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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 A-6791/2024

February 19, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,121 words·~21 min·2

Summary

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal) | ETH: Nachteilsausgleich; Unterbringungskosten

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-6791/2024

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Schulleitung, vertreten durch Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz.

Gegenstand ETH: Nachteilsausgleich; Unterbringungskosten

A-6791/2024 Sachverhalt: A. X._______, geboren […], verunfallte im Jahr […] und leidet seither unter […] Einschränkungen. Die Arbeits- und Studierfähigkeit beträgt gemäss Bestätigungen des behandelnden Arztes ca. […] %. Im Januar […] schloss er sein […]Studium an der Universität […] ab. Seit […] studiert X._______ an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich […]Wissenschaften im Masterstudium. B. B.a Am 11. Juni 2021 stellte X._______ bei der ETH Zürich ein Gesuch um Nachteilsausgleich für die Lehrveranstaltung "Projektwoche [….]". Die Lehrveranstaltung beinhaltete eine Projektwoche, die vom 21. bis 25. Juni 2021 […] stattfand. Als Unterkunft stand den Studierenden ein Pfadfinderheim zur Verfügung. X._______ beantragte die Vergütung behinderungsbedingter Mehrkosten für seine Unterbringung einige Tage vor, während und einige Tage nach der Projektwoche in einem «Bed & Breakfast». Während der Projektwoche sei er darauf angewiesen, sich in einen Ruheraum zurückzuziehen, was am Veranstaltungsort der Projektwoche nicht gewährleistet sei. Zudem reise er jeweils ein paar Tage im Voraus ins Exkursionsgebiet, um sich damit vertraut zu machen, und bleibe nach dem Kursende, um sich zu erholen und allenfalls notwendige Nacharbeiten zu erledigen. Aus diesen Gründen sei er auf eine externe Unterbringung angewiesen. B.b Die ETH Zürich wies das Gesuch vom 11. Juni 2021 mit Verfügung vom 16. August 2021 ab. C. Am 18. August 2021 gelangte X._______ an die ETH-Beschwerdekommission und beantragte, die ETH Zürich sei zu verurteilen, ihm den finanziellen Nachteil bei der Bewältigung des Kurses in der Höhe von Fr. 388.50 auszugleichen. Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. D. X._______ focht diesen Entscheid am 18. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an, welches seine Beschwerde mit Urteil A-2252/2022 vom 20. Juni 2023 abwies, soweit es darauf eintrat.

A-6791/2024 E. Dagegen erhob X._______ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Insbesondere habe es zu beurteilen, ob X._______ die Kosten für die externe Unterbringung vor, während und nach der Projektwoche zu erstatten seien. F. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-6791/2024 wieder auf. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 1. Dezember 2024 und am 6. Januar 2024 weitere Bemerkungen zur Sache ein. Die ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) verzichteten hingegen auf eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. 2. Streitig bleibt, ob die Beschwerdegegnerin für die Mehrkosten der Unterbringung des Beschwerdeführers vor, während und nach der Projektwoche im Juni 2021 aufzukommen hat. Er fordert den Betrag von Fr. 388.50 für 12 Übernachtungen, abzüglich der auch den anderen Studierenden entstandenen Kosten von Fr. 66.50 für 4 Übernachtungen im Pfadfinderheim. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vor. Der Bund hat diesen Gesetzgebungsauftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit dem Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) wahrgenommen. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin dem BehiG untersteht (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4) und der Beschwerdeführer sich auf dieses Gesetz berufen kann (vgl. Urteil des BGer 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 5.3.2).

A-6791/2024 Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG; Urteile des BGer 2C_368/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1, 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5 und 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Menschen notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG; BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Art. 2 Abs. 5 BehiG präzisiert die Benachteiligung im Sinn des Gesetzes für die Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Bst. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Bst. b). Liegt eine Benachteiligung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, kann die betroffene Person beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Solche Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen jedoch verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG). 2.2 Aus den angeführten Bestimmungen des BehiG und dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch von Menschen mit Behinderung auf formale Prüfungserleichterungen ab. Ziel solcher Massnahmen des Nachteilsausgleichs ist es, den Prüfungsablauf an die spezifischen Bedürfnisse der Person mit Behinderung anzupassen, sodass eine chancengleiche Prüfungssituation resultiert (Urteile des BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4, 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG verdeutlicht, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches chancengleich auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Ausoder Weiterbildung Menschen mit Behinderung benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen bzw.

A-6791/2024 Massnahmen des Nachteilsausgleichs vorsehen (vgl. Urteil des BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, die mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; Urteile des BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1, 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; für Prüfungen BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E. 2.2.1). Ausserdem dürfen Anpassungsmassnahmen nicht in eine Überkompensation münden (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.6). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BehiG). Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistungen kann auch im Bereich der Hochschulbildung das staatliche Leistungsangebot nicht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen ausgestaltet werden (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; vgl. auch BGE 145 V 116 E. 5.1; Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.4 mit Hinweisen). Da staatliche Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, ist eine möglichst rechtsgleiche Verteilung anzustreben (BGE 136 V 395 E. 7.7). 2.3 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid bereits beurteilt, ob die erstinstanzliche Verfügung vom 16. August 2021 nichtig ist, und diese Frage verneint (Urteil des BGer 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 4). Weiter steht mit den bundesgerichtlichen Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an der Projektwoche eine Studienleistung erbrachte, auf welche die dargelegte Rechtsprechung zur Anpassung des Bildungsangebots (E. 2.2) anwendbar ist. Die Beschwerdegegnerin war demzufolge verpflichtet, die Rahmenbedingungen der Projektwoche so zu gestalten, dass der Beschwerdeführer chancengleich daran teilnehmen konnte (E. 5.4.2). Wie bereits die Vorinstanz anerkannte und die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellt, war der Beschwerdeführer während der Projektwoche behinderungsbedingt auf einen Ruhe- und Rückzugsraum angewiesen. Im Pfadfinderheim, in dem die Projektwoche stattfand, stand unstrittig kein solcher Raum zur Verfügung (vgl. E. 5.4.1). 2.4 Wie das Bundesgericht ebenfalls erwog, kommt das Zurverfügungstellen eines geräuschlosen Rückzugs- und Ruheraums in Frage, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem damit erzielten

A-6791/2024 Gewinn an Bildungschancengleichheit besteht. Es handle sich dabei – im Prinzip – um eine geeignete und verhältnismässige Massnahme. Doch habe sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit der Dauer und Art der Unterbringung zu befassen und zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer organisierte Unterkunft eine dem ursprünglich gebotenen Nachteilsausgleich äquivalente Massnahme sei. Es habe unter Würdigung der im Recht liegenden Unterlagen (z.B. Arztzeugnisse) und allenfalls gestützt auf weitere Abklärungen die Verhältnismässigkeit der Massnahme im konkreten Fall zu prüfen. Dabei sei zu beurteilen, ob bei grundsätzlich beschränkten staatlichen Mitteln auch Unterbringungskosten für die Kursvor- und Nachbereitung vor Ort zu vergüten seien (E. 5.3.4 und E. 5.4.2 f.). 3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zwischen den Unterbringungskosten zu unterscheiden, die während der Projektwoche anfielen (hiernach E. 3.1), und denjenigen Kosten, die für die Unterkunft des Beschwerdeführers vor und nach der Projektwoche entstanden sind (hiernach E. 3.2). 3.1 Für die Projektwoche vom 21. bis 25. Juni 2021 ist zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer selbst gewählte Unterkunft als Massnahme zum Nachteilsausgleich zu vergüten ist oder die Unterbringung mit Übernachtung zu einer relevanten, nicht erforderlichen Steigerung des Komforts führte (vgl. Urteil des BGer 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 5.4.2). 3.1.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind im Wesentlichen der Auffassung, dass der anerkannte Bedarf nach einem Ruheraum nicht auch den Bedarf nach ungestörtem Schlaf in einem separatem «Hotelzimmer» mit mehr Komfort beinhalte. Dass der Beschwerdeführer im Mehrbettzimmer des Pfadfinderheims allenfalls nicht ungestört hätte nächtigen können, sei kein behinderungsbedingter Nachteil. Käme die Beschwerdegegnerin für Kosten dieser Art auf, werde der Beschwerdeführer gegenüber den anderen Studierenden privilegiert, weil diese auf die Vorteile eines separaten Hotelzimmers verzichten müssten. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich um eine andere, günstigere Variante des Ruheraums zu bemühen. Es rechtfertige sich, dass er die Mehrkosten der Unterkunft selbst zu tragen habe. 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, der abgeschirmte Rückzugs- und Ruheraum habe ihm zum gebotenen Nachteilsausgleich sowohl tagsüber als auch in der Nacht verlässlich zur Verfügung stehen müssen.

