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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 A-8680/2025

June 19, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,336 words·~32 min·10

Summary

Amtshilfe | Amtshilfe (DBA CH-DE). Entscheid angefochten beim BGer.

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-8680/2025

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien 1. A. _______ AG, (…), 2. B. _______ AG, (…), beide vertreten durch Matthias Bizzarro, Rechtsanwalt, LL.M., und/oder Julian Hodel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-DE).

A-8680/2025 Sachverhalt: A. A.a Das Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde), richtete mit Schreiben vom 23. April 2025 ein Amtshilfeersuchen betreffend die B. _______ AG, Deutschland (nachfolgend: betroffene Person), und die A. _______ AG, Schweiz (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person), an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt das Folgende aus: «Im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung durch das Finanzamt (…) werden auch die Verrechnungspreise zwischen der B. _______ GmbH, (…) und den verbundenen Konzernunternehmen untersucht. Der Betriebsprüfungszeitraum umfasst dabei die Kalenderjahre 2019-2021. Zu diesem verbundenen Unternehmen gehört auch die angefragte Gesellschaft A. _______ AG. Die Betriebsprüfung überprüft derzeit das Funktions- und Risikoprofil der lokalen Gesellschaft sowie der im Wertschöpfungsprozess beteiligten Unternehmen des (…)-Konzerns. Für eine zutreffende abschliessende rechtliche Einordnung ist es erforderlich, die von den Verbundunternehmen übernommenen Funktionen und Risiken sowie die eingesetzten Wirtschaftsgüter zu ermitteln. Nach dem aktuellen Stand der Betriebsprüfung ist davon auszugehen, dass die B. _______ GmbH entgegen der bisherigen Einstufung als Routineunternehmen vielmehr als Co-Entrepreneur im Wertschöpfungsprozess zu betrachten ist. Die Betriebsprüfung benötigt Angaben zu den handelnden Personen und den Finanzdaten aller in der Wertschöpfungskette eingebundenen Gesellschaften für eine Analyse, ob die lokalen Verrechnungspreise im Vergleich zur Gesamtgewinnsituation dem Fremdvergleich entsprechen. Der Untersuchungszeitraum umfasst dabei die Jahre 2019-2021.» Weiter erklärt sie: «Die deutsche Finanzverwaltung benötigt zur Überprüfung des Funktions- und Risikoprofils und damit einhergehend der Verrechnungspreispolitik im (…)-Konzern u.a. Informationen zur Firma A. _______ AG, Schweiz.» Die ersuchende Behörde stellte konkrete Fragen, welche die zuvor genannten, ersuchten Informationen betrafen. B. Die ESTV erliess am 1. Mai 2025 je eine Editionsverfügung gegenüber der beschwerdeberechtigten Person sowie gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung (…) (nachfolgend: KSTV […]). Darin ersuchte die ESTV diese, die ersuchten Informationen (vgl. Bst. A.b) zuzustellen und (im Falle der

A-8680/2025 beschwerdeberechtigten Person) die im Ausland ansässige betroffene Person zu informieren. Dieser Aufforderung sowie je einer am 17. Juni 2025 erlassenen, ergänzenden Editionsverfügung kamen die beschwerdeberechtigte Person und die KSTV (…) jeweils fristgerecht nach. C. C.a Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 informierte die ESTV die im Rubrum genannten Rechtsvertreter der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Person über die ersuchten sowie die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen. Zudem gewährte sie ihnen Akteneinsicht und setzte eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung an. C.b Die beschwerdeberechtigte Person reichte mit Schreiben vom 11. August 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte darin, dass auf die Übermittlung der edierten Informationen an die ersuchende Behörde zu verzichten sei; eventualiter seien in den zu übermittelnden Informationen die in der Jahresrechnung 2019 enthaltenen Finanzzahlen für das Jahr 2018 zu schwärzen. D. Am 9. Oktober 2025 erklärte die ESTV in ihrer Schlussverfügung, der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person und die beschwerdeberechtigte Person zu leisten. Die Anträge vom 11. August 2025 (vgl. Bst. C.b) wies sie ab. Somit werde sie – so die ESTV – der ersuchenden Behörde die von der KSTV (…) und der beschwerdeberechtigten Person edierten Informationen übermitteln. E. Die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; nachfolgend beide zusammen: Beschwerdeführerinnen) erhoben mit Eingabe vom 10. November 2025 Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 9. Oktober 2025. Sie beantragen, dass die Schlussverfügung vollumfänglich aufzuheben und keine Amtshilfe zu leisten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 10. November 2025.

A-8680/2025 G. G.a Am 6. Februar 2026 reichen die Beschwerdeführerinnen ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 22. Dezember 2025 ein. G.b Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 teilt die Vorinstanz mit, dass sie auf eine weitere Eingabe verzichte und stattdessen vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2025 verweise und daran festhalte. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 23. April 2025 gestützt auf das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62, nachfolgend: DBA CH-DE) zugrunde. Die Durchführung der Amtshilfebestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-DE nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-DE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 StAhiG). 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG.

A-8680/2025 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung und mit Blick darauf, dass nach dieser Verfügung Informationen über sie an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, ohne Weiteres beschwerdeberechtigt. 1.4 Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a-c VwVG). 1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.1, 148 II 73 E. 8.3.1, 127 II 264 E. 1b; statt vieler: BVGE 2024 IV/2 E. 2.2, 2009/61 E. 6.1; Urteile des BVGer A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3, A-1789/2018 vom 9. November 2018 E. 1.5, A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 2.2). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zumindest in sehr abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteile des BVGer A-1156/2025 vom 30. Juni 2025 E. 1.4, A-1789/2018 vom 9. November 2018 E. 1.5, A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.55).

A-8680/2025 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Deutschland ist Art. 27 DBA CH-DE sowie Ziff. 3 des ebenfalls unter SR 0.672.913.62 aufgeführten dazugehörigen Protokolls vom 21. Dezember 1992 (in der Fassung gemäss AS 2012 825; nachfolgend: Protokoll 2012 zum DBA CH-DE; die damalige Ziff. 3 entspricht der heute geltenden Ziff. 11 des Protokolls zum DBA CH-DE). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 (persönlicher Geltungsbereich) und 2 (sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE). 2.2 Gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Art. 27 DBA CH-DE der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat: aa. hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); bb. die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; cc. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; dd. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und ee. den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. 2.2.1 Der Zweck der in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu

A-8680/2025 gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (Ziff. 3 Bst. c des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE). 2.2.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.3.2.3). 2.2.3 Als nach Art. 27 Abs. 1 DBA zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.3). 2.2.4 Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen (E. 2.1), können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt, relevant sein (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Dementsprechend kann ein Amtshilfeersuchen von einem Vertragsstaat auch gestellt werden, um von Drittpersonen Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu verlangen. So können zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts beispielsweise Informationen wesentlich sein, die zur Überprüfung des zwischen Konzern- bzw. Gruppengesellschaften vereinbarten Verrechnungspreises oder der zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Leistungsbeziehungen notwendig sind (BGE 143 II 185 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3).

A-8680/2025 2.2.5 Im Zusammenhang mit verbundenen Gesellschaften können – je nach Untersuchungsgegenstand – rechtsprechungsgemäss insbesondere die folgenden Informationen für das ausländische Steuerverfahren relevant und daher voraussichtlich erheblich sein: Zur Feststellung der Existenz eines Unternehmens: Informationen über den Betrieb, die Anzahl Angestellten und die Räumlichkeiten der Gesellschaft; Namen und Adressen von Angestellten eines schweizerischen Unternehmens sowie die Namen von dessen Klienten (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.5 und E. 4.4). Zur Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung: Informationen zur Organisationsstruktur, den Eigentümern, Organen und unterschriftsberechtigten Personen eines Unternehmens (Urteile des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.4, 2C_702/2020 vom 15. März 2021 E. 6.4.3; Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.4.3). Zur Kontrolle der Angemessenheit von Verrechnungspreisen: insbesondere Steuererklärungen, Bilanzen, Betriebsstättengewinnausscheidungen, Erfolgsrechnungen sowie namentlich Informationen hinsichtlich Steuerregime, Steuerfaktoren und die angewandten Steuersätze (BGE 143 II 185 E. 4; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.2 f. und 4.5). Diesbezüglich hielt das Bundesgericht zudem unter Bezugnahme auf Ziff. 5.16 ff. der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development; nachfolgend: OECD) erstellten und von der Schweiz als Interpretationshilfe heranziehbaren damaligen Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010 (nachfolgend: OECD-LL 2010; zu finden unter https://www.oecd.org/de/publications/ oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-undsteuerverwaltungen-2010_9789264125483-de.html [abgerufen am 27. Mai 2026]) zum einen fest, dass die genaue Art und das genaue Ausmass der Informationen, die für eine Verrechnungspreisprüfung massgeblich sind, je nach Einzelfall unterschiedlich sein können. Die damals einschlägigen Ausführungen der OECD-LL 2010 finden sich in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung der OECD-LL 2017 nicht mehr an derselben Stelle, inhaltlich jedoch weiterhin in Ziff. 5.13 ff. i.V.m. den Anhängen I-III zu Kapitel V (zu finden unter https://www.oecd.org/de/ publications/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationaleunternehmen-und-steuerverwaltungen-2017_9789264304529-de.html [abgerufen am 27. Mai 2026]). Zum anderen könne es in besonderen

A-8680/2025 Fällen vorteilhaft sein, sich auf Informationen über jedes verbundene Unternehmen, das an den geprüften konzerninternen Geschäftsvorfällen beteiligt ist, zu beziehen. Beispielhaft handle es sich dabei um folgende Informationen: a) ein Überblick über den Geschäftsbetrieb, b) der Organisationsaufbau, c) die Beteiligungsverhältnisse innerhalb des multinationalen Konzerns, d) die Höhe des Umsatzes und die Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit der letzten, dem Geschäftsvorfall vorangehenden Jahre, e) der Umfang der Geschäftsvorfälle, die der Steuerpflichtige mit ausländischen verbundenen Unternehmen tätigt, beispielsweise der Umsatz von Umlaufvermögen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung und Verpachtung materieller Wirtschaftsgüter, die Nutzung und Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter sowie Darlehenszinsen (Ziff. 5.18 OECD-LL 2010; vgl. Ziff. 5.14 ff. OECD-LL 2017). Zudem könnten gemäss Ziff. 5.25 OECD-LL 2010 (vgl. Ziff. 5.14 OECD-LL 2017) auch finanzwirtschaftliche Informationen von Vorteil sein, wenn Gewinn und Verlust zwischen verbundenen Unternehmen verglichen werden sollen, mit denen der Steuerpflichtige den Verrechnungspreisvorschriften unterliegende Geschäftsvorfälle tätigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 4.1). 2.2.6 Ferner sieht im Zusammenhang mit internationalen Konzerngesellschaften Art. 9 DBA CH-DE explizit vor, dass ein Vertragsstaat Gewinnaufrechnungen bei ansässigen Unternehmen vornehmen kann, wenn zwischen zwei verbundenen Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt wurden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, und das ansässige Unternehmen wegen ebendieser Bedingungen Gewinne nicht erzielt hat, die es andernfalls erzielt hätte (das Hinzufügen eines Absatzes 2 zu Art. 9 DBA CH-DE, welcher am 27. November 2025 in Kraft getreten ist [AS 2025 791] ist hier nicht erheblich). Dementsprechend zählt der – nicht verbindliche, aber ebenfalls als Interpretationshilfe heranziehbare (vgl. BGE 143 II 185 E. 4.1) – OECD- Kommentar (Version 2017; Modèle de Convention fiscale concernant le revenu et la fortune 2017 [https://www.oecd.org/fr/publications/modele-deconvention-fiscale-concernant-le-revenu-et-la-fortune-2017-version-complete _0faf9b6c-fr.html]; Model Tax Convention on Income and on Capital [https://www.oecd.org/en/publications/model-tax-convention-on-incomeand-on-capital-2017-full-version_g2g972ee-en.html]; abgerufen am

A-8680/2025 27. Mai 2026) Informationen, die dazu benötigt werden, den Gewinn zwischen verbundenen Gesellschaften richtig zu verteilen, zu denjenigen Informationen, die der Durchsetzung des Abkommens dienen können. So wird festgehalten, es sei möglich, dass Informationen benötigt würden, um die Gewinnverteilung zwischen verbundenen Unternehmen in verschiedenen Staaten richtig vornehmen zu können (OECD-Kommentar, Ziff. 7 Bst. c zu Art. 26). 2.2.7 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind. Keine Rolle spielt dabei hingegen, ob sich die ersuchten Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als schlussendlich nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2). 2.2.8 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit daher auf eine Prüfung der Plausibilität des Ersuchens (BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4, A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2, A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). Dabei hat die ersuchte Behörde nicht zu entscheiden, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern sie muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2). Dementsprechend hat der ersuchte Staat auch nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staats zu prüfen, um über die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu befinden (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.4.3). Ferner besteht im Amtshilfeverfahren weder eine Bagatellgrenze, noch muss aus Sicht des ersuchten Staats zwischen einer Gesellschaft und der ausländischen

A-8680/2025 steuerpflichtigen Person eine Mindestintensität an ihre Beziehungsnähe angenommen werden, um die voraussichtliche Erheblichkeit zu begründen. Welche Intensität eine Beziehungsnähe annehmen muss, bevor sie für den ausländischen Steuerpflichtigen Steuerfolgen nach sich zieht, ist eine Frage des Steuerrechts des ersuchenden Staats und vom ersuchten Staat nicht zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.6.2; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.7.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 218 E. 3.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). 2.2.9 Der ersuchte Staat darf somit Auskünfte – mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne der Amtshilfeklausel seien – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3). Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht besonders hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5860/2025 vom 15. April 2026 E. 4.2.2). 2.2.10 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. 2.3 2.3.1 Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE schränkt die in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE statuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen wie folgt ein: Art. 27 Abs. 1 und 2 DBA CH-DE sind nicht so auszulegen, als verpflichten sie einen Vertragsstaat: a. Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;

A-8680/2025 b. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; c. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspräche. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss Art. 27 DBA CH-DE um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäss Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat (Art. 27 Abs. 4 DBA CH-DE). Damit im Einklang steht Ziff. 3 Bst. f des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE, der besagt, dass im Falle des Austausches von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern (Ziff. 3 Bst. f des Protokolls 2012 zum DBA CH- DE). 2.3.2 Die innerstaatliche Durchführung der Informationsbeschaffung im Rahmen der Steueramtshilfe ist nicht in Art. 27 DBA CH-DE geregelt, sondern die Regelung wird kraft Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE den Vertragsstaaten überlassen. Für die Schweiz sind für das Verfahren der Beschaffung der zu übermittelnden Informationen die Regelungen in Art. 8 ff. StAhiG zu berücksichtigen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Der Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123-

