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Bundesverwaltungsgericht 29.12.2025 A-7585/2024

December 29, 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,232 words·~31 min·1

Summary

Zölle | Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-7585/2024

Urteil v o m 2 9 . Dezember 2025 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, …, vertreten durch Raffael Gübeli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Vorinstanz.

Gegenstand Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer).

A-7585/2024 Sachverhalt: A. A.a Die Ehefrau von X._______ war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A._______ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft), welche unter anderem den Zweck des Handels und Vertriebs von Lebensmitteln sowie das Führen eines Imbisses und Restaurants hatte. Die Gesellschaft wurde durch Konkurs mit Wirkung ab dem 22. September 2022 aufgelöst; das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 1. November 2023 eingestellt (s. Internet-Auszug: […], aufgerufen am 6. Oktober 2025). A.b Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Gesellschaft wurden am 26. November 2021 drei Verzollungen beanstandet, welche die Lieferungen von Sonnenblumenöl vom 4. August 2020 und 20. Oktober 2021 aus der Ukraine sowie vom 5. August 2020 aus der Türkei betrafen. In der Folge eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) am 5. Oktober 2023 eine Zollstrafuntersuchung gegen X._______. Das BAZG hatte den Verdacht, dass er als «Vertreter» der Gesellschaft die Instruktion für die Verzollungsaufträge an die Spedition B._______ beziehungsweise an die C._______ AG erteilt habe. Nachdem das BAZG die erforderlichen Abklärungen getroffen hatte, erliess es am 1. November 2024 eine Verfügung, mit welcher es X._______ zur Nachleistung einer Zahlung in der Höhe von Fr. 79’142.15 wegen nicht geleisteter Abgaben verpflichtete. B. B.a Gegen die Verfügung vom 1. November 2024 des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung vom 1. November 2024 aufzuheben und es sei von einer Nacherhebung von Zollabgaben zulasten des Beschwerdeführers abzusehen. 2. Eventualiter sei die Ziff. 1 der Verfügung vom 1. November 2024 abzuändern, dass die Leistungspflicht des Beschwerdeführers um Fr. 34'738.60 reduziert werde. 3. Subeventualiter sei die Ziff. 1 der Verfügung vom 1. November 2024 abzuändern, dass der Beschwerdeführer verpflichtet werde, der Vorinstanz Fr. 42'473.55 zu bezahlen. https://ar.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-410.491.860

A-7585/2024 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST und Spesen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.» Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei nicht in der Gesellschaft angestellt gewesen. Er habe lediglich seiner Frau im Familienbetrieb Hilfe geleistet, da sie im Schriftverkehr mehr Lern- und Eingewöhnungszeit benötigt habe. Für die Zollinstruktionen der drei Lieferungen von Sonnenblumenöl sei er nicht zur Rechenschaft zu ziehen. Auch habe er durch die nicht geleisteten Abgaben keinen unrechtmässigen Vorteil erfahren: zudem sei er in Bezug auf die Tarifauskünfte der Spediteure und des Zolls gutgläubig gewesen. Somit gelte er nicht als nachleistungspflichtig im Sinne des Verwaltungsstrafrechts. Den eventualiter gestellten Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm in Bezug auf die dritte Einfuhr der Vertrauensschutz zu gewähren und er folglich von der Nachleistungspflicht im Umfang von Fr. 34'738.60 inkl. MWST und Verzugszins zu befreien sei; er habe mit der diesbezüglichen Tarifauskunft nichts zu tun gehabt. Subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer die Reduktion der verfügten Zollabgabe, da ein Teil bereits eingezogen resp. beglichen worden sei. B.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. B.c Am 8. Mai 2025 nimmt der Beschwerdeführer unaufgefordert zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und ersucht um Gutheissung der gestellten Anträge. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit diese für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.

A-7585/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0])). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.1). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist

A-7585/2024 jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4 mit Hinweisen). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). 2.2 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG; Zuführungspflicht). Die zuführungspflichtige und auch die mit der Zollanmeldung beauftragte Person ist anmeldepflichtig (Art. 26 Bst. a und b ZG), wobei als solche u.a. der Warenführer, der Importeur und der Empfänger gilt (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Zweck der Zollüberwachung und Zollprüfung ist die Überwachung der Ein- und Ausfuhren sowie die Sicherstellung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse. Damit soll in erster Linie die ordnungsgemässe Entrichtung von Einfuhrabgaben wie Zöllen, Mehrwertsteuer oder Verbrauchssteuern gesichert und die Einhaltung von handelspolitischen Massnahmen sichergestellt werden (BARBARA HENZEN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 23 N 4). 2.3 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Anmeldepflicht; Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV- BAZG, SR 631.013). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Die Anmeldung bildet die Grundlage einer jeden Zollveranlagung, ohne Zollanmeldung kann keine

A-7585/2024 Ware in ein Zollverfahren überführt werden. Eine Zollanmeldung muss Angaben über die Beschaffenheit der Ware (Gattung, Zusammensetzung, Stückzahl, Menge, Wert und Erzeugungsland) enthalten (BARBARA HEN- ZEN, Zollkommentar, Art. 25 N 4 f.). 2.4 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt. Damit überbindet das Zollgesetz der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung und stellt hohe Anforderungen an deren Sorgfaltspflicht (BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N 3 f.). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2). 2.5 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Der schweizerische Generaltarif besteht aus einem Tarifschema mit den verschiedenen Zollansätzen und kann mitsamt seinen Änderungen im Internet abgerufen werden (www.tares.ch; vgl. dazu ausführlich BGE 142 II 433 E. 5.3). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist grundsätzlich das Warenbruttogewicht, sofern für deren Verzollung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist (Art. 2 Abs. 1 ZTG). Die Einfuhrsteuer wird auf dem Entgelt oder auf dem Marktwert berechnet (Art. 54 Abs. 1 MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind, soweit nicht bereits darin enthalten, die ausserhalb des Inlands sowie die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer und der zu erhebenden Steuer selbst, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 2.6 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist nach bundes- und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung weit zu verstehen. Er bezeichnet jede Person, die einen Dritten beauftragt, eine Ware über die Grenze zu bringen. Dabei handelt es sich nicht nur um die Person, http://www.tares.ch/

A-7585/2024 die mit einem Dritten einen Transportvertrag im zivilrechtlichen Sinn abschliesst, sondern ganz allgemein um die Person, die tatsächlich die Einfuhr veranlasst hat (Urteil des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Rechtsprechung hat auch festgehalten, dass Angestellte und Hilfspersonen des eigentlichen Auftraggebers (selber auch) zollzahlungspflichtig sind (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). 2.7 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit grundsätzlich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG). 2.8 Der Gegenstand des Veranlagungsverfahrens liegt in der hoheitlichen Festsetzung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe. Instrument hierzu ist die Veranlagungsverfügung, aus welcher der Bestand der subjektiven Steuerpflicht (Frage des «Ob»), die Höhe der Steuerfaktoren (Frage des «Wie») und die geschuldete öffentlich-rechtliche Abgabe (Frage des «Wie viel») hervorgehen. Gegenstand des Bezugsverfahrens ist alsdann die eigentliche Durchsetzung des rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen Anspruchs. Das Bezugsverfahren äussert sich im Versand der Rechnung, wobei dieser Schritt oft mit dem Zustellen der Veranlagungsverfügung zusammenfällt (MARTIN KOCHER, Erlass und Stundung von Steuern, in: Steuer Revue [StR] 78/2023 S. 686 ff.). 3. 3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Einfuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1). 3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass

A-7585/2024 der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 3.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.4 Eine Haftungserleichterung in dem Sinne, dass lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, erkennt die Rechtsprechung lediglich für einen gutgläubigen indirekten Bevorteilten. Unpräjudiziell könnte als Beispiel ein Endverbraucher, der trotz diverser inländischer Handelsstufen noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag, genannt werden (statt vieler: Urteil des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 3.5 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden

A-7585/2024 Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2, 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1, 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). 3.6 3.6.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV])) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 624). Aufgrund der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2, 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann überhaupt nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.1, A-2911/2017 vom 3. April 2019 E. 10.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1.3). 3.6.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zunächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (BGE 134 I 23 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 627). Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber – wie erwähnt – auch durch anderes Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die

A-7585/2024 Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn a) die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den betroffenen Bürger berührende Angelegenheit bezieht, c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen traf, f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist, sowie g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.5.2, A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.2, A2911/2017 vom 3. April 2019 E. 10.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1.1). 3.6.3 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des Vertrauensprinzips dar (Urteil des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.3). Gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 ZG erteilt das BAZG auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren. Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht. 4. Vorliegend ist nicht strittig, dass unraffiniertes Sonnenblumenöl unter der Tarifnummer 1512.1190 zu einem Ansatz von Fr. 127.20 pro 100 kg und raffiniertes Sonnenblumenöl unter der Tarifnummer 1512.1999 zu Fr. 149.pro 100 kg zu deklarieren ist. Im Weiteren sind sich die Parteien einig, dass die am 4. und 5. August 2020 sowie am 20. Oktober 2021 angemeldeten Einfuhren als unraffiniertes Sonnenblumenöl mit der Tarifnummer 1512.1190 deklariert worden sind. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob für diese Einfuhren die richtige Tarifnummer verwendet worden ist und ob im Zusammenhang mit deren Anmeldung eine Widerhandlung gegen die rechtlichen Bestimmungen vorliegt, aufgrund welcher für den Beschwerdeführer eine Nachleistungspflicht besteht. Es ist deshalb in einem ersten Schritt über die Beschaffenheit und die daraus resultierende Tarifnummer des eingeführten Sonnenblumenöls zu befinden (E. 4.1). Im Anschluss ist zu klären, ob ein Verstoss gegen die zollrechtlichen Bestimmungen vorliegt, welcher dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (E. 4.2). Danach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen den

A-7585/2024 Vertrauensgrundsatz verstossen hat (E. 4.3). Schliesslich ist die Frage zu beantworten, ob die bereits geleisteten Zahlungen von der Forderung abzuziehen sind (E. 4.4). 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer räumt beschwerdeweise ein, dass es sich bei den am 4. und am 5. August 2020 angemeldeten Lieferungen des aus der Ukraine sowie der Türkei stammenden Sonnenblumenöls um raffiniertes Öl gehandelt hat. Nichts anderes ergibt sich aus den Vorakten: Beispielsweise enthalten sämtliche Einfuhrunterlagen den Hinweis, dass es sich beim zu exportierenden Produkt um raffiniertes, desodoriertes und gekühltes Sonnenblumenöl der Güteklasse P, D._______ handle. Gemäss dem Pflanzengesundheitszertifikat («phytosanitary certificate») des State Services of Ukraine on Food Safety and Consumer Protection wurde das Öl deodorisiert (double deodorized [DB]) und mit hoher Temperatur behandelt (high temperature [HT]). Auch gab sowohl der Exporteur wie auch die ukrainische staatliche Behörde für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz an, das Öl sei raffiniert (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 04.06.01, 04.06.01/21, 01.06.03, 01.06.03/004). Es ist demnach erstellt, dass das Sonnenblumenöl der ersten beiden Lieferungen raffiniertes Öl war. 4.1.2 Betreffend die dritte Lieferung, deren Anmeldung am 20. Oktober 2021 erfolgt ist, macht der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Zunächst führt er in seiner Beschwerde zum Sachverhalt aus, dass das Sonnenblumenöl als unraffiniertes Öl deklariert worden sei, obwohl es sich um raffiniertes Öl gehandelt habe (Beschwerde S. 3, Rz. 6). Im Rahmen des Eventualantrags sowie der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme hält er jedoch fest, dass es kaltgepresst und nicht raffiniert gewesen sei; es sei somit von rohem Öl auszugehen (Beschwerde S. 9, Rz. 26; Replik S. 3, Rz. 8). In seinen Ausführungen zu den unterschiedlichen Methoden zur Verarbeitung von Sonnenblumenöl und deren Einfluss auf die Qualität betont er, dass es sich bei dem eingeführten Produkt um unraffiniertes Öl gehandelt habe. Hinreichender Aufschluss über die tatsächliche Beschaffenheit des Sonnenblumenöls kann aber nur durch eine chemische Analyse erlangt werden. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz ein Warenmuster der besagten Lieferung an das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) eingereicht. In dessen Laborbefund vom 8. Februar 2022 ist festgehalten, dass das Produkt die Eigenschaften eines raffinierten Sonnenblumenöls aufgewiesen habe und der Tarifnummer 1512.1999 zuzuordnen sei (act. 01.01.01/067 ff.). Auf die gesicherten Resultate der

