid antragsgemäss an (mit weiterhin einer Höchstzahl von gleichzeitig im Zivildiensteinsatz Stehenden von 22):
B-2442/2026 A.e Im August 2018 stellte der Verein – im Nachgang zu der im März 2017 erfolgten Zusammenführung von bisher getrennten Anerkennungen für Einsätze in den dezentralen, privaten Plattformen unter dessen Dach – beim Regionalzentrum ein Gesuch um Entschlüsselung für die Pflichtenhefte "Betreuung und Lageradministration" auf die einzelnen Plattformen. Mit Verfügung vom 25. September 2018 passte das Regionalzentrum den Anerkennungsentscheid gesuchsgemäss an, wobei die maximale Anzahl von gleichzeitig im Einsatz stehenden Zivildienstleistenden bei 22 belassen wurde. Gleichzeitig wurde der Katalog der Pflichtenhefte aktualisiert:
A.f Am 14. März 2023 beantragte der Verein eine weitere Änderung des Anerkennungsentscheids, da die Partnerorganisation Plattform 1._______ einen fünften Zivildienstleistenden im Pflichtenheft "Fahrer Plattform 1._______" (75726) brauche. Im Gegenzug sei die Anzahl der
B-2442/2026 Zivildienstleistenden im Pflichtenheft "Lagerist Plattform 1._______" (75729) von zwei auf eins zu reduzieren. Mit Verfügung vom 21. März 2023 passte das Regionalzentrum den Anerkennungsentscheid gesuchsgemäss an und bestätigte die bisher gültige Begrenzung auf maximal 22 gleichzeitig einzusetzende Zivildienstleistende. Bewilligt wurden folgende Pflichtenhefte:
A.g Am 26. Juli 2023 erklärte der Verein dem Regionalzentrum, er befinde sich in einer Wachstumsphase mit Organisationsentwicklung. Daher ersuchte er um eine weitere Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig im Einsatz stehender Zivildienstleistender von 22 auf 28. Am 28. Juli 2023 informierte das Regionalzentrum den Verein über die Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens, um die Voraussetzungen der Anerkennung als Einsatzbetrieb sowie die Richtlinienkonformität der bestehenden Pflichtenhefte abklären zu können. Insbesondere wurde festgehalten, der Verein sei plattformmässig organisiert, wobei er drei Plattformen von Dritten im Rahmen spezifischer Partnerschaftsverträge leiten lasse, nämlich erstens die Plattform 3._______ (verwaltet vom KIGA Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit […]), zweitens die Plattform 4. _______ (verwaltet vom Verein B. _______) und drittens die Plattform 5. _______ (verwaltet vom Verein C. _______).
B-2442/2026 A.h Am 5. Oktober 2023 ersuchte der Verein das Regionalzentrum, die Pflichtenhefte "Fahrer und Lagerist Plattform 2. _______" und "Betreuung und Lageradministration Plattform 2. _______" in die Anerkennungsverfügung aufzunehmen. Am 10. Oktober 2023 ergänzte er sein Gesuch mit dem Wunsch, dass die Pflichtenhefte "Fahrer und Lagerist Plattform 6. _______" und "Betreuung und Lageradministration Plattform 6. _______" ebenfalls in die Anerkennungsverfügung aufzunehmen seien. A.i Am 22. Januar 2024 bestätigte das Regionalzentrum dem Verein die Fortführung des Überprüfungsverfahrens angesichts der beantragten Erhöhung der Anzahl Zivildienstleistenden. Die bisher gültige Anerkennungsverfügung müsse an den "heutigen rechtskonformen Stand" angepasst werden. Die Zivi-Plätze müssten auf insgesamt 14 oder 9 reduziert werden. Die mandatsmässig organisierten Plattformen würden einen unzulässigen Personalverleih an Partnerorganisationen bilden, was nicht mit dem Einsatz von Zivildienstleistenden vereinbar sei. Betreuungspflichtenhefte könnten nur noch für selbst geführte Plattformen bewilligt werden. A.j Am 28. Mai 2025 fand zwischen dem Regionalzentrum und dem Verein eine Besprechung statt. Das Regionalzentrum vertrat neu den Standpunkt, die Anerkennungsverfügung sei rechtswidrig erteilt worden und müsse daher widerrufen werden. Es erklärte, die Partnerorganisationen seien keine Dritte im Sinne des Zivildienstgesetzes, weshalb das dort geregelte Weisungsrecht nicht anwendbar sei. Insofern seien die Anerkennungsvoraussetzungen in denjenigen Pflichtenheften nicht erfüllt, die eine Übertragung des Weisungsrechts an Partnerorganisationen vorsehen. Deshalb schlug das Regionalzentrum dem Verein drei Lösungen vor, um die Anerkennung gesetzeskonform anpassen zu können (1. Änderung gewisser Pflichtenhefte mit Übertragung von Rechten und Pflichten unter Streichung anderer Pflichtenhefte; 2. Änderung gewisser Pflichtenhefte mit Übertragung von Rechten und Pflichten unter Bleibehaltung Anderer bei gleichzeitiger Einrichtung von drei neuen Einsatzbetrieben; 3. Einrichtung von vier einzelnen Einsatzbetrieben mit entsprechenden Pflichtenheften). Am 30. September 2025 teilte der Verein dem Regionalzentrum mit, leider sei keine der drei vorgeschlagenen Varianten ohne unzumutbar grossen Aufwand umsetzbar. Gleichzeitig betonte er seine Bereitschaft, eine konsensuale Lösung zu erreichen.