A-6791/2024 Zur benötigten Ruhe gehöre auch die Nachtruhe. Die gewählte Unterkunft habe ihm keinen zusätzlichen Komfort gebracht. Unter anderem seien die sanitären Einrichtungen im Pfadfinderheim komfortabler ausgestattet gewesen als in seiner Unterkunft. Zudem habe er jeden Tag die Strecke zwischen der Unterkunft und dem Pfadfinderheim zurücklegen müssen. 3.1.3 Festzuhalten ist zunächst im Sinne der Vorinstanz, dass die nachteilsbedingte Massnahme des geräuschlosen Rückzugs- und Ruheraums nicht generell die Übernahme von Kosten für selbst gewählte Unterkünfte umfasst (vgl. vorne, E. 2.2). Fraglich ist jedoch, ob die Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin den spezifischen Sachverhaltsumständen des konkreten Falles hinreichend Rechnung trägt. Wie erwähnt, war der Beschwerdeführer während der Projektwoche unstrittig auf einen Ruhe- und Rückzugsraum angewiesen, der am Austragungsort im Pfadfinderheim nicht vorhanden war. In seinem Gesuch um Nachteilsausgleich vom 11. Juni 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen Raum benötige, der frei von leisen Dauergeräuschen (wie Lüftungen oder Heizungsrauschen) sei. Nach unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz konnte der Kursleiter dem Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit vorab mitteilen, ob es im Pfadfinderheim einen geeigneten Raum gebe. Er bat ihn deshalb – nachdem der Beschwerdeführer diese Möglichkeit selbst geprüft hatte – das eigene Zelt als Ruheraum mitzubringen. Diese kostengünstigere Option fiel letztlich jedoch X aufgrund des lange anhaltenden Regenwetters sowie der Überschwemmungsgefahr unstrittig nicht in Betracht; der Beschwerdeführer organisierte sich daraufhin eine Unterkunft in einem «Bed & Breakfast» in einer nahe gelegenen Ortschaft. Wie der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2025 belegt, handelte es sich dabei – anders als die Beschwerdegegnerin mit dem Begriff «Hotelzimmer» andeutet – um einen Privathaushalt bzw. ein Einfamilienhaus. Darin vermietete das dort wohnende Ehepaar drei Zimmer. Dem Beschwerdeführer stand ein einfach möbliertes Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Weiter stand im Einfamilienhaus ein Bad zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Gästen bereit. Dass die Unterbringung von beschränktem Komfort war, legt neben diesen Umständen auch der Preis pro Nacht von Fr. 40.-- und Fr. 35.-- (Rabatt für längeren Aufenthalt) nahe. Erhältlich war ferner ein Frühstück für Kosten von Fr. 10.-- pro Tag, die der Beschwerdeführer aber nicht (mehr) geltend.

