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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2026 B-2025/2025

February 16, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,783 words·~14 min·3

Summary

Berufsprüfung | Berufsprüfung für Logistikfachmann 2023

Full text

a Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2025/2025

Urteil v o m 1 6 . Februar 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Prüfungskommission, GS1 Schweiz, Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für Logistikfachmann 2023.

B-2025/2025 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Herbst 2023 die Berufsprüfung für Logistikfachmann/-fachfrau mit eidg. Fachausweis. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 teilte ihm die Prüfungskommission, GS1 Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Im schriftlichen Prüfungsteil «Fallstudie 2» sowie im mündlichen Prüfungsteil «Teamleiter/Teilprojektleiter» erzielte er jeweils die Note 3.5 und damit zwei ungenügende Teilnoten. B. B.a Mit Eingabe vom 24. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Prüfungsentscheid Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte sinngemäss, die Note des Prüfungsteils «Teamleiter/Teilprojektleiter» sei mindestens auf 4.0 anzuheben und die gesamte Prüfung als bestanden zu werten. B.b Es folgte ein dreifacher Schriftenwechsel, wobei die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragte und der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhielt beziehungsweise diese präzisierte. B.c Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. C. Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 25. Februar 2025 sowie die Ausstellung des eidgenössischen Fachausweises. Er rügt im Wesentlichen eine unzureichende Gewährung der Prüfungseinsicht im mündlichen Prüfungsteil «Teamleiter/Teilprojektleiter». Zudem macht er geltend, dass im genannten Prüfungsteil erfolgte Fehlbeurteilungen der Prüfungsexperten im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben seien. D. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.

B-2025/2025 E. Die Erstinstanz hat sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es häufig nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen; zudem ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 und BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sowie bei spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann vertieft einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 und 6.2; BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).

B-2025/2025 Unter diesen Voraussetzungen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsexperten ab, wenn diese zu den Rügen der beschwerdeführenden Person Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von jener der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.). 2.2 Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur für die inhaltliche Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.1 Er bringt vor, die ihm gewährte Prüfungseinsicht im mündlichen Prüfungsteil «Teamleiter/Teilprojektleiter» habe sich auf eine fragwürdige Ansammlung von Notizen beschränkt. Bei einer derartigen Prüfungseinsicht sei es kaum möglich nachzuvollziehen, welche konkreten Fragestellungen gestellt worden seien bzw. welche Antworten als falsch bewertet worden seien; ersichtlich sei lediglich, dass die Antworten als unzutreffend beurteilt worden seien. Zudem seien die Prüfungsfragen unter Verschluss gehalten worden. 3.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Prüfungsfragen sowie die möglichen Antworten zusammen mit der Aufforderung zur Triplik zugestellt. Dadurch sei ihm Gelegenheit eingeräumt worden, sich nochmals eingehend mit den Begründungen der Erstinstanz auseinanderzusetzen und seine Vorbringen unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Prüfungsfragen weiter zu präzisieren. Der Beschwerdeführer habe in der Folge am 28. August 2024 vor der Vorinstanz eine Triplik eingereicht. Da ihm die Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz nachträglich gewährt worden sei, liege nach Auffassung der Vorinstanz weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Akteneinsichtsrechts vor.

B-2025/2025 3.3 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Dieses beinhaltet das in Art. 26 VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Es umfasst den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Urteil des BVGer B-505/2023 vom 1. Februar 2023 E. 4.1.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht stellt einen weiteren Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie der betroffenen Partei – allenfalls auch nur summarisch – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Leistungen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten bzw. Leistungen den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1 und 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; Urteil des BVGer B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 4.1.2). 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der ursprünglichen Prüfungseinsicht die konkreten Prüfungsfragen des mündlichen Prüfungsteils «Teamleiter/Teilprojektleiter» zunächst nicht offengelegt wurden. Indessen reichte die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren die Prüfungsfragen sowie die möglichen Antworten zu den Akten, welche dem Beschwerdeführer zugestellt wurden (vgl. Akten der Vorinstanz [vi-act.] 12 und 13). Diese Unterlagen ermöglichten ihm, seine Rügen unter Kenntnis der massgeblichen Prüfungsfragen zu präzisieren. Von dieser Möglichkeit machte er Gebrauch, indem er am 28. August 2024 vor der Vorinstanz eine Triplik einreichte.