B-2442/2026 A.k Am 29. Oktober 2025 gab das Regionalzentrum dem Verein Gelegenheit, sich zu dem am 28. Mai 2025 in Aussicht gestellten teilweisen Widerruf der Anerkennung zu äussern. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 wandte sich der Verein gegen jeglichen Widerruf der Anerkennungsverfügung vom 21. März 2023 und forderte (neben einer Erhöhung der Anzahl Zivildienstleistenden), dass die darauf basierenden Einsatzvereinbarungen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Anerkennungsüberprüfung weiterhin gutgeheissen werden. Der Einsatz von Zivildienstleistenden bei Partnerorganisationen des Vereins geschehe im Rahmen einer Übertragung des Weisungsrechts und nicht durch eine Übertragung von Rechten und Pflichten. Daher seien die in der Anerkennungsverfügung vom 21. März 2017 festgelegten Pflichtenhefte, mit welchen das Weisungsrecht an die Plattformen 3. _______, 4. _______ und 5. _______ übertragen worden seien, rechtmässig. Zudem liege auch kein unzulässiger Personalverleih vor. Somit dürfe die Zahl der für diese Plattformen zugesprochenen Zivildienstleistenden nicht gekürzt werden. B. Am 5. März 2026 erliess das Bundesamt für Zivildienst, Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Vorinstanz), folgende Verfügung:
Gleichzeitig widerrief die Vorinstanz die Anerkennungsverfügung vom 21. März 2017 teilweise und verfügte Folgendes:
B-2442/2026 Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die drei Partnerorganisationen (Verein B._______, Verein C. _______, KIGA […]) seien nicht natürliche Personen. Deshalb sei – entgegen der Rechtsauffassung in der Anerkennungsverfügung vom 21. März 2017 – die erfolgte Übertragung des Weisungsrechts zivildienstgesetzwidrig, was auch für die erfolgte Anerkennung der zu widerrufenden Pflichtenhefte gelte. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Rechtsanwendung sei trotz der langen Dauer der Anerkennung höher zu gewichten als allfällige Vertrauensschutzinteressen des Vereins. Der zu verfügende Teilwiderruf sei geeignet, erforderlich und dem Verein zumutbar. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liege nicht vor, da dem Regionalzentrum kein widersprüchliches Verhalten oder treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Verein (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 7. April 2026) und stellte darin folgende Anträge:
B-2442/2026 "1. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2026 bezüglich deren Ziff. 2, erster Satz, Ziff. 2.2, Ziff. 2.3, soweit damit implizit den Widerruf der Pflichtenhefte mit den Nummern 75736, 75752, 75753, 75756, 75757, 75758, 81262, 81263 und 81264 gemäss Verfügung vom 21. März 2023 verfügt wird, sowie Ziff. 2.4 aufzuheben und - es seien zusätzlich zu den in Ziff. 2.3 der angefochtenen Verfügung bewilligten Pflichtenhefte auch die Pflichtenhefte mit den Nummern 75736, 75752, 75753, 75756, 75757, 75758, 81262, 81263 und 81264 gemäss Verfügung vom 21. März 2023 weiterhin als bewilligt zu erklären; und - es sei die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen, die gleichzeitig für die Beschwerdeführerin im Einsatz stehen dürfen, auf 28 festzusetzen. 2. Eventualiter: Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2026 bezüglich deren Ziff. 2, erster Satz, Ziff. 2.2, Ziff. 2.3, soweit damit implizit den Widerruf der Pflichtenhefte mit den Nummern 75736, 75752, 75753, 75756, 75757, 75758, 81262, 81263 und 81264 gemäss Verfügung vom 21. März 2023 verfügt wird, sowie Ziff. 2.4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dass zusätzlich den in Ziff. 2.3 der angefochtenen Verfügung bewilligten Pflichtenhefte auch die Pflichtenhefte mit den Nummern 75736, 75752, 75753, 75756, 75757, 75758, 81262, 81263 und 81264 gemäss Verfügung vom 21. März 2023 weiterhin als zu bewilligt zu erklären und die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen, die gleichzeitig für die Beschwerdeführerin im Einsatz stehen dürfen, auf 28 festzusetzen. 3. Subeventualiter: Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2026 in den angefochtenen Punkten aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Reorganisation ihrer Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen 1) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit […] (KIGA), 2) C._______ sowie 3) B._______ anzusetzen und diesen zu ermöglichen, sich bis zum Abschluss dieser Frist in einem beschleunigten Verfahren rechtskräftig als Einsatzbetriebe im Sinne des ZDG anerkennen zu lassen. VERFAHRENSANTRÄGE: 1. Die Vorinstanz sei zuerst superprovisorisch und dann vorsorglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Endentscheid in dieser Angelegenheit die in Ziff. 2.3 der angefochtenen Verfügung bewilligten Pflichtenhefte sowie
B-2442/2026 zusätzlich auch die Pflichtenhefte mit den Nummern 75736, 75752, 75753, 75756, 75757, 75758, 81262, 81263 und 81264 (bewilligt gemäss Verfügung vom 21. März 2023) umgehend auf der Plattform ZiviConnect (https://www.zivi.admin.ch/de/ziviconnet) freizuschalten und diesbezügliche Einsatzvereinbarungen gutzuheissen. 2. Eventualiter zum Verfahrensantrag gemäss vorstehender Ziff. 1: Die Vorinstanz sei zuerst superprovisorisch und dann vorsorglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Endentscheid in dieser Angelegenheit der Beschwerdeführerin die in Ziff. 2.3 der angefochtenen Verfügung bewilligten Pflichtenhefte umgehend auf der Plattform ZiviConnect (https://www.zivi.admin.ch/de/ziviconnet) freizuschalten und diesbezügliche Einsatzvereinbarungen gutzuheissen. 3. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen. 4. Es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, zur allfälligen Vernehmlassung der Vorinstanz sowie den von dieser eingereichten Akten Stellung zu nehmen." Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die widersprüchliche vorinstanzliche Beurteilung der Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen treffe rechtlich nicht zu, zumal diese, wie die der Vorinstanz eingereichten Partnerschaftsverträge zeigten, angesichts ihrer funktionalen Einbettung in die Arbeitsorganisation von A. _______ zivildienstgesetzliche Hilfspersonen bzw. Dritte seien. Dies erlaube die in der Anerkennungsverfügung vom 21. März 2017 vorgenommene Übertragung des Weisungsrechts. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb sie die behauptete Rechtswidrigkeit während zehn Jahren nicht erkannt habe. Bemerkenswert sei, dass die Vorinstanz selbst die im Jahr 2017 bewilligte Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen zusammen mit dem Verein A. _______ ausgearbeitet habe. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz in rechtswidriger, unangemessener und treuwidriger Weise die Anerkennungsverfügung vom 21. März 2017 widerrufen. C.b Mit Eingabe vom 7. April 2026 (Eingang beim BVGer am 8. April 2026) reichte der Beschwerdeführer folgende Ergänzung nach: "In Ergänzung der Beschwerdeschrift konkretisieren wir (innerhalb der nach wie vor laufenden Beschwerdefrist) den Subeventualantrag Ziff. 3 der Beschwerde wie folgt (Konkretisierung gemäss in grauer Farbe hinterlegtem Text):
B-2442/2026 3. Subeventualiter: Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2026 bezüglich deren Ziff. 2, erster Satz, Ziff. 2.2, Ziff. 2.3, soweit damit implizit den Widerruf der Pflichtenhefte mit den Nummern 75736, 75752, 75753, 75756, 75757, 75758, 81262, 81263 und 81264 gemäss Verfügung vom 21. März 2023 verfügt wird, sowie Ziff. 2.4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Reorganisation ihrer Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen 1) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit […] (KIGA), 2) C._______ sowie 3) B._______ anzusetzen und diesen zu ermöglichen, sich bis zum Abschluss dieser Frist in einem beschleunigten Verfahren rechtskräftig als Einsatzbetriebe im Sinne des ZDG anerkennen zu lassen." D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen – mangels substanziierter zeitlicher Dringlichkeit – ab mit dem Hinweis, über das Massnahmengesuch werde nach Vorliegen der vorinstanzlichen Stellungnahme entschieden. D.b Mit Vernehmlassung vom 24. April 2026 (Eingang beim BVGer am 27. April 2026) erklärt die Vorinstanz, die strittigen Pflichtenhefte (Nr. 75736, 75752, 75753, 75756, 75757, 75758, 81262, 81263 und 81264) sowie die weiteren Pflichtenhefte (Nr. 81260, 105356, 105357, 116903, 116904, 116905 und 116906) seien per 24. April 2026 antragsgemäss auf ZiviConnect freigeschaltet worden, weshalb das Massnahmengesuch hinsichtlich Freischaltung gegenstandslos geworden sei, wobei auf die Begehren auf "Gutheissung" von Einsatzvereinbarungen nicht einzutreten sei. D.c Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Massnahmengesuch, soweit es nicht gegenstandslos geworden war, nicht ein. D.d Am 11. Mai 2026 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden prozessualen Anträgen: "1. Die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, zwischen der Beschwerdeführerin und potenziellen Zivildienstleistenden zustande gekommene Einsatzvereinbarungen umgehend nach deren Erhalt nach den gesetzlichen Vorgaben dahingehend zu prüfen, ob diese gutgeheissen werden können und deren
