Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-1924/2026
Urteil v o m 4 . August 2026 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien A.______ vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Adrian Strütt und/oder Dr. iur. Reto Häggi Furrer, ettlersuter Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Dienstverschiebung und spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht (Verfügung vom 16. Februar 2026).
B-1924/2026 Sachverhalt: A. Der am 12. April 1999 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Vorinstanz) vom 22. Juni 2022 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 230 Diensttagen verpflichtet. Davon hat er bisher 111 Diensttage geleistet (Ersteinsatz von 59 Tagen im Jahr 2023 sowie je ein Einsatz von 26 Tagen in den Jahren 2024 und 2025). Seine ordentliche Entlassung aus der Zivildienstpflicht würde Ende 2028 erfolgen. B. Im August 2024 bewarb sich der Beschwerdeführer um einen Ausbildungsplatz zum dipl. Rettungssanitäter HF am Spital B._______. Am 23. Oktober 2024 erhielt er die Zusage. Der Ausbildungsvertrag datiert vom 20. Dezember 2024. Das Vorpraktikum begann am 1. März 2025. Insgesamt dauert die Ausbildung bis zum 30. September 2028. C. Am 13. November 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Vorinstanz nach den Möglichkeiten einer Dienstverschiebung während der Ausbildung. Ihm wurde mitgeteilt, dass hierfür ein Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag und eine Schulbestätigung einzureichen seien und eine Dienstverschiebung jeweils maximal für ein Jahr gewährt werden könne. D. Mit E-Mail vom 16. September 2025 reichte der Beschwerdeführer die Schulbestätigung vom selben Tag sowie den Ausbildungsvertrag ein und ersuchte um Dispensation von seiner Zivildienstpflicht bzw. um Verschiebung für den Zeitraum der Ausbildung. E. Die Vorinstanz teilte mit E-Mail vom 17. September 2025 mit, eine Dienstbefreiung für Rettungssanitäter sei erst nach abgeschlossener Ausbildung möglich. Ein vom Beschwerdeführer gleichwohl eingereichtes Gesuch um Dienstbefreiung wies sie mit Verfügung vom 10. November 2025 ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. F. Am 19. November 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
B-1924/2026 Vorgehen bei einem Gesuch um spätere Entlassung aus dem Zivildienst. Mit E-Mail vom 25. November 2025 teilte ihm die Vorinstanz mit, eine spätere Entlassung komme nicht in Betracht, da hierfür auch ein nachvollziehbarer Dienstverschiebungsgrund hätte vorliegen müssen. G. Mit Eingabe vom 17. Januar 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Dienstverschiebung sowie um eine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht. Er beantragte die Verschiebung seiner jährlichen Einsatzpflicht bzw. der verbleibenden 119 Diensttage auf den Zeitraum nach dem 30. September 2028 sowie die Verlängerung seiner Zivildienstpflicht bis ins Jahr 2029. Sein Arbeitgeber, das Spital B._______, unterstützte das Gesuch mit Schreiben vom 13. Januar 2026. H. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung und um spätere Entlassung ab. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer, bis spätestens 9. März 2026 eine Einsatzvereinbarung für einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen im Jahr 2026 einzureichen und behielt sich vor, ihn andernfalls von Amtes wegen aufzubieten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege weder eine ausserordentliche Härte noch ein unzumutbarer Nachteil vor. Ein 26-tägiger Unterbruch sei zumutbar, der Beschwerdeführer könne seinen Einsatz selbst organisieren, den allfälligen Konflikt zwischen Dienst und Ausbildung habe er selbst verschuldet. I. Am 17. März 2026 erhob der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Die Absolvierung der Restdiensttage des Beschwerdeführers im Umfang von 119 Tagen sei auf den Zeitraum nach dem 30. September 2028 zu verschieben. 3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer für die Absolvierung der Restdiensttage nach dem 30. September 2028 eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus dem Zivildienst im Sinne von Art. 15 Abs. 3bis ZDV abzuschliessen. 4. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben.
B-1924/2026 Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zu einer Dienstleistung aufzubieten. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Ausbildung sei stark strukturiert und am Stück zu absolvieren. Ein Unterbruch zur Leistung von Diensttagen sei nicht möglich und führe zum Abbruch der Ausbildung. Die fünf Wochen Ferien dienten der Erholung, was bei der verantwortungsvollen Aufgabe eines Rettungssanitäters besonders wichtig sei. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten. Der Beschwerdeführer biete mit der Leistung sämtlicher Diensttage im Anschluss an die Ausbildung eine realistische Lösung an. Schliesslich verstosse die angefochtene Verfügung gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da Angehörige der Armee ihre Ausbildungsdienste für die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung verschieben könnten. J. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, ein 26-tägiger Einsatz lasse sich während der Ausbildung zum Rettungssanitäter auch in den Jahren 2026 und 2027 leisten, namentlich in den Ferien oder als Lagereinsatz. Eine ausserordentliche Härte sei nicht dargetan und auch das Rechtsgleichheitsgebot sei nicht verletzt. K. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 28. April 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er stellte klar, er habe nie behauptet, die restlichen 119 Diensttage während der Ausbildung leisten zu müssen; es gehe lediglich um die Verschiebung der je 26 Diensttage in den Jahren 2026 und 2027, wobei für die vollständige Leistung der Diensttage nach der Ausbildung eine Vereinbarung über die Verlängerung der Dienstzeit erforderlich sei. L. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
B-1924/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2026 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die dreissigtägige Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) ist gewahrt und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, er sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zu einem Einsatz aufzubieten. Negativen Verfügungen – wie der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs – kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu, da sie keine Änderung der Rechtslage zur Folge haben (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 2.1; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 55 N. 24). Die angefochtene Verfügung enthält unterhalb des Dispositivs jedoch zugleich die Anordnung, der Beschwerdeführer habe bis zum 9. März 2026 eine Einsatzvereinbarung für das Jahr 2026 einzureichen, ansonsten er von Amtes wegen aufgeboten werde. In Bezug auf diese positive Anordnung kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zu einem Zivildiensteinsatz aufzubieten ist. Eine zusätzliche vorsorgliche Massnahme ist nicht erforderlich. Zudem hat die Vorinstanz zugesichert, den Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zu einem Einsatz von
B-1924/2026 Amtes wegen aufzubieten (Vernehmlassung S. 4). Mit dem vorliegenden Endentscheid wird der Verfahrensantrag gegenstandslos. 3. 3.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10 ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 1 ZDG). Verbleiben der zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen, wobei sie die Vereinbarung nicht kündigen kann (vgl. Art. 15 Abs. 3bis der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Eine Entlassung aus der Zivildienstpflicht erfolgt spätestens am Ende des Jahres, in dem die zivildienstpflichtige Person das 49. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 15 Abs. 4 ZDV). 3.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). 3.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV).
B-1924/2026 3.3.1 Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss; b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis) …; d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). 3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteile des BVGer B-628/2022 vom 8. März 2022 E. 2.3.2; B-4700/2021 vom 4. Januar 2022 E. 2.4 und B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 5.2; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften" HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 398 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-4135/2010
B-1924/2026 vom 3. November 2010 E. 4.1). So stellen etwa die Kriterien des "unzumutbaren Nachteils" sowie der "ausserordentlichen Härte" unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Auslegung und Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (vgl. Urteile des BVGer B-628/2022 vom 8. März 2022 E. 2.3.2; B-4700/2021 E. 2.4 und B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1). 4. 4.1 In seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf den Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV (Absolvierung einer Ausbildung, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist). Er macht geltend, seine Ausbildung zum dipl. Rettungssanitäter HF sei stark strukturiert und am Stück zu absolvieren (Beschwerde Rz. 28). Sowohl der Arbeitgeber als auch die Ausbildungsstätte hätten bestätigt, dass eine längere Abwesenheit weder in den Betriebs- noch in den Schulblöcken vertretbar sei und mutmasslich zum Abbruch der Ausbildung führen würde (Beschwerde Rz. 13, Beschwerdebeilagen 7 und 8). Bei den Ferien handle es sich um Ferien im Sinne des Obligationenrechts und nicht um Semesterferien, welche der verantwortungsvollen Arbeit der Erholung dienen müssten. Selbst die Armee anerkenne, dass während der Ausbildung zum Rettungssanitäter keine Diensttage geleistet werden müssten (Beschwerde Rz. 14, Beilagen 8, 9 und 10). Im Übrigen biete der Beschwerdeführer mit seiner Bereitschaft, eine Vereinbarung über eine spätere Entlassung aus dem Zivildienst abzuschliessen, eine realistische Lösung für die Absolvierung der restlichen Diensttage an, welche zu berücksichtigen sei (Beschwerde Rz. 34 ff.). 4.2 In Bezug auf den Dienstverschiebungsgrund des unzumutbaren Nachteils bei Unterbrechung einer Ausbildung i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen bzw. schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebensund Karriereplanung einzubeziehen hat. Angesichts der frühzeitig absehbaren zivildienstbedingten Abwesenheiten, welche entsprechende Planungsmassnahmen ermöglichen, ist der Unterbruch einer Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil (Urteile des BVGer B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023
B-1924/2026 E. 4.3; B-628/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2; B-2478/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2022 zum Zivildienst zugelassen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt noch 153 Militärdiensttage zu leisten. Die Gesamtdauer seiner ordentlichen Zivildienstpflicht betrug zum Zulassungszeitpunkt 230 Tage (Vernehmlassungsbeilage 1). Davon hat er bisher 111 Diensttage in Form eines Ersteinsatzes von 59 Tagen im Jahr 2023 geleistet sowie jeweils einen Einsatz von 26 Tagen in den Jahren 2024 und 2025, so dass derzeit noch 119 Diensttage bis Ende 2028 zu leisten sind. Mit der Zulassungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer auch das Dokument "Merkblatt Zivildienstpflicht unter 26 Jahre" zugestellt. Darin wurde er explizit darauf hingewiesen, dass er mit der Anzahl der verfügten Diensttage und Dienstjahre im letzten Dienstjahr 2028 deutlich mehr als 26 Diensttage zu leisten habe. Der Beschwerdeführer hat somit über sechs Jahre Zeit gehabt, seine verbleibende Dienstpflicht mit seinem beruflichen Fortkommen zu koordinieren. Warum es unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein sollte, nach der Zusicherung des Ausbildungsplatzes am 23. Oktober 2024 bis zum Ausbildungsbeginn am 1. März 2025 einen weiteren Einsatz zu absolvieren, bleibt unklar. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz wird aus den eingereichten Unterlagen sodann deutlich, dass ein Dienst von 26 Tagen pro Jahr grundsätzlich auch während der Ausbildung zum Rettungssanitäter möglich ist. Aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 13. Januar 2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 540 Stunden fehlen darf (Beschwerdebeilage 6). Würde er je einen Einsatz von 26 Tagen in den Jahren 2027 und 2028 leisten, käme er auf ca. 340 Fehlstunden (vgl. Vernehmlassung, S. 3), ohne dass er auf die achteinhalb Wochen Ferien, welche ihm im Jahr 2027 und bis zum 30. September 2028 zustehen, zurückgreifen müsste. Anders als vom Beschwerdeführer ausgeführt, wäre die Ausbildung durch einen Einsatz von je 26 Tagen im Jahr 2027 bzw. 2028 nicht gefährdet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs betreffend die Jahre 2027 und 2028 richtet. 4.4 Anders zu beurteilen ist das Dienstverschiebungsgesuch für das laufende Jahr 2026. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2026 verpflichtet, bis zum 9. März 2026 eine Einsatzvereinbarung für einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen im Jahr 2026 einzureichen. Diese Frist war bereits bei Einreichung der Beschwerde am 17. März 2026 abgelaufen. Der Beschwerde
B-1924/2026 kam in Bezug auf das angedrohte Aufgebot von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb der Beschwerdeführer während des hängigen Verfahrens keine Einsatzplanung für das Jahr 2026 vornehmen und auch nicht mit einem Aufgebot von Amtes wegen rechnen musste (vgl. auch E. 2 hiervor). Stattdessen konzentrierte er sich auf den Ausbildungsbeginn zum Rettungssanitäter, was ohne Zweifel auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Beschwerde Rz. 33). Hinzu kommt, dass insbesondere die erste Hälfte der Ausbildung durch die Blockstrukturierung mit Vorpraktikum, Probezeit und Beginn der schulischen Ausbildung an der Höheren Fachschule für Rettungsberufe (HFRB) besonders intensiv ist (Beschwerdebeilage 5 und 6). Ein 26-tägiger Einsatz in den verbleibenden sechs Monaten wäre unter diesen Umständen nicht mehr ohne unzumutbaren Nachteil zu organisieren, zumal mutmasslich auch nicht mehr sämtliche Ferienwochen zur Verfügung stehen. Unter diesen Umständen erweist sich die Verschiebung der Einsatzpflicht für das Jahr 2026 als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist. 4.5 Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus, die Vergabestelle sei zu verpflichten, mit ihm eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abzuschliessen, so dass er die restlichen Diensttage im Jahr 2029 absolvieren könne. Die Ausbildung des Beschwerdeführers endet voraussichtlich am 30. September 2028 (Beilage 5). Nach der Erbringung von zwei weiteren Einsätzen von je 26 Tagen im Jahr 2027 und bis zum 30. September 2028 für das Jahr 2028 verbleiben insgesamt noch 67 Diensttage, welche grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2028 oder mit einer entsprechenden Vereinbarung nach Art. 15 Abs. 3bis ZDV auch im Jahr 2029 geleistet werden könnten. Ob der Beschwerdeführer hierzu auch nach einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung bereit ist oder sich als Rettungssanitäter auf die Dienstbefreiung nach Art. 13 ZDG i.V.m. mit Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) berufen wird, ist zur Zeit nicht absehbar. Zum heutigen Zeitpunkt ist ein ausserordentlicher Härtefall jedenfalls nicht ausgewiesen. Das Begehren erweist sich deshalb als verfrüht und ist abzuweisen. 5. 5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Er bringt vor, Angehörige der Armee müssten während der Ausbildung zum Rettungssanitäter keinen Militärdienst leisten. Da der Zivildienst an die Stelle der Militärdienstpflicht trete und die Belastung insgesamt derjenigen eines Soldaten entsprechen müsse, seien Zivildienst-
B-1924/2026 leistende weder besser noch schlechter zu stellen (Beschwerde Rz. 14, 36). Zum Beweis der Verschiebungspraxis der Armee reicht der Beschwerdeführer drei Bestätigungen ein und beantragt die Einholung eines Amtsberichts des Kommandos Ausbildung der Schweizer Armee (Beschwerde Rz. 14; Beschwerdebeilagen 8, 9 und 10). 5.2 Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 151 II 615 E. 5.1; 148 I 271 E. 2.2; 138 I 321 E. 3.2). Die Vorschriften über die Militärdienstpflicht können bei der Beurteilung von Dienstverschiebungsgesuchen von Zivildienstpflichtigen als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer B-3609/2014 und B-4557/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.2). 5.3 Die beiden Dienstpflichtmodelle (Militär- bzw. Zivildienst) unterscheiden sich in ihrer Organisation und in der konkreten Einsatzplanung wesentlich. Im Gegensatz zum Militärdienst, bei dem die Einsätze von der Armee festgelegt werden, kann die Zivildienst leistende Person ihren Einsatzbetrieb und den Zeitpunkt des Einsatzes grundsätzlich selbst wählen und diesen auf den für sie günstigsten Zeitpunkt – etwa in die Ferien oder in die Zeit vor oder nach Abschluss der Ausbildung – legen. Aufgrund dieser Flexibilität lässt sich der Konflikt zwischen Dienstpflicht und Ausbildung im Zivildienst regelmässig vermeiden oder zumindest erheblich mindern (vgl. Urteile des BVGer B-3585/2023 vom 19. Juli 2023 E. 3.4.2 und B-3315/2021 vom 6. August 2021 E. 3.5.2). 5.4 Selbst wenn erstellt wäre, dass Dienstverschiebungsgesuche von Armeeangehörigen für die Ausbildung zum Rettungssanitäter praxisgemäss bewilligt werden, rechtfertigt die dargelegte strukturelle Verschiedenheit der beiden Dienstpflichtmodelle die unterschiedliche Behandlung. Die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich somit als unbegründet. Auf die Einholung des beantragten Amtsberichts kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit sie das Dienstverschiebungsgesuch für das Jahr 2026 betrifft. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben und das Dienstverschiebungsgesuch für das Jahr 2026 zu bewilligen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
B-1924/2026 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG). 8. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird insoweit aufgehoben und das Dienstverschiebungsgesuch für das Jahr 2026 bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-1924/2026 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst, Zentralstelle.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Reto Finger
Versand: 6. August 2026
B-1924/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten)