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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2025 B-1281/2023

July 28, 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,342 words·~1h 7min·8

Summary

Erfindungspatente (Übriges) | Gesuch um Akteneinsicht nach Art. 90 PatV. Entscheid bestätigt durch BGer.

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.02.2026 (4A_436/2025)

Abteilung II B-1281/2023

Urteil v o m 2 8 . Juli 2025 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Akteneinsicht gemäss Art. 90 PatV.

B-1281/2023 Sachverhalt: A. A.a Gestützt auf Art. 140a ff. des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14) ersuchte die Inhaberin des europäischen Patents EP 1 613 296 (hiernach: ESZ-Antragstellerin) beim Eidg. Institut für Geistiges Eigentum IGE (hiernach: IGE) am 3. Mai 2016 um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates für ein Arzneimittel (ESZ- Gesuchverfahren C01613296/01). Das IGE wies den Antrag auf Erteilung eines ESZ mit Verfügung vom 9. April 2021 ab. A.b Gegen diese Verfügung reichte die ESZ-Antragstellerin mit Eingabe vom 12. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil B-2255/2021 vom 11. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollständig ab. A.c Gegen dieses Urteil erhob die ESZ-Antragstellerin eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 4A_513/2022 vom 13. März 2023 und damit nach Einreichung des strittigen Akteneinsichtsgesuchs (vgl. Buchstabe B.a hiernach) vollständig abgewiesen hat. B. B.a Am 23. Januar 2023 stellte Patentanwalt X._______ (hiernach: Gesuchsteller) per E-Mail beim IGE ein Gesuch um Akteneinsicht in das ESZ-Gesuchverfahrens C0163296/01, und zwar einschliesslich Rechtsschriften in den Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (B-2255/2021) und dem Bundesgericht (dem zu diesem Zeitpunkt noch rechtshängigen Verfahren 4A_513/2022). Der Gesuchsteller beantragte die elektronische Zusendung von PDF-Kopien. B.b Mit Datum vom 30. Januar 2023 übermittelte das IGE dem Gesuchsteller per E-Mail die PDF-Kopien der Akten des ESZ-Gesuchverfahrens bis und mit Zurückweisungsverfügung vom 9. April 2021 sowie die Kopien des Beschwerdeeingangs und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Zu den einverlangten Schriftenwechseln in den Beschwerdeverfahren vor dem BVGer und dem Bundesgericht hielt das IGE indessen fest, dass diese nicht Teil des Aktenheftes des ESZ-Gesuches seien und daher nicht im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs beim IGE einzusehen seien. Dem Gesuchsteller wurde mitgeteilt, dass er die entsprechenden Anträge

B-1281/2023 auf Gewährung der Akteneinsicht bei den mit dem Fall befassten Gerichten zu stellen habe. B.c Gleichentags beantragte der Gesuchsteller die Wiedererwägung seines Antrages, soweit ihm das IGE die Akteneinsicht verweigert hatte. Sein Gesuch begründete er damit, dass keine Rechtsgrundlage erkennbar sei, gestützt auf welche ihm im Rahmen der Einsicht ins Aktenheft die Einsicht in die Rechtsschriften der Beschwerdeverfahren verweigert werden müsse. B.d Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 wies das IGE das Gesuch um Akteneinsicht nach Art. 90 PatV in das ESZ-Gesuchverfahren C0163296/01, soweit es die Rechtsschriften der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2255/2021) und dem Bundesgericht (Verfahren 4A_513/2022) betraf, ab. C. Mit Eingabe vom 6. März 2023 reichte der Gesuchsteller (hiernach: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des IGE (hiernach: Vorinstanz) vom 16. Februar 2023 betreffend das Akteneinsichtsgesuch in das ESZ-Gesuchverfahren C0163296/01 Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2023 sei aufzuheben und das Gesuch um Akteneinsicht sei auch betreffend die Schriftenwechsel der Beschwerdeverfahren vor BVGer (B-2255/2021) und BGer (4A_513/2022) gutzuheissen, soweit das IGE über diese Rechtsschriften verfügt; 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu verweisen." Ausserdem stellte der Beschwerdeführer den folgenden Verfahrensantrag: "Es sei nach Abschluss des Schriftenwechsels eine öffentliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 VGG durchzuführen." Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz Art. 65 Abs. 1 PatG sowie Art. 89 und 90 PatV falsch anwende, indem sie ihm im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs in das ESZ-Gesuchverfahren C0163296/01 keine Einsicht in die Schriftenwechsel beider mit diesem ESZ-Gesuchverfahren zusammenhängenden

B-1281/2023 Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungs- und Bundesgericht gewähre. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung, dass die Akten des Verfahrens B-2255/2021 beizuziehen seien, wobei er auf ein durch diesen allfälligen Beizug gemäss Art. 26 VwVG gestütztes Recht auf Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht verzichte. D. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 reichte die Vorinstanz innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Verfahrensantrags auf Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass die beantragte Akteneinsicht nach Art. 65 PatG sich inhaltlich auf das gemäss Art. 89 PatV zu führende Aktenheft beschränke. In dieses Aktenheft habe der Beschwerdeführer Einsicht erhalten. E. E.a Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 hielt das Gericht fest, dass die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung sich gestützt auf einen Anspruch i.S.v. Art. 6 EMRK oder allein gestützt auf das Verwaltungsgerichtsgesetz begründen lasse, wobei vorliegend prima facie fraglich erscheine, ob ein Anspruch gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliege. Sollte der Beschwerdeführer indes der Ansicht sein, Art. 6 Abs. 1 EMRK begründe für ihn einen Anspruch auf Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung, so könne er dies im Rahmen seiner Replik entsprechend begründen. E.b Mit Eingabe vom 14. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik und änderte er sein Rechtsbegehren wie folgt: "1. [unverändert] Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2023 sei aufzuheben und das Gesuch um Akteneinsicht sei auch betreffend die Schriftenwechsel der Beschwerdeverfahren vor BVGer (B-2255/2021) und BGer (4A_513/2022) gutzuheissen, soweit das IGE über diese Rechtsschriften verfügt; 2. [neu] Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz."

B-1281/2023 Damit liess er sein mit Beschwerde gestelltes Eventualbegehren fallen und beantragte neu eine Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Ausserdem änderte und ergänzte er seine Verfahrensanträge wie folgt: "[geändert] Es sei nach Abschluss des Schriftenwechsels eine öffentliche Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG anzuordnen durchzuführen; [neu] Die Akten des Verfahrens B-2255/2021 seien beizuziehen." E.c In einer unaufgeforderten Eingabe vom 16. August 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik mit rechtsvergleichenden Ausführungen zur patentrechtlichen Akteneinsichtspraxis in Schweden. F. In ihrer Duplik vom 8. September 2023 hält die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und dem Verfahrensantrag gemäss Vernehmlassung vom 9. Juni 2023 fest. Sie wirft ausserdem die Frage auf, ob die replicando gestellten Rechtsbegehren und Verfahrensanträge teilweise verspätet seien. G. G.a Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen, wobei den Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellt wurde, dass im Anschluss daran eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zum replicando beantragten Aktenbeizug ergehen werde, in welcher auch über das weitere Vorgehen in Bezug auf den Antrag, es sei die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 VGG anzuordnen, zu entscheiden sein werde. G.b Mit abschliessender Stellungnahme vom 22. September 2023 bekräftigt der Beschwerdeführer seine mit Replik vom 14. August 2023 gestellten Rechtsbegehren und Verfahrensanträge und ersucht um "unmittelbare Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Verfügung vom 13. September 2023". H. H.a Mit Verfügung vom 25. September 2023 teilte das Gericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass im vorliegenden Verfahren kein weiterer Schriftenwechsel mehr vorgesehen sei und als nächstes mit separater

B-1281/2023 Zwischenverfügung über die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden sein werde. H.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens B-2255/2021 beizuziehen, mit der Begründung ab, dass diesen Verfahrensakten in Bezug auf den vorliegend strittigen Umfang der Akteneinsicht keine Beweisqualität im Sinne von Art. 12 VwVG zukomme, sodass angesichts dessen, dass das Gericht bereits im Besitz der vollständigen Akten für das vorliegende Verfahren sei, kein Anlass bestehe, Akten weiterer Verfahren beizuziehen. Ebenfalls wies das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 VGG ab, da kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn aus einer mündlichen und öffentlichen Parteiverhandlung zu erwarten sei. I. Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer, nachdem ihm auf seine Anfrage hin der Verfahrensstand mit Schreiben vom 24. April 2025 mitgeteilt worden war, unaufgefordert eine Stellungnahme zur Revision der Patentverordnung ein. J. Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2023 handelt es sich um einen abschlägigen Entscheid der Vorinstanz über ein Gesuch um Einsicht in die Akten des am 3. Mai 2016 eingeleiteten Antrags auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates (ESZ-Gesuchverfahren C01613296/01). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war beim Bundesgericht noch ein damit zusammenhängendes Rechtsmittelverfahren hängig. 1.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

B-1281/2023 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Teilnehmer am vorinstanzlichen Verfahren und Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die vom Beschwerdeführer beantragte Akteneinsicht abschlägig beurteilt wurde, ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 In seiner Beschwerde vom 6. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Buchstabe C des Sachverhaltes hiervor). Mit Replik vom 14. August 2023 änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass er auf seinen Eventualantrag verzichtete und stattdessen die Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz beantragte (vgl. Buchstabe E.b des Sachverhaltes hiervor). In diesem Zusammenhang rügt die Vorinstanz, dass das vom Beschwerdeführer erst mit Replik vorgebrachte Rechtsbegehren zur Kosten- und Entschädigungsfolge verspätet erhoben worden und entsprechend nicht zu hören sei (Duplik, Rz. 3). 2.2 Zum Einwand der Vorinstanz, auf das erst mit Replik gestellte Begehren des Beschwerdeführers zur Kostenfolge sei infolge verspäteten Vorbringens gar nicht erst einzutreten, ist festzuhalten, dass sich die Kostenfolge grundsätzlich aus dem Gesetz ergibt. So werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens – ganz oder teilweise – auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag einer Partei spielt dabei – egal zu welchem Stadium des Verfahrens dieser gestellt wird – keine Rolle, denn massgebend ist einzig das Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens (BGE 123 V 156 E. 3c; Urteil des BGer 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3; MÜLLER LUKAS, in: Bernhard Waldmann/Patrick Krauskopf [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar

B-1281/2023 Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 63 N 13; MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER/ANDRÉ MOSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.39; RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren mit weiteren Erlassen, 2022, Art. 63 N 5; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren – Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 63 N 12). Zu berücksichtigen sind selbst bei einem Obsiegen – und insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten – die im Laufe des Beschwerdeverfahrens bezüglich Rechtsbegehren eingetretenen Entwicklungen, wie zum Beispiel eine Anpassung von Verfahrensanträgen (vgl. in diesem Sinne das Urteil des BGer 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 13.2; BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER/MOSER, a.a.O., Rz. 4.44). 2.3 Auch soweit im Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Kostenfolge habe zu Lasten der Vorinstanz zu erfolgen, ein Zuspruch einer angemessenen Parteientschädigung zu verstehen wäre, ist auf die gesetzliche Regelung gemäss Art. 64 VwVG und die Artikel 7 ff. VGKE zu verweisen. Aufgrund des Umstandes, dass beim Prozessieren in eigener Sache ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER/MOSER, a.a.O., Rz. 4.77), kann offenbleiben, ob der entsprechende Antrag verspätet gestellt ist. 2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die mit Beschwerde gestellten und mit Replik bekräftigen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens B-2255/2021 sowie auf Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 VGG bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen wurden. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in das Aktenheft eines Gesuches auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates (ESZ-Gesuchsverfahren) auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 (Patentgesetz, PatG; SR 232.14) sowie der Artikel 89 und 90 der Verordnung über die Erfindungspatente vom 19. Oktober 1977 (Patentverordnung, PatV; SR 232.141) beurteilt. Sie gelangt dabei zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer zwar Einsicht in das Aktenheft zu gewähren

B-1281/2023 ist, das einzusehende Aktenheft indessen die Korrespondenz aus den mit diesem ESZ-Gesuchsverfahren verbundenen Rechtsmittelverfahren nicht umfasse. Entsprechend wurde das Gesuch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in das ESZ-Gesuchsverfahren C01613296/01 nur soweit abgewiesen, als es die Rechtsschriften der Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (B-2255/2021) und Bundesgericht (4A_513/2022) betraf (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2023). 3.2 Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation auf die gleiche Rechtsgrundlage, leitet daraus aber nicht nur ein Einsichtsrecht ins Aktenheft ab, sondern ist der Meinung, dass dieses Recht auch die Schriftenwechsel aus den mit diesem ESZ-Gesuchsverfahren verbundenen Rechtsmittelverfahren umfasse. 3.3 In materieller Hinsicht ist folglich vorliegend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 65 PatG i.V.m. den Artikeln 89, 90 und 127i Abs. 2 PatV eine Rechtsverletzung begangen hat, indem sie im Rahmen der Akteneinsicht in das ESZ-Gesuchverfahrens C0163296/01 dem Beschwerdeführer die Rechtsschriften der ESZ-Antragstellerin (bzw. späteren Beschwerdeführerin) und des IGE aus den beiden Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungs- und Bundesgericht mit der Begründung, diese seien nicht Teil des Aktenheftes des IGE, nicht herausgegeben hat. Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition entscheidet. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich Rechtsfehler bei der Ermessensausübung –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteile des BVGer B-2092/2020 vom 23. März 2021 E. 2.2, B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2.2.1). 4. In einem ersten Schritt ist zunächst auf die Akteneinsicht in Patentsachen einzugehen. 4.1 4.1.1 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenheft eines Gesuches auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates (ESZ)

B-1281/2023 für Arzneimittel. Generell handelt es sich bei ergänzenden Schutzzertifikaten, vereinfacht ausgedrückt, um eine zeitlich und sachlich beschränkte Möglichkeit der Verlängerung des subjektiven Patentrechts für ein spezifisches Arznei- oder Pflanzenschutzmittel (vgl. Art. 140a ff. PatG; Urteile des BVGer B-6721/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.1 f. und B-2255/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 2.1 f.; ALFRED KÖPF/ANDREA CARREIRA, in: Hilti/Köpf/Stauber/Carreira [Hrsg.], Schweizerisches und europäisches Patent- und Patentprozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 301; MARIO PEDRAZZINI/CHRISTIAN HILTI, Europäisches und schweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, 3. Aufl. 2008, S. 527). 4.1.2 Die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten wird im siebten Titel des Patentgesetzes geregelt (vgl. Art. 140a ff. PatG). Soweit keine spezifischen Regeln für ergänzende Schutzzertifikate existieren, sind gemäss Art. 140m PatG die für Patente geltenden Regeln sinngemäss und damit ergänzend anwendbar (vgl. auch PEDRAZZINI/HILTI, a.a.O., S. 527). 4.1.3 Bezüglich der Akteneinsicht in ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel sieht das PatG spezifisch vor, dass die Vorinstanz zu jedem Gesuch auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats ein Aktenheft führt (Art. 140m PatG i.V.m. Art. 127a Abs. 3, Art. 127i Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 PatV), welches dem Aktenheft des Grundpatentes beigefügt wird (Art. 127i Abs. 1 PatV). Analog der gesetzlichen Regelung der Akteneinsicht in das Aktenheft eines veröffentlichten Patentgesuchs (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 PatG) steht das Aktenheft eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel gemäss Art. 127i Abs. 2 PatV jedermann zur Einsicht offen. 4.2 Die Akteneinsicht im Anwendungsbereich des Patentgesetzes ist in Art. 65 PatG i.V.m. Art. 90 PatV geregelt. Dabei wird in Bezug auf das Einsichtsrecht grundsätzlich unterschieden, ob das Gesuch um Akteneinsicht vor (Art. 65 Abs. 2 PatG) oder nach (Art. 65 Abs. 1 PatG) der Veröffentlichung des Patentgesuches erfolgt. 4.3 Vorliegend interessiert einzig die Akteneinsicht nach Veröffentlichung des Patentgesuches (Art. 65 Abs. 1 PatG). Dabei ist vorgesehen, dass nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung oder nach der Erteilung des Patents jedermann Einsicht in das Aktenheft eines Patentgesuches nehmen kann (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 PatG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 PatV). Wenngleich sich die Einsicht dabei auf das gesamte Aktenheft bezieht (RENÉE HANSMANN, in: Mark Schweizer/Herbert Zech [Hrsg.], Patentgesetz

B-1281/2023 [PatG], 2019, Art. 65 N 7), sind jene Aktenstücke von einer "automatischen" Akteneinsicht ausgenommen, welche wegen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen vom Patentinhaber bzw. -anmelder ausgesondert wurden (Art. 65 Abs. 1 und 68 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Satz 1 PatV). Über eine Einsicht in diese Aktenstücke – und nur diesbezüglich – entscheidet das IGE nach vorgängiger Anhörung des Patentinhabers bzw. Patentanmelders (Art. 68 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 90 Abs. 5 PatV; vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 6.2.3 hiernach). Unabhängig von der Aussonderungsmöglichkeit von Patentinhabern/-gesuchstellern darf der Bundesrat das Einsichtsrecht ins Aktenheft eines veröffentlichten Patentgesuches nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 PatG). 4.4 In Anbetracht dessen, dass die Verfahren zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats bzw. zur Erteilung eines Patentes "Verwaltungssachen" im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 1 VwVG) darstellen, gilt es somit zunächst festzustellen, dass das Patentgesetz für die Akteneinsicht eine spezialgesetzliche Sonderregelung zur generellen Regelung der Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG vorsieht. Anders als in der generellen Akteneinsichtsregelung, in der sich das Akteneinsichtsrecht auf die eigene Sache bezieht und einzig Verfahrensparteien oder ihre Vertreter Anspruch darauf haben (Art. 26 Abs. 1 VwVG), steht das Einsichtsrecht in das Aktenheft eines ergänzenden Schutzzertifikates bzw. nach Veröffentlichung des Patentgesuches jedermann und vor allem ohne Interessennachweis zu (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 PatG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 PatV; HANSMANN, a.a.O., Art. 65 N 7). Eine weitere spezialgesetzliche Ausnahme begründet Art. 65 PatG im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ; SR 152.3]; HEINRICH, a.a.O., Art. 65 N 4; vgl. zum BGÖ auch E. 7.4 hiernach). Die Bestimmungen über die Akteneinsicht in Patentsachen sind daher zwingend (vgl. HANSMANN, a.a.O., Art. 65 N 8; PETER HEINRICH, in: Schweizerisches Patentgesetz/Europäisches Patentübereinkommen – Kommentar in synoptischer Darstellung, 3. überarbeitete Aufl. 2018, Art. 65 N 4). 4.5 Als Zwischenergebnis ist, wenngleich unbestritten, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 65 PatG i.V.m. den Artikeln 90 Abs. 3 und 127i Abs. 2 PatV die Voraussetzungen für eine Einsicht in das Akten-

B-1281/2023 heft des strittigen ergänzenden Schutzzertifikates erfüllt, in Anbetracht dessen, dass die Einsicht als solche jedermann zusteht. 5. Als nächstes ist vor dem Hintergrund, dass vorliegend der Umfang des Einsichtsrechts in das Aktenheft strittig ist, nunmehr der Inhalt des besagten Aktenheftes sowie der Umfang des Einsichtsrechts gemäss Art. 65 PatG i.V.m. Art. 89 und 90 PatV zu definieren. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer legt Art. 65 Abs. 1 PatG so aus, dass jedermann Einsicht nehmen kann und das Einsichtsrecht nur aufgrund von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen überwiegenden Interessen eingeschränkt werden darf. Das Einsichtsrecht beziehe sich auf alle beim IGE vorhandenen Akten zum betreffenden Patentgesuch, wobei es keine Beschränkung des im Aktenheft abzubildenden Zeitrahmens gebe (Beschwerde, Rz. 17 ff.). Er führt weiter aus, dass sich weder aus Art. 65 PatG noch aus Art. 89 PatV eine Limitierung des Inhalts und/oder des mit dem Aktenheft abzudeckenden Zeitrahmens (insb. betreffend Schriftenwechsel der auf die Anmeldung folgenden Rechtsmittelverfahren) herleiten lasse (Beschwerde, Rz. 21 sowie Rz. 24). Ausserdem ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass in Bezug auf Art. 89 PatV eine Beschränkung des Umfangs auf Verordnungsstufe gar nicht möglich ist (Beschwerde, Rz. 22 f.). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass Art. 89 Abs. 1 PatV lediglich konkretisiere, wie die Aktenteile im Aktenheft zu organisieren seien (Beschwerde, Rz. 24). Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die Tatsache, dass im strittigen Aktenheft keine Hinweise auf gemäss Art. 89 Abs. 2 PatV ausgesonderte Aktenteile enthalten seien, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Einschränkung des Umfangs der Akteneinsicht seiner Ansicht nach auch deswegen rechtswidrig sei (Beschwerde, Rz. 25). 5.1.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, dass Art. 65 PatG ausschliesslich die Aktivlegitimation, nicht aber den Umfang der Akteneinsicht regle (Vernehmlassung, Rz. 17). In Bezug auf den Umfang des Aktenhefts bestehe keine gesetzgeberische Lücke, vielmehr delegiere das PatG die Regelung der zu seiner Ausführung nötigen Massnahmen an den Bundesrat (Art. 141 PatG sowie für ergänzende Schutzzertifikate explizit Art. 140I PatG). Mit Erlass der Patentverordnung sei der Bundesrat dieser Aufforderung nachgekommen und Art. 89 PatV enthalte ausdrücklich

B-1281/2023 Vorgaben zum Inhalt bzw. Umfang des Aktenhefts (Vernehmlassung, Rz. 19 f.). Entsprechend ergänze Art. 89 PatV den Art. 65 PatG insoweit, als neben dem pauschalen Ausschluss der Akteneinsicht Dritter das mildere Mittel der Aussonderung einzelner Aktenteile geschaffen worden sei (Vernehmlassung, Rz. 20). 5.2 Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach in Bezug auf Art. 89 PatV eine Beschränkung des Umfangs auf Verordnungsstufe gar nicht möglich sei (Beschwerde, Rz. 22 f.). Damit macht er sinngemäss geltend, die Verordnungsbestimmung stütze sich nicht auf eine formell-gesetzliche Grundlage. 5.2.1 Dabei ist als Erstes festzuhalten, dass das Patentgesetz die Regelung der zu seiner Ausführung notwendigen Massnahmen in Art. 141 PatG sowie für ergänzende Schutzzertifikate explizit in Art. 140l PatG dem Bundesrat delegiert. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat die Patentverordnung erlassen. Insofern wird Art. 65 PatG durch die Art. 89 bis 92 PatV konkretisiert (HANSMANN, a.a.O., Art. 65 N 5; KÖPF/CARREIRA, a.a.O., S. 263). 5.2.2 Weiter regelt die Bestimmung von Art. 65 PatG entsprechend ihrer Marginalie die Akteneinsicht im Anwendungsbereich des Patentgesetzes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 PatG legt der Gesetzgeber ausdrücklich fest, dass nach Veröffentlichung des Patentgesuches jedermann Einsicht in das Aktenheft nehmen darf. In diesem Sinn ist auch die Einsicht in Aktenhefte von ergänzenden Schutzzertifikaten geregelt worden, da die Akteneinsicht diesfalls ebenfalls jedermann zusteht (Art. 127i Abs. 2 PatV). Angesichts dessen, dass es sich bei einem ergänzenden Schutzzertifikat um einen Rechtstitel sui generis handelt, der sich auf ein bereits erteiltes Patentrecht stützt (vgl. Art. 140b PatG; KÖPF/CARREIRA, a.a.O., S. 301), sieht diese Verordnungsbestimmung nichts anderes als die "allgemeine" Regelung des Akteneinsichtsrechts im Anwendungsbereich des Patentgesetzes vor, wonach nach Veröffentlichung eines Patentgesuches in dessen Aktenheft ein allgemeines Einsichtsrecht besteht (vgl. Art. 65 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 PatV; HANSMANN, a.a.O., Art. 65 N 11). Die vom Bundesrat erlassenen Artikel 90 Abs. 3 sowie 127i Abs. 2 PatV über die Einsicht in eine veröffentlichte Patentanmeldung bzw. ein ergänzendes Schutzzertifikat sagen demnach nichts anderes als der Gesetzgeber in Art. 65 Abs. 1 PatG. Entsprechend beruhen diese konkretisierenden Bestimmungen auf einer formell-gesetzlichen Grundlage und widersprechen ihr nicht.

B-1281/2023 5.2.3 Gemäss Art. 89 Abs. 1 PatV führt das IGE für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt. Der Inhalt des Aktenheftes wird in Art. 65 PatG darüber hinaus nicht definiert. Insofern ist dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 89 PatV dahingehend zuzustimmen, dass die gesetzliche Grundlage der Akteneinsicht in Art. 65 PatG sich zur Einsicht in das Aktenheft äussert, zum Inhalt des besagten Aktenheftes (ausgenommen Art. 65 Abs. 1 Satz 2 PatG) aber weder eine Delegation noch genaue Informationen enthält. Indes ist in diesem Zusammenhang auf die Delegation gemäss Art. 141 PatG hinzuweisen, worin grundsätzlich eine zulässige Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen des Gesetzgebers auf die Exekutive vorliegt (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Damit beruht auch die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 PatV auf einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Grundsätze der Gesetzesdelegation wahrt. 5.2.4 Schliesslich darf der Bundesrat gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 2 PatG das allgemeine Einsichtsrecht ins Aktenheft gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 PatG nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen. Von dieser zulässigen Rechtsetzungsdelegation (Art. 164 Abs. 2 BV, vgl. BGE 128 I 113 E. 3c m.w.H.; Urteil des BVGer A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.2), hat der Bundesrat jedoch keinen Gebrauch gemacht (siehe Art. 90 Abs. 3 PatV; HEINRICH, a.a.O., Art. 65 N 2). 5.3 5.3.1 Nachdem feststeht, dass die Verordnungsbestimmungen zur Akteneinsicht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen, ist zur Frage des Aktenheftes festzuhalten, dass das Aktenheft im Patentgesetz erwähnt aber nicht weiter definiert wird. Vielmehr widmet sich das erste Kapitel des vierten Titels der Patentverordnung in den Art. 89 bis 92 PatV dem Aktenheft eines Patentes. Den Inhalt des Aktenheftes einer Patentanmeldung bzw. eines Patentes regelt Art. 89 PatV. In Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel wird in der Patentverordnung zum Aktenheft festgehalten, dass das Aktenheft des Zertifikates dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt wird (Art. 127i Abs. 1 PatV) und – wie gesagt – jedermann zur Einsicht offen steht (Art. 127i Abs. 2 PatV). Darüber hinaus sieht die Patentverordnung betreffend ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel keine spezifischen Vorschriften vor, weshalb die übrigen Bestimmungen der Patentverordnung gelten (Art. 127a Abs. 3

B-1281/2023 PatV). Damit kommen die generellen Vorschriften der Akteneinsicht in Patentsachen zur Anwendung. 5.3.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 PatV führt die Vorinstanz für "jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft". Aus dem Verordnungstext geht hervor, dass das Aktenheft "über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft" geben soll. Nach Art. 89 Abs. 2 Satz 1 PatV kann wer eine Beweisurkunde zu den Akten gibt und erklärt, dass sie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart, deren Aussonderung beantragen. Auf das Vorhandensein solcher Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen (Art. 89 Abs. 2 Satz 2 PatV). Entsprechend können Dritte in ausgesonderte Urkunden zwar Einsicht erhalten (Art. 90 Abs. 5 PatV), doch entscheidet diesfalls die Vorinstanz nach vorgängiger Anhörung des Anmelders oder Patentinhabers (Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 5 PatV) über das entsprechende Akteneinsichtsgesuch (vgl. E. 4.3 hiervor). 5.3.3 Damit gilt es festzustellen, dass weder Art. 65 PatG noch Art. 89 PatV explizit definieren, welche Dokumente "über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft" geben bzw. was ein Aktenheft mindestens umfasst. Es ist daher nachfolgend durch Auslegung von Art. 65 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 89 und 90 PatV zu bestimmen, ob das Recht auf Einsicht ins Aktenheft auch die Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren als Teil des Aktenhefts eines erteilten Patentes bzw. eines ergänzenden Schutzzertifikates umfasst. 6. 6.1 Wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, ist Auslegung notwendig (Urteil des BVGer B-2532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.5.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 175; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/ HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2020, § 3 Rz. 80). Dabei gelten für die Normen des Verwaltungsrechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Entsprechend gelangen auch im Verwaltungsrecht die grammatikalische, die historische, die systematische sowie die teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 177; HÄFELIN/HALLER/ KELLER/THURNHERR, a.a.O., § 3 Rz. 91 ff.). Grundsätzlich kommt keiner Auslegungsmethode ein Vorrang zu. Auf der Grundlage des Methoden-

B-1281/2023 pluralismus sollen alle Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis erzielt werden (BGE 141 II 262 E. 4.1, 141 II 220 E. 3.3.1, 128 I 34 E. 3b; Urteil des BVGer B-2532/2024 E. 4.5.1; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 177; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 25 Rz. 571). 6.2 6.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Bestimmung. Häufig ist der Wortlaut klar. Scheint dieser jedoch unklar oder bestehen Zweifel, ob der – vordergründig klare – Wortlaut den Rechtssinn der Norm zutreffend wiedergibt, ist eine Interpretation der Gesetzesnorm geboten (Urteil des BVGer B-2532/2024 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Schon aus praktischen Gründen bildet die grammatikalische Auslegung im Rahmen des Methodenpluralismus (vgl. E. 6.1 hiervor) regelmässig den Ausgangspunkt der Argumentation. Vom sprachlich klaren Wortlaut eines Rechtssatzes wird man nur dann abweichen dürfen, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht den rechtlich wahren Sinn der Vorschrift ausdrückt (BGE 145 II 270 E. 4.1, 141 II 220 E. 3.3.1; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 572). 6.2.2 Wie unter E. 5.3.1. hiervor ausgeführt, ist dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 PatG selber nicht zu entnehmen, welchen Inhalt das Aktenheft haben soll. Indes werden im konkretisierenden Art. 89 PatV in den Abs. 1 und 2 verschiedene Punkte festgehalten: 6.2.3 So wird in Art. 89 Abs. 2 PatV klar bestimmt, dass Beweisurkunden, welche zu den Akten gegeben werden und Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren können, auf entsprechenden Antrag mittels Aussonderung von einer automatischen Akteneinsicht ausgenommen werden können (vgl. Art. 65 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Satz 1 PatV; vgl. E. 5.3.2 hiervor). Findet eine Aussonderung statt, wird im Aktenheft auf das Vorhandensein solcher Urkunden hingewiesen und für Dritte diesbezüglich Transparenz geschaffen (Art. 89 Abs. 2 Satz 2 PatV). Entsprechend wird Dritten ermöglicht, ein Akteneinsichtsgesuch auch auf jene Dokumente zu richten (Art. 90 Abs. 5 PatV). In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer darauf, dass im strittigen Aktenheft keine Urkunde ausgesondert worden sei (Beschwerde, Rz. 25). Hierzu gilt es aber zu erinnern, dass der Verordnungstext klar festhält, dass die Aus-

B-1281/2023 sonderung sich ausschliesslich auf Beweisurkunden (im Französischen Text "un titre probant"; im Italienischen Text "documento probatorio"), die von einer Partei im Rahmen des Erteilungsverfahren eingebracht werden, bezieht (KÖPF/CARREIRA, a.a.O., S. 264). Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, Rechtsschriften aus Rechtsmittelverfahren seien zu den Beweisurkunden zu zählen, geht er fehl. Eine Rechtsschrift ist nämlich kein Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG). Damit geht aus dem Wortlaut hervor, dass zu diesen aussonderbaren Beweisurkunden einzig jene Dokumente zu zählen sind, welche Beweischarakter haben bzw. ihrer Natur nach Teil des Aktenheftes eines Prüfungsverfahrens sind, d.h. einem Patenteintragungsgesuch bzw. einem Gesuch zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates beizulegen sind. Dazu zählen Rechtsschriften nicht. Insofern kann der Beschwerdeführer nicht bereits mit der Begründung Einsicht in die Schriftstücke der Rechtsmittelverfahren verlangen, dass im strittigen Aktenheft nichts ausgesondert worden ist und der Patentinhaber somit keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht habe. 6.2.4 Gemäss dem in den drei Amtssprachen übereinstimmenden Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 PatV hat die Vorinstanz für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft zu führen, "das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt". Damit ist festzustellen, dass im Verordnungstext keine konkreten Dokumente bezeichnet werden. Immerhin kann der Wortlaut aber so verstanden werden, dass alle zum Prüfungsverfahren gehörenden Dokumente sowie darüber hinaus Dokumente mit Informationen zu "Änderungen im Bestand und im Recht" im Aktenheft enthalten sein müssen. In Art. 89 Abs. 1 PatV stechen damit die Formulierungen "Verlauf" des "Prüfungsverfahren" sowie "Änderungen in Bestand bzw. Recht" ins Auge. 6.2.5 Zunächst soll auf die Formulierung "Bestandes- und Rechtsänderungen" eingegangen werden. 6.2.5.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 PatV gehören in das Aktenheft u.a. jene Dokumente, welche die Änderungen im Bestand dokumentieren. Zu den Änderungen im Bestand eines Patentes ist im dritten Abschnitt des ersten Titels des Patentgesetzes kodifiziert, dass ein Teilverzicht (Art. 24 f. PatG) und eine (Teil-)Nichtigkeit (Art. 26 ff. PatG) zu Bestandesänderungen führen können (konkretisiert in der PatV in den Artikeln 96 bis 102 PatV). Entsprechend gilt die Wirkung der Änderung im Bestand eines erteilten Patents in dem Umfang als von Anfang an nicht eingetreten, in dem der

B-1281/2023 Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit festgestellt hat (Art. 28a PatG). Bestandesänderungen werden selbstredend im Patentregister vermerkt (Art. 60 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Bst. n PatV). 6.2.5.2 In das Aktenheft gehören gemäss Art. 89 Abs. 1 PatV auch jene Dokumente, welche die Änderungen im Recht dokumentieren. Zu den Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent ist im vierten Abschnitt des ersten Titel des Patentgesetzes kodifiziert, dass eine (Teil-)Abtretung (Art. 29 ff. PatG), eine Enteignung (Art. 32 PatG), ein Übergang der Rechte auf das sowie am Patent (Art. 33 PatG) sowie eine Lizenzerteilung (Art. 34 PatG) zu Änderungen im bzw. am Recht führen können (konkretisiert in der PatV in den Artikeln 103 bis 107a PatV). Gleich wie beim Bestand werden Änderungen im bzw. am Recht im Patentregister vermerkt (Art. 60 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 Bst. n und Art. 105 Abs. 1 PatV). Im Aktenheft selber werden ausserdem Änderungen in der Person des Vertreters (Art. 107 Abs. 1 PatV) und Drittrechte (Art. 106 e contrario PatV) vermerkt. 6.2.5.3 Nach dem Gesagten sind Urteile von Rechtmittelinstanzen – wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgeht – Dokumente, welche Auskunft zu Änderungen im Bestand und im Recht geben. Ebenso gehören entsprechende Verzichtserklärungen und Anträge (z.B. zu Löschungen, Berichtigungen, Vormerkungen, Eintragungen von Lizenzen, etc.) ins Aktenheft. Indes kann aus dem Wortlaut nicht geschlossen werden, dass nebst den richterlichen Urteilen oder Anweisungen bezüglich Recht und Bestand auch die dazu gehörenden Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten in den entsprechenden Gerichtsverfahren zu zählen sind. Während Urteile – auch wenn sie allenfalls noch nicht rechtskräftig sind – jeweils das Verfahren mit Bezug auf eine Rechtsmittelinstanz abschliessen und sich damit zur Frage des Rechtes bzw. des Bestandes äussern, beinhalten Schriftsätze lediglich die Rechtsauffassungen der Parteien. Dies spricht denn auch dafür, dass die Rechtsschriften der auf das Prüfungsverfahren folgenden Beschwerdeverfahren nicht zu den Dokumenten zu zählen sind, welche Änderungen zu Bestand und Recht dokumentieren. In diesem Zusammenhang mag man sich fragen, warum die im Rahmen des Prüfungsverfahrens eingereichten Schriftsätze der Akteneinsicht zugänglich sind und jene aus den Rechtsmittelverfahren nicht. Dies liegt in der Tatsache, dass eben einzig Einsicht ins Prüfungsverfahren (vgl. E. 6.2.6.2 und 6.3.3 hiernach) sowie in jene Dokumente zu gewähren ist, welche Dritten via ihre Veröffentlichung im Register

B-1281/2023 (Änderungen in Bestand und Recht) bekannt gemacht worden sind. Daher kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jedenfalls steht ihm eine Einsicht in die Rechtsschriften der Rechtsmittelverfahren nicht mit der Begründung zu, es würde sich um Dokumente handeln, welche den Bestand bzw. die Rechte eines Patentes bzw. ergänzenden Schutzzertifikates dokumentieren. 6.2.6 Weiter ist auf die Formulierung "Verlauf des Prüfungsverfahrens" einzugehen. 6.2.6.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass zum Prüfungsverfahren sowohl das Eintragungsverfahren als auch allfällige Rechtsmittelverfahren zu zählen sind (Beschwerde, Rz. 24 f. und Rz. 29 f.; Replik, Rz. 15 f.). Entsprechend seien unter der Formulierung "Verlauf des Prüfungsverfahrens" all jene Verfahren zu zählen, welche es braucht, bis ein rechtskräftiger Entscheid zum Gesuch vorliegt (Beschwerde, Rz. 29 f.; Replik, Rz. 18). Dem entgegnet die Vorinstanz, dass unter "Prüfungsverfahren" einzig das vorinstanzliche Einleitungsverfahren zu verstehen sei (Vernehmlassung, Rz. 23 ff.; Duplik, Rz. 12 ff.). Mit Hinweis auf den Devolutiveffekt bringt sie weiter vor, dass dieses Verfahren mit dessen Endverfügung, welche entweder positiv oder negativ sei, ende, und zwar selbst dann, wenn die Endverfügung weitergezogen werde (Vernehmlassung, Rz. 25). In Anbetracht dessen, dass im Rahmen der auf die Endverfügung folgenden Rechtsmittelverfahren nur noch deren Rechtmässigkeit, nicht aber die Eintragungsfähigkeit eines Patentes geprüft werde, könne nicht die Rede davon sein, dass die Rechtsmittelverfahren und deren Rechtsschriften Teil des Prüfungsverfahrens bilden (Vernehmlassung, Rz. 25). 6.2.6.2 Zum Begriff "Prüfungsverfahren" ist festzuhalten, dass ein Prüfungsverfahren nicht mit einem Rechtsmittelverfahren gleichzustellen ist. Dem Wortlaut "Prüfungsverfahren" ist denn auch zu entnehmen, dass etwas geprüft wird. Aus der Tatsache, dass vorliegend Patentgesuche bzw. Gesuche um Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikate in Frage stehen, ist zu schliessen, dass es sich beim Prüfungsverfahren um jenes Verfahren handelt, in welchem diese Gesuche geprüft werden. Demgegenüber schliesst ein Rechtsmittelverfahren zwar an das Gesuchsverfahren an, hat aber niemals ein zweites Prüfungsverfahren zum Inhalt, sondern einzig die Rechtmässigkeit der Endverfügung des Prüfungsverfahrens (Art. 49 VwVG; vgl. E. 3.3 hiervor). Daran ändert auch der Begriff "Verlauf"

B-1281/2023 nichts: Das Aktenheft soll den Verlauf des Prüfungsverfahrens dokumentieren, was wortwörtlich so zu verstehen ist, dass sämtliche im Gesuchsverfahren anfallenden Aktenstücke ins Aktenheft aufgenommen werden müssen. Darin kann man, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, eine Anweisung zur Organisation des Aktenheftes erkennen (Beschwerde, Rz. 24), doch lediglich in dem Sinne, als ins Aktenheft eben sämtliche Dokumente Eingang finden müssen, welche den Verlauf dokumentieren, d.h. vom Gesuch bzw. Antrag bis zur Endverfügung der Vorinstanz. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dies bedeute, dass unter "Verlauf des Prüfungsverfahrens" mehr als das Gesuchsverfahren bei der Vorinstanz zu verstehen sei, kann ihm jedenfalls aus Sicht der grammatikalischen Auslegung nicht gefolgt werden. 6.2.7 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 PatV zum einen darauf schliessen lässt, dass Schriftsätze aus Rechtsmittelverfahren nicht zu jenen Aktenstücken zu zählen sind, welche "Änderungen in Bestand und im Recht" dokumentieren. Ebenso lässt der Wortlaut von "Prüfungsverfahren" zum anderen darauf schliessen, dass damit das Gesuchsverfahren, will heissen das Verfahren vor der Vorinstanz, in welchem das Patenteintragungsgesuch bzw. das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates von der Vorinstanz geprüft wird, gemeint ist und nicht das Rechtsmittelverfahren. Letzteres prüft eben nicht das Gesuch sondern einzig die Endverfügung des Prüfungsverfahrens. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern zuzustimmen, als der Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 PatV in Bezug auf die Formulierung "Verlauf des Prüfungsverfahrens" nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – vollends klare Rückschlüsse gibt, ob darunter auch Rechtsmittelverfahren sowie deren Rechtsschriften zu zählen sind (vgl. dazu auch E. 8 hiernach). Womöglich zeigen weitere Auslegungsmethoden, dass unter "Verlauf des Prüfungsverfahrens" auch die Rechtsmittelverfahren zu zählen und damit die entsprechenden Akten offenzulegen sind. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 6.3 6.3.1 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war (BGE 145 III 133 E. 6.4); die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren (HÄFELIN/ HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 101). Die Entstehungsgeschichte

B-1281/2023 ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 141 II 220 E. 3.3.1, 138 IV 232 E. 3, 136 I 297 E. 4.1). Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier weniger nahelegen (BGE 131 II 697 E. 4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 101). 6.3.2 Der geltende Wortlaut von Art. 65 PatG trat mit der Änderung des Patentgesetzes vom 22. Juni 2007 per 1. Juli 2008 in Kraft. In seiner Botschaft vom 25. November 2005 zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsverordnung (BBl 2006 1 [hiernach: Botschaft zur Änderung des PatG 2005]) hielt der Bundesrat fest, Art. 65 PatG stehe im Zusammenhang mit der Einführung der Veröffentlichung von Patentgesuchen nach Ablauf einer bestimmten Frist (Botschaft zur Änderung des PatG 2005, S. 87). Während bislang das Aktenheft grundsätzlich erst nach Erteilung des Patents der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme offen gestanden sei, könne nunmehr jede Person vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Patentgesuchs an auf Antrag Einsicht in das Aktenheft eines nationalen Patentgesuchs nehmen (Botschaft zur Änderung des PatG 2005, S. 88). In der Botschaft wird weiter ausgeführt, dass Art. 65 PatG die formelle Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips schaffe, welche infolge der Geheimhaltungsinteressen des Gesuchstellers bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Patentgesuchs erforderlich sei, und begründe damit eine spezialgesetzliche Ausnahme im Sinne von Art. 4 BGÖ (Botschaft zur Änderung des PatG 2005, S. 88; vgl. E. 7.4 hiernach). Ebenso wird zur Verschiebung des Zeitpunkts der Akteneinsicht ohne Interessensnachweis ausgeführt, dass eine zu hohe Regelungsdichte auf Gesetzesstufe zu vermeiden sei, weshalb dem Bundesrat in Art. 65 Abs. 2 PatG der Auftrag erteilt wurde, die Einsichtnahme in das Aktenheft vor Veröffentlichung des Patentgesuches zu regeln (Botschaft zur Änderung des PatG 2005, S. 88 und 147). Die Ausführungsvorschrift zu Art. 65 befinde sich bereits in Art. 89 PatV, sodass sich die Delegation inhaltlich darauf beschränke, die "bewährte detaillierte Regelung von Art. 90 PatV an den geänderten Zeitpunkt der Akteneinsicht anzupassen" (Botschaft zur Änderung des PatG 2005, S. 88 und 147). Alles in allem solle man sich also an der "bewährten Regelung von Art. 90 PatV" orientieren (Botschaft zur Änderung des PatG 2005, S. 88).

B-1281/2023 6.3.3 Daraus ist zu schliessen, dass sich mit der Einführung der Veröffentlichung der Patentgesuche an der Akteneinsicht einzig der Zeitpunkt der Einsicht ohne Interessensnachweis, nicht aber der Umfang einer Akteneinsicht verschoben hat. Entsprechend orientiert sich Art. 90 Abs. 1 und 2 PatV an der bisherigen Regelung, und auch Art. 90 Abs. 3 – der zwar neu ist – orientiert sich inhaltlich an der bisherigen Regelung, wonach nach Patenterteilung jedermann Einsicht haben darf, und verschiebt einzig den Zeitpunkt vom Zeitpunkt der Patenterteilung auf neu den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Patentanmeldung. 6.3.4 Damit ist dem Beschwerdeführer insbesondere zu widersprechen, wenn er in Bezug auf den Übergang der Verordnung (1) zum Bundesgesetz vom 14. Dezember 1959 über die Erfindungspatente Titel I und II (PatV 1, SR 232.141 [aufgehoben per 1. Januar 1978], Originaltexte AS 1959-51 vom 17. Dezember 1959) auf die heute anwendbare PatV ableiten will, dass mit der Zusammenführung der zwei Aktenhefte nach altem Recht zu einem einzigen Aktenheft gemäss der PatV Rechtsschriften in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren Teil des Aktenhefts gemäss PatV geworden seien (Beschwerde, Rz. 44 f.; Replik, Rz. 27). Damals wurden die Akten auf zwei Aktenhefte aufgeteilt (Art. 58 [AS 1959-51 vom 17. Dezember 1959, S. 2004]), wobei das Aktenheft I nach der Veröffentlichung der Patentschrift jedermann zur Einsichtnahme offenstand, während in das Aktenheft II nur dem Patentbewerber, seinem Vertreter sowie Dritten mit Zustimmung des Patentbewerbers oder des Vertreters Einsicht gewährt wurde (Art. 59 Abs. 2 und 3 [AS 1959-51 vom 17. Dezember 1959, S. 2004 f.]). Akten aus dem Verkehr des Amtes mit anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichtsbehörden waren bereits damals nicht Teil des öffentlich einsehbaren Aktenhefts I, sondern wurden im nicht öffentlich einsehbaren Aktenheft II aufbewahrt (Art. 59 Abs. 1 [AS 1959-51 vom 17. Dezember 1959, S. 2004 f.]). In diesem Sinne ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass Akten aus dem Verkehr mit den Gerichtsbehörden in der damaligen Fassung der PatV im nicht öffentlich einsehbaren Aktenheft II aufbewahrt wurden, nicht ableiten kann, dass der Verkehr mit Gerichtsbehörden in der heutigen Fassung der PatV Teil des einzigen, öffentlich einsehbaren Aktenhefts sein müsse (vgl. Vernehmlassung, Rz. 34; angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2023, Rz. 9 f.).

B-1281/2023 6.3.5 Entsprechend zeigt die historische Auslegung, dass sich mit der im Zusammenhang mit der Einführung der Veröffentlichung der Patentgesuche einhergehenden Veränderung der gesetzlichen Regelung der Akteneinsicht einzig der Zeitpunkt der bedingungslosen Einsicht, nicht aber der Umfang einer Akteneinsicht verschoben hat. Aus der Botschaft zur Änderung des PatG 2005 geht klar hervor, dass sich an der "bewährten Regelung" der Akteneinsicht mit Ausnahme des Zeitpunkts der Einsichtnahme nichts ändern soll. Weiter lässt die historische Auslegung nicht den Schluss zu, dass Rechtsschriften im öffentlich einsehbaren Aktenheft aufbewahrt werden müssen. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er annimmt, dass die wortwörtliche Streichung der Passagen betreffend der Einsicht in Schriften von Rechtsmittelinstanzen historisch zur Folge gehabt habe, dass neu eine Einsicht in diese Aktenstücke möglich sei (Beschwerde, Rz. 44). 6.4 In einem Zwischenschritt zeigt sich mit Blick auf die grammatikalische und historische Auslegung, dass der Umfang der Akteneinsicht sich auf das Aktenheft beschränkt. Aus der grammatikalischen Auslegung geht hervor, dass ein Aktenheft jene Dokumente umfasst, welche den Verlauf des Prüfungsverfahrens des Patentgesuches abbilden und Änderungen zu Bestand und Recht belegen. Zu Letzteren sind Urteile von Rechtsmittelinstanzen zu zählen. Indes spricht zumindest grammatikalisch vieles dafür, dass mit "Prüfungsverfahren" einzig das Eintragungsverfahren vor dem IGE, welches mit der Endverfügung des IGE endet, gemeint ist. Damit sind – mit Ausnahme von Gerichtsurteilen – Aktenstücke und Schriftsätze aus den Rechtsmittelverfahren nicht von der Akteneinsicht gemäss Art. 65 PatG i.V.m. Art. 89, 90 und 127i Abs. 2 PatV erfasst. Aus der historischen Auslegung lässt sich jedenfalls nicht das Gegenteil ableiten. Zur abschliessenden Beurteilung der Frage, ob Rechtsmittelverfahren und deren Schriftsätze von Art. 89 Abs. 1 PatV mitumfasst sind, sind jedoch im Folgenden die historischen und teleologischen Auslegungselemente heranzuziehen. 6.5 6.5.1 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch ihre Stellung im Gefüge der Rechtsordnung bestimmt. Von Bedeutung ist dabei auch die Systematik der Titel und der Sachüberschriften oder der Randtitel (Marginalien). Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in

B-1281/2023 einem anderen Erlass berücksichtigt werden (HÄFELIN/HALLER/KELLER/ THURNHERR, a.a.O., Rz. 97 f.). 6.5.2 6.5.2.1 Das PatG ist in sieben Titel sowie einen Schlusstitel gegliedert. Art. 65 PatG befindet sich unter dem zweiten Titel bezüglich "Patenterteilung" (Art. 49-65a PatG) im dritten Abschnitt zu "Patentregister, Veröffentlichungen des IGE und elektronischem Behördenverkehr" (Art. 60-65a PatG), während Bestimmungen zum Rechtsschutz erst unter dem nachfolgenden dritten Titel folgen (Art. 66-86k PatG). Die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten wird im siebten Titel des Patentgesetzes geregelt (vgl. Art. 140a ff. PatG). Dabei wird festgehalten, dass die Vorinstanz zu jedem Gesuch auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats ein Aktenheft führt (Art. 140m PatG i.V.m. Art. 127a Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 PatV), welches dem Aktenheft des Grundpatentes beigefügt wird (Art. 127i Abs. 1 PatV). 6.5.2.2 Im zweiten Titel des Patentgesetzes, der Patenterteilung, sind im ersten Abschnitt die Patentanmeldung und im zweiten Abschnitt das Prüfungsverfahren kodifiziert. Dabei wird in Art. 49 Abs. 1 PatG festgehalten, dass wer ein Erfindungspatent erlangen will, beim IGE ein Patentgesuch einzureichen hat. Dieses Gesuch ist der Prüfungsgegenstand des Prüfungsverfahrens (vgl. Art. 59 PatG i.V.m. Art. 67 PatV). Gemäss Art. 59a PatG findet das Prüfungsverfahren seinen Abschluss entweder mit einer Mitteilung des IGE, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt sind (Art. 59a Abs. 1 PatG) oder mit einer Abweisung des IGEs, wenn – vereinfacht gesagt – die gerügten Mängel nicht behoben wurden (Art. 59a Abs. 2 i.V.m. Art. 59 PatG). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so wird die Patenterteilung nach erfolgtem Prüfungsabschluss und Ablauf der Sperrfrist ins Patentregister eingetragen (Art. 59a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 69, 72 und 93 PatV). Entsprechend wird das Patent vom IGE durch Eintragung ins Patentregister erteilt (Art. 60 Abs. 1 PatG). 6.5.2.3 Nachdem die Vorinstanz mit einer Endverfügung über die Patenterteilung bzw. deren Nicht-Erteilung entschieden hat, können auf das Prüfungsverfahren zwei Verfahren folgen: Wurde das Patentgesuch oder das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates abgewiesen, steht dem Antragsteller die

B-1281/2023 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 und 33 lit. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; SR173.32]). Dabei handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren. In dessen Anschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde in Zivilsachen vor dem Bundesgericht offen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110)]). Wurde demgegenüber das Patent erteilt, kann im Anschluss an die Eintragung ins Patentregister jede Person innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung beim IGE Einspruch gegen die Erteilung des Patents einlegen (vgl. Art. 59c Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 73 PatV). Die Einspruchsgründe sind auf die Patentausschlussgründe in Art. 1a, 1b und 2 PatG beschränkt (Art. 59c Abs. 2 PatG). Wenngleich das Einspruchsverfahren im Patentgesetz unter dem Abschnitt des Prüfungsverfahrens kodifiziert worden ist, wird es in der Patentverordnung in einem auf das Prüfungsverfahren (vgl. viertes Kapitel der PatV "Prüfungsgegenstand und -abschluss; Art. 67 und 69 PatV) folgenden, eigenständigen Kapitel, nämlich dem sechsten Kapitel "Einspruchsverfahren", abgehandelt (vgl. Art. 73 ff. PatV). Das Einspruchsverfahren findet vor dem IGE statt und endet mit einem Einspruchsentscheid (vgl. Art. 85 PatV), welcher wiederum der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Art. 59c Abs. 3 PatG). 6.5.3 Damit ist festzustellen, dass es sich beim Gesuch um Erteilung eines Patentes bzw. eines ergänzenden Schutzzertifikates um ein verwaltungsrechtliches Gesuchsverfahren handelt, d.h. ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung. Ein Verwaltungsverfahren beginnt mit der Einleitung des Verfahrens (Art. 7 ff. VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., Rz. 388), in casu dem Gesuch um Erteilung eines Schutzzertifikates bzw. Erteilung eines Patentes (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. 59 PatG bzw. Art. 140f PatG i.V.m. Art. 127b, 127v oder 127zsepties PatV), und endet mit der Eröffnung der Verfügung (Art. 34 ff. VwVG), in casu der Gutheissung oder Abweisung des Erteilungsgesuches (Art. 59a PatG bzw. Art. 140g PatG i.V.m Art. 127f Abs. 3 bzw. 127g PatV für ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel). Ein Gesuchsverfahren endet stets mit der Endverfügung der Behörde, an welche das Gesuch gerichtet war. In Patentsachen führt dies also dazu, dass das Prüfungsverfahren mit dem (positiven) Patenterteilungsentscheid oder der (negativen) Abweisung der Patentanmeldung bzw. des Gesuches um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikates durch das IGE endet (vgl. E. 6.5.2.2 hiervor).

B-1281/2023 Wohl schliesst ans Gesuchsverfahren womöglich ein Rechtsmittelverfahren an. Auch erwächst die Endverfügung des Gesuchsverfahrens solange nicht in formelle Rechtskraft als ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI/ LIVIO BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 680, S. 282). Doch handelt es sich beim Rechtsmittelverfahren nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Dieses beginnt mit der Anfechtung der Endverfügung des Verwaltungsverfahrens und endet mit einem Urteil. Wenngleich beide Verfahren sachlich zusammenhängen, handelt es sich beim Rechtsmittelverfahren weder um einen Teil des Gesuchsverfahrens, noch um ein zweites Gesuchsverfahren vor einer anderen Instanz. Vielmehr wird – wie es die Vorinstanz zutreffend vorbringt (vgl. Vernehmlassung, Rz. 24; Duplik, Rz. 15) – im Rechtsmittelverfahren die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung geprüft (vgl. E. 6.2.6 hiervor; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., Rz. 681). 6.5.4 Systematisch bezieht sich die Akteneinsicht unter Art. 65 PatG folglich auf die Patenterteilung. Gemäss Art. 59a PatG wird das Prüfungsverfahren mit einem gutheissenden Entscheid des IGE bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des Patents (Abs. 1) oder mit der Zurückweisung bei Nichterfüllung (Abs. 3) abgeschlossen. Dass Endverfügungen des Prüfungsverfahrens zunächst noch nicht rechtskräftig sind und zum Beispiel im Falle einer Abweisung mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (siehe im Falle einer Patenterteilung auch die Möglichkeit der Einsprache hiergegen gemäss Art. 59d PatG), hat – anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde, Rz. 27 ff.) – nicht zur Folge, dass die Endverfügungen das Prüfungsverfahren vor dem IGE jeweils nicht abschliessen. Damit bezieht sich die Akteneinsicht auch aus gesetzessystematischer Sicht auf das Prüfungsverfahren der Patentanmeldung, welches entweder mit einer Patenterteilung (positive Endverfügung; Art. 59a Abs. 1 PatG) oder mit einer Abweisung des Gesuches (negative Endverfügung; Art. 59a Abs. 2 PatG) durch das IGE abgeschlossen wird. 6.5.5 Entsprechend beziehen sich auch die konkretisierenden und ausführenden Art. 89 sowie Art. 90 PatV auf das Prüfungsverfahren. Dieses beginnt mit einem Antrag auf Patenterteilung und endet mit einer Gutheissung oder Abweisung durch die Gesuchsbehörde, in casu die Vorinstanz. Würde auch im Falle einer Abweisung des Gesuches das Prüfungsverfahren nicht durch die Rückweisungsverfügung der Vorinstanz

B-1281/2023 abgeschlossen, wie der Beschwerdeführer meint (Beschwerde, Rz. 27 ff.) und im Beschwerdeverfahren weitergeführt, wäre der Zusatz in Art. 89 Abs. 1 PatV, wonach das Aktenheft ebenfalls Auskunft über die Änderungen im Bestand und im Recht gibt, weitgehend inhaltslos. Diese Unterscheidung nimmt der Beschwerdeführer notabene selber vor, wenn er zur Begründung seines Antrages vorbringt, er beantrage Einsicht in Rechtsschriften, welche zwar ausserhalb des Gesuchsverfahrens liegen, aber in einem direkten Zusammenhang dazu stünden (Beschwerde, Rz. 13 f.). 6.5.6 Damit bestätigt auch die systematische Auslegung, dass unter der Formulierung "Verlauf des Prüfungsverfahrens" der Verlauf des Gesuchsverfahrens auf Erteilung eines Patentes bzw. eines ergänzenden Schutzzertifikates gemeint ist (vgl. E. 6.4 hiervor). In Anbetracht dessen, dass das Prüfungsverfahren verwaltungsrechtlich mit der Endverfügung der Gesuchsbehörde beendet wird und vorliegend die Gesetzsystematik zwischen einem Eintragungsverfahren und einem Rechtsmittelverfahren differenziert, führt auch die systematische Auslegung dazu, dass das Aktenheft den Verlauf des Prüfungsverfahrens, welches mit einer positiven oder negativen Endverfügung des IGE endet (vgl. Art. 85 PatV), betrifft. Dass ausserdem Aktenstücke, welche Änderungen zu Bestand und Recht dokumentieren, ins Aktenheft aufzunehmen und offenzulegen sind (vgl. E. 6.2.5.1 ff. und 6.5.5 hiervor), ändert nichts an der systematischen Auslegung der Art. 65 PatG i.V.m. Art. 89, 90 und 127i Abs. 2 PatV. 6.6 6.6.1 Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. "ratio legis"). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden (BGE 145 II 182 E. 5.1, 142 V 299 E. 5.1, 141 V 642 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/ THURNHERR, a.a.O., Rz. 120 f.). 6.6.2 Art. 65 PatG setzt unter anderem das im Patentrecht herrschende Grundprinzip der Öffentlichkeit um (HANSMANN, a.a.O., Art. 65 N 2; HEINRICH, a.a.O., Art. 65 N 1). Mit der Einführung der Veröffentlichung von Patentgesuchen sollte im Interesse der Öffentlichkeit eine frühzeitige Verfügbarkeit technischer Informationen gewährleistet und die Transparenz des schweizerischen Prüfungsverfahrens erhöht werden (Botschaft zur Änderung des PatG 2005, S. 87; HEINRICH, a.a.O., Art. 65

B-1281/2023 N 1), denn die Veröffentlichung beinhaltet im Kern die Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche und allenfalls Zeichnungen (Botschaft zur Änderung des PatG 2005, S. 87 mit Hinweis auf Art. 58a Abs. 2 PatG). Entsprechend gilt als Sinn und Zweck der Akteneinsicht gemäss Art. 65 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 PatV, dass mögliche Konkurrenten frühzeitig von Patentgesuchen Kenntnis nehmen können und sich darüber informieren können, ob und wie das Patent im Rahmen des Erteilungsverfahrens geändert wurde (BVGer B-2092/2020 E. 3.3; KÖPF/ CARREIRA, a.a.O., S. 263 f; HANSMANN, a.a.O., Art. 65 N 2; HEINRICH, a.a.O., Art. 65 N 1; PEDRAZZINI/HILTI, a.a.O., S. 263 und Fn. 730; vgl. zum alten Recht BGE 110 II 315 E. 4). In diesem Sinne erstreckt sich das Einsichtsrecht rückwirkend auch auf die Zeit vor der Veröffentlichung der Anmeldung (vgl. dazu HANSMANN, a.a.O., Art. 65 N 7; HEINRICH, a.a.O., Art. 65 N 3). In diesem Zusammenhang ist auf die in E. 4.4 hiervor festgehaltene Tatsache hinzuweisen, dass die Bestimmungen über die Akteneinsicht in Patentsachen zwingend sind (Botschaft zur Änderung des PatG 2005, S. 88). 6.6.3 Es stellt sich daher die Frage, ob Sinn und Zweck einer frühzeitigen Akteneinsicht voraussetzen, dass Dritte ebenfalls Einsicht in sämtliche Akten eines allfälligen – im Nachgang zum Erteilungsverfahren vor dem IGE durchgeführten – gerichtlichen Beschwerdeverfahrens erhalten müssen. 6.6.4 6.6.4.1 Zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs beruft sich der Beschwerdeführer unter anderem auf das Urteil des BVGer B-2092/2020 vom 23. März 2021 (Beschwerde, Rz. 38 f.), worin die Akteneinsicht in eine unveröffentlichte Patentanmeldung Streitgegenstand war: Diesfalls steht die Akteneinsicht nur einem bestimmten Personenkreis zu und es bedarf eines Interessensnachweises. Im dortigen Verfahren kam das IGE gestützt auf Art. 90 Abs. 1 PatV zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine der Voraussetzungen für eine Einsicht in die unveröffentlichte Patentanmeldung erfülle, was das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht bestätigten (Urteil des BGer 4A_249/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6; Urteil des BVGer B-2092/2020 E. 3.7). Angesichts dessen, dass vorliegend eine Akteneinsicht gemäss Art. 90 Abs. 3 PatV in Frage steht und das vorgebrachte Urteil sich auch nicht zum Umfang bzw. Inhalt eines Aktenheftes äusserte, ist das Urteil des BVGer B-2092/2020

B-1281/2023 auf die vorliegende Streitsache – wie der Beschwerdeführer selber erkennt – diesbezüglich nicht von Bedeutung (Beschwerde, Rz. 38). 6.6.4.2 Sodann beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den (altrechtlichen) BGE 110 II 315. Darin stellte das Bundesgericht fest, dass ein Dritter nach der Bekanntmachung des Patentgesuchs auch während des Einspruchs- und Beschwerdeverfahren in die Einspruchsakten Einsicht nehmen kann (BGE 110 II 315 E. 9; vgl. Beschwerde, Rz. 31 ff.). Die Frage nach der Einsicht in Akten des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer bildete nicht Gegenstand des Verfahrens (BGE 110 II 315 E. 1). Das Bundesgericht liess jedoch offen, ob gestützt auf die entsprechenden patentrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens ein Anspruch auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren abgeleitet werden könnte (BGE 110 II 315 E. 7; vgl. hiernach zum EPÜ die rechtsvergleichenden Ausführungen in E. 6.7.1 ff. hiernach). Abgesehen davon, dass es sich um ein altrechtliches Urteil handelt und – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Vernehmlassung, Rz. 26) – das Eintragungsverfahren wie auch die Akteneinsicht in der damals gültigen Fassung wenig mit der heutigen Fassung gemein haben, sind die Feststellungen des Bundesgerichts in BGE 110 II 315 für die vorliegende Rechtsfrage wenig bedeutsam. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Patentprüfung unter dem damals anwendbaren PatG und der PatV eine amtliche Vorprüfung beinhaltete. Die Vorprüfung wurde durch Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen innerhalb des damaligen Bundesamtes für Geistiges Eigentum BAGE (der damaligen Rechtsform der Vorinstanz) durchgeführt (Art. 88 Abs. 1 und 90 aPatG, vgl. AS 1977-48 1997, S. 2012). Entsprechend lautete die Frage damals, ob dem damaligen Beschwerdeführer als einem Dritten Einsicht ins Aktenheft des damals noch anhängigen Einspracheverfahrens zu gewähren sei. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer, einem Dritten, unbestritten ohne weiteres Einsicht in das Aktenheft des strittigen ergänzenden Schutzzertifikates gewährt, und zwar trotz andauernder Beschwerdeverfahren (vgl. die Buchstaben A.c und B.a des Sachverhalts hiervor). Im vorgebrachten BGE 110 II 315 stellt sich die Frage des Umfanges nicht in der gleichen Form wie im vorliegenden Fall. Fraglich war einzig, ob einem Dritten trotz andauernder Einsprache- und Beschwerdeverfahren ins Aktenheft eines Patentgesuches Einsicht zu gewähren sei. Wie der Beschwerdeführer selber erkennt (Replik, Rz. 21), handelte es sich bei den Einspruchsakten um verwaltungsinterne Akten im Rahmen eines

B-1281/2023 Vorverfahrens vor dem damaligen Bundesamt für Geistiges Eigentum BAGE, da die Einspruchsabteilungen in das Amt integriert waren (Art. 88 Abs. 1 aPatG, vgl. AS 1977-48 1997, S. 2012). Ob dasselbe für die Beschwerdekammern, die dem Amt angegliedert waren, galt (Art. 88 Abs. 2 aPatG, vgl. AS 1977-48 1997, S. 2012), konnte offenbleiben, da die Frage nach der Einsicht in Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mangels entsprechender Rüge nicht Gegenstand des Verfahrens war (BGE 110 II 315 E. 1). Aus dem Vorgebrachten BGE 110 II 315 kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.6.4.3 In diesem Zusammenhang beruft sich die Vorinstanz auf den Devolutiveffekt der Beschwerde, wonach die Behandlung der Streitsache auf die Beschwerdeinstanz übergehe. Gemäss Art. 54 VwVG werde die Beschwerdeinstanz explizit angewiesen, in der Sache reformatorisch zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sollte in seltenen Fällen die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, werde das Prüfungsverfahren vom IGE anhand der Anweisungen des Gerichts wieder aufgenommen und allfällig neu entstehende Dokumente würden Teil des Aktenhefts, woraus der Beschwerdeführer jedoch nichts ableiten könne (Vernehmlassung, Rz. 25). Zudem gehe ein Verständnis der Akteneinsicht nach Art. 65 PatG, wonach das IGE nicht nur seine eigenen Akten herausgeben müsse, sondern auch Akten, die auf Anweisung und unter Verfahrenshoheit einer anderen Instanz entstanden seien, nicht nur weit über den Wortlaut der Bestimmung und den Willen des Gesetzgebers hinaus, sondern heble auch sowohl Art. 26 VwVG als auch den die Regelung des Öffentlichkeitsgesetzes betreffend den sachlichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ) aus (Vernehmlassung, Rz. 35). 6.6.4.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Devolutiveffekt seinem Recht auf Akteneinsicht nicht entgegenstehe. Die Akteneinsicht in die Akten des eigenen Falles sei eine Ausprägung des rechtlichen Gehörs. Es gehe dabei nicht um die Frage, ob Akteneinsicht zu gewähren sei, sondern nur darum, welche Instanz darüber zu entscheiden habe (Beschwerde, Rz. 48). Zudem greife für die Akteneinsicht im Patentrecht Art. 4 BGÖ, wonach spezialgesetzliche Bestimmungen mit abweichenden Regelungen dem allgemeinen Grundsatz vorgehen würden, was in Bezug auf Art. 65 PatG der Fall sei (Replik, Rz. 9 und 32; vgl. auch Beschwerde, Rz. 50).

B-1281/2023 6.6.4.5 In BGE 132 V 387 stellte das Bundesgericht fest, die Entscheidung über Einsichtsbegehren würde in erster Linie derjenigen Behörde obliegen, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören. Aufgrund des Devolutiveffekts liege es in der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Akteneinsicht zu gewähren, zu verweigern und zu bestimmen, inwieweit Kenntnis zu geben ist, wenn im Beschwerdefall Akteneinsicht verlangt werde (BGE 132 V 387 E. 6.3). Es erscheine daher zweckmässig, dass jede Instanz in Bezug auf die Akten in ihrem Zuständigkeitsbereich über allfällige Gesuche auf Akteneinsicht urteile. In diesem Sinne bestätigt die Vorinstanz, dass sie in seltenen Fällen, in denen die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde und das Prüfungsverfahren vom IGE anhand der Anweisungen des Gerichts wieder aufgenommen werde, allfällig neu entstehende Dokumente ins Aktenheft integriere (Vernehmlassung, Rz. 25). 6.6.4.6 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen davon ausgeht, aus Art. 65 Abs. 1 PatG lasse sich gemäss Art. 4 BGÖ ein genereller Anspruch auf Akteneinsicht im Patentrecht ableiten, geht er fehl (vgl. hierzu auch E. 7.4 hiernach). Wohl stellt Art. 65 PatG eine Spezialregelung gegenüber dem BGÖ wie auch dem VwVG dar, welche jedermann ein Einsichtsrecht in veröffentlichte Patentanmeldungen verleiht (vgl. E. 4.3 hiervor). Allerdings ist der sachliche Anwendungsbereich von Art. 65 PatG auf den Inhalt des Aktenhefts beschränkt. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer nur in Bezug auf den Inhalt des Aktenhefts auf ein Einsichtsrecht gemäss Art. 65 PatG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 PatV berufen. 6.6.5 Während der Sinn und Zweck des patentrechtlichen Akteneinsichtsrechts in erster Linie in der frühzeitigen Kenntnisnahme der Patentanmeldung liegt (vgl. E. 6.6.2 hiervor), wird in Art. 89 PatV ausgeführt, dass das Aktenheft auch über Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft geben müsse (vgl. E. 6.2.5 hiervor). Diese Informationen ergeben sich bereits aus dem Urteil einer Beschwerdeinstanz. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Zweck der Akteneinsicht über Änderungen im Bestand und im Recht hinaus auf sämtliche Korrespondenz sowie Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren erstrecken sollte. Beim Abschluss des Prüfungsverfahrens können Dritte abschätzen, welche Ansprüche der Anmelder verfolgt. Selbst wenn Dritte Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien erhalten würden, hätten sie in einem hängigen Beschwerdeverfahren keine Sicherheit, in welchem Sinne das Gericht entscheiden wird. Einsicht in Rechtsschriften könnte für Dritte

B-1281/2023 allenfalls interessant sein, um die von den Parteien vorgebrachten Argumente in einem eigenen Verfahren zu verwenden. Dies kann jedoch nicht Sinn und Zweck der patentrechtlichen Sonderbestimmung in Art. 65 PatG sein. Auch vor dem Hintergrund des eingetretenen Devolutiveffekts und der Tatsache, dass die Rechtsschriften von der gerichtlichen Rechtsmittelbehörde in Auftrag gegen wurden und sich in deren Zuständigkeitsbereich befinden (vgl. E. 6.6.4.3 hiervor), ist nicht plausibel, dass Rechtsschriften ins öffentlich einsehbare Aktenheft der Vorinstanz aufgenommen werden müssten. 6.7 6.7.1 Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich rechtsvergleichend. Gestützt auf BGE 110 II 315 E. 7 führt er aus, dass die unbeschränkte Akteneinsicht unter dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 (EPÜ, SR 0.232.142.2) nicht nur für Einspruchs-Beschwerdesachen inter partes gelte, sondern insbesondere auch für Anmelder-Beschwerden gegen die Zurückweisung von Patentanmeldungen; Art. 128 EPÜ i.V.m. Regel 144-147 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (AO-EPÜ) unterliege diesbezüglich keiner Einschränkung (Beschwerde, Rz. 35). Auch das Urteil des BVGer B-2092/2020 vom 23. März 2021 sei trotz anderer Ausgangslage diesbezüglich interessant, da die entsprechende Regelung des EPÜ ohne Weiteres als Auslegungshilfe genutzt worden sei (Beschwerde, Rz. 39 mit Verweis auf das Urteil des BVGer B-2092/2020 E. 3.4; Replik, Rz. 19 f.). Die allumfassende Einsichtnahme in Art. 128 Abs. 4 EPÜ werde nur durch die Ausnahmen unter Regel 144 AO-EPÜ beschränkt (Beschwerde, Rz. 59). Insbesondere nehme das Europäische Patentamt (hiernach: EPA) eingehende und ausgehende Korrespondenz auch nach erfolgter Zurückweisung oder Erteilung des Patents in die öffentlich einsehbare Akte auf (Beschwerde, Rz. 62). 6.7.2 Die Vorinstanz entgegnet, das Urteil des BVGer B-2092/2020 vom 23. März 2021 betreffe eine gänzlich andere Frage, denn Art. 128 EPÜ beschlage einzig und alleine die EPA-Akten und EPA-interne Verfahren (Vernehmlassung, Rz. 31). Dabei verkenne der Beschwerdeführer, dass das EPÜ ein in sich geschlossenes System sei, während das PatG sich in das rechtliche Gefüge der Schweizer Rechtsordnung und insbesondere das Verwaltungsverfahren und das VwVG eingliedere. Deshalb sei das Beschwerdeverfahren vor dem EPA – trotz ähnlicher Bezeichnung –

B-1281/2023 funktional nicht mit dem (Verwaltungs-)Beschwerdeverfahren vor einer gerichtlichen Instanz in der Schweiz vergleichbar (Duplik, Rz. 17). 6.7.3 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass vorliegend einzig die Einsicht in das Aktenheft eines ergänzenden Schutzzertifikates, nicht aber das Schutzzertifikat selber in Frage steht. Betreffend die Akteneinsicht gelangt bezüglich ergänzenden Schutzzertifikaten – nebst Art. 127l PatV – die Gesetzgebung zu Patentsachen zur Anwendung (vgl. E. 4.1.2 f. hiervor). Insofern spielt es keine Rolle, dass das ergänzende Schutzzertifikat ein aus dem Recht der Europäischen Union übernommenes Institut ist (vgl. zur Auslegung schweizerischer Gesetzesnormen, die im Rahmen des autonomen Nachvollzugs des europäischen Rechts erlassen worden sind das Urteil des BVGer B-2255/2021 E. 2.3). Entsprechend hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Bestimmungen zum EPÜ nicht unbesehen auf das schweizerische PatG angewendet werden können, da bereits die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum EPÜ und zur Revision des PatG (BBl 1976 II 1) die Akteneinsicht nur in Bezug auf das EPÜ, jedoch nicht das PatG erwähnt und allfällige diesbezügliche Angleichungen des PatG an das EPÜ nicht thematisiert (vgl. auch Duplik, Rz. 19). So führt das Bundesgericht in BGE 110 II 315 aus, es sei aus dessen Entstehungsgeschichte nicht bekannt, wieweit mit der Neufassung der Patentverordnung von 1977 in Sachen Akteneinsicht eine Angleichung an das EPÜ herbeigeführt werden wollte, doch schliesse dies einen Beizug der EPÜ-Regelungen als Auslegungshilfe nicht aus (BGE 110 II 315 E. 7). Alles in allem ist die Berücksichtigung der entsprechenden europäischen Normen damit als Auslegungshilfe zwar denkbar, aber nicht zwingend (BGE 145 III 451 E. 4.3.2 e contrario, 144 III 285 E. 2.2.3 e contrario, 110 II 315 E. 7). 6.7.4 Hierzu ist festzustellen, dass auch im europäischen Verfahren nach der Veröffentlichung einer europäischen Patentanmeldung, d.h. spätestens 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag, jedermann Einsicht in die Akten nehmen kann, wobei das Recht auf Einsicht auch jene Aktenteile betrifft, die vor der Veröffentlichung datieren (Art. 93 EPÜ i.V.m. Art. 128 Abs. 1-4 EPÜ; KÖPF/CARREIRA, a.a.O., S. 263). Weiter sieht auch das EPÜ vor, dass bestimmte Aktenteile von der Akteneinsicht ausgeschlossen sein können, z.B. Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil diese nicht dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent zu unterrichten (Regel 144 AO-EPÜ; KÖPF/CARREIRA, a.a.O., S. 264). Zur Frage des Akteneinsichtsumfanges spricht sich

B-1281/2023 allerdings weder das EPÜ, noch die AO-EPÜ abschliessend aus. Vielmehr geht erst aus den Richtlinien des EPA für die Prüfung europäischer Patente hervor, dass – vorbehältlich der Einschränkungen in Regel 144 AO-EPÜ – alle bei der Abwicklung des Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens mit den Beteiligten entstandenen Aktenteile der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Europäisches Patentamt, Richtlinien für die Prüfung [Ausgabe April 2025], Teil A, Kapitel XI, Titel 2.1 und 2.3, direkt aufrufbar unter: https://www.epo.org/de/legal/guidelines-epc/2025/a_xi_2_1.html [zuletzt aufgerufen am 28. Juli 2025]). Damit wird auf europäischer Ebene erst in der Prüfungsrichtlinie des EPA festgelegt, welche Dokumente über die Akteneinsicht zugänglich sind. 6.7.5 Es zeigt sich, dass die schweizerische Regelung der Akteneinsicht grundsätzlich jener im EPÜ und der AO-EPÜ entspricht. Zum einen bestimmt sich der Kreis der bedingungslosen Einsichtsberechtigten jeweils nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Patentanmeldung. Zum anderen wird sowohl auf europäischer wie auch schweizerischer Ebene in der jeweiligen Ausführungsverordnung festgehalten, wie Akten zu führen sind und welche Aktenstücke auszusondern oder gar von einer Einsicht auszuschliessen sind. Allerdings fällt hierbei auf, dass in Art. 89 Abs. 1 PatV anders als in der AO-EPÜ festgelegt ist, dass das Aktenheft u.a. über den "Verlauf des Prüfungsverfahrens" Auskunft geben muss. Anders als in der EU ist in der Schweiz bereits auf Verordnungsstufe festgelegt, dass das Aktenheft den Verlauf des Prüfungsverfahrens zu belegen hat. Auf europäischer Ebene wird hingegen in den Prüfungsrichtlinien des Amtes präzisiert, welche Dokumente der Akteneinsicht unterliegen. Interessanterweise enthalten die Prüfungsrichtlinien der Vorinstanz hierzu ebenfalls eine Passage, in der aufgeführt wird, was das von allen interessierten Personen einsehbare Aktenheft "in erster Linie" enthält (vgl. Richtlinien in Patentsachen vom 1. Juli 2023, Teil 1, Titel 5.6.3 Inhalt des Aktenhefts, S. 24, aufrufbar unter: https://www.ige.ch > Dienstleistungen > Dokumente und Links > Dokumente und Links Patente > Richtlinien). Anders als in den europäischen Richtlinien sind aber die Aktenstücke aus den Beschwerdeverfahren weder in der Verordnung noch in der Richtlinie als Dokumente aufgeführt, in welche jemandem Einsicht zusteht. Insofern scheint der gesetzgeberische Wille in der Schweiz dem EPÜ und der AO-EPÜ, nicht aber der europäischen Prüfungsrichtlinie zu folgen. 6.7.6 In Bezug auf den Umfang des Aktenhefts ist weiter zu beachten, dass im Anwendungsbereich des EPÜ die Beschwerdekammern des EPA als letzte Instanz über Beschwerden in Erteilungs-, Einspruchs-,

B-1281/2023 Beschränkungs- und Widerrufsverfahren vor dem EPA in einem gerichtsähnlichen Verfahren entscheiden (Art. 106 i.V.m. Art. 111 EPÜ). Das Rechtsmittelverfahren findet folglich vor dem EPA selbst statt und richtet sich ausschliesslich nach dem EPÜ und dessen Ausführungsverordnung. Daran ändert die Tatsache, dass die Beschwerdekammern des EPA gestützt auf ihre eigene Verfahrensordnung entscheiden, nicht weisungsgebunden sind und der gerichtlichen Unabhängigkeit unterstehen, nichts (vgl. Replik, Rz. 23). Im Unterschied hierzu findet das Rechtsmittelverfahren in der Schweiz vor einem vom IGE vollständig losgekoppelten Verwaltungsgericht mit eigener Organisations- und Verfahrensordnung statt. Entsprechend ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass bezüglich Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren eine andere Ausgangslage als vor dem EPA besteht (Duplik, Rz. 19). Damit kann der Beschwerdeführer, auch mit Blick auf den Devolutiveffekt der Beschwerde (vgl. E. 6.6.4.3 ff. hiervor), nicht unter Berufung auf europäisches Recht bei der Vorinstanz Einsicht in Akten von Beschwerdeverfahren vor einer selbständigen und unabhängigen Rechtsmittelbehörde verlangen. Zusammenfassend drängt sich daher angesichts des klaren Auslegungsergebnisses der schweizerischen Gesetzgebung mit Blick auf die Akteneinsicht im Anwendungsbereich des EPÜ keine EPÜ-konforme Auslegung von Art. 89 Abs. 1 PatV auf. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Praxis zur Akteneinsicht in Schweden verweist (Ergänzung zur Replik, Rz. 3 ff.), kann er damit ebenfalls keinen Anspruch auf eine entsprechende Auslegung des schweizerischen Rechts ableiten. 7. Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer ausserdem vor, die Vorinstanz habe durch die Verweigerung der Einsicht in die Schriftsätze der auf das Eintragungsgesuch folgenden Rechtsmittelverfahren seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 7.1 7.1.1 Die Bestimmung von Art. 29 BV legt entsprechend ihrer Überschrift allgemeine Verfahrensgarantien für Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen fest. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben "die Parteien" Anspruch auf rechtliches Gehör. Es handelt sich hierbei um einen verfassungsrechtlichen Mindestanspruch, der in den Verfahrensgesetzen des Bundes und der Kantone konkretisiert wird und nur für den Fall einer unzureichenden verfahrensrechtlichen Regelung Bedeutung erlangt (vgl.

B-1281/2023 BGE 113 Ia 1 E. 2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 29 N 6 und 18, m.H.). 7.1.2 Ein Teilgehalt des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör ist das Recht auf Akteneinsicht. So bestimmt Art. 29 Abs. 2 BV, dass das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich an die Parteistellung gebunden ist und insofern nur in einem hängigen Verfahren gewährt wird (vgl. GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 67; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/ BUNDI, a.a.O., Rz. 178 und 503). Diesfalls gilt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten voraussetzungslos (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., Art. 29 N. 67). In diesem Sinn kodifiziert auch das VwVG in Art. 26 Abs. 1, dass jede Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf haben, in ihrer Sache die Verfahrensunterlagen einzusehen. Nach der Legaldefinition von Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Sofern die Rechte und Pflichten einer Person nicht unmittelbar berührt werden, bestimmt sich die Parteistellung nach der Beschwerdelegitimation (vgl. Urteile des BVGer B-2092/2020 E. 4.1.2, A-7312/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3; MARANTELLI-SONANINI VERA/HUBER SAID, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N 1 ff., 17). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 7.1.3 Doch auch ohne Parteistellung wird aus Art. 29 Abs. 2 BV und über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinaus ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens abgeleitet (vgl. STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., Art. 29 N. 70; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., Rz. 503). Dieser Anspruch gilt indes nicht voraussetzungslos, sondern ist vielmehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse abhängig, das glaubhaft gemacht werden muss und das gegenüber anderen berechtigten (öffentlichen und privaten) Interessen zu überwiegen hat (BGE 147 I 463 E. 3.3.3 ff. m.w.H.; vgl. STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., Art. 29 N. 70). Ein solches kann sich aus der Betroffenheit in einem Freiheitsrecht, aus einer sonstigen besonderen Sachnähe oder im Hinblick auf die Rechts-

B-1281/2023 wahrung in einem anderen Verfahren ergeben (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-1675/2016 und A-1681/2016 vom 12. April 2017 E. 6.2.1 sowie A-6320/2014 vom 23. August 2016 E. 8.9.1; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1032; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., Art. 29 N. 70). 7.2 Zur Begründung seiner Betroffenheit führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Rechtsschriften der Rechtsmittelverfahren seinem Vernehmen nach deutlich ausführlicher und aufschlussreicher als jene im Gesuchsverfahren des strittigen ergänzenden Schutzzertifikates selber seien, sodass erst die Einsicht in die Rechtsschriften der Rechtsmittelverfahren dem interessierten Dritten eine differenzierte Auskunft über den Bestand ermögliche (Beschwerde, Rz. 13 f.). Er beantrage die Einsicht denn auch aus wissenschaftlichem – insbesondere rechtsvergleichendem – Interesse (Beschwerde, Rz. 8 ff.; Replik, Rz. 5). 7.3 In Bezug auf Art. 29 Abs. 2 BV ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass in casu ausser Frage steht, dass ihm einzig im vorliegend strittigen Akteneinsichtsverfahren Parteistellung zukommt, nicht aber in jenen ESZ-Verfahren bzw. damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren, in die er Akteneinsicht verlangt. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bezüglich Rechtsschriften jener Verfahren nicht auf eine Parteistellung berufen, um bezüglich des ESZ-Gesuchsverfahrens ein aus Art. 29 Abs. 2 BV gemäss entsprechender Parteistellung fliessendes Akteneinsichtsrecht geltend zu machen (vgl. BGE 129 I 249 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, ihm stünde gestützt auf Verfassungsrecht auch ohne Parteistellung ein Einsichtsrecht in die Schriftsätze der Rechtsmittelverfahren zu, ist ihm zu entgegnen, dass das rein faktische Interesse an den allenfalls aufschlussreicheren Rechtsschriften (Beschwerde, Rz. 8 ff.; Replik, Rz. 5) nicht schutzwürdig ist bzw. keine ausreichende Betroffenheit bildet. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer auch keine weitergehenden Ansprüche aus völkerrechtlichen Garantien – insbesondere aus Art. 6 EMRK – für sich abzuleiten (vgl. BGE 129 I 249 E. 3). 7.4 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Akteneinsicht gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz gestellt hat, sodass auf die Rechtslage gemäss dem BGÖ nicht näher einzugehen ist.

B-1281/2023 7.5 Damit ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass die von der Vorinstanz praktizierte und vom Beschwerdeführer gerügte Akteneinsichtspraxis sich nicht in der von der Vorinstanz behaupteten Klarheit aus den Gesetzes- und Verordnungstexten der zum Zeitpunkt der Urteilsergehung geltenden Patentgesetzgebung ergibt. Indes führt die Tatsache, dass eine Auslegung nötig ist, nicht dazu, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall rechtswidrig gehandelt hat. Vielmehr ergibt die Auslegung von Art. 65 Abs. 1 PatG i.V.m. den Artikeln 89 Abs. 1, 90 Abs. 3 und 127i PatV, dass die Einsicht in das Aktenheft sich auf die Akten zum vorinstanzlichen Prüfungsverfahren sowie allfällige Dokumente, welche über Bestand und Recht (sowie Änderungen darin) Auskunft geben, beschränkt. 8. 8.1 In seiner letzten Eingabe weist der Beschwerdeführer schliesslich auf die Revision der Patentgesetzgebung, und dabei insbesondere auf die im Vernehmlassungsentwurf der Patentverordnung vorgesehenen Änderungen und Restrukturierungen der Akteneinsicht, hin (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025, Ziff. 2 f.; vgl. auch die Art. 117 ff. des Vernehmlassungsentwurfes der Patentverordnung, direkt aufrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data. admin.ch/eli/dl/proj/2024/95/cons_1/doc_1/de/pdf-a/fedlex-data-admin-cheli-dl-proj-2024-95-cons_1-doc_1-de-pdf-a.pdf; vgl. Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung der Patentverordngung, S. 47 f., direkt aufrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/ dl/proj/2024/95/cons_1/doc_4/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj- 2024-95-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf). Dabei verweist er speziell auf die im erläuternden Bericht enthaltene Begründung für die – wie es im Bericht steht – "Klarstellung", wonach die "bisherige Praxis des IGE" nunmehr kodifiziert werden solle (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025, Ziff. 3 , S. 1). Zusammen mit dem Hinweis, dass die Begründung im Erläuternden Bericht im Wesentlichen identisch mit der Position der Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025, S. 2), führt der Beschwerdeführer aus, dass diese Form der Neuregelung der Akteneinsicht seiner Ansicht nach eine als Klarstellung camouflierte diametrale Abkehr vom bisher geltenden Recht, welches von der Vorinstanz indes falsch angewendet werde, sei. Die ihm von der Vorinstanz verweigerte Akteneinsicht in die Verfahrensakten der mit dem ergänzenden Schutzzertifikat zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren entspreche nämlich

B-1281/2023 nicht dem geltenden Recht (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025, S. 2). 8.2 Zur Revision der Patentgesetzgebung ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber zum einen am 15. März 2024 die Teilrevision des Patentgesetzes verabschiedet hat (vgl. BBl 2024 685). Darauf gestützt ist vom Bundesrat am 30. April 2025 die Vernehmlassung zur Totalrevision der Patentverordnung eröffnet worden (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 30. April 2025, abrufbar unter: https://www.news.admin.ch/de/newnsb/lak18Y2OA56YoQH997fuq; siehe auch die Informationen der Vorinstanz zur Revision der Patentverordnung, abrufbar unter: https://www.ige.ch > Recht und Politik > Immaterialgüterrecht National > Patentrecht > Revision: Stärkung des Schweizer Patents > Revision der Patentverordnung). Über das genaue Datum des Inkrafttretens des revidierten Patentgesetzes und der neuen Patentverordnung wird der Bundesrat voraussichtlich im Mai 2026 entscheiden (vgl. Informationen des IGE zur laufenden Patentgesetzrevision, abrufbar unter: https://www.ige.ch > Etwas schützen > Patente > Anmeldung in der Schweiz > Patentgesetzrevision). Damit steht selbst für das bereits beschlossene revidierte Patentgesetz die Inkraftsetzung nicht unmittelbar bevor. 8.3 So oder so – aber auch aus diesem Grund – sind die bereits beschlossenen Gesetzesänderungen, die Bestimmungen der revidierten Patentverordnung gemäss dem Vernehmlassungsentwurf sowie die von der Vorinstanz im erläuternden Bericht vorgebrachten Erklärungen zur vorgeschlagenen Formulierung der Verordnungsbestimmungen zur Akteneinsicht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Massgebend ist einzig jene Gesetzgebung welche zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils in Kraft ist, d.h. das Patentgesetz vom 25. Juni 1954 (Stand: 1. Juli 2025) sowie die Patentverordnung vom 19. Oktober 1977 (Stand: 1. Januar 2022). Entsprechend sind weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bemerkungen zur Totalrevision der Patentverordnung zu hören, noch die in den Vernehmlassungsunterlagen enthaltenen Informationen und Ausführungen zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass der Bundesrat nunmehr zur Akteneinsicht im Rahmen der Revision der Patentverordnung – wie jener es selbst formuliert – eine "Klarstellung" vornimmt, nicht per se auf eine bis anhin rechtswidrige Praxis bzw. eine falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz schliessen (vgl. E. 7.5 hiervor).

B-1281/2023 8.4 Es erübrigt sich unter diesen Umständen, die Beschwerdeführerin der Verfahren, aus welchen die betroffenen Akten stammen, als Dritt- oder Gegenpartei am vorliegenden Verfahren zu beteiligen oder zur Stellungnahme einzuladen (Art. 57 VwVG). 9. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass das Aktenheft eines ergänzenden Schutzzertifikates gemäss Art. 127i Abs. 2 PatV – gleich wie das Aktenheft eines veröffentlichten Patentgesuchs (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 PatG) – jedermann zur Einsicht offen steht. Dabei bezieht sich das Einsichtsrecht einzig auf das Aktenheft. Dieses wiederum umfasst – nebst den Dokumenten zu Bestand und Recht – alle Dokumente, welche den Verlauf des Prüfungsverfahrens dokumentieren, wobei das Prüfungsverfahren seinen Abschluss mit der Endverfügung der Vorinstanz findet. Entsprechend zählen die Rechtsschriften der Rechtsmittelverfahren weder zu den Dokumenten, welche den Verlauf des Prüfungsverfahrens belegen, noch zu den Dokumenten, die Änderungen in Bestand und Recht des Patentes belegen. Damit hat die Vorinstanz rechtmässig gehandelt, als sie gegenüber dem Beschwerdeführer, im Rahmen der ihm gewährten Akteneinsicht ins Aktenheft des ergänzenden Schutzzertifikates, sämtliche Rechtsschriften aus den auf das Eintragungsverfahren folgenden Rechtsmittelverfahren von der Einsicht ausgenommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Sowohl in der Hauptsache als auch in Bezug auf den Zwischenentscheid vom 23. Oktober 2023 über die Verfahrensanträge ist der Beschwerdeführer unterlegen. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer vollständig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.3 Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien und unter Berück-

B-1281/2023 sichtigung der Aufwendungen zur Erstellung der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2023 sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 2'500.– zu beziffern. Dabei wird der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.– eingezahlte Kostenvorschuss diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 10.4 Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

B-1281/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird an diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu Guns

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