B-2442/2026 Prüfung nicht mit der Begründung abzulehnen, dass hinsichtlich dieser Pflichtenhefte ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer B-2442/2026 hängig sei; 2. Die Anweisung gemäss Ziffer 1 sei in Bezug auf Einsatzvereinbarungen zu verfügen, welche gestützt auf die nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens B-2442/2026 technisch auf der Plattform ZiviConnect (https://www.ziviadmin.ch/de/ziviconnect) freigeschalteten Pflichtenhefte mit den Nummern 75736, 75752, 75753, 75756, 75757, 75758, 81262, 81263 und 81264 zwischen der Beschwerdeführerin und potenziellen Zivildienstleistenden zustande kommen; (…)" Der Beschwerdeführer machte geltend, er befürchte, die Vorinstanz werde neu zustandegekommene Einsatzvereinbarungen gar nicht erst prüfen, obschon die strittigen Pflichtenhefte freigeschaltet seien. D.e Am 22. Mai 2026 beantragte die Vorinstanz, es sei auf das erneute Massnahmengesuch nicht einzutreten beziehungsweise es sei abzuweisen, da es auf einer rein hypothetisch und unsubstanziiert befürchteten, angeblich drohenden Rechtsverweigerung beruhe. D.f Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels funktionaler Zuständigkeit, der Vorinstanz Weisungen zur Verfahrensführung zu erteilen, auf das Gesuch vom 15. Mai 2026 nicht ein. E. E.a Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2026 beantragt die Vorinstanz Folgendes: "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie über den Streitgegenstand hinausgeht. 2. Dispositiv-Ziffer 2.2 der angefochtenen Verfügung sei von Amtes wegen wie folgt zu berichtigen: «Die Verfügung vom 21. März 2023 wird im Sinne der Erwägungen teilweise widerrufen.» 3. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen." Zur Begründung führt die Vorinstanz an, dadurch dass der Beschwerdeführer das Institut der Hilfsperson auf komplexe vertragliche Partnerschaften mit juristischen Personen ausdehne, lege er das Zivildienstgesetz auf
B-2442/2026 unzulässige Weise aus. Die 2017 erfolgte Genehmigung von Pflichtenheften (mit Übertragung der Weisungsbefugnis an Partnerorganisationen) erlaube es nicht, diese als Hilfspersonen zu qualifizieren. Ein allfälliger Irrtum oder eine unvollständige Prüfung im Jahre 2017 könne eine heute als gesetzwidrig erkannte Organisationsstruktur nicht legitimieren. Der strittige teilweise Widerruf sei angesichts der Fehlerhaftigkeit der Anerkennungsverfügung aus dem Jahre 2017 zulässig. Entgegenstehende "Interessen auf Vertrauensschutz" müssten hinter dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung zurücktreten, zumal der Widerruf verhältnismässig sei und der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands diene. Auch liessen die bisherigen Bemühungen des Beschwerdeführers den Eindruck entstehen, er instrumentalisiere den Zivildienst systematisch für seine Zwecke, indem er den ursprünglichen Mangel der fraglichen Anerkennungsverfügung gezielt für "seine eigene Organisationsentwicklung und Wachstumsphase" ausnutze. E.b Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. Mai 2026 Stellung. Darin macht er geltend, er sei nach wie vor daran interessiert, die Zusammenarbeit mit seinen Partnerorganisationen transparent, klar strukturiert und rechtlich sauber zu regeln, um so seiner Tätigkeit weiterhin nachgehen zu können. Die strittige zivildienstgesetzliche Regelung weise – entgegen der Vorinstanz – keinen eindeutigen Wortlaut auf, welcher deren enge Interpretation stützen würde. Auch erkläre sie nicht, warum für die Auslegung des Begriffs "Hilfsperson" ein Rückgriff auf das Obligationenrecht nicht zulässig sei. Die Unterstellung, A._______ instrumentalisiere den Zivildienst für seine eigenen Zwecke, entbehre jeglicher Grundlage, zumal die Vereinstätigkeit einen bedeutenden Beitrag gegen Lebensmittelverschwendung und für die Armutsproblematik leiste. Zivildienstleistende seien dabei nie im Rahmen einer – wie von der Vorinstanz unterstellten – systematisch und missbräuchlich geplanten Organisationsentwicklung eingesetzt worden, sondern immer nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und im amtlich bewilligten Umfang. Bezeichnenderweise nehme die Vorinstanz nicht dazu Stellung, warum sie die behauptete Rechtswidrigkeit nicht damals schon erkannt habe, und lasse den Hinweis unkommentiert, dass sie, die Vorinstanz, im Jahr 2017 an der Ausgestaltung der Zusammenarbeit des Vereins A._______ mit den Partnerorganisationen beteiligt gewesen sei. So sei die heutige Form der Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen auf einen Unfall im Jahr 2017 zurückzuführen, bei dem ein Zivildienstleistender einer Partnerorganisation (welche damals als Einsatzbetrieb
B-2442/2026 fungiert habe) mit dem Pflichtenheft "Fahrer A._______" mit einem Neufahrzeug von A._______ verunfallt sei. Wegen der sich daraus ergebenden komplizierten Haftungsfragen sei in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz das heutige Konstrukt ausgearbeitet worden. Die durch den Unfall sichtbar gewordene Problematik sei der Vorinstanz immer transparent kommuniziert worden und das heutige Konstrukt sei von ihr auch "abgesegnet" worden. F. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit sie entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. März 2026 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG). 1.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (BGE 131 II 200 E. 3.2 m.H.; Urteile des BGer 2C_623/2016 vom 28. Juli 2017 E. 2.3.1, 1C_126/2013 vom 29. November 2013 E. 2.4, 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). Im vorliegenden Fall ist dies die angefochtene Verfügung mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 1 und 2.1, die nicht mehr im Streit liegen. 1.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer sowohl durch die teilweise Gesuchsabweisung wie auch durch den teilweisen Anerkennungswiderruf besonders berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, soweit sie im Streit liegt. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
B-2442/2026 1.4 Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich auf die teilweise Gesuchsabweisung und den teilweisen Anerkennungswiderruf bezieht. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer indes das Bundesverwaltungsgericht im Subeventualantrag 3 auffordert, die Vorinstanz sei "anzuweisen", ihm eine angemessene Frist zur Reorganisation der Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen anzusetzen, damit diese sich "in einem beschleunigten Verfahren" als Einsatzbetriebe anerkennen lassen können, kann – mangels Weisungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer versteht seinen Subeventualantrag als eine – gestützt auf den Vertrauensschutz fliessende – "Handlungsanweisung an die Vorinstanz", falls die vorinstanzliche Rechtsauffassung gerichtlich geschützt werden sollte. Diesfalls solle das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Weisung erteilen, sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Nachteile des Beschwerdeführers aus den über Jahre hinweg im Vertrauen auf die bisherige Verwaltungspraxis getroffenen Dispositionen möglichst gering zu halten (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2026, S. 4). Wie schon in der Zwischenverfügung vom 3. Juni 2026 dargelegt, geht die Annahme des Beschwerdeführers fehl, dass das Bundesverwaltungsgericht gesetzlich ermächtigt wäre, der Vorinstanz Weisungen zu erteilen, wie sie ihre Verfahren zu führen hat (vgl. zu den Möglichkeiten von Aufsichtsbeschwerden KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 763 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist eine justizielle Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 31 VGG) und verwaltungsorganisatorisch nicht als Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz eingesetzt. Dem Gericht ist es somit verwehrt, dieser eine Weisung zu erteilen, wie sie zivildienstrechtliche Verwaltungsverfahren (insbes. Anerkennungsverfahren nach Art. 41 ff. ZDG) zu gestalten hat (vgl. hierzu die vergleichbare Situation im Urteil des BVGer B-3863/2013 vom 2. September 2013 E. 1.2.2.4.2).
B-2442/2026 Demzufolge ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Vorinstanz, wie beantragt, anzuweisen, Fristen zu setzen, um hinsichtlich künftiger Anerkennungsverfahren (Art. 41 ff. ZDG) verfahrensmässig auf die vom Beschwerdeführer in Erwägung gezogene Reorganisation der Zusammenarbeit mit seinen drei Partnerorganisationen einzuwirken. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Es stellt, wie die Vorinstanz, den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es hat die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5). 3. 3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 6. Oktober 1995 (ZDV, SR 824.0) ist das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 ZDG erbringt, wer Zivildienst leistet, eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt. Im öffentlichen Interesse liegt nach Art. 3 ZDG eine Arbeitsleistung, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist. 3.3 Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Im Gesuch weist die gesuchstellende Institution nach, dass sie die Anforderungen nach den Art. 2-6 ZDG erfüllt und legt diesem unter anderem die Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen bei (vgl. Art. 87 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. d ZDV). 3.4 Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle (Art. 42 Abs. 1 ZDG). Sie heisst das Gesuch gut, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Art. 2-6 ZDG erfüllt (Art. 42 Abs. 2 ZDG). Dabei sorgt
B-2442/2026 sie nach Art. 6 Abs. 1 ZDG dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen: (a) keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet; (b) die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und (c) die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht. Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a ZDV). Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden (Art. 42 Abs. 4 ZDG). 3.5 3.5.1 Gemäss Art. 49 ZDG hat der Einsatzbetrieb gegenüber der zivildienstleistenden Person ein Weisungsrecht (Abs. 1). Nach Abs. 2 dieser Norm kann er die Ausübung des Weisungsrechts seinen Hilfspersonen übertragen. Er kann sie ferner Dritten übertragen, welche die zivildienstleistende Person einführen (Bst. a) bzw. welche er im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt und denen er die bei ihm Zivildienst leistenden Personen zur Verfügung stellt (Bst. b). Art. 99 ZDV regelt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZDG die Übertragung des Weisungsrechts an Dritte. Nach Art. 99 Abs. 1 ZDV ist die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen ist. Nach Abs. 2 dieser Norm schränkt der Einsatzbetrieb das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollständige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig. Nach Abs. 3 von Art. 99 ZDV entbindet die Übertragung des Weisungsrechts den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung dürfen die Dritten das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Personen oder Institutionen übertragen. 3.5.2 Gemäss Art. 50 ZDG (mit der Marginalie "Übertragung von Rechten und Pflichten") kann der Einsatzbetrieb mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 erfüllen und durch ihn im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden (Bst. a); oder ihm unterstellt sind (Bst. b). Nach Abs. 2 von Art. 50 ZDG darf er den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit
B-2442/2026 belasten. Nach Abs. 3 dieser Norm ist der Verleih von zivildienstleistenden Personen ausgeschlossen. 3.6 Unter der Marginalie "Überprüfung des Anerkennungsentscheids" kann die Vollzugsstelle jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht und vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 ZDV). Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht (Art. 92 Abs. 1 ZDV). Die Vollzugsstelle passt den Anerkennungsentscheid insbesondere an, wenn dessen Überprüfung nach Art. 91 ZDV dies verlangt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZDV). Die Vollzugsstelle widerruft nach Art. 92 Abs. 4 ZDV den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb a. eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Art. 2–6 ZDG und allenfalls Art. 42 Abs. 2bis ZDG nicht mehr erfüllt; b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet. Gemäss Art. 92 Abs. 5 ZDV wird der Widerruf auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind. 4. 4.1 Vorab unbestritten sind die gemeinnützigen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie sein weit herum bekanntes soziales Engagement im öffentlichen Interesse, was auch die Vorinstanz zu Recht nicht in Abrede stellt (vgl. Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Insofern erfüllt der Beschwerdeführer an sich grundsätzlich die zivildienstgesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Einsatzbetrieb des Zivildienstes
B-2442/2026 (vgl. hierzu Dispositiv-Ziffer 2.1 sowie E. 1.2 wie auch das Urteil des BVGer B-677/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.2 f. sowie E. 7.1 m.H.). 4.2 Ebenfalls unstrittig sind die gestützt auf die Gesuche vom 5. und 10. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer zusätzlich zugesprochenen sechs Pflichtenhefte für Zivildienstleistende bei allen von ihm selber geleiteten Einsatz-Plattformen (vgl. Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung). 4.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zwei untersuchte Vorwürfe als unbegründet fallengelassen: Einerseits die sinngemäss geltend gemachte Verletzung der Arbeitsmarktneutralität (Art. 6 ZDG), die angeblich durch den Einsatz von Zivildienstleistenden als Fahrer neben "privat angestellten" Fahrern erfolgt sei. Ebenfalls als haltlos erwiesen hat sich der Verdacht, der Beschwerdeführer verstosse gegen das Verbot des Personalverleihs nach Art. 50 Abs. 3 ZDG (im Sachverhalt unter A.g - A.k, vgl. hierzu die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Mai 2026, S. 8 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2026, S. 4). 4.4 Umstritten und hier zu prüfen sind im Wesentlichen (1.) die Streichung der neun Pflichtenhefte mit den Nummern 75736, 75752, 75753, 75756, 75757, 75758, 81262, 81263 und 81264 und (2.) die damit zusammenhängende Kürzung der Maximalzahl der gleichzeitig im Einsatz stehenden Zivildienstleistenden von bisher 22 auf neu 13 (vgl. für Details im Sachverhalt unter A.c und A.e; vgl. Dispositiv Ziffer 2.2 der angefochtenen Verfügung). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Notwendigkeit zum teilweisen Widerruf mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer angeblich "unzulässigen strukturellen Verflechtung" mit seinen drei Partnerorganisationen (KIGA […], Verein C. _______ und Verein B. _______) stehe. Nach Ansicht der Vorinstanz ist Art. 49 Abs. 2 ZDG als "klare Bestimmung" formuliert, welche als Hilfspersonen oder Dritte ausschliesslich natürliche Personen zulasse. Die Vorinstanz stützt sich hierzu auf die bundesrätliche Botschaft (Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1696 ff.), welche als Praxisbeispiel einzig einen einzelnen Bauingenieur aufführt, während juristische Personen unerwähnt bleiben. Die Vorinstanz betont, ein persönliches Treue- und Weisungsverhältnis setze begrifflich eine natürliche Person voraus, da die Vollzugsbehörde die konkret weisungsbefugte Person zwecks Überprüfung
B-2442/2026 der Anerkennungsvoraussetzungen und der Arbeitsmarktneutralität jederzeit namentlich kennen müsse. Eine Übertragung auf juristische Personen würde das Risiko unkontrollierbarer Kettenübertragungen bergen und zu einer rechtswidrigen Umgehung der gesetzlichen Schranken führen. Dieser Befund finde seine Bestätigung in Art. 99 Abs. 6 ZDV, wo der Verordnungsgeber sprachlich bewusst zwischen Personen und Institutionen differenziere und Letztere von der Delegation ausschliesse. Im Einzelnen führt die Vorinstanz folgende Argumente an: 5.1.1 Arbeite ein Einsatzbetrieb nach ZDG mit einer juristischen Person zusammen, liege keine zulässige Übertragung der Ausübung des Weisungsrechts gemäss Art. 49 Abs. 2 ZDG (i.V.m. Art. 99 ZDV) vor. Denn Hilfsperson im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZDG könne nur eine natürliche Person sein. Die bundesrätliche Botschaft (BBI 1994 III 1609, S. 1696 ff.) nenne ausdrücklich als Beispiel für Hilfspersonal einen Bauingenieur, der von einer Gemeinde – als Einsatzbetrieb – beauftragt werde, um mit Unterstützung einer Gruppe von Zivildienstleistenden Lawinenschutzverbauungen zu erstellen. Die Botschaft erwähne nicht ein Ingenieurbüro als juristische Person, sondern eine natürliche Person. Hätte der "Gesetzgeber" vorgesehen, dass das Weisungsrecht an eine juristische Person übertragen werden könnte, hätte er dies klar und deutlich zum Ausdruck gebracht. 5.1.2 Sowohl der Begriff der Hilfsperson als auch der des Dritten sei im Kontext von Art. 49 Abs. 2 ZDG ausschliesslich auf Personen bezogen, die in einem persönlichen Treue- oder Auftragsverhältnis zum Einsatzbetrieb stünden und eine individuelle Leitungs- oder Fachfunktion ausübten (vgl. Beispiel des Bauingenieurs in der Botschaft). Die Behörde müsse jederzeit wissen, wer gegenüber dem Zivildienstleistenden weisungsbefugt sei, und müsse prüfen können, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Einsatzbetriebes weiterhin gegeben seien – insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich zugelassenen Tätigkeitsbereiche und der Wahrung der Arbeitsmarktneutralität. In der Tat könne die Behörde nicht tolerieren, dass Rechte und Pflichten auf andere juristische Personen übertragen werden, welche faktisch als nicht anerkannte Einsatzbetriebe agierten. Dies würde dazu führen, dass diese Einheiten der Zivildienstgesetzgebung entzogen würden, was eine rechtswidrige Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen darstellen würde, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen gewesen sei und nicht geduldet werden könne.
B-2442/2026 5.1.3 Auch aus Art. 99 Abs. 6 ZDV lasse sich nicht ableiten, dass eine Übertragung des Weisungsrechts sowohl an natürliche als auch an juristische Personen zulässig sei. Im Gegenteil: Art. 99 Abs. 6 ZDV unterscheide ausdrücklich zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen. Diese Differenzierung bestätige, dass der "Gesetzgeber" eine solche Unterscheidung bewusst vorgenommen habe. Hätte er beabsichtigt, dass Art. 49 Abs. 2 ZDV auch auf juristische Personen Anwendung finden solle, hätte er dies ebenfalls ausdrücklich geregelt. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich auch juristische Personen funktional als Hilfspersonen oder Dritte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZDG qualifizieren können, sofern sie in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden seien. Nach zivilrechtlicher Dogmatik (analog Art. 101 OR) werde das Verhalten einer juristischen Person bzw. ihrer Organe dem Einsatzbetrieb direkt zugerechnet, womit das Weisungsrecht strukturell bei diesem verbleibe. Die bundesrätliche Botschaft verweise explizit auf vertragliche Verbindungen wie Auftrag oder Werkvertrag, welche in der modernen Wirtschaftspraxis regelmässig mit juristischen Personen abgeschlossen würden. Das in Art. 99 Abs. 6 ZDV statuierte Verbot an Dritte, das Recht an andere "Institutionen" weiterzudelegieren, setze logisch voraus, dass Institutionen auf der Primärstufe überhaupt Träger dieses Rechts sein können. Eine Gemeinde kooperiere im Alltag typischerweise mit Ingenieurbüros, wobei die konkrete Ausübung vor Ort ohnehin stets durch deren natürliche Organe erfolge, was die behördliche Aufsicht und die Einhaltung des Tätigkeitsbereichs vollumfänglich wahre. Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer folgende Gesichtspunkte an: 5.2.1 Auch juristische Personen seien als Hilfsperson im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des ZDG zu qualifizieren, wenn sie funktional in die Arbeitsorganisation eines Einsatzbetriebes eingebettet seien bzw. mit Verrichtungen im Rahmen der Arbeitsorganisation eines anderen betraut würden. Im allgemeinen Zivilrecht sei der Begriff der Hilfsperson in Art. 101 OR verankert und mit der Zurechnung von Verhalten konnotiert – wer funktional in die Aufgabenerfüllung eines anderen eingebunden sei, handle als dessen Hilfsperson, und das Verhalten der Hilfsperson werde dem anderen als sein eigenes Verhalten zugerechnet. Daraus sei zu schliessen, dass auch der Begriff der Hilfsperson im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZDG so zu verstehen sei, dass es hierbei um eine natürliche oder juristische Person gehe, die