A-8680/2025 129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; Urteil des BVGer A- 47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.2.2.2 m.w.H.). Das DBG unterscheidet zwischen der umfassenden Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen in Art. 123-126 DBG und der eingeschränkten Mitwirkungspflicht von Dritten in Art. 127-129 DBG. Nach Art. 126 Abs. 1 DBG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Weiter muss er nach Abs. 2 auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Dasselbe gilt gemäss Art. 42 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14), wonach Steuerpflichtige gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden zur Herausgabe bzw. Beschaffung aller relevanten Informationen verpflichtet sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StAhiG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 vom 2. April 2025 E. 4.7.4.2 m.w.H.). Der Steuerpflichtige muss die voraussichtlich für seine Veranlagung bedeutsame Auskunft auch dann erteilen, wenn die Steuerbehörden sie nicht in erster Linie für seine, sondern für die Veranlagung von Drittpersonen verlangen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2). 2.3.3 Ob Informationen nach innerstaatlichem Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StAhiG beschafft werden können, hängt folglich davon ab, bei wem diese eingefordert werden und inwiefern die Person, über welche Informationen verlangt werden, vom Amtshilfeersuchen betroffen ist (Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.2). 2.3.4 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt bei der Amtshilfe auf Ersuchen als betroffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen formellen Begriff. Die Frage, ob die als betroffen bezeichnete Person auch in materieller Hinsicht als betroffen zu gelten hat, ist im Einzelfall zu klären, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich darauf abzustellen ist, ob die Informationen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.2.10; BGE 141 II 436 E. 3.3 und 4.5, 143 II 185 E. 3.2 ff.). 2.3.5 In der Regel bezweckt das Amtshilfeersuchen, Informationen über die darin genannte, im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person zu

A-8680/2025 erlangen. Die ausländische steuerpflichtige Person gilt dann regelmässig als betroffene Person i.S.v. Art. 3 Bst. a StAhiG. 2.3.6 In gewissen Konstellationen ist es jedoch unumgänglich, Informationen auch über Personen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.3.1). Je nach Rolle im fraglichen Sachverhalt können im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Personen trotzdem vom Amtshilfeersuchen auch materiell betroffen sein. Sie gelten dann – je nach Kontext – ebenfalls als betroffene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG. So hat das Bundesgericht beispielsweise in Verrechnungspreisfällen die schweizerische Konzerngesellschaft, über welche vom ersuchenden Staat Informationen erwünscht werden, als betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG qualifiziert (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3 und 5.1 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1, 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2). 2.3.7 Bei einer zwar im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffenen Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht geltend gemacht wird, kommt es für die Erhältlichkeit der verlangten Informationen darauf an, ob diese geeignet sind, ihre eigene Besteuerung zu beeinflussen (BGE 142 II 69 E. 5.3; Urteil des BVGer A-882/2023 vom 20. November 2023 E. 3.2.2). Sind die Informationen, die von der Person verlangt werden, für die Besteuerung von (im ersuchenden Staat steuerpflichtigen) Geschäftspartnern relevant – was in Amtshilfeverfahren aufgrund des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit regelmässig der Fall sein muss – und ist die Information geeignet, Einfluss auf die eigene Besteuerung zu haben, bemisst sich die Mitwirkungspflicht einer im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtigen Informationsinhaberin rechtsprechungsgemäss nach Art. 126 DBG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4; Urteil des BVGer A-6074/2019 vom 8. September 2021 E. 2.5 m.w.H.). Folglich ist die so betroffene Person ebenfalls umfassend auskunftspflichtig (vgl. E. 2.3.2; vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.4; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3-4.5).

A-8680/2025 Andernfalls, das heisst, wenn die verlangte Information offensichtlich keinen Einfluss auf die eigene Besteuerung hat, unterliegt die nach Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene, aber im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Person gegenüber den Steuerbehörden lediglich den eingeschränkten Mitwirkungspflichten von Dritten gemäss Art. 127 ff. DBG bzw. Art. 43 ff. StHG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3). 2.4 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies im Amtshilfegesuch bereits lückenlos und widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4034/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3, A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.5, je m.w.H.). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, selbst wenn im Verlauf des Verfahrens weitere Dokumente beigebracht wurden (Urteil des BVGer A-5741/2017, A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 6.3.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019]).