A-6791/2024 3.1.4 Aus dem Arztzeugnis vom 18. März 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer […] sowie einer […] leidet, und wegen des erhöhten Ruhebedarfs einen geräuschlosen Ort in der näheren Umgebung benötigt, wo er sich gelegentlich hinlegen kann. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf eine Liegegelegenheit (z.B. Bett) im Ruheraum angewiesen war. Seinen erhöhten Bedarf an Ruhe und Erholung weist das Zeugnis zudem nicht nur beschränkt auf das eigentliche Tagesprogramm, sondern, nicht zuletzt bei längeren Exkursionen, als Gesamtbetrachtung für ihm nicht vertraute Orte aus. Zum einen liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer auch nachts einen Rückzugsort benötigte, um sich hinreichend zu erholen und seine Studienleistung tagsüber mit der nötigen Aufmerksamkeit zu erbringen. Zum andern ist weder erkennbar noch zeigt die Beschwerdegegnerin auf, dass – und wo – der Beschwerdeführer einen geeigneten Ruheraum mit Liegegelegenheit allenfalls nur tagsüber und zu tieferem Preis hätte mieten können. Von ihm zu erwarten, einen solchen Ruheraum ausserhalb des Pfadfinderheims zu organisieren, für die Übernachtung aber ein Mehrbettzimmer an Ort wie die übrigen 16 Studierenden zu nutzen, vermag mit Blick auf seine behinderungsbedingten Einschränkungen und Ruhebedürfnisse nicht zu überzeugen. In diesem Fall hätte sich der Beschwerdeführer im Übrigen in Kürze an zwei neue Räumlichkeiten gewöhnen müssen, obgleich der erstmalige Besuch fremder Orte für ihn gemäss dem Arztzeugnis eine erhebliche Belastung darstellt. 3.1.5 Bei dieser Sachlage erschliesst sich nicht, dass die gewählte Unterkunft, wie die Vorinstanz erwog, zu Annehmlichkeiten führte, die den Beschwerdeführer gegenüber Mitstudierenden über den Nachteilsausgleich hinaus privilegiert und seinen Ruhebedarf überkompensiert hätten. Ebenso wenig ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ebenso geeignete, aber wesentlich kostengünstigere Alternativen offenstanden, die er bevorzugen musste. 3.1.6 Aufgrund der Umstände des konkreten Falles stehen die Kosten des Nachteilsausgleichs und die damit ermöglichte Teilnahme an der Projektwoche nicht in einem Missverhältnis. Dies folgt – den behinderungsspezifischen Ruhebedarf und die Ausstattung der vorgesehenen Lokalität (ohne Ruheraum) berücksichtigend – aus der Art der gewählten Unterbringung, die im Komfort auf das Nötige beschränkt und mit moderaten Kosten pro Übernachtung von Fr. 35.-- bzw. Fr. 40.-- verbunden war, und dem Fehlen von gleich geeigneten, staatliche Mittel besser schonenden Alternativen. Das Zurverfügungstellen eines Rückzugs- und Ruheraums in der

A-6791/2024 gewählten Unterkunft des Beschwerdeführers ist deshalb vorliegend als verhältnismässige Massnahme des Nachteilsausgleichs einzustufen. 3.1.7 Dem Beschwerdeführer sind demzufolge die (Mehr-)Kosten der Unterbringung während der Projektwoche – für die 4 Übernachtungen vom 21. bis zum 25. Juni 2021 – als Nachteilsausgleich zu vergüten. 3.2 Weiter zu beurteilen sind nach den Anweisungen des Bundesgerichts diejenigen Unterbringungskosten, die vor und nach der Projektwoche entstanden sind (vgl. vorne, E. 2.4). 3.2.1 Die Vorinstanz schützte zwar im Grundsatz den Standpunkt des Beschwerdeführers und erachtete den Bedarf nach dem Ruheraum während der Projektwoche als belegt. Doch gehe die von ihm organisierte Unterkunft mit einer Aufenthaltsdauer von 13 Tagen über den gebotenen Nachteilsausgleich hinaus. Er vermöge nicht nachzuweisen, weshalb er aufgrund seiner Einschränkungen bereits 4 Tage vor Beginn der Projektwoche anreisen musste und erst 4 Tage nach deren Ende abreisen konnte. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, es sei ihr nicht zumutbar, einen zusätzlichen Aufenthalt zu finanzieren, welcher länger als die Projektwoche dauere. Zwar komme dem Verbleib vor Ort nach der Exkursion der grössere Erholungsfaktor zu als der Abreise am letzten Tag der Projektwoche. Es handle sich jedoch um eine Massnahme, die über eine notwendige und angemessene Beseitigung der behinderungsbedingten Nachteile hinausgehe. 3.2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm dargelegten Auswirkungen der Behinderung auf die Projektwoche korrekt und vollständig zu beachten. Bei einem ihm fremden Kursort sei er darauf angewiesen, sich im Voraus