B-2442/2026 zwar rechtlich gesehen nicht die gleiche Person ist wie der Einsatzbetrieb, ihr Verhalten aber trotzdem dem Einsatzbetrieb zuzuordnen sei und rechtlich als dessen eigenes Verhalten zu betrachten sei. In der Botschaft zum ZDG werde denn auch konkretisierend Folgendes erwähnt: "Hilfspersonen des Einsatzbetriebes sind nicht nur dessen Angestellte, sondern auch Personen, die mit dem Einsatzbetrieb durch einen Auftrag oder Werkvertrag verbunden sind. So kann die Weisungsbefugnis durch einen Bauingenieur wahrgenommen werden, der im Auftrag einer Gemeinde, welche Einsatzbetrieb ist, mit einer Gruppe zivildienstleistender Personen Lawinenverbauungen ausführt" (BBI 1994 III 1609, S. 1696). 5.2.2 Auch aus der Systematik von Art. 49 Abs. 2 ZDG und Art. 99 ZDV ergebe sich, dass der Gesetzgeber beim Erlass dieser Bestimmung diese allgemeine zivilrechtliche Bedeutung des Begriffs der Hilfsperson im Sinne gehabt habe: Während bei Dritten eine eigentliche externe Übertragung des Weisungsrechts vorliege, verbleibe das Weisungsrecht bei Hilfspersonen struktureII beim Einsatzbetrieb. Das Handeln der Hilfsperson werde dem Einsatzbetrieb zugerechnet und sei als eigenes Handeln des Einsatzbetriebs zu betrachten. Auf diese Interpretation lasse auch schliessen, dass Art. 99 ZDV nur hinsichtlich der Dritten weitere Details regele bzw. vorgebe, dass das Weisungsrecht in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu beschränken und zu konkretisieren sei (und weitere einschränkende Vorgaben aufstellt). Für Hilfspersonen bestünden keine entsprechenden Regelungen. Grund dafür könne nur sein, dass es für Hilfspersonen keine begrenzenden gesetzlichen Vorgaben brauche, unter welchen konkreten Umständen ihnen das Weisungsrecht übertragen werden dürfe, weil Hilfspersonen nicht "ausserhalb" der Organisationsstruktur des Einsatzbetriebes stünden und ihr Verhalten dem Einsatzbetrieb als eigenes Verhalten zugerechnet werde. Grenzen des Weisungsrechts von Hilfspersonen brauche es nicht, weil diese in die Organisationsstruktur des Einsatzbetriebs eingebunden seien. Aus der Systematik bzw. Ausgestaltung von Art. 49 Abs. 2 ZDG und Art. 99 ZDV müsse also ebenfalls geschlossen werden, dass der Begriff der Hilfsperson im allgemeinen zivilrechtlichen Sinne als eigenes Verhalten des Einsatzbetriebs zu verstehen sei. Wäre dem nicht so, hätten andere bzw. zusätzliche Regelungen eingeführt werden müssen. Weitere Passagen der Botschaft zum ZDG würden dieses Verständnis stützen: So führe die Botschaft aus, dass das Weisungsrecht an den "Dritten" lediglich beschränkt im Rahmen der situationsabhängigen Notwendigkeit
B-2442/2026 übergehe (vgl. BBI 1994 III 1609, S.1696). Als Beispiel werde ein Invalidenverband als Einsatzbetrieb genannt, der in der Regel nur generelle Weisungen erteilen könne, da die konkreten Anordnungen jeweils die betreute behinderte Person selbst geben müsse. Während bei Dritten das Weisungsrecht also lediglich situationsbedingt und beschränkt übergehe, sei dies bei Hilfspersonen nicht der Fall. Umgekehrt sei daraus zu schliessen, dass Hilfspersonen das Weisungsrecht des Einsatzbetriebs dauerhaft und organisatorisch eingebunden ausübten. Daraus ergebe sich, dass als Hilfsperson im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZDG eine natürliche oder juristische Person qualifiziert werde, die funktional in die Arbeitsorganisation der Einsatzbetriebe eingebettet sei. Die von der Vorinstanz genannte Passage der Botschaft zum ZDG sage explizit, dass Hilfspersonen nicht nur Angestellte sein könnten – also natürliche Personen – sondern auch "Personen", die mit dem Einsatzbetrieb durch einen Auftrag oder Werkvertrag verbunden seien (vgl. BBI 1994 III 1609, S. 1696). Dass die Botschaft nebst "Angestellten" explizit auch von "Personen" spreche, lege nahe, dass mit letzterem Begriff insbesondere juristische Personen gemeint seien. Ansonsten würde nicht bewusst zwischen "Angestellten" und "Personen" unterschieden. Die vertragliche Verbindung werde denn auch regelmässig mit der juristischen Person bestehen, auch wenn das Weisungsrecht faktisch durch eine natürliche Person ausgeübt werde. Zum Beispiel beauftrage eine Gemeinde in der Regel nicht eine einzelne natürliche Person, sondern vielmehr ein Ingenieurbüro. 5.2.3 Ferner verbiete Art. 99 Abs. 6 ZDV Dritten, denen das Weisungsrecht übertragen worden sei, dieses Recht weiter an andere Personen oder Institutionen zu delegieren. Art. 99 Abs. 6 ZDV nenne Personen und Institutionen. Die Vorinstanz behaupte, mit Personen seien natürliche Personen gemeint, mit Institutionen dagegen juristische Personen. Warum dies so sei, erkläre sie nicht. Im allgemeinen Rechtsgebrauch umfasse der Begriff Person sowohl natürliche wie auch juristische Personen, sei also ein Überbegriff. Der Begriff der Institution dagegen sei gesetzlich nicht definiert. Er umfasse nach dem allgemeinen Verständnis auch Gebilde, die keine (eigenständige) Person im rechtlichen Sinne seien, so etwa Abteilungen einer öffentlichen Einrichtung, Behördeneinheiten und ähnliches. Die Formulierung in Art. 99 Abs. 6 ZDV könne damit nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber jegliche Dritte, unabhängig von deren juristischen Qualifikation habe nennen wollen. 6. Da die Begriffe "Hilfspersonen" bzw. "Dritte" weder im ZDG noch in der
B-2442/2026 ZDV definiert sind, ist deren Sinngehalt nachfolgend mittels Auslegung zu ermitteln. 6.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus, wobei die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Ordnung unterstehen (BGE 149 II 329 E. 4.3; 149 II 43 E. 3.2; 149 I 91 E. 2.2; 148 III 314 E. 2.2; 146 V 224 E. 4.5.1, je m.H.; BVGE 2023 I/3 E. 5.1 m.H.). 6.2 Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der massgeblichen Bestimmung. Diese grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]; BVGE 2016/9 E. 7). 6.2.1 Nach Art. 49 Abs. 2 ZDG kann die Vorinstanz zulassen, dass die Ausübung des Weisungsrechts ganz oder teilweise auf Hilfspersonen des Einsatzbetriebes oder auf Dritte übertragen wird. Der Wortlaut der Norm differenziert begrifflich somit zwischen zwei rechtlichen Kategorien: den "Hilfspersonen" und den "Dritten" ("personnel auxiliaire" bzw. "personnes" ["tiers", Art. 99 ZDV]; "collaboratori" bzw. "terzi"). Wie bereits erwähnt, enthalten weder das ZDG noch die ZDV eine Definition dieser Begriffe, insbesondere wird nicht vorgegeben, ob darunter ausschliesslich natürliche oder auch juristische Personen zu verstehen sind. 6.2.2 Zwar stellt im allgemeinen schweizerischen Rechtsgebrauch der Begriff der "Person" – mangels einschränkender Zusätze wie "natürliche" – nach zivilrechtlicher Dogmatik einen übergreifenden Begriff dar, der sowohl natürliche als auch juristische Personen gleichermassen erfasst (vgl. Art. 11 und Art. 52 Abs. 1 ZGB). Da jedoch Art. 42 Abs. 2 ZDG eine solche Differenzierung nach der Rechtsform unterlässt, scheint eine rein grammatikalische Auslegung an sich auf eine weite Auslegung hinzudeuten, welche juristische Personen jedenfalls nicht a priori ausschliesst.
