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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2008 B-1943/2008

December 4, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·523 words·~3 min·5

Summary

Glücksspiele und Spielbanken | Qualifikation des Automaten Golden-Bell v. 126

Full text

Abtei lung II B-1943/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 4 . Dezember 2008 Richter Frank Seethaler (Einzelrichter), Gerichtsschreiberin Anita Kummer. X._______, vertreten durch lic. iur. lic. oec. L. Stamm, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Spielbankenkommission, Vorinstanz. Qualifikation des Automaten Golden-Bell v. 126. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-1943/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission mit Verfügung 22. Februar 2008 den Spielautomaten Golden-Bell v. 126 als Glücksspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG, SR. 935.52) qualifiziert hat. dass die X._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 1. Dezember 2008 die Beschwerde vom 26. März 2008 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und mit dem von ihr am 4. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet wird. dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung ausgerichtet wird (Art. 7 ff. VGKE). B-1943/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 1'800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 711-066/01/Ant; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Anita Kummer B-1943/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 4. Dezember 2008 Seite 4

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