Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-6911/2024
Urteil v o m 1 5 . April 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.
Parteien 1. A._______ Limited, 2. A._______, 3. B._______, 4. C._______, alle vertreten durch Nater Dallafior Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-US).
A-6911/2024 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 hat die zuständige US-amerikanische Behörde (Internal Revenue Service, Department of the Treasury, Vereinigte Staaten von Amerika, nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US; SR 0.672.933.61), ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet (act. 1 der Akten der Vorinstanz, nachfolgend: act). A.b Als vom Ersuchen betroffene Personen werden US-Personen (Staatsbürger, Ansässige oder Green Card-Inhaber) genannt, welche in der Zeit vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2019 direkt oder indirekt als Inhaber, Zeichnungsberechtigte, finanziell Begünstigte, wirtschaftlich Berechtigte oder anderweitig (z.B. infolge Vollmacht, Vermögensverwaltung, Finanzberater, Treuhänder usw.) an einem oder mehreren sog. «U.S. Penalty Accounts» bei der Bank (…) AG, ihrer Niederlassung in (…) oder ihren Rechtsvorgängern, Tochtergesellschaften und damit verbundenen Unternehmen (nachfolgend: Bank), berechtigt waren. Der Begriff «U.S. Penalty Accounts» wurde von der ersuchenden Behörde beschrieben, als Konten, bei welchen von der Bank aufgrund definierter Kriterien ein US- Bezug erkannt wurde, und welche im Rahmen eines geschwärzten Berichts («May Report» von der Vorinstanz und nachfolgend als «II.D.2-Bericht» bezeichnet) im Jahr 2020 von der Bank an die ersuchende Behörde gesandt wurde. A.c Als Informationsinhaberin in der Schweiz wird im Amtshilfeersuchen die vorstehend erwähnte Bank genannt, in deren Besitz sich auch sämtliche Daten und Aufzeichnungen betreffend Konten, die bei der Zweigstelle in (…) geführt wurden und gemäss (dortigem) Recht an die Zürcher Niederlassung übertragen worden sind, befinden. Die betroffene US-amerikanische Steuerart ist die Bundeseinkommensteuer («U.S. federal income tax») für die Jahre 2009 bis 2019 (jeweils per 31. Dezember). Das Amtshilfeersuchen bezieht sich auf den Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2019. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 22. Juni 2023 forderte die ESTV die Bank dazu auf, die ersuchten Informationen einzureichen (act. 3 und 4). Zudem
A-6911/2024 wurde die Bank ersucht, die betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen mit dem der Editionsverfügung beigelegten Informationsschreiben der ESTV über das Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens zu informieren. Mit demselben Schreiben sollten die betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen zudem aufgefordert werden, der ESTV innert 20 Tagen ihre aktuelle Schweizer Adresse bekannt zu geben oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. B.b Die Bank kam der Aufforderung der ESTV zur Einreichung der ersuchten Informationen am 7. August 2023 fristgerecht nach (act. 9) und teilte der ESTV am 10. August 2023 die Sendungsnummern der durch die Bank versendenten Informationsschreiben mit (act. 10, 16, 17, 18). B.c Am 18. bzw. 24. August 2023 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vertretung der Beschwerdeführer 2-4 an, bezeichnete ein Zustelldomizil und beantragte Akteneinsicht (act. 19-22). B.d Mit ergänzender Editionsverfügung vom 14. Februar 2024 ersuchte die ESTV die Bank um Bestätigung, dass sämtliche Konten im edierten II.D.2-Bericht einen US-Bezug aufweisen sowie um Begründung der Differenz zwischen den ursprünglich vom IRS vermuteten 1’462 und schliesslich edierten 1'368 Konten (act. 11). B.e Die Bank kam der Aufforderung der ESTV am 23. Februar 2024 hinsichtlich der Frage betreffend Diskrepanz zwischen der Anzahl der ersuchten und edierten Konten nach (act. 12) und führte aus, dass sich diese mit den unterschiedlichen ersuchten Zeiträumen erklären lasse (der mit den US-Behörden ausgetauschte Bericht vom Mai 2020 habe Konten enthalten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2019 geöffnet waren, während das vorliegende Amtshilfeersuchen Konten betreffe, welche im Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2019 geöffnet waren). B.f Mit Schreiben vom 11. März 2024 bestätigte die Bank der ESTV, dass sämtliche im edierten II.D.2-Bericht aufgeführten Konten einen US-Bezug aufweisen würden (act. 13). B.g Die im Ausland ansässigen vom Ersuchen betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen, welche von der Bank mit dem Informationsschreiben der ESTV nicht über das vorliegende Amtshilfeverfahren informiert werden konnten, wurden von der ESTV mit Publikation im
A-6911/2024 Bundesblatt vom 25. März 2024 (BBI 2024 674) über die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens informiert. Die betroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen wurden in diesem Rahmen aufgefordert, der ESTV innert 20 Tagen ihre Schweizer Adresse anzugeben oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. In der Publikation wies die ESTV auf die Möglichkeit der Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) hin. Zudem teilte sie mit, dass sie für jede vom Ersuchen betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Person, welche dem vereinfachten Verfahren nicht zugestimmt habe, eine Schlussverfügung gemäss Art. 17 StAhiG erlassen werde (act. 14). Der Publikationstext lautete – betreffend Adressatenkreis – wie folgt: Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) - Amtshilfe Um den betroffenen Personen die Geltendmachung ihres rechtlichen Gehörs zu ermöglichen, teilt die ESTV Folgendes mit: 1. Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens wird die ESTV um Übermittlung einer ungeschwärzten und nicht-aggregierten (d.h. detaillierten) Version des II.D.2-Berichts ersucht, welcher von der Bank (…) in Zusammenhang mit einer internen Untersuchung erstellt und der ersuchenden Behörde in teilweise anonymisierter Form zur Verfügung gestellt wurde. Dieser II.D.2-Bericht enthält Konten, die von der Bank (…) als Konten mit US-Begünstigten identifiziert wurden, aber keinen Nachweis der US-Steuerkonformität aufweisen (sog. U.S. Penalty Accounts). Ersucht werden insbesondere die Namen der mit diesen U.S. Penalty Accounts in Verbindung stehenden Personen. Die vom Ersuchen betroffenen Personen sind US-Personen (Staatsbürger, Ansässige oder Green Card-Inhaber), welche in der Zeit vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2019 direkt oder indirekt als Inhaber, Zeichnungsberechtigte, finanziell Begünstigte, wirtschaftlich Berechtigte oder anderweitig (z.B. Vollmacht, Vermögensverwaltung, Finanzberater, Treuhänder usw.) an einem oder mehreren U.S. Penalty Accounts bei der (Bank), ihrer Niederlassung in (…) oder ihren Rechtsvorgängern, Tochtergesellschaften und damit verbundenen Unternehmen beteiligt waren. Diejenigen Personen, deren Bankbeziehung mit der (Bank), ihrer Niederlassung in (…) oder ihren Rechtsvorgängern, Tochtergesellschaften und damit verbundenen Unternehmen vor dem 23. September 2009 beendet wurde, sind vom Ersuchen nicht betroffen.