B-2442/2026 Insofern erweist sich die in Art. 49 Abs. 2 ZDG bezüglich "Hilfspersonen" und "Dritte" vorgesehene Regelung, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, als in hohem Masse auslegungsbedürftig. Lässt sich, wie hier, auf einer wortlautbezogenen Ebene kein klarer Sinngehalt erkennen, sind die weiteren Auslegungsmethoden heranzuziehen, um die wahre Normtragweite zu ermitteln. 6.3 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Insbesondere bei jungen Erlassen muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen werden (BGE 137 V 167 E. 3.2; 136 V 216 E. 5.1; BVGE 2023 I/3 E. 5.2). 6.3.1 In historischer Sicht ist die Entstehungsgeschichte der fraglichen Bestimmung zu beleuchten. Die Vorinstanz beruft sich hierbei auf die bundesrätliche Botschaft zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994 (BBl 1994 III 1609, S. 1696). Darin wird als Praxisbeispiel für eine Hilfsperson ein einzelner "Bauingenieur" genannt, der im Auftrag einer Gemeinde Lawinenverbauungen anleitet. Indessen kann aus der Tatsache allein, dass die Botschaft ein einziges konkretes Beispiel aus der Kategorie der natürlichen Personen wählt, jedoch – entgegen der Vorinstanz – nicht auf die generelle Unzulässigkeit von juristischen Personen geschlossen werden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind Materialien und bundesrätliche Botschaften zwar wichtige Hilfsmittel zur Sinnermittlung, sie besitzen jedoch keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung (BGE 145 V 2 E. 4.2). Ein punktuelles, veranschaulichendes Beispiel des Bundesrates darf nicht mit dem abschliessenden, abstrakten Willen der gesetzgebenden Bundesversammlung gleichgesetzt werden, wie die Vorinstanz zu Unrecht anzunehmen scheint (vgl. Ziff. 2.2 der angefochtenen Verfügung; Ziff. 2.2.2 der Stellungnahme der Vorinstanz vom 11. Mai 2026). 6.3.2 Die historische Auslegung gestützt auf die Botschaft verliert zudem an massgeblichem Gewicht, wenn sich die wirtschaftlichen und organisatorischen Realitäten seit dem Erlass der Norm gewandelt haben. Von der Vorinstanz wird nicht in Abrede gestellt, dass moderne Einsatzbetriebe auch im Rahmen von Werk- und Auftragsverhältnissen regelmässig mit externen Gesellschaften (wie AG oder GmbH) statt mit Einzelpersonen kooperieren, weshalb eine starre Bindung an das in der Botschaft genannte
B-2442/2026 Beispiel zu einem sinnwidrigen, praxisfernen Ergebnis führen würde (vgl. BGE 137 III 164 E. 4.4). Trotz diesen Bedenken lässt sich ausgehend vom Wortlaut allein gestützt auf eine historische Auslegung (siehe auch ABl. N vom 20. März 1995 S. 84 sowie ABl. S vom 21. Juni 1995 S. 74, wo im Ergebnis beide Räte ihre Zustimmung zur Botschaft des Bundesrates gaben) die zu klärende Frage nicht klar beantworten, ob Art. 49 Abs. 2 ZDG nur "natürliche Personen" als "Hilfspersonen" oder "Dritte" zulässt. Vielmehr muss in systematischer Hinsicht zum Verständnis der fraglichen Bestimmung auf hierzu einschlägige Bestimmungen zurückgegriffen werden. 6.4 Bei der systematischen Auslegung wird auf den Sinn abgestellt, welcher einer Norm im Kontext zukommt, sowie auf das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (BGE 146 III 217 E. 5). Zu erforschen ist die Tragweite einer Norm unter Berücksichtigung des umgebenden Normengefüges und der institutionellen Rahmenbedingungen (BGE 138 I 305 E. 1.4.4). Insbesondere ist im vorliegenden Kontext in systematischer Hinsicht das funktionale Verhältnis zwischen dem ZDG und der gesetzeskonkretisierenden ZDV massgebend. 6.4.1 Bezüglich der "Hilfspersonen" nach Art. 49 Abs. 2 ZDG zeigt ein Quervergleich mit dem allgemeinen Haftungs- und Auftragsrecht (analog Art. 101 OR), dass damit eine funktionale Eingliederung von "Erfüllungsgehilfen" im Sinne einer rechtlichen Innenbeziehung gemeint ist. Die Hilfsperson agiert als verlängerter Arm des Einsatzbetriebes, weshalb ihr Verhalten dem Betrieb direkt als eigenes Handeln zugerechnet wird. Das Weisungsrecht verbleibt in dieser Konstellation strukturell vollumfänglich beim zugelassenen Einsatzbetrieb. Da das Weisungsrecht den Betriebsbereich gar nicht verlässt, sieht die ZDV für Hilfspersonen folgerichtig keine spezifischen, restriktiven Schranken vor, welche in Art. 99 ZDV für "Dritte" vorgesehen sind. Die Rechtsform der Hilfsperson ist damit für die gesetzliche Letztverantwortung des Einsatzbetriebes irrelevant. 6.4.2 Bezüglich der "Dritten" nach Art. 42 Abs. 2 ZDG liegt im Unterschied zu "Hilfspersonen" eine echte, punktuelle Delegation des Weisungsrechts nach aussen vor, weshalb der Verordnungsgeber in Art. 99 ZDV eine entsprechend hohe Regulierungsdichte geschaffen hat. Hierbei fällt auf, dass Art. 99 Abs. 6 ZDV Dritten, denen das Weisungsrecht übertragen wurde, ausdrücklich untersagt, dieses Recht weiter an "andere Personen oder Institutionen" zu delegieren. Nach dem allgemeinen rechtsdogmatischen Symmetriegedanken macht ein explizites Verbot der