B-2025/2025 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine allfällige anfängliche Einschränkung der Begründungspflicht beziehungsweise der Akteneinsicht im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt wurde. Der Beschwerdeführer war in der Lage, die Gründe für die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung nachzuvollziehen und den Prüfungsentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt daher nicht vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die Weiterbildung zum Logistikfachmann mit eidg. Fachausweis wird mit einer eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel regelt die zuständige Organisation der Arbeitswelt (vorliegend: GS1 Schweiz) in der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Logistikfachmann / Logistikfachfrau vom 1. März 2012 (nachfolgend: Prüfungsordnung; vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). 4.2 Die Berufsprüfung Logistikfachmann / Logistikfachfrau besteht aus fünf Prüfungsteilen, darunter dem vorliegend verfahrensgegenständlichen mündlichen Prüfungsteil «Teamleiter/Teilprojektleiter» (Ziff. 5.1 Prüfungsordnung). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens in einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 erteilt wird; c) keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Der Beschwerdeführer erfüllte das Bestehenskriterium nach Bst. b von Ziff. 6.41 Prüfungsordnung nicht, da zwei Prüfungsteilnoten unter 4.0 lagen (Prüfungsteil «Fallstudie 2» und Prüfungsteil «Teamleiter/Teilprojektleiter», je Note 3.5), trotz einer Gesamtnote von 4.1. Umstritten ist die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils «Teamleiter/Teilprojektleiter». Dieser setzt sich aus zwei jeweils 30-minütigen Einzelprüfungen (Expertengesprächen) in den Bereichen «Teamleiterin/-leiter» und «Teilprojektleiterin/-leiter» zusammen (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung i.V.m. Ziff. 3.3.2 der Wegleitung

B-2025/2025 Berufsprüfung Logistikfachmann/Logistikfachfrau vom 30. März 2012, Version 2.0 vom 17. Juli 2018 [nachfolgend: Wegleitung]). Mindestens zwei Experten/-innen nehmen die mündlichen Einzelprüfungen in beiden Themenbereichen ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen die Note gemeinsam fest (Ziff. 4.43 Prüfungsordnung). Die Experten erstellen für beide Themenbereiche je einen Beurteilungsbogen, in dem sie die Prüfungsleistung des Kandidaten anhand zweier Bewertungsraster bewerten. Im ersten Bewertungsraster halten sie die Fragennummer, den Schwierigkeitsgrad der Frage, schriftliche Bemerkungen zur Antwort, die Notwendigkeit einer Unterstützung durch die Experten sowie die Qualität der Antwort mittels Pfeilen (↑, →, ↓) fest. Eine Unterstützung durch die Experten wird erforderlich, wenn das Fachwissen in den einzelnen Themen nicht ausreichend vorhanden ist und dadurch kein Gespräch aufgebaut werden kann; in diesem Fall wird die Antwort entsprechend bewertet. Im zweiten Bewertungsraster beurteilen die Experten die im ersten Bewertungsraster festgehaltene Prüfungsleistung anhand von drei Unterpositionsnoten (Plausibilität, Fachkompetenz / Argumentation, Vertretung der eigenen Meinung). Die jeweilige Unterpositionsnote ergibt sich wiederum aus der Benotung der Prüfungsleistung anhand verschiedener Kriterien. Aus den gewichteten Unterpositionsnoten resultiert die mit ganzen oder halben Noten bewertete sogenannte Positionsnote (Ziff. 6.21 Prüfungsordnung) der beiden mündlichen Einzelprüfungen. Das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der beiden Positionsnoten ergibt die Note des mündlichen Prüfungsteils «Teamleiter/Teilprojektleiter» (Ziff. 6.22 Prüfungsordnung). 4.3 Nach Massgabe der in E. 2 dargestellten eingeschränkten Kognition ist im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen materiellen Rügen substantiierte Hinweise auf eine offensichtliche Unterbewertung oder auf eindeutig übersetzte Anforderungen enthalten und ob die Stellungnahmen der Prüfungsexperten diesen Einwendungen nachvollziehbar begegnen. 4.4 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, er habe die Frage 1.1 in der mündlichen Einzelprüfung im Bereich «Teamleiter» richtig beantwortet. Gleichwohl hätten die Prüfungsexperten gemäss ihren Stellungnahmen die Fragen 1.2 und 1.3 als Mitbegründung für den Punktabzug berücksichtigt, obwohl diese Zusatzfragen weder gestellt noch im Notizbogen vermerkt worden seien.

B-2025/2025 4.5 In Frage 1.1 der betroffenen mündlichen Einzelprüfung wurde nach dem Unterschied zwischen «Management» und «Leadership» gefragt. Gemäss der Musterantwort (vgl. vi-act. 12) wäre dabei namentlich darauf einzugehen gewesen, dass Management primär […] ist, während Leadership stärker […] umfasst. Der Beschwerdeführer antwortete, Management betreffe «Hintergrund, Entscheidung», während Leadership «ausführende Aufgaben» umfasse, wofür ihm eine mittlere Bewertung (→) erteilt wurde (vgl. vi-act. 16). Die Prüfungsexperten führten im vorinstanzlichen Verfahren aus, der Beschwerdeführer habe Merkmale von Leadership – insbesondere die Fähigkeit, andere Menschen zu leiten und zu entwickeln – nicht erwähnt. Die Vorinstanz erachtete die Bewertung der Prüfungsleistung nach Würdigung der Parteivorbringen als nachvollziehbar. Diese Einschätzung ist auch für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend. Die Antwort des Beschwerdeführers bleibt insbesondere hinsichtlich des Leadership-Begriffs unscharf und verfehlt den in der Musterantwort angesprochenen menschenbezogenen Kernaspekt. Dass Leadership mit «ausführenden Aufgaben» gleichgesetzt wurde, lässt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den für Leadership gemäss Musterantwort typischen […] erkennen. Insgesamt weicht die Antwort damit in wesentlichen Punkten von der erwarteten Lösung ab, sodass die lediglich mittlere Bewertung nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Aus der pauschalen Behauptung, seine Antwort sei richtig gewesen, vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nicht zu folgen ist sodann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Fragen 1.2 und 1.3 als Mitbegründung für den Punktabzug herangezogen worden seien. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zudem zielen die Fragen 1.2 und 1.3 auf konkrete Management- bzw. Leadership-Qualifikationen ab, welche eine Führungspersönlichkeit auszeichnen. Als mögliche Antworten werden dabei im Bereich der Managementqualifikationen etwa […] genannt, während im Bereich der Leadershipqualifikationen insbesondere […] thematisiert werden. Diese Fragen dienen somit nicht der Erläuterung des begrifflichen Unterschieds zwischen Management und Leadership, sondern der Abklärung spezifischer Qualifikationen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sie bei der Bewertung der Antwort auf Frage 1.1 berücksichtigt worden wären.

B-2025/2025 4.6 Der Beschwerdeführer bringt vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren angebliche Fehlbeurteilungen der Prüfungsexperten bzw. konkreten Rügen gegen die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung der Vorinstanz vor, wonach sich die Bewertung der Prüfungskommission als nachvollziehbar erweist. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung der Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid vom 25. Oktober 2023 durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder solche verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

B-2025/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Diego Haunreiter

B-2025/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. Februar 2026

B-2025/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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