A-7585/2024 Laboranalyse und die Begründung der METAS ist vorliegend abzustellen; die widersprüchlichen und zum Teil allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers sind demgegenüber unbehelflich. 4.1.3 Insgesamt ist somit erstellt, dass die am 4. und 5. August 2020 sowie am 20. Oktober 2021 angemeldeten Einfuhren raffiniertes Sonnenblumenöl beinhalteten und unter der Tarifnummer 1512.1999 hätten eingereiht werden müssen. 4.2 Eine Zollanmeldung muss korrekte Angaben über die Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Anmeldung beinhalten (s. E. 2.3, vgl. auch E. 2.5). Vorliegend wurde raffiniertes Sonnenblumenöl eingeführt, jedoch unraffiniertes Sonnenblumenöl angemeldet. Demzufolge wurden unrichtige Angaben betreffend die tatsächliche Beschaffenheit des eingeführten Produkts gemacht, was einen Verstoss gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung darstellt. Dies bewirkt eine Pflicht zur Nachleistung der Abgaben (s. E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, dass diese Widerhandlung nicht ihm angerechnet und er deshalb nicht zur Nachzahlung der Abgaben herangezogen werden könne. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer für die drei erwähnten Einfuhren nachleistungspflichtig ist, ist in einem ersten Schritt zu klären, ob er als Zollschuldner i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 ZG bezeichnet werden kann (vgl. E. 2.6). 4.2.1 Er macht zunächst in seiner Beschwerde mit Verweis auf das Strafverfahren geltend, dass er die Zollinstruktionen nicht gegeben habe; deshalb sei das Verfahren eingestellt worden. Ausserdem sei er durch die nicht geleistete Zollabgabe in keiner Weise bereichert worden. Weder habe er für die Unterstützung der Gesellschaft Entgelt erhalten, noch seien ihm anderweitige Vorteile in Aussicht gestellt worden. Seine Leistungen stellten vielmehr eine Art ehelichen Beistand dar. Er und die Gesellschaft hätten einerseits gutgläubig auf die Tarifauskünfte vertraut und andererseits auch darauf, dass die Spediteure die Zollanmeldung fachgerecht und richtig vorgenommen hätten. Er sei folglich weder bösgläubig gewesen noch habe er einen unrechtmässigen Vorteil erfahren, weshalb er nicht als nachleistungspflichtig i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VStrR gelte. Er verfolge zudem keine wirtschaftlichen Interessen an der Einfuhr. Replikweise betont er, dass er ausschliesslich auf Bitte seiner Ehefrau hin gehandelt und dabei weder Entscheidungs- noch Weisungs- oder Leistungskompetenz übernommen habe. Seine Einsätze seien vielmehr – sozialtypisch für Kleinbetriebe – punktuelle Gefälligkeiten gewesen und hätten vollumfänglich den

A-7585/2024 Weisungen der Geschäftsführerin entsprochen. Er sei nicht einmal in einem Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft gestanden; die Darlegung der Vorinstanz, dass eine faktische Organschaft bestanden habe, weise er entschieden zurück. 4.2.2 Zunächst geht aus den Vorakten hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im Aussenverhältnis – also gegenüber Exportfirmen im Ausland, Spediteuren und Deklaranten – als auch innerhalb der Gesellschaft als deren Mitarbeiter wahrgenommen wurde. So lässt sich dem Einvernahmeprotokoll vom 29. September 2023 (act. 03.08.01/001–026) entnehmen, dass der Zolldeklarant der C._______, E._______, den Beschwerdeführer als Importeur bezeichnete, der wisse, welches Öl er kaufe. Er sei auch die Kontaktperson für die Erledigung der Deklaration gewesen. Ebenso bestätigte F._______, Geschäftsführer und Deklarant der B._______, dass der Beschwerdeführer sämtliche Angaben zur Verzollung gemacht habe; er sei mehrere Male in seinem Büro gewesen, habe sich betreffend Verzollungen erkundigt, den Verzollungsauftrag gegeben und sei Kontaktperson gewesen. Von ihm habe er klare Instruktionen erhalten und dementsprechend die Ware deklariert. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der Gesellschaft (Einvernahmeprotokoll vom 29. September 2023; act. 04.08.01/001-042). Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Januar 2024 gegenüber der Vorinstanz zwar aus, dass er in der von seiner Ehefrau gegründeten Gesellschaft nicht angestellt gewesen sei; es habe sich um einen Familienbetrieb gehandelt. Eigentlich sei die Ehefrau Hauptperson gewesen; nur bei Fragen und in schriftlichen Belangen habe er sie unterstützt. Dennoch gibt er an, für die Bestellungen von Sonnenblumenöl aus der Türkei und der Ukraine verantwortlich gewesen zu sein. In der Regel habe er die Bestellungen über eine Kontaktperson in […] gemacht; es seien aber auch E-Mails direkt mit ukrainischen Firmen ausgetauscht worden. Er sei vor der ersten Einfuhr von Sonnenblumenöl bei der Spedition B._______ gewesen und habe über den Import von Reis, Sonnenblumenöl und Tomatenpüree gesprochen. Innerhalb der Gesellschaft habe er, wie auch seine Ehefrau, der Büromitarbeiterin (Frau G._______) Aufträge erteilt (act. 05.08.01/001–014). 4.2.3 Aus den Vorakten und den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer betreffend die drei zur Diskussion stehenden Einfuhren sämtliche Aufträge gegeben und alle Abklärungen vorgenommen hat. Dabei hat er nicht nur – wie er beschwerdeweise angibt – lediglich in schriftlichen Belangen ausgeholfen, sondern er hat für die drei Lieferungen die ganze Verantwortung übernommen.

A-7585/2024 Schliesslich hat er unter Angabe der zollrechtlich notwendigen Information wie Tarifnummern, die Einfuhren in die Wege geleitet. Seine Stellung in der Gesellschaft, also ob er diese Aufgaben lediglich aushilfsweise, als freier Mitarbeiter oder Angestellter übernommen hat, ist dabei nicht relevant. Ebenso ist nicht entscheidend, ob er gemeinsam mit seiner Ehefrau den Betrieb geführt hat – die Weisungsbefugnis an die Büromitarbeiterin liesse wohl darauf schliessen – oder ob er seine Ehefrau unentgeltlich im Familienbetrieb punktuell unterstützt hat. Um als Zollschuldner zu gelten, ist gemäss der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 3.2 f.) einzig massgeblich, ob der Beschwerdeführer die Einfuhren tatsächlich veranlasst hat – unabhängig von dessen Motivation. Und dies geht aus seinen eigenen sowie den Aussagen aller Beteiligten eindeutig hervor. Demzufolge ist der Beschwerdeführer als Zollschuldner im Sinne von Art. 70 ZG zu bezeichnen (vgl. E. 2.6). 4.2.4 Unbehelflich ist indessen der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Verdacht, wonach er die Verzollung in Auftrag gegeben habe, im Rahmen der Zollstrafuntersuchung nicht erhärten worden sei; weshalb das entsprechende Verfahren eingestellt worden sei. Aus der von ihm ins Recht gelegten Einstellungsverfügung vom 1. November 2024 der Strafverfolgungsbehörde geht aus der Darstellung des Sachverhalts klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Verzollungsaufträge und die Instruktionen zu den in Frage stehenden Einfuhren erteilt hat. Das Verfahren ist nur deshalb eingestellt worden, weil dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden konnte. Demzufolge kann gestützt auf die Einstellungsverfügung nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Einfuhren nicht veranlasst hat und deshalb nicht als Zollschuldner zu bezeichnen ist. 4.2.5 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren die Festsetzung der nachzuentrichtenden Abgaben betrifft und vom Verfahren betreffend die Strafverfolgung zu trennen ist. Anders als im strafrechtlichen Verfahren ist im vorliegenden Verfahren betreffend die Leistungspflicht nicht das Verschulden massgebend; sondern, ob der Zollschuldner durch die Nichtzahlung der Abgabe bevorteilt ist (s. E. 3.2 f.). In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 E. 4.2 (vgl. dazu E. 3.4). Er führt dazu aus, er habe keinen unrechtmässigen Vorteil durch die nicht geleisteten Abgaben erfahren; ausserdem habe er gutgläubig auf die Auskünfte von Zoll und Spediteuren vertraut. Deshalb sei er nicht zur Nachleistung der Abgaben verpflichtet. In Bezug auf die Gutgläubigkeit übersieht der

A-7585/2024 Beschwerdeführer jedoch, dass sich diese im erwähnten Entscheid auf die Einfuhr der Ware resp. deren korrekte Verzollung bezieht und nicht auf das Vertrauen in Auskünfte von Zollbehörden. Letzteres ist unter dem Punkt des Vertrauensschutzes zu beurteilen (s. E. 3.6.2 und E. 4.3). Die hier relevante Gutgläubigkeit hingegen, welche sich gemäss der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf eine Haftungserleichterung auswirken kann, bedeutet, dass der indirekt Bevorteilte im Hinblick auf etwaige Unregelmässigkeiten bei der Verzollung der Ware gutgläubig war. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ware im Inland über mehrere Handelsstufen weiterveräussert worden ist und der Endverbraucher keinerlei Verdachtsmomente schöpft (vgl. dazu E. 3.4). Der Beschwerdeführer ist jedoch kein nichts ahnender Käufer, sondern er hat selbst das Öl direkt von ausländischen Firmen bezogen, zudem sämtliche Abklärungen auch bezüglich der Einfuhrtarife bei den Spediteuren und beim Zoll getroffen. Seinen Angaben zufolge hat die Gesellschaft alles Mögliche und in ihrer Macht Stehende getan, um die Einfuhren korrekt zu verzollen (Beschwerde, S. 10, Rz. 29). Somit war ihm die Problematik bei der Verzollung bewusst und seiner Argumentation kann nicht gefolgt werden, dass er beim Kauf des Sonnenblumenöls keinerlei Anzeichen für Zollwidrigkeiten vermutet hat. Demnach fehlt für eine Haftungserleichterung bereits die Voraussetzung der Gutgläubigkeit, sodass sich eine Prüfung erübrigt, ob der Beschwerdeführer durch die nicht geleisteten Abgaben – direkt oder indirekt – einen Vorteil erlangt hat. Abgesehen davon unterliegt der Nachleistungspflicht insbesondere der Zollschuldner und zwar selbst dann, wenn er selber von der Widerhandlung nicht profitiert hat (vgl. E. 3.3). Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 4.3 Es ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich eventualiter erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Gesellschaft in Bezug auf die dritte Einfuhr an die zuständige Zollstelle für eine Tarifauskunft gewandt habe. In der Tarifauskunft [recte: Tarifanfrage] sei offengelegt worden, dass es sich um «kaltgepresstes, nichtraffiniertes Sonnenblumenöl» handle; die exakt gleiche Wortwahl, wie der Lieferant gegenüber der Gesellschaft verwendet habe. Die Zollbehörde habe den Vorschlag, eine Musterflasche zur Abklärung der Tarifnummer abzugeben, abgelehnt; jedoch auf Grundlage der von der Gesellschaft gelieferten Informationen eine verbindliche Tarifauskunft erteilt. Erst nach deren Erhalt habe die Gesellschaft die Bestellung in Auftrag gegeben. Zudem habe er beim BAZG ein Muster von Sonnenblumenöl vorgelegt, um die richtige Tarifnummer

A-7585/2024 abzuklären. Ihm sei jedoch die falsche Tarifauskunft in Form einer Handnotiz übergeben worden, welche er den Spediteuren in der Erwartung überreicht habe, dass sie die korrekte Anmeldung vornehmen würden. Die Spediteure hätten letztlich die falsche Tarifnummer angemeldet. Sowohl die Gesellschaft als auch er (der Beschwerdeführer) hätten auf die Tarifauskünfte vertraut. Da er mit der Tarifauskunft nichts zu tun gehabt habe, sei ihm folglich der Vertrauensschutz zu gewähren. Deshalb seien ihm die Abgaben, welche die dritte Lieferung betreffen, nicht anzulasten. 4.3.2 Eine Voraussetzung für die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz ist, dass die Auskunft des BAZG unrichtig ist und der Beschwerdeführer basierend darauf u.a. Dispositionen getroffen hat, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Der Beschwerdeführer hat in der E-Mail vom 30. April 2021 an die Vorinstanz eine Anfrage für Zollgebühren von Sonnenblumenöl gestellt. Sowohl in dieser E-Mail als auch in dem im Anhang beigefügten Formular hat er klar angegeben, dass es sich bei dem Produkt um kaltgepresstes, nicht raffiniertes Sonnenblumenöl handle. Basierend auf diesen Angaben des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am 26. Mai 2021 eine verbindliche Zollauskunft erteilt. Darin wurde festgehalten, dass «das Erzeugnis D._______ nicht raffiniertes Sonnenblumenöl zu Speisezwecken […]» im Zolltarif mit der Tarifnummer 1512.1190 eingereiht werde. Es wurde explizit ausgeführt, dass sich die Tarifauskunft ausschliesslich auf die gemachten Angaben beziehe. Da die von der Vorinstanz angegebene Tarifnummer 1512.1190 dem Produkt «Sonnenblumenöl, roh» entspricht und mit den Angaben der Anfrage des Beschwerdeführers übereinstimmt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auskunft unrichtig sein sollte. Dasselbe gilt für die handschriftliche Notiz, welche der Beschwerdeführer von der Zollstelle auf eine mündliche Anfrage hin erhalten hat. Diesbezüglich lässt sich nicht feststellen, wie die genaue Anfrage des Beschwerdeführers gelautet hat; seine Angaben hierzu sind unterschiedlich. Im Einvernahmeprotokoll hat er ausdrücklich angegeben, dass er raffiniertes Öl habe einführen wollen und raffiniertes Öl vorgezeigt habe (act. 05.08.01/008). Demgegenüber hat er in der Beschwerde ausgeführt, er habe darauf geachtet, unraffiniertes Öl zu kaufen; dies habe er sich nicht nur ausdrücklich vom Lieferanten bestätigen lassen, sondern der Vorinstanz anlässlich der Tarifanfrage sogar eine Probe offeriert (Beschwerde, Rz. 29). Ob die Tarifnummer auf der handschriftlichen Notiz unrichtig war, lässt sich somit nicht eruieren. Deshalb ist auch nicht weiter zu erörtern, ob die Notiz des BAZG überhaupt als genügende Vertrauensgrundlage qualifiziert werden kann.

A-7585/2024 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer angibt, er habe darauf vertraut, dass die Spediteure die Zollanmeldung richtig vornehmen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben nur gegenüber staatlichen Organen geltend gemacht werden kann (s. E. 3.6.1). Die Spediteure sind vorliegend jedoch weder staatliche Organe noch erfüllen sie staatlichen Aufgaben, sondern gelten als Hilfspersonen der Gesellschaft, sodass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich ist. 4.3.4 Es fehlt nach dem Gesagten bereits eine Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer sich auf den Vertrauensschutz berufen kann. Da sämtliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (E. 3.6.2), erübrigt sich die Prüfung weiterer Punkte. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Reduktion der Nachleistungsforderung betreffend die Einfuhr vom 20. Oktober 2021 aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist abzuweisen. 4.4 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die geschuldeten Zollabgabe sei auf Fr. 42'473.55 zu reduzieren. 4.4.1 Zur Begründung führt er aus, dass die Vorinstanz von der insgesamt geschuldeten Zollabgabe inkl. Zins von Fr. 79'142.15 bereits Fr. 4'027.80 von der Gesellschaft eingezogen habe. Ferner stammten Fr. 33’865.10 ebenfalls von der Gesellschaft, und seien zur Begleichung auf das ZAZ- Konto des Spediteurs überwiesen worden. Folglich seien lediglich noch Fr. 42’473.55 ausstehend. Aufgrund des Bereicherungsgebots könne er (der Beschwerdeführer) nicht zu einer höheren Leistung verpflichtet werden, als geschuldet sei. Würde die Verfügung nicht angepasst, bestände im Umfang von Fr. 79'142.15 ein definitiver Rechtsöffnungstitel, was ungerechtfertigt wäre. 4.4.2 In der vorliegenden Veranlagungsverfügung hat die Vorinstanz zunächst sämtliche nachzufordernden Abgaben festgesetzt. Diese betragen für die drei Einfuhren aufgrund des anzuwendenden Tarifes für raffiniertes Sonnenblumenöl insgesamt Fr. 79'142.15. In der Folge hat die Vorinstanz dann auf derselben Verfügung unter dem Titel «Zahlungsmodalität» die Ratenzahlung sowie die getilgten Zahlungen der ersten Lieferung berücksichtigt und den tatsächlich zu bezahlenden Betrag auf Fr. 42'473.55 festgelegt. Denselben Betrag weist auch der Einzahlungsschein auf, welcher gleichzeitig mit der Verfügung versandt worden ist. Er ist wie hiervor festgehalten (s. E. 2.8) dem Bezugsverfahren zuzuordnen und stellt – unter

A-7585/2024 der Voraussetzung der Rechtskraft der Verfügung – den Vollstreckungstitel der noch zu begleichenden Forderung dar. Würde die Vorinstanz bereits in der Veranlagungsverfügung lediglich die Höhe des tatsächlichen geschuldeten (Rest-)Betrags verfügen und den durch den Solidarschuldner geleisteten Teilbetrag schon zu diesem Zeitpunkt abziehen, so könnte dieser im Innenverhältnis (Art. 70 Abs. 3 Satz 2 ZG) gestützt auf Art. 148 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 220) einen Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen, obwohl möglicherweise für ihn gar keine Leistungspflicht besteht. Folglich ist auch im vorliegenden Verfahren – ungeachtet der Zahlungen allfälliger Solidarschuldner zunächst zu überprüfen, ob die angefochtene Leistungsverfügung rechtmässig ist (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich im Übrigen nicht zu den Berechnungen der Vorinstanz; auch bringt er in der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 8. Mai 2025 keine Einwände betreffend den vernehmlassungsweise korrigierten Betrag der Restschuld (Fr. 412.21) vor. Da die Berechnungen sowie die Korrektur der Vorinstanz für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und nicht zu bemängeln sind, ist die Höhe der nachzuentrichtenden Abgaben korrekt verfügt worden. Der Subeventualantrag des Beschwerdeführers, den geschuldeten Betrag auf Fr. 42'473.55 zu reduzieren, ist unbegründet. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'250.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-7585/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Barbara Camenzind

A-7585/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-7585/2024 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

A-7585/2024 — Bundesverwaltungsgericht 29.12.2025 A-7585/2024 — Swissrulings