B-2442/2026 Weiterdelegation an "Institutionen" – womit im rechtlichen Sprachgebrauch organisierte Einheiten und juristische Personen gemeint sind – nur dann einen logischen Sinn, wenn diese Institutionen auf der primären Stufe überhaupt erst taugliche Subjekte einer rechtmässigen Übertragung sein konnten. Wären unter "Dritten" von vornherein nur natürliche Personen zugelassen, liefe das Verbot einer Weiterdelegation an Institutionen gesetzestechnisch vollständig ins Leere und wäre überflüssig. Die systematische und inhaltliche Struktur, wie sie der Bundesrat als Verordnungsgeber Art. 99 Abs. 6 ZDV zugedacht hat, bestätigt somit implizit, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Vernehmlassung vom 11. Mai 2026, Ziff. 2.4, S. 6), die gesetzlich vorgesehene Zulässigkeit von juristischen Personen als "Dritte". 6.5 Gemäss teleologischer Auslegung ist auf die Zweckvorstellung abzustellen, welche mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. ratio legis; statt vieler BGE 149 II 43 E. 3.2 m.H.; BVGE 2023 I/3 E. 5.4.1). Diesbezüglich wird mit der Bestimmung von Art. 49 ZDG der Schutz des Arbeitsmarktes (Arbeitsmarktneutralität) sowie die Gewährleistung einer lückenlosen staatlichen Aufsicht über den Vollzug des Zivildienstes bezweckt. 6.5.1 Dieser Schutzzweck wird indessen, entgegen den Befürchtungen der Vorinstanz, durch die Zulassung juristischer Personen als Dritte nicht beeinträchtigt. Unabhängig davon, ob es sich beim Vertragspartner des Einsatzbetriebes um eine natürliche Person oder eine juristische Person (z. B. ein Ingenieurbüro als AG) handelt, bleibt der anerkannte Einsatzbetrieb gegenüber der Vollzugsstelle der alleinige rechtliche Ansprechpartner. Er trägt die unübertragbare Letztverantwortung und muss über entsprechende vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass er jederzeit aktiv in den Vollzug eingreifen kann und dass die tatsächliche Weisungsausübung vor Ort durch die natürlichen Organe des Partnerbetriebs gesetzeskonform erfolgt. 6.5.2 Das Ziel der von der Vorinstanz befürchteten Missbrauchsverhinderung verlangt somit keine Einschränkung der Rechtsform des Partners, sondern eine strikte inhaltliche und personelle Präzisierung des zugrundeliegenden Zusammenarbeitsvertrages oder im Falles des Beschwerdeführers der Partnerschaftsverträge mit den drei Plattformen, erstens Plattform 3. _______ (verwaltet vom KIGA Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
B-2442/2026 […]), zweitens Plattform 4. _______ (verwaltet vom Verein B. _______) und drittens Plattform 5. _______ (verwaltet vom Verein C.). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich somit im Lichte einer sachgerechten Auslegung von Art. 49 Abs. 2 ZDG, dass eine Beschränkung dieser Norm auf natürliche Personen, entgegen den Annahmen der Vorinstanz, weder durch den unbestimmten Wortlaut noch durch die Systematik oder den Zweck der Norm gestützt wird. Das von der Vorinstanz angeführte Beispiel aus der bundesrätlichen Botschaft erweist sich im Lichte der vorgenommenen Auslegung als nicht massgeblich und hat somit hinter die systematischen und teleologischen Argumente zurückzutreten. Insofern können sich nach Art. 49 Abs. 2 ZDG als "Hilfspersonen" oder "Dritte" sowohl natürliche wie auch juristische Personen qualifizieren. Somit steht fest, dass die von der Vorinstanz vertretene, nur auf "natürliche Personen" verengte Auslegung des Begriffs "Hilfspersonen" oder "Dritte" gemäss Art. 49 Abs. 2 ZDG nicht haltbar ist. Insoweit erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (E. 1.4), als begründet. Aufzuheben sind daher die im Streit liegenden Dispositiv-Ziffer 2 erster Satz ("Die Anerkennungsverfügung vom 03.03.2017 [recte: "21.03.2017"] wird gemäss den Erwägungen 2 und 3 teilweise widerrufen"), Dispositiv-Ziffer 2.2 sowie Dispositiv-Ziffer 2.4 der angefochtenen Verfügung. 6.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine Rückweisung ist als Ausnahme insbesondere dann angezeigt, wenn die Vorinstanz infolge ihrer Kenntnisse als Fachbehörde zur Beurteilung besser geeignet erscheint (vgl. statt vieler Urteil A-4862/2023 vom 8. Mai 2025 E. 6.2.4 mit Hinweisen). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Vorinstanz die Anerkennungsvoraussetzungen (Art. 42 ZDG i.V.m. Art. 88 ff. ZDV) insbesondere der strittigen Pflichtenhefte (Nr. 75736, 75752, 75753, 75756, 75757, 75758, 81262, 81263 und 81264) im Lichte der drei Partnerschaftsverträge während einem Jahrzehnt bejaht, indessen ab 28. Juli 2023 ein Überprüfungsverfahren eingeleitet, das sie mit Verweis auf ihre neue Rechtsauffassung zur Auslegung von Art. 49 Abs. 2 ZDG und dem anschliessend gefällten, hier angefochtenen Entscheid nicht mehr weiter vertiefte. Die Sache ist daher an die mit dem Vollzug des Zivildienstgesetzes beauftragte Vorinstanz
B-2442/2026 zurückzuweisen, damit diese die begonnene Prüfung bezüglich des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von Art. 49 und 50 ZDG bzw. Art. 99 ZDV vertieft und nach deren Vollendung in Bezug auf die noch offenen Anträge des Beschwerdeführers allenfalls neu entscheidet. 7. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist im Bereich des Zivildienstes kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet (vgl. Art. 65 Abs. 1 ZDG). 8. Dieses Urteil kann nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden; es ist somit endgültig (Art. 83 Bst. i BGG).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
B-2442/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2 Die Dispositiv-Ziffer 2 erster Satz ("Die Anerkennungsverfügung vom 03.03.2017 [recte: "21.03.2017"] wird gemäss den Erwägungen 2 und 3 teilweise widerrufen"), die Dispositiv-Ziffer 2.2 und die Dispositiv-Ziffer 2.4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. 1.3 Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zu einem allfälligen neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 5. August 2026
B-2442/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. dib; Einschreiben; Beilagen zurück) – das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben)