Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-1191/2026
Urteil v o m 5 . August 2026 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Fanny Paucker.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung (Ausbilder mit eidg. Fachausweis) für absolvierte vorbereitende Kurse.
B-1191/2026 Sachverhalt: A. Nachdem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössische Berufsprüfung Ausbilder mit eidgenössischem Fachausweis bestanden hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung vom 3. September 2025 eröffnet. Am 21. November 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Ausbilder mit eidgenössischem Fachausweis für absolvierte vorbereitende Kurse ab, da der vorbereitende Kurs (Kursnummer 2152) länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung begonnen habe (Kursbeginn am 9. Juli 2018). C. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2026 (Eingang beim Gericht: 18. Februar 2026) beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2026 sei aufzuheben und ihm seien die beantragten Bundesbeträge zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. F. Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
B-1191/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG, sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert, da er durch Nichtgewährung der Kursbeiträge auch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; statt vieler: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGer B-2129/2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.). 2.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-9047/2025 vom 24. März 2026 E. 2.2; B-5075/2025 E. 2.1; B-2616/2024 E. 2.1; B-574/2022 E. 2.3 m.w.H.). Unter anderem muss der absolvierte vorbereitende Kurs im Jahr des Kurbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Art. 66g BBV verzeichnet gewesen sein und nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) begonnen haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. b BBV). Sind die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, besteht kein Anspruch auf Bundesbeiträge.
B-1191/2026 2.3 2.3.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV hat – gleich wie die zweijährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV – den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken (Urteil des BVGer B-9047/2025 E. 2.3.1; vgl. zur Frist in Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV: Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.1; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2). Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur Kurskosten für vorbereitende Kurse zurückfordern können, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vor der Prüfung mit dem klaren Ziel absolviert wurden, die entsprechende eidgenössische Prüfung ebenfalls zu absolvieren (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18). Je länger der vorbereitende Kurs zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-9047/2025 E. 2.3.1; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.2; B-6055/2023 E. 2.2; B-1130/2023 E. 3.2). 2.3.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie beziehungsweise eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6- 8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde). 2.3.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164
B-1191/2026 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4 je m.H.). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer B-9047/2025 E. 2.3.3; B-2129/2025 E. 2.2; B-2616/2024 E. 2.2.2; B-6055/2023 E. 2.2.2; B-1130/2023 E. 3.2.2). 2.3.4 Der Bundesrat legt in Anwendung von Art. 56a Abs. 3 BBG die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, […]" fest. Der Gesetzgeber hat es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-9047/2025 E. 2.3.4; B-5075/2025 E. 2.2.4; B-2129/2025 E. 2.3; B-2616/2024 E. 2.3; B-6055/2023 E. 2.3; B-1130/2023 E. 4.1). 2.3.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass diskutiert wurde, wie lange der Beginn eines vorbereitenden Kurses vor Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung zurückliegen dürfe und die Frist schliesslich auf sieben Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18; Ergebnisbericht, September 2017, S. 17 f., 22). Auf Verordnungsebene lässt die siebenjährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck – insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen – vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von sieben Jahren vor Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Beitragsansprüche nicht übermässig. Die siebenjährige Frist erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und gesetzeskonform (Urteil B-9047/2025 E. 2.3.5). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass diesem die Prüfungsverfügung am 4. September 2025 eröffnet worden sei und gemäss der eingereichten Zahlungsbestätigung der vom Beschwerdeführer absolvierte vorbereitende Kurs
B-1191/2026 «Lehrgang zum/zur Ausbildner/in mit eidg. Fachausweis, Kursnummer 2152» am 9. Juli 2018 begonnen habe. Der Kursbeginn liege somit länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung zurück, weshalb die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV nicht erfüllt sei. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Abstellen auf den 9. Juli 2018 als formellen Kursbeginn liege lediglich eine «geringfügige rechnerische Überschreitung» der Siebenjahresfrist vor. Es handle sich nicht um eine mehrjährige Verzögerung, sondern um eine «marginale zeitliche Differenz» innerhalb eines kontinuierlich fortgeführten Ausbildungsprozesses. Eine starre Anwendung der Frist führe zu einem Ergebnis, das mit dem Förderzweck der höheren Berufsbildung nicht im Einklang stehe. Der Sinn und Zweck der Siebenjahresregel werde in seinem Fall nicht beeinträchtigt. Es handle sich um eine «kontinuierliche Ausbildungsstruktur» und die Ausbildung habe sich nicht auf die Präsenzwoche im Juli 2018 beschränkt. Zudem sei ein wesentlicher Teil der Ausbildung in den Zeitraum der Covid-19- Pandemie gefallen, weshalb es faktisch nicht möglich gewesen sei, die praxisbezogenen Leistungsnachweise früher abzuschliessen. 3.2.2 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz und führt dazu aus, im Detailbeschrieb des Kursanbieters finde sich kein Hinweis auf die Siebenjahresregel. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, bei «ordnungsgemässer Absolvierung aller Module» die Bundesbeiträge zu erhalten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die vollständige Verweigerung der Beiträge aufgrund der geringfügigen Fristüberschreitung erweise sich als unverhältnismässig. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung dagegen vor, die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV sei nicht erfüllt, daran würden auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe nichts ändern, zumal es sich um eine Verwirkungsfrist handle. Der Vorinstanz stehe es nicht zu, die siebenjährige Frist im Sinne eines Ermessensentscheides auszuweiten. Es liege im Verantwortungsbereich der Absolvierenden, die Prüfungsvorbereitung so zu organisieren, dass die Siebenjahresfrist eingehalten werden könne. Diese sei grosszügig bemessen
B-1191/2026 und berücksichtige vorübergehende gesundheitliche, familiäre oder auch berufliche Einschränkungen. 3.3.2 Aus den eingereichten Rechnungen gehe zudem hervor, dass der Kursbeginn für das Modul 3 bereits am 16. Dezember 2017 erfolgt sei. Entgegen den Angaben in der Zahlungsbestätigung liege der Kursbeginn somit früher als der dort ausgewiesene Beginn vom 9. Juli 2018, womit die siebenjährige Frist deutlich überschritten werde. 3.4 3.4.1 Der vom Beschwerdeführer absolvierte vorbereitende Kurs Ausbilder/in mit eidg. Fachausweis hat gemäss Rechnung Nr. 42879 für das Modul 3 (Beschwerdebeilage A3) am 16. Dezember 2017 begonnen. Dieses Datum liegt damit zeitlich noch früher als der in der Zahlungsbestätigung des Kursanbieters angegebene 9. Juli 2018 (Beschwerdebeilage A2). Es ist unbestritten, dass das in der Rechnung erscheinende Kursdatum entscheidend ist und nicht die Angaben in der Zahlungsbestätigung. Der Kursbeginn im Dezember 2017 wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde Ziff. I, S. 2). 3.4.2 Die Prüfungsverfügung datiert vom 3. September 2025 (Beschwerdebeilage A 8) und wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 2025 eröffnet. Der Beginn des vorbereitenden Kurses liegt damit unbestrittenermassen mehr als sieben Jahre vor der Ausstellung der Prüfungsverfügung zurück. Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist nicht eingehalten, was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verbleibt der Vorinstanz bei der Anwendung der Beitragsvoraussetzung weder ein Ermessensspielraum noch Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Es besteht insbesondere kein Raum für die Berücksichtigung individueller Laufbahnumstände. Weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht steht es sodann zu, im Sinne eines Ermessensentscheids in diese Regelung einzugreifen (vgl. E. 2.3.3 und 2.3.4 hiervor). Mit anderen Worten lässt die als Verwirkungsfrist ausgestaltete Frist in Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV keinen Raum für Ausnahmen und ist zudem gesetzes- und verfassungskonform (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Die Argumente des Beschwerdeführers, es handle sich nur um eine geringfügige Überschreitung der Frist bzw. der Sinn und Zweck der Norm sei nicht beeinträchtigt, zielen damit – ebenso wie der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit – ins Leere. Die Konsequenz des vollständigen Beitragsverlustes mag für den Beschwerdeführer hart
B-1191/2026 erscheinen, ist aber gesetzlich so vorgesehen. Die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist damit – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nicht erfüllt. Da die Voraussetzungen nach Art. 66c Abs. 1 BBV kumulativ erfüllt sein müssen, damit Bundesbeiträge geleistet werden können, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf solche. Auch eine teilweise Beitragsgewährung kommt bei Nichterfüllen einer der Beitragsvoraussetzungen nicht in Frage, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Urteil B-9047/2025 E. 3.4.1). 3.4.3 3.4.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV beruft, ist festzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens statuiert und einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 4.1). Die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz sind erfüllt, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5). 3.4.3.2 Aus dem Kursbeschrieb «Ausbilder/in mit eidg. Fachausweis» des Kursanbieters (Beschwerdebeilage A9) geht keine Zusicherung hervor, dass dem Beschwerdeführer die Bundesbeiträge ausbezahlt werden würden; es handelt sich vielmehr um einen allgemein gehaltenen Werbehinweis des Anbieters. Der Kursanbieter wäre für eine solche Zusicherung auch gar nicht zuständig, trifft doch die Vorinstanz den Entscheid über die Gewährung oder Nichtgewährung von Beiträgen und nicht der Kursanbieter. Ausserdem verweist S. 10 der Beschwerdebeilage A9 in Bezug auf die Ausbildungskosten auf den Link <https://www.lernwerkstatt.ch/preiskalkulator>. Sodann erfolgt eine automatische Weiterleitung zum Link: <https://www.lernwerkstatt.ch/angebot/preiskalkulator>. Klickt man dort den entsprechenden Kurs an, findet sich der Hinweis: «Die Angaben https://www.lernwerkstatt.ch/preiskalkulator https://www.lernwerkstatt.ch/preiskalkulator https://www.lernwerkstatt.ch/angebot/preiskalkulator
B-1191/2026 begründen keinen Rechtsanspruch auf Subventions-Beiträge». Des Weiteren wird mit dem Hinweis «Subventionsanspruch prüfen» auf den Link <https://www.lernwerkstatt.ch/subventionen> (alle abgerufen am 03.08.2026) verwiesen; wo unter dem Titel «Welche Fristen gibt es?» wörtlich ausgeführt wird: «Der absolvierte vorbereitende Kurs darf nicht länger als 7 Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung begonnen haben». Demnach ist erst recht erstellt, dass damit keine behördliche Zusicherung besteht, auf welche der Beschwerdeführer sich stützen könnte. Zudem musste der Beschwerdeführer auch mit der Verwirkung seines Rückerstattungsanspruchs rechnen, da er erst nach sieben Jahren, bzw. fünf Jahre nach dem Praxismodul, den Vorbereitungskurs wieder aufgenommen und mit den noch fehlenden Modulen «Fallanalyse», «Einzelgespräch» und «Bildungskonzept» beendet hat (vgl. Beschwerdebeilage A4). Auch aus dem Vertrauensschutz nach Art. 9 BV kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Vorinstanz bei der Anwendung der Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV kein Ermessenspielraum zukommt, ist der Hinweis auf die Kursgeldrückerstattung im Kursbeschrieb auch nicht im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Urteil B-9047/2025 E. 3.4.2.2). 3.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Ausbilder mit eidgenössischem Fachausweis für absolvierte vorbereitende Kurse zu Recht abgewiesen, da dieser die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst b. Ziff. 2 BBV nicht erfüllt. Auch eine teilweise Gewährung der Beiträge kommt nicht in Betracht. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Nr. 3) des Beschwerdeführers erübrigt sich damit ebenfalls. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. https://www.lernwerkstatt.ch/subventionen
B-1191/2026 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). (Dispositiv nächste Seite)
B-1191/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christian Winiger Fanny Paucker
B-1191/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. August 2026
B-1191/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)