A-6911/2024 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] 8. […] B.h Am 16. Juli 2024 erliess die ESTV die Schlussverfügung in Sachen A._______ Limited und verfügte, dass sie Amtshilfe an den IRS betreffend das Konto (…) leistet und die edierten Informationen übermittelt. Die ESTV werde den IRS bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen, dass diese im ersuchenden Staat den Verwendungsbeschränkungen und den Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US unterliegen. In der Schlussverfügung wird keine vom Amtshilfeersuchen betroffene Person namentlich bezeichnet, es erfolgt nur ein allgemeiner Verweis auf die US-Personen, die im II.D.2-bericht erscheinen (Schlussverfügung, E. 3.4 [act. 35]). B.i Gleichentags am 16. Juli 2024 erfolgte eine Publikation im Bundesblatt (BBl 2024 1685), in welcher auf Deutsch, Französisch und Englisch mitgeteilt wird, dass die ESTV eine Schlussverfügung betreffend all jene Personen erlassen hat, die trotz erfolgter Notifikation weder dem vereinfachten Verfahren zugestimmt noch der ESTV eine schweizerische Adresse oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz bezeichnet haben. Die ESTV eröffnete diese Schlussverfügung durch die Mitteilung im Bundesblatt, ohne das Dispositiv (auch nicht in anonymisierter Form) zu veröffentlichen. Es wird auf das Rechtsmittel hingewiesen und angegeben, dass die begründete Schlussverfügung bei der ESTV eingeholt werden kann (act. 15). Der Text der Publikation lautete wie folgt: Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) - Amtshilfe 1. Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens wird die ESTV um Übermittlung einer ungeschwärzten und nicht-aggregierten (d.h. detaillierten) Version des II.D.2-Berichts ersucht, welcher von der Bank (…) in Zusammenhang mit einer internen Untersuchung erstellt und der ersuchenden Behörde in teilweise anonymisierter Form zur Verfügung gestellt wurde. Dieser II.D.2-Bericht enthält Konten, die von der Bank (…) als Konten mit US-Begünstigten identifiziert wurden, aber keinen
A-6911/2024 Nachweis der US-Steuerkonformität aufweisen (sog. U.S. Penalty Accounts). Ersucht werden insbesondere die Namen der mit diesen U.S. Penalty Accounts in Verbindung stehenden Personen. Die vom Ersuchen betroffenen Personen sind US-Personen (Staatsbürger, Ansässige oder Green Card-Inhaber), welche in der Zeit vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2019 direkt oder indirekt als Inhaber, Zeichnungsberechtigte, finanziell Begünstigte, wirtschaftlich Berechtigte oder anderweitig (z.B. Vollmacht, Vermögensverwaltung, Finanzberater, Treuhänder usw.) an einem oder mehreren U.S. Penalty Accounts bei der (Bank), ihrer Niederlassung in (…) oder ihren Rechtsvorgängern, Tochtergesellschaften und damit verbundenen Unternehmen beteiligt waren. Diejenigen Personen, deren Bankbeziehung mit der (Bank), ihrer Niederlassung in (…) oder ihren Rechtsvorgängern, Tochtergesellschaften und damit verbundenen Unternehmen vor dem 23. September 2009 beendet wurde, sind vom Ersuchen nicht betroffen. 2. Mit Datum vom 25. März 2024 (BBl 2024 674) wurden die vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt (a) über den Eingang und den Inhalt des Ersuchens, (b) über ihre Pflicht, der ESTV ihre Adresse in der Schweiz anzugeben, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, (c) über das vereinfachte Verfahren nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1), und (d) darüber informiert, dass eine Schlussverfügung für jede betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Person erlassen wird, sofern diese nicht dem vereinfachten Verfahren zugestimmt hat. 3. Mit heutigem Datum hat die ESTV eine Schlussverfügung betreffend all jener Personen erlassen, die trotz erfolgter Notifikation weder dem vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 StAhiG zugestimmt noch der ESTV eine Schweizer Adresse oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz bezeichnet haben. Die ESTV eröffnet diese Schlussverfügung durch die vorliegende Mitteilung. 4. Gegen die entsprechende Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bzw. vorliegender Mitteilung im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden [Rechtsmittelbelehrung]. 5. Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingeholt werden.
A-6911/2024 6. Die vorliegende Mitteilung erfolgt auch auf Französisch, sowie auf Englisch gemäss Beilage. B.j Am 10. Oktober 2024 wurde dem Rechtsvertreter Akteneinsicht für die Beschwerdeführer 2-4 gewährt (act. 46). C. C.a Mit Beschwerde vom 4. November 2024 wenden sich die Inhaberin des Kontos, über welches Informationen übermittelt werden sollen, die A._______ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie drei an diesem Konto wirtschaftlich berechtigte natürliche Personen (nachfolgend gemeinsam Beschwerdeführer 2-4) gegen diese Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Juli 2024. Sie beantragen unter Kostenund Entschädigungsfolgen, die Schlussverfügung sei aufzuheben, auf das Amtshilfeersuchen sei nicht einzutreten und die Amtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei das Amtshilfeersuchen in Bezug auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Informationen zum Konto der Beschwerdeführerin 1 aus einem der ersuchenden Behörde allenfalls zu übermittelnden II.D.2-Bericht auszusondern oder zu schwärzen. Subeventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Als Verfahrensantrag verlangen die Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Beschwerde fristgerecht eingegangen sei, eventualiter sei die Frist zur Beschwerdeeinreichung wiederherzustellen. C.b Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. C.c Am 24. Januar 2025 reichen die Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher sie an den Anträgen festhalten und ergänzende Ausführungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz machen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, sofern und soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-6911/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 DBA CH-US zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-US (Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 33 VGG). Somit ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. 1.3 1.3.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Inhaberin des Kontos, über das Informationen übermittelt werden sollen, von der Informationserhebung und -übermittlung direkt betroffen. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). 1.3.3 Ob auch die Beschwerdeführenden 2 - 4 zur Beschwerde legitimiert sind, kann aufgrund der Legitimation der Beschwerdeführerin 1 sowie angesichts des Ergebnisses des vorliegenden Verfahrens offenbleiben. 1.4 Zu prüfen ist, ob die Beschwerde fristgerecht erfolgte.
A-6911/2024 1.4.1 Die Beschwerdeführenden tragen vor, da die Publikation im Bundesblatt zu ungenau gewesen sei, hätten sie nicht erkennen können, dass die Schlussverfügung sie betreffe. Ihnen sei es daher nicht möglich gewesen, sich gegen die Verfügung zur Wehr zu setzten. Ausserdem sei das Dispositiv nicht publiziert worden, sodass die Schlussverfügung nicht eröffnet worden sei. Sie hätten erst im Rahmen der Akteneinsicht betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 vom 17. Oktober 2024 [recte: 10. Oktober 2024] von der Schlussverfügung Kenntnis erlangt und daraufhin sofort Beschwerde erhoben. Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführenden 2-4 bei der Vorinstanz gemeldet, um Einbezug in das Verfahren gebeten und Akteneinsicht beantragt. Diese wurde vor Erlass der Schlussverfügung nie gewährt und auch der Erlass der Schlussverfügung sei den Beschwerdeführenden nicht mitgeteilt worden. Sie hätten nie die Gelegenheit bekommen, am Verfahren teilzunehmen. Das Informationsschreiben der Bank sei an eine falsche Adresse geschickt worden und der Beschwerdeführerin 1 nie zugestellt worden. Weshalb der Zustellnachweis auf «zugestellt» laute, lasse sich nicht nachvollziehen, insbesondere, da die Zustellung ohne Unterschrift erfolgt sei. Aus der aktuellen Webseite der Beschwerdeführerin 1 ergebe sich die aktuelle Adresse. Sie sei auch nach über fünf Jahren seit Auflösung der Bankbeziehung nicht mehr verpflichtet, die aktuelle Adresse mitzuteilen oder einen Nachsendeauftrag zu unterhalten. Sie habe keine Kenntnis vom Verfahren gehabt und die Publikation im Bundesblatt genüge den Anforderungen nicht, weshalb die Eröffnung der Schlussverfügung ungenügend gewesen sei. Die Beschwerdeerhebung nach Kenntnisnahme vom 17. Oktober 2024 sei somit fristgerecht. 1.4.2 Die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführerin 1 sei das Informationsschreiben der Bank zugestellt worden, weshalb diese vom Verfahren Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn ihr dieses Schreiben nicht zugestellt worden wäre, so hätte sie sich bei der Publikation der Notifikation über das laufende Amtshilfeverfahren vom 25. März 2024 erkennen müssen. Der Text der Publikation sei so weit gefasst und offen formuliert, dass niemand, der während der betroffenen Zeitperiode ein Konto bei der Bank gehabt habe, mit Sicherheit hätte ausschliessen können, vom Amtshilfeersuchen betroffen zu sein. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es für einen US-Bezug bereits genüge, wenn der Vermögensverwalter oder Finanzberater eine Ansässigkeit in den USA gehabt habe, was die Bankkunden nicht hätten wissen können (Vernehmlassung, RZ. 29). Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin 1 auch aufgrund der Korrespondenz in Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden 2-4 erkennen müssen, dass auch sie vom Amtshilfeverfahren betroffen ist. In den Schreiben der ESTV
A-6911/2024 an die Beschwerdeführenden 2-4 sei nämlich jeweils die Kontonummer genannt worden. Der in der Amtshilfe bewanderte Rechtsvertreter hätte daher aufgrund des betroffenen Kontos erkennen müssen, dass auch die Kontoinhaberin dieses Kontos (die Beschwerdeführerin 1) vom Amtshilfeverfahren betroffen ist. Die Schlussverfügung sei korrekt eröffnet worden, weshalb die Beschwerdefrist abgelaufen sei. 1.4.3 1.4.3.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Die Bestimmung von Art. 38 VwVG, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf, bildet einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) konkretisiert (vgl. BGE 118 Ia 223 E. 2; BGE 117 Ia 297 E. 2; Urteil des BGer 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4.1). Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 249 E. 6; BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil des BGer 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2). 1.4.3.2 Art. 14 Abs. 1 StAhiG sieht vor, dass die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens informiert (sofern nicht ausnahmsweise von einer vorgängigen Information gemäss Art. 21a Abs. 1 StAhiG abzusehen ist). Das Recht auf Information über das Verfahren bedingt, dass die Behörde mit den Parteien kommuniziert, was auch die Zustellung von Mitteilungen umfasst. Das StAhiG enthält unter anderem Verfahrensbestimmungen zur Kommunikation der Steuerbehörde mit den Parteien, insbesondere betreffend die Zustellung von verfahrensleitenden Verfügungen. Dazu zählt die Regelung, wonach – wenn eine betroffene und damit zur Beschwerde berechtigte Person im Ausland ansässig ist – die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber ersucht, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen (vgl. Art. 14 Abs. 3 StAhiG). Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person auch direkt informieren, wenn es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 14 Abs. 4 Bst. a StAhiG) oder die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt (Art. 14 Abs. 4 Bst. b StAhiG). Kann eine
A-6911/2024 beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Die amtliche Publikation im Bundesblatt hat subsidiären Charakter (Urteil des BVGer A-4453/2015 vom 14. August 2017 E. 3.2). 1.4.3.3 Das VwVG enthält mit Art. 36 ebenfalls eine ausdrückliche Regelung betreffend Zustellungsempfänger und amtliche Publikation. Auch in diesem Falle ist eine Kaskade vorgesehen und hat die amtliche Publikation subsidiären Charakter (Urteile des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 3.1.3, A-4453/2015 vom 14. August 2017 E. 3.2). 1.4.3.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift bei der Veröffentlichung im Bundesblatt – sofern diese rechtmässig erfolgt – die Fiktion, die von der Mitteilung betroffenen Personen hätten Kenntnis von der Mitteilung erhalten (Urteile des BVGer A-1283/2018 vom 23. Mai 2018 E. 4.2, A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 3.1.3, A-4453/2015 vom 14. August 2017 E. 3.2, ausführlich A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2 f., insb. E. 2.2.2.2). 1.4.4 Vorliegend datiert die Schlussverfügung vom 16. Juli 2024 und wurde mit Publikation im Amtsblatt desselben Tages eröffnet. Zu prüfen ist daher, ob diese Eröffnung den rechtlichen Anforderungen genügt, um die Fiktion der Kenntnisnahme auszulösen. 1.4.4.1 Wie einleitend ausgeführt (E. 1.4.3.1) sollen die Bestimmungen über die Eröffnung der Entscheide den Vertrauensschutz sicherstellen und die Möglichkeit geben, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Ausschlaggebend ist, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich benachteiligt wurde (BGE 144 II 401 E. 3.1 m.w.H.). Entsprechend ist der Text der vorliegenden Publikation unter Berücksichtigung der Umstände des Falls zu würdigen. In der Publikation betreffend die Notifikation über das laufende Amtshilfeverfahren vom 25. März 2024 (BBl 2024 674, act. 14; vgl. Sachverhalt Bst. B.g) und wortgleich in der Mitteilung über den Erlass der Schlussverfügung vom 16. Juli 2024 (BBl 2024 1685, act. 15; vgl. Sachverhalt Bst. B.i) heisst es zum Thema «betroffene Personen» (Hervorhebung durch BVGer hinzugefügt): Im Rahmen eines Amtshilfeersuchens wird die ESTV um Übermittlung einer ungeschwärzten und nicht-aggregierten (d.h. detaillierten) Version des II.D.2-Berichts ersucht, welcher von der Bank (…) in Zusammenhang mit einer internen Untersuchung erstellt und der ersuchenden Behörde in