A-8680/2025 3. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem deutschen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat und ob sich die angefochtene Schlussverfügung vom 9. Oktober 2025 als bundesrechtskonform erweist. In rechtlicher Hinsicht ist zu Recht unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 2.2). Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat (vgl. E. 3.1) und ob die Voraussetzung der Erhältlichkeit erfüllt ist (vgl. E. 3.2). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie gestützt auf den im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt eine Geschäftsbeziehung bzw. einen Leistungsaustausch zwischen ihnen vermutet habe. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dem Amtshilfeersuchen lasse sich an keiner Stelle entnehmen, dass eine Leistungsbeziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestehe bzw. dass entsprechende Leistungen dem Drittvergleich nicht standhalten würden. 3.1.2 Im Amtshilfeersuchen wird ausgeführt, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung die Verrechnungspreise zwischen der Beschwerdeführerin 2 und den verbundenen Konzernunternehmen untersucht werde. Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin 1 Teil dieses Konzerns sowie der entsprechenden Wertschöpfungskette ist. Sie fällt damit grundsätzlich in den Untersuchungsgegenstand. Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht geltend machen, begründet ihre Eingliederung in der Wertschöpfungskette für sich allein noch keine Vermutung einer Geschäfts- bzw. Leistungsbeziehung zwischen ihnen. Allerdings ist für die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens nicht erforderlich, dass ein Leistungsaustausch bereits abschliessend nachgewiesen wird. Die im Amtshilfeersuchen genannte Verbundenheit in der Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit der Konzerngruppe genügt, um die voraussichtliche Erheblichkeit zu begründen (vgl. E. 2.2.8 und 2.4). Nicht erforderlich ist, dass eine effektive Geschäftsbeziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen vorliegt (vgl. E. 2.2.5 f. und 2.2.8).

A-8680/2025 Zudem kann eine weitergehende Konkretisierung nicht verlangt werden, da dies dem Zweck der Amtshilfe zuwiderliefe, dient diese doch gerade dazu, den dargestellten Sachverhalt zu erhellen. Das Amtshilfeersuchen weist im vorliegenden Fall auch keine Widersprüche, offensichtlichen Fehler oder Lücken auf. Gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip ist daher auf den von der ersuchenden Behörde dargestellten Sachverhalt abzustellen, da keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ersichtlich sind (vgl. E. 2.4 i.V.m. Sachverhalt Bst. A.b). Weiter ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, wenn die Beschwerdeführerinnen im Nachgang des Verfahrens mehrere Dokumente einreichen, um den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 2.2.3 und 2.4 a.E.). Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Somit ist der Untersuchungsgrundsatz, der im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen beschränkt ist (E. 2.4), bundesrechtskonform angewendet worden. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, mangels Geschäftsbeziehung zwischen ihnen bestehe weder eine umfassende Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG noch eine beschränkte Mitwirkungspflicht nach Art. 127 DBG. Daraus schliessen sie, die von der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin 1 edierten Informationen seien gestützt auf Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b DBA CH-DE sowie Art. 8 Abs. 1 StAhiG nach schweizerischem Recht nicht erhältlich gewesen. Folglich hätte die Vorinstanz die Amtshilfe gestützt auf Art. 7 Bst. b StAhiG nicht auf das Ersuchen eintreten dürfen. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtig. Die ersuchende Behörde möchte dennoch Auskünfte über sie einholen. Die Beschwerdeführerin 1 ist zudem in den im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt involviert. Damit gilt sie als betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG. Somit kommt es für die Frage, welche Informationen über sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich sind, darauf an, ob jene Informationen, die die ersuchende Behörde verlangt, geeignet sind, die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 zu beeinflussen (E. 2.3.7).

A-8680/2025 Es ist nicht entscheidend, ob die ersuchten Informationen tatsächlich zu einer Änderung der Steuersituation der Beschwerdeführerin 1 führen (E. 2.3.2 und 2.3.6 f.). Massgeblich ist allein, ob die ersuchten Informationen für sich betrachtet potenziell geeignet sind, eine Änderung der Steuersituation der Beschwerdeführerin 1 zu bewirken (E. 2.3.7). 3.2.3 Die im Amtshilfeersuchen verlangten Informationen (etwa zu Finanzdaten, personelle Ausstattung, Büroräumlichkeiten) betreffen die Beschwerdeführerin 1 selbst und sind geeignet, ihre Besteuerung zu beeinflussen (vgl. E. 2.2.5 und 2.3.7). Angesichts der Konzernzugehörigkeit und der Einbindung in die Wertschöpfungskette ist eine besondere Beziehungsnähe zwischen den beteiligten Gesellschaften zu bejahen. Sollte sich im Rahmen der Steueruntersuchung ergeben, dass die vereinbarten Verrechnungspreise dem Fremdvergleich nicht standhalten, könnte dies bei der Beschwerdeführerin 1 eine Gegenberichtigung im Bereich der Gewinnsteuer zur Folge haben (vgl. E. 2.2.6). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin 1 einer umfassenden Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 126 DBG unterliegt. Somit sind sämtliche bei ihr edierten Informationen auch aus innerstaatlicher Sicht erhältlich. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Schlussverfügung vom 9. Oktober 2025 die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Schwärzung abgelehnt. Sie führte im Wesentlichen aus, die vorhandenen Finanzzahlen zum Geschäftsjahr 2018 bildeten einen integralen Bestandteil des Jahresabschlusses 2019. Jahresabschlüsse enthielten typischerweise auch Informationen zum vorvergangenen Geschäftsjahr, um die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens über einen Zeitraum von zwei Jahren analysieren zu können. Die entsprechenden Angaben seien daher als relevant bzw. voraussichtlich erheblich zu qualifizieren. Folglich seien die im Jahresabschluss enthaltenen Zahlen der ersuchenden Behörde ungeschwärzt zu übermitteln. 4.2 Die deutsche Behörde ersuchte im Amtshilfeverfahren um Informationen betreffend die Steuerjahre 2019-2021. Das Jahr 2018 ist demnach nicht umfasst, weshalb die Finanzzahlen des Geschäftsjahrs 2018 nicht zu den ersuchten Informationen gehören. Ob sie erheblich sein könnten, ist daher nicht relevant. Der von den Beschwerdeführerinnen vor Erlass der Schlussverfügung gestellte Antrag auf Schwärzung von Informationen, die nicht in den vom Ersuchen umfassten Zeitraum fallen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Urteile des BGer 2C_141/2018 vom 24. Juli

A-8680/2025 2020 E. 11.2.1 f., 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4; Urteil des BVGer A-5273/2023 vom 24. Juni 2024 E. 4.5.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-742/2022 vom 3. April 2023 E. 3.4.1). Auch wenn die Beschwerdeführerinnen diesen Antrag im Rahmen der Beschwerde nicht explizit wiederholen, sind die entsprechenden Schwärzungen von Amtes wegen anzuordnen (E. 1.6). Der Antrag der Beschwerdeführerinnen lautet auf Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung. Dieser umfasst – angesichts der Aktenlage – auch die Schwärzung einzelner Informationen. Die Finanzzahlen des Geschäftsjahrs 2018 sind von der Vorinstanz vor der Übermittlung an die ersuchende Behörde zu schwärzen. 5. Insgesamt ist die Beschwerde somit einzig im Sinne von Erwägung 4.2 gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c, 123 V 159 E. 4b). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Antrag betreffend die Schwärzung der Daten betreffend das Geschäftsjahr 2018, im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 5). Angesichts dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.– im reduzierten Umfang von Fr. 4’500.– aufzuerlegen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in Höhe von Fr. 5’000.– geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die Vorinstanz ist zu verpflichten, den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung für die gemeinsame Vertretung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Die reduzierte Parteient-

A-8680/2025 schädigung ist demnach vorliegend praxisgemäss auf Fr. 750.– festzusetzen. 7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-8680/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 4.2 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.– werden den Beschwerdeführerinnen im Umfang von Fr. 4’500.– auferlegt. Der in Höhe von Fr. 5’000.– einbezahlte Kostenvorschuss wird in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

A-8680/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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A-8680/2025 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 A-8680/2025 — Swissrulings