Abtei lung I A-7818/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Februar 2010 Einzelrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. A._______, ..., vertreten durch X._______ AG, ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, ..., Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Amtshilfe. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
A-7818/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schlussverfügung vom 17. November 2009 entschied, dem [zuständigen ausländischen Amt], betreffend A._______, ..., Amtshilfe zu leisten, dass A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 gegen die vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf Art. ... des Abkommens vom ... (... i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass nach Art. 11 Abs. 2 VwVG die Behörde die (behauptete) Vertreterin auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen, dass im vorliegenden Fall die eingereichte Anwaltsvollmacht durch B._______ unterzeichnet ist, welcher seinerseits lediglich gegenüber der Y._______ AG eine Generalvollmacht des Beschwerdeführers besitzt, dass das Bundesverwaltungsgericht die eingangs erwähnte (behauptete) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers deshalb mit Verfügung vom 7. Januar 2010 aufgefordert hat, bis zum 28. Januar 2010 eine rechtsgenügende Vollmacht ihres Mandanten einzureichen (Art. 11 VwVG), ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, was Nichteintreten zur Folge haben könne, dass gemäss den Zustellinformationen der Schweizerischen Post ("Track and Trace") die Sendung des Bundesverwaltungsgerichts der (behaupteten) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 8. Januar 2010 durch das Kurierzentrum ... zugestellt wurde, dass die (behauptete) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sich innert der gesetzten Frist zur Frage der rechtmässigen Bevollmächti- A-7818/2009 gung nicht hat vernehmen lassen und namentlich die verlangte Vollmacht nicht eingereicht hat, dass damit von einer vollmachtlosen Vertretung auszugehen ist und dergestalt die von der behaupteten Vertreterin vorgenommenen Handlungen beim behaupteterweise Vertretenen keine Rechtswirkungen zu entfalten vermögen (vgl. RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 11 N 21, auch zum Folgenden), dass angesichts des fehlenden Auftritts in eigenem Namen die vorgenommenen Handlungen auch bei der behaupteten Vertreterin keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermögen und auf ihre Eingabe schon deshalb nicht einzutreten ist, dass die behauptete Vertreterin im Übrigen auch durch den angefochtenen Entscheid vom 17. November 2009 in keiner Weise persönlich beschwert ist und auf eine in eigenem Namen eingereichte Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses (Art. 48 Abs. 1 VwVG) nicht eingetreten werden könnte, dass dieses Nichteintreten im einzelrichterlichen Verfahren zu erfolgen hat (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.-- der als vollmachtlose Vertreterin Handelnden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 11 N 28), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. A-7818/2009 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der X._______ AG auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die X._______ AG (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Keita Mutombo Versand: Seite 4