A-6911/2024 teilweise anonymisierter Form zur Verfügung gestellt wurde. Dieser II.D.2- Bericht enthält Konten, die von der Bank (…) als Konten mit US-Begünstigten identifiziert wurden, aber keinen Nachweis der US-Steuerkonformität aufweisen (sog. U.S. Penalty Accounts). Ersucht werden insbesondere die Namen der mit diesen U.S. Penalty Accounts in Verbindung stehenden Personen. Die vom Ersuchen betroffenen Personen sind US-Personen (Staatsbürger, Ansässige oder Green Card-Inhaber), welche in der Zeit vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2019 direkt oder indirekt als Inhaber, Zeichnungsberechtigte, finanziell Begünstigte, wirtschaftlich Berechtigte oder anderweitig (z.B. Vollmacht, Vermögensverwaltung, Finanzberater, Treuhänder usw.) an einem oder mehreren U.S. Penalty Accounts bei der (Bank), ihrer Niederlassung in (…) oder ihren Rechtsvorgängern, Tochtergesellschaften und damit verbundenen Unternehmen beteiligt waren. Diejenigen Personen, deren Bankbeziehung mit der (Bank), ihrer Niederlassung in (…) oder ihren Rechtsvorgängern, Tochtergesellschaften und damit verbundenen Unternehmen vor dem 23. September 2009 beendet wurde, sind vom Ersuchen nicht betroffen. Die ESTV übernimmt damit (aus dem Englischen übersetzt) den Text der ersuchenden Behörde im Amtshilfeersuchen (vgl. act. 1 «U.S. subjects of the investigation»). Besonders ins Gewicht fällt, dass die vom Ersuchen betroffenen Personen als US-Personen bezeichnet werden. Diese werden konkretisiert über die Beschreibung «Staatsbürger», «Ansässige» oder «Green Card-Inhaber». Auf die Beschwerdeführerin 1 (wie auch auf die Beschwerdeführer 2-4) trifft unbestrittenermassen keines dieser Merkmale zu (vgl. Vernehmlassung, Rz. 7). Die weiteren Ausführungen («…, welche in der Zeit […] direkt oder indirekt als Inhaber […] an einem oder mehreren U.S. Penalty Accounts bei der [Bank] […] beteiligt waren») konkretisieren lediglich die US-Personen. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführenden keine US-Personen sind. Auf der entsprechenden Tabelle mit der Anzahl Personen, die möglicherweise einen US-Bezug aufweisen, wurde von der Bank denn auch eine «0» eingetragen (act. 9.2). Nach Angaben der ESTV in der Schlussverfügung vom 16. Juli 2024 sowie in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 sind die Beschwerdeführenden denn auch keine formell vom Verfahren betroffene Personen (vgl. auch Begleitnotiz der ESTV zur Vernehmlassung, act. 10). Die ESTV hat es unterlassen im Publikationstext sowohl der Notifikation vom 25. März 2024 als auch bei der Mitteilung über den Erlass der Schlussverfügung vom 16. Juli 2024 den Kreis der (weiteren) beschwerdeberechtigten Personen zu definieren. Augenscheinlich ist zumindest die Beschwerdeführerin 1 als Kontoinhaberin zur Beschwerde legitimiert (vgl. E. 1.3
A-6911/2024 vorstehend). Sie hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör und Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte. Damit sie diese ausüben kann, ist sie darauf angewiesen, dass sie hätte erkennen können, dass die ESTV mit der Schlussverfügung beabsichtigt, auch Bankdaten zu übermitteln, welche sie (die Beschwerdeführenden) betreffen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da nur die vom Ersuchen betroffenen Personen bezeichnet werden (US-Person, Staatsbürger, Ansässige oder Green Card-Inhaber). Somit musste die Beschwerdeführerin 1 nicht davon ausgehen, dass die Übermittlung ihrer Bankdaten vorgesehen ist. Daraus folgt, dass die Publikation im vorliegenden Fall die Kenntnisnahme der Schlussverfügung nicht zu fingieren vermag. 1.4.4.2 Die Argumentation der Vorinstanz zu diesem Punkt überzeugt nicht. Wenn durch die Publikation keine Person, die im betroffenen Zeitpunkt ein Konto bei der Bank hatte oder daran wirtschaftlich berechtigt war, hätte ausschliessen können sollen vom Ersuchen betroffen zu sein (wie sie in Ziff. 29 der Vernehmlassung schreibt), so hätte sie den Publikationstext entsprechend formulieren müssen. Dies wäre ihr auch ohne weiteres möglich gewesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Publikation im Bundesblatt das letzte Mittel der Eröffnung darstellt und nur subsidiär zur direkten Mittelung ist und daher eine besondere Sorgfalt bei der Textgestaltung angewendet werden muss. Es genügt vor diesem Hintergrund nicht, dass die Vorinstanz den Text der ersuchenden Behörde aus dem Amtshilfeersuchen übernommen hat. Sie hätte den Text auf das schweizerische Verfahren anpassen und nicht nur die betroffenen Personen, sondern auch die weiteren von den Schlussverfügungen berührten Personen bzw. die weiteren beschwerdeberechtigten Personen umschreiben müssen. Solche Formulierungen erfolgten denn auch bisher bei Publikationen betreffend anderer Gruppenersuchen, in welchen beispielsweise die «betroffenen spezifizierten US-Personen (…) sowie allfällige weitere Vertragsparteien der betroffenen Kontobeziehungen» [Hervorhebung durch BVGer hinzugefügt] als beschwerdeberechtigt bezeichnet wurden (vgl. BBl 2020 9145; BBl 2021 125; BBl 2024 2665). 1.4.4.3 Besonders im vorliegenden Fall ist sodann, dass der Kreis der Personen, die im geschwärzten II.D.2-Bericht erscheinen und derjenigen, die vom Amtshilfeersuchen formell Betroffene sind, auseinanderfallen. Die ersuchende Behörde bezeichnet alle US-Personen (im Sinne von Staatsbürgern, Ansässigen oder Green Card-Inhabern; vgl. Amtshilfeersuchen: «The subjects of this request are the United States person(s) [U.S. citizens, residents, or lawful permanent residents, also known as «green card
A-6911/2024 holders]…that were identified by the Bank»), die mit einem Konto, das im geschwärzten II.D.2-Bericht der Bank erscheint, als formell betroffene Personen. Hingegen sind auch weitere Nicht-US-Personen im Bericht enthalten. Diese erscheinen, weil sie eines der von der ersuchenden Behörde zum Verfassen des Berichts genannten Kriterien erfüllen. Darunter fallen unter anderem: - Mehr als eine Banküberweisung mit einem Betrag von 5’000- 10'000 USD innerhalb von 18 Monaten - Hinterlegung der Kundenpost bei der Bank - Kodierter oder nummerierter Name des Kontoinhabers oder Verwendung eines Pseudonyms - Personen, die ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer Daten nach dem FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act [US-amerikanisches Gesetz]) verweigert haben - Kontoinhaberschaft durch ein Unternehmen mit Sitz in einem steuerbegünstigten Staat («offshore jurisdiction») - Ferienwohnung in den USA oder US-Telefonnummer - Studium in den USA während relevanter Zeitperiode - Ausstellung oder Verlängerung eines ausländischen Passes in den USA
Personen, die mit einem Konto in Verbindung stehen, dass im II.D.2-Bericht erscheint, sind somit entweder formell betroffene Personen (wenn sie US-Personen sind), bloss beschwerdeberechtigte Personen (wenn sie nicht US-Personen, aber Kontoinhaber sind) oder Drittpersonen (wenn sie nicht US-Personen und nicht Kontoinhaber sind, aber auf andere Weise mit dem Konto in Verbindung stehen).
Die Vorinstanz nannte die Kriterien für eine Aufnahme im II.D.2-Bericht in der Publikation nicht. Inhaber eines Kontos bei der Bank konnten daher nicht nachvollziehen, ob sie möglicherweise im Bericht erscheinen. Teilweise werden Personen, die mit Konten, welche die Kriterien erfüllen, erfahren haben, dass sie im Bericht erscheinen, insbesondere, weil die Bank vor Versand des Berichts ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer Daten einholen musste. In Fällen, in denen eine solche Zustimmung aber nicht erteilt wurde, weil etwa das entsprechende Schreiben gar nicht erst zugestellt werden konnte oder die Kontobeziehung bereits zuvor beendet wurde, hatten die beteiligten Personen keine Kenntnis, dass sie – wenn auch geschwärzt – im II.D.2-Bericht erscheinen. In der Folge konnten diese Personen auch nicht allein gestützt auf die Tatsache, dass das Amtshilfeersuchen diesen II.D.2-Bericht betrifft, erkennen, dass sie vom Verfahren berührt sein und ihre Daten allenfalls übermittelt werden könnten.
A-6911/2024 1.4.5 Ein weiteres Argument gegen die Fiktion der Kenntnisnahme durch die vorliegende Publikation stellen die verwendeten, nicht definierten Bezeichnungen dar. Die Publikation nimmt Bezug auf den II.D.2-Bericht ohne zu erläutern, um was für einen Bericht es sich dabei handelt. Die ersuchende Behörde nennt diesen Bericht dagegen «May Report» (weil offenbar im Monat Mai erstellt), was zeigt, dass die Bezeichnung der ESTV keine international etablierte Bezeichnung darstellt. 1.4.6 Bei dieser Ausgangslage spielt es letztliche keine Rolle, ob der Beschwerdeführerin 1 das Informationsschreiben der Bank zugestellt wurde. Selbst wenn ihr dieses zugestellt worden wäre – woran aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden zumindest gewisse Zweifel bestehen (Versendung an veraltete Adresse unter mutmasslicher Verletzung des Bankgeheimnisses [act. 10.3], Versandmethode ohne Unterschrift [act. 18], Plausibilität der beschwerdeführerischen Vorbringen, Vertretungsanzeige für die Beschwerdeführerin 1 vermutungsweise mit entsprechenden Anträgen [act. 44]) – so hätte ihr die Schlussverfügung dennoch in hinreichender Klarheit eröffnet werden müssen. Eine andere Auffassung würde bedeuten, dass eine beschwerdeberechtigte Person durch die fehlende Reaktion auf ein Informationsschreiben ihr Recht, sich am Verfahren zu beteiligen, verlieren würde. Dies wäre hingegen nicht mit dem verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar. 1.4.7 Mit dem gleichen Argument kann dem Vorbringen der Vorinstanz betreffend das behauptete Versäumnis des Rechtsvertreters in Bezug auf die Nennung der Konto-Nummer in der Korrespondenz mit den Beschwerdeführern 2-4 begegnet werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden musste nicht aufgrund der Schreiben der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführer 2-4 mit Nennung der Konto-Nummer auf eine Beteiligung der Beschwerdeführerin 1 schliessen. Dies gilt besonders aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls, in welchem der Rechtsvertreter die Vertretung der Beschwerdeführer 2-4 bereits in einem frühen Verfahrensstadium anzeigte, um Verfahrensbeteiligung ersuchte und Akteneinsicht verlangte. Wäre dem Rechtsvertreter vor Erlass der Schlussverfügung Akteneinsicht betreffend die Beschwerdeführer 2-4 gewährt worden, so hätte dieser rechtzeitig erkennen können, dass auch die Beschwerdeführerin 1 vom Amtshilfeersuchen berührt ist. Sodann stellte der Rechtsvertreter auch bereits am 18. und 24. August 2023 Akteneinsichtsgesuche (act. 19-22), welche erst über ein Jahr später am 10. Oktober 2024 beantwortet wurden. Ausserdem erkundigte sich der Rechtsvertreter immer wieder nach dem Stand des Verfahrens (act. 33, 34, 36). Von der Vorinstanz wurde ihm
A-6911/2024 demgegenüber die Gewährung der Akteneinsicht in Aussicht gestellt, sodass sich der Rechtsvertreter darauf verlassen durfte, dass der übliche Verfahrensablauf eingehalten und eine Schlussverfügung erst nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen würde. Angesichts dieser Umstände durfte der Rechtsvertreter davon ausgehen, dass er sich im Rahmen der Stellungnahme noch äussern und gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt auch noch die Vertretung weiterer Beteiligter anzeigen bzw. deren Interessen vertreten können würde. 1.4.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des ungenauen Textes der Publikationen im Bundesblatt (sowohl betreffend die Notifikation über das hängige Verfahren vom 25. März 2024 als auch betreffend die Publikation der Mitteilung des Erlasses einer Schlussverfügung vom 16. Juli 2024) eine Beschwerdeberechtigung nicht hätten erkennen müssen. In diesen Publikationen wurden nur die formell betroffenen Personen (als «US-Personen» mit Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit oder Green-Card-Inhaberschaft) umschrieben. Dieses Kriterium erfüllen die Beschwerdeführenden klarer- und unbestrittener Weise nicht. Ein Kreis mit (bloss) beschwerdeberechtigten Personen wurde indessen nicht definiert. Auch die Kriterien für das Verfassen des Berichts blieben unklar und es darf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Personen, die mit einem Konto, das im Bericht erscheint, in Verbindung gebracht werden, Kenntnis vom II.D.2-Bericht haben. Deshalb hätten sie sich auch nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie im Bericht erscheinen, von der Publikation angesprochen fühlen müssen. Die Beschwerdeführenden mussten nicht davon ausgehen, dass die Vorinstanz aufgrund der im Bundesblatt vorgenommenen Mitteilung über den Erlass der Schlussverfügung beabsichtigte, Bankdaten zu übermitteln, welche sie betreffen. Auch sonst müssen sich die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall kein Versäumnis vorwerfen lassen. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihnen vor Erlass einer Schlussverfügung Akteneinsicht gewährt und das Recht zur Stellungnahme eingeräumt werden würde. Da den Beschwerdeführenden aufgrund der fehlerhaften Publikation kein Nachteil erwachsen darf, beginnt die Beschwerdefrist für sie erst ab Kenntnis der Schlussverfügung. Die Akteneinsicht wurde den Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 gewährt (act. 46-48). Ab diesem Tag hatten sie Kenntnis der Schlussverfügung, sodass die Beschwerdefrist mit der Eingabe am 4. November 2024 eingehalten ist. 1.5 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
A-6911/2024 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Schlussverfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Protokolls (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61; nachfolgend: Protokoll), vorliegend in der geltenden Fassung gemäss Art. 3 f. des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington (AS 2019 3145 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; Urteile des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.1, A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2, A-727/2020 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 f., je m.w.H.). 2.2 Art. 26 DBA CH-US steht seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145). Diese Norm findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 - d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, BBl 2010 235, 242).
A-6911/2024 2.3 2.3.1 Gemäss Ziff. 10 Bst. a [zu Art. 26] des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat: i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2797/2023 vom 3. April 2024 E. 2.2.1). 2.3.2 2.3.2.1 Die formellen Anforderungen, die ein Gruppenersuchen an die Schweiz erfüllen muss, finden sich innerstaatlich in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiV, SR 651.11; siehe den Verweis in Art. 6 Abs. 2bis StAhiG). Allerdings sind abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens - hier also das DBA CH-US vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Das Bundesgericht hat für Gruppenersuchen die Angaben, welche der ersuchende Staat nennen muss, wie folgt zusammengefasst (BGE 146 II 150 E. 6.1.3, 143 II 628 E. 5.2,143 II 136 E. 6.1; Urteil des BVGer A-1296/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 4.2.2.3). Er muss
i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben, welche die spezifischen Tatsachen und Umstände beschreibt, die zum Ersuchen geführt haben; ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutern und aufzeigen, weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in
A-6911/2024 der Gruppe hätten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, d.h. das Steuerrecht verletzt; und iii) aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Steuerpflichtigen der Gruppe führen können. 2.3.2.2 Diese Kriterien gelten aus Kohärenzgründen nicht nur für die ursprünglich ins Auge gefassten Gruppenersuchen nach Art. 3 Bst. c StAhiG, sondern finden nach der Rechtsprechung ebenfalls auf «Listenersuchen» Anwendung (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.3, 143 II 628 E. 5.1; Urteil des BVGer A‑6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.3.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.5.2). «Listenersuchen» («demande collective»; vgl. BGE 146 II 150 E. 4.3, 143 II 628 E. 4.4 und 5.1; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4, veröffentlich in: Der Steuerentscheid [StE] 2019 A 31.1 Nr. 14; Urteil des BGer 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 E. 12.1, nicht publ. in: BGE 143 II 202, aber in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2017 II S. 336, StE 2017 A 31.2 Nr. 14, SteuerRevue [StR] 72/2017 S. 612; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.5.1) sind Ersuchen, die eine Mehrzahl von Personen betreffen und welche die betroffenen Personen namentlich oder mittels einer Liste mit Nummern – etwa Kreditkarten- oder Bankkontonummern – identifizieren. Sie sind als eine Sammlung einzelner Ersuchen zu betrachten. Die ersuchende Behörde fasst diese einzelnen Ersuchen aus Gründen der Verfahrensökonomie in einem gemeinsamen Gesuch zusammen, könnte sie aber grundsätzlich auch einzeln stellen. 2.3.3 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.4.3 nachfolgend) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2, A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der
A-6911/2024 Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. 2.4.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informationen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteile des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2, A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach der neue Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit beruht). 2.4.3 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009). Als «fishing expeditions» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet, wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2, 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3; Urteil des BVGer A-2797/2023 vom 3. April 2024 E. 2.3.3). 2.4.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese
A-6911/2024 Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8, A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). 2.5 2.5.1 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur dann verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.6). 2.5.2 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne im Ersuchen geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.1). 2.5.3 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst indes nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird, respektive dass in anderen Staaten tatsächlich eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes auf internationaler Ebene ist eine Grundsatzfrage, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und vom ersuchten Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht geklärt werden kann. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist daher nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern in einem Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 217 E. 3.6 f. und 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person muss zudem noch nicht entschieden worden sein, bevor ein
A-6911/2024 Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (Urteil des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2). 3. Vorliegend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der Amtshilfe erfüllt sind. Zunächst wird die Frage geklärt, ob ein Gruppenoder Listenersuchen vorliegt (E. 3.1) und sodann, ob die Voraussetzungen diesbezüglich erfüllt sind (E. 3.2). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführenden gehen von einem Gruppenersuchen aus. Dem Amtshilfeersuchen sei keine Liste mit Kontonummern beigelegt und die ersuchende Behörde identifiziere die Gruppe der betroffenen Personen anhand einer allgemeinen Beschreibung. Es sei denn auch unklar, ob die ersuchende Behörde überhaupt im Besitz sämtlicher Kontonummern der im II.D.2-Bericht der Bank enthaltenen Konten sei, da die ersuchende Behörde ausführe, dass der ihr vorliegende Bericht zu einem grossen Teil geschwärzt worden sei. 3.1.2 In der Schlussverfügung erwägt die Vorinstanz, dass das vorliegende Ersuchen direkt auf den Informationen aus dem bereits von der Bank erstellten und der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten (geschwärzten) II.D.2-Berichts basiert und nicht auf dem der Auflistung im Bericht vorangehenden Merkmalen und Verhalten der genannten Personen. Diese wurden mithin bereits vor dem Stellen des Amtshilfeersuchens von der Bank identifiziert, womit die Identifikation anhand eines bestimmten Merkmals oder Verhaltens nicht im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens erfolge. Die betroffenen Personen könnten anhand der Fallnummer bzw. Kontonummer, welche mit ihnen in Zusammenhang steht, einzeln identifiziert werden. Die ersuchende Behörde könne das Ersuchen auch als Einzelersuchen stellen. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung ergänzend aus, dem Ersuchen habe keine Liste beigelegt werden müssen, weil die Informationsinhaberin diese für die Identifikation der Konten nicht benötigt, da der in Rede stehende Bericht durch sie selbst erstellt worden war. 3.1.3 Bei Gruppenersuchen werden die von der Amtshilfe betroffenen Personen anhand einer Beschreibung bzw. eines Verhaltensmusters genau bestimmt. Die konkrete Identifikation erfolgt teilweise erst durch die Informationsinhaberin (in der Regel eine Bank) im ersuchten Staat (ROBERT WALDBURGER, Sind Gruppenersuchen an die Schweiz rechtlich zulässig?,
A-6911/2024 IFF Forum Steuerrecht 2013, S. 120). Bei Listenersuchen ist hingegen im Amtshilfeersuchen für jede betroffene Person ein individuelles Merkmal, in der Regel eine Kreditkarten- oder Kontonummer, enthalten (vgl. E. 2.3.2 vorstehend). 3.1.4 Vorliegend werden die betroffenen Personen im Amtshilfeersuchen mittels einer Beschreibung identifiziert. Es sind all jene Personen betroffen («subject to this request»), welche US-Personen seien (Staatsbürger, Ansässige oder Green-Card-Inhaber), die während des relevanten Zeitraums mit einem Konto bei der bezeichneten Bank in Verbindung standen. Genauer seien diejenigen – ca. 1'462 Konten – betroffen, die von der Bank in ihrem II.D.2-Bericht als Konten mit US-Bezug identifiziert worden waren, für welche aber kein Nachweis der US-Steuerkonformität vorlag. Das Ersuchen bezeichnet die Informationsinhaberin (Bank). Eine Liste mit Kontonummern oder dergleichen legte die ersuchende Behörde dem Ersuchen nicht bei. Die Informationsinhaberin kann die betroffenen Personen anhand des von ihr erstellten II.D.2-Berichts identifizieren. Dieser Sachverhalt entspricht dem klassischen Fall eines Gruppenersuchens, wie vorstehend beschrieben. In vergleichbaren Fällen, in denen eine ersuchende Behörde um einen ungeschwärzten Bank-Bericht ersucht, geht die Rechtsprechung sodann ebenfalls von Gruppenersuchen aus (vgl. Urteil des BVGer A-901/2021 vom 4. Juni 2021 [hier hatte die ersuchenden Behörde ebenfalls Informationen über US-Konten in aggregierter Form erhalten, bei denen keine Zustimmungserklärung zur Übermittlung der Information vorlag und amtshilfewiese um jene Informationen ersucht, die die Bank hätte melden müssen, wenn sie eine entsprechende Zustimmungserklärung erhalten hätte]). Sodann ist es der Vorinstanz vorliegend gerade nicht möglich, die betroffenen Personen zu identifizieren. Zwar kann dies die Bank als Informationsinhaberin, der Vorinstanz liegt aber für keine der betroffenen Personen ein identifizierbares Merkmal im Sinne der Rechtsprechung (Name, Kreditkarte- oder Kontonummer, etc.) vor. Der Umstand, dass die Personen alle in einem Bericht vorkommen, ist kein individuelles Merkmal. Ebenfalls ist aufgrund der Aktenlage nicht überprüfbar, ob der ersuchenden Behörde tatsächlich für alle betroffenen Personen hinreichende Informationen vorlagen, um ein Einzelersuchen stellen zu können. 3.1.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend von einem Gruppenersuchen auszugehen ist. Die ersuchende Behörde umschrieb den Kreis der betroffenen Personen anhand einer Beschreibung (US-Personen, die
A-6911/2024 im relevanten Zeitpunkt ein Konto mit US-Bezug bei der Bank hatten und Teil des II.D.2-Bericht waren) und nicht mittels eines individuellen Merkmals wie einer Kontonummer. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden argumentieren, damit vorliegend Informationen zu einem Konto für die Besteuerung voraussichtlich erheblich seien, müsse das Konto in einem Zusammenhang zu einer "US-Person" stehen. Der II.D.2-Bericht der Bank erfasse aber auch Informationen zu diversen Konten, welche in keinem Zusammenhang zu irgendeiner US- Person stehen. Für das Konto fehle somit der Bezug zur einer mutmasslich in den USA steuerpflichtigen Person. Die Informationen seien demnach nicht voraussichtlich relevant für die Steueruntersuchung der ersuchenden Behörde. Es sei unzulässig, dass die Vorinstanz den gesamten II.D.2-Bericht als voraussichtlich erheblich ansehe. Die ersuchten Informationen müssten immer einen Bezug zu einer mutmasslich steuerpflichtigen Person aufweisen, dies gehe direkt aus Art. 4 Abs. 3 StAhiG hervor. Wiesen die Informationen keinen Bezug zu einer solchen Person auf, dürften sie mangels voraussichtlicher Erheblichkeit auch nicht der ersuchenden Behörde übermittelt werden. Darüber hinaus werde von der ersuchenden Behörde nicht dargelegt, dass die zur Gruppe gehörenden steuerpflichtigen Personen einen Rechtsverstoss begangen hätten. Insgesamt weise das Konto der Beschwerdeführerin 1 keinen relevanten Bezug zu den USA auf, insbesondere sei keines der US-Indizien gemäss Anhang I, Ziff. II des Abkommens vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (SR 0.672.933.63, nachfolgend: FATCA-Abkommen) erfüllt. Weder die Vorinstanz noch die ersuchende Behörde habe auch nur ein konkretes Indiz in Bezug auf das vorliegende Konto genannt. 3.2.2 Die Vorinstanz führt aus, mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzips sei davon auszugehen, dass sämtliche Konten, die bereits im durch die Bank übermittelten Bericht enthalten waren, vom Ersuchen erfasst und erneut zu übermitteln seien. Es sei dabei nicht relevant, ob die Konten zurecht in den Bericht aufgenommen worden waren, oder nicht. Dies gelte umso mehr, als sie (die ESTV) nicht über das Wissen verfüge, die Auswahlkriterien der Bank, welche zur Aufnahme der Konten auf dem Bericht führten, überprüfen zu können. Es sei lediglich eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Die ersuchende Behörde habe alle Informationen als voraussichtlich erheblich bezeichnet.
A-6911/2024 3.2.3 Die Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen keine US-Personen und damit nicht Teil der Gruppe, die die ersuchende Behörde als vom Amtshilfeersuchen betroffen definiert. Sie wurden von der Vorinstanz denn auch nicht als formell betroffene Personen behandelt. Daraus folgt, dass sich die Voraussetzungen für Übermittlung nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG richten. Danach ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Zu prüfen ist somit, ob die Informationen, die vorliegend übermittelt werden sollen, voraussichtlich erheblich für die Besteuerung von betroffenen Personen in den USA sein können. 3.2.3.1 Für die Prüfung der voraussichtlichen Erheblichkeit muss definiert sein, wer in den USA besteuert werden soll. Es ist die Frage zu beantworten, wer im vorliegenden Fall konkret die betroffene Person ist. Ansonsten kann nicht geprüft werden, ob die Informationen, welche gemäss der Schlussverfügung übermittelt werden sollen, für die Besteuerung dieser Person erheblich sein können oder nicht. Vorliegend betroffen sind nach Ansicht der Vorinstanz, alle US-Personen welche auf dem Bericht der Bank erscheinen (mutmasslich bis zu 1'368 Personen [vgl. Sachverhalt Bst. B.c]). Diese werden von der Vorinstanz, sofern dieser überhaupt bekannt, nicht namentlich genannt. Es wird lediglich pauschal und abstrakt auf den Bericht der Bank verwiesen und auf die Tatsache, dass dieser Bericht anhand gewisser Kriterien erstellt wurde, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass Personen zufällig im Bericht erscheinen würden. Die Vorinstanz kann also nicht eine bestimmte betroffene Person den im vorliegenden Fall zur Übermittlung vorgesehenen Informationen zuordnen. Aus diesem Grund wird gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Schlussverfügung die Amtshilfe auch «betreffend das Konto» geleistet und nicht hinsichtlich einer betroffenen Person. Mangels Zuordnung der beabsichtigten Amtshilfe zu einer konkreten betroffenen Person kann die voraussichtliche Erheblichkeit der fraglichen Bankdaten nicht geprüft werden. Art. 4 Abs. 3 StahiG setzt die Kenntnis der jeweiligen betroffenen Person voraus, deren Steuersituation beurteilt werden soll. Im Übrigen bestätigte zwar die Bank, dass alle im II.D.2-Bericht aufgeführten Konten einen US-Bezug aufwiesen (act. 13). Diese Auffassung hält einer genaueren Betrachtung des Kriterienkatalogs (vgl. E.1.4.4.3
A-6911/2024 vorstehend) jedoch auch nicht stand. Die möglichen Elemente, die einen US-Bezug herstellen, werden darin äusserst weit gefasst. So genügen z.B. bereits ein Auslandstudium in den USA bei gleichzeitiger Kontoinhaberschaft bei der Bank, die Verlängerung eines ausländischen Passes in den USA oder mehrere Überweisungen zwischen US-Dollar 5’000-10'000 innerhalb von eineinhalb Jahren für eine Charakterisierung als US-Bezug. In Zeiten der Globalisierung erscheinen diese Kriterien überaus weitgreifend. Auch Unternehmen mit einem Sitz in einem steuergünstigen Domizil («offshore») oder Personen, die einer Datenübermittlung gemäss FATCA-Abkommen nicht zugestimmt haben, erscheinen im Bericht, ohne dass weitere Bedingungen (wie z.B. ein echter Berührungspunkt mit den USA) erfüllt sein müssten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass viele nicht vom Amtshilfeersuchen betroffene natürliche und juristische Personen (also nicht US-Personen) im II.D.2-Bericht erscheinen. 3.2.3.2 Die ersuchende Behörde führt im Ersuchen zwar aus, dass alle Informationen potentiell von Bedeutung sein können und nennt Konstellationen und Beispiele um dies zu belegen. Sie führt aber gerade keine einzelfallbezogenen, konkreten Sachverhalte aus, die nahe legen würden, dass die Informationen der Beschwerdeführenden für die Besteuerung von konkreten Personen hilfreich sein können. Dies erscheint denn auch aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich. Nicht zuletzt ergibt sich aus dem II.D.2- Bericht, dass für das vorliegend zu beurteilende Konto keine Personen (Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigte, etc.) mit US-Bezug bekannt sind. 3.2.3.3 Letztlich erwägt die Vorinstanz in ihrer Schlussverfügung selbst, dass nicht nur Informationen zu US-Personen ersucht werden, sondern allgemein Informationen zu allen Konten des II.D.2-Berichts, sodass auch Informationen zu Personen erfragt werden würden, welche das Kriterium der mutmasslichen Steuerpflicht in den USA nicht erfüllten (Schlussverfügung E. 4.14). Damit weist die Vorinstanz insoweit selbst darauf hin, dass aufgrund des Ersuchens nicht klar ist, ob bzw. inwiefern und inwieweit die vorliegenden Informationen für die Besteuerung von betroffenen Personen in den USA relevant sein können. 3.2.3.4 Die ersuchende Behörde schreibt im Amtshilfeersuchen sodann, dass die Informationen insbesondere dazu dienen sollen, die zu besteuernden Personen erst noch zu identifizieren (oder dort wo bereits identifiziert zu verifizieren [Amtshilfeersuchen, S. 9/act. 1]). Damit bestätigt sie gerade, dass sie (noch) nicht alle betroffenen bzw. steuerpflichtigen Personen identifiziert hat und auch (noch) nicht Steuerverfahren betreffend alle
A-6911/2024 (allenfalls) zu besteuernden Personen führt. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass nicht geprüft werden kann, ob die vorliegend zur Übermittlung vorgesehenen Informationen voraussichtlich erheblich für die Besteuerung in den USA sein können. 3.2.3.5 Wie bereits ausgeführt, bezeichnet die Vorinstanz keine formell betroffene Person hinsichtlich der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen, weshalb sie im Dispositiv der Schlussverfügung Amtshilfe «betreffend das Konto» erteilt. Ein Konto hat indessen keine Rechtspersönlichkeit und keine Möglichkeit, Rechtsmittel zu erheben. Das Vorgehen der ESTV im vorliegenden Fall entspricht auch nicht ihrer bisherigen Praxis. In den bisherigen Schlussverfügungen der ESTV – auch aufgrund von Gruppenersuchen oder auch Listenersuchen – hat sie die Amtshilfe stets hinsichtlich einer konkreten betroffenen Person erteilt (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-5680/2023 vom 18. November 2024 Bst. A.i. zu einem Gruppenersuchen). In der Folge hatte die betroffene Person die Möglichkeit sich dagegen zur Wehr zu setzen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb dies im vorliegenden Fall nicht auch gelten sollte. Dass ohne Kenntnis der betroffenen Person zudem die voraussichtliche Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Daten nicht mögliche ist, wurde bereits ausgeführt. Anders ist es bei Verfahren, die nach dem FATCA-Abkommen beurteilt werden. In diesen Verfahren muss keine voraussichtliche Erheblichkeit geprüft werden (vgl. A-901/2021 vom 4. Juni 2021 E. 3.4.3 und E. 3.4.4). Bei einer Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-US gelten diese Sonderbestimmungen indessen gerade nicht. Im Übrigen könnte auch ein Amtshilfeersuchen vorliegend nicht auf das FATCA- Abkommen gestützt werden, da dieses erst für Sachverhalte ab 1. Juni 2014 anwendbar ist, vorliegend jedoch um Informationen ab 1. Januar 2009 ersucht wird. 3.2.4 Aus diesen Ausführungen folgt, dass vorliegend nicht geprüft werden kann, ob die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen zur Besteuerung von betroffenen Personen voraussichtlich erheblich sein können. Die Prüfung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG kann nicht vorgenommen werden. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe vorliegend nicht erfüllt. 3.3 Sind die Voraussetzungen für die Übermittlung der Informationen nicht erfüllt, ist keine Amtshilfe zu leisten. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2024 ist aufzuheben.
A-6911/2024 3.4 Bei diesem Verfahrensausgang brauchen die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden nicht geprüft zu werden. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder den obsiegenden Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Diese ist vorliegend ermessensweise auf gesamthaft Fr. 7'500.- festzusetzen. 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-6911/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2024 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5’000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 7’500.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Katharina Meienberg
A-6911/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-6911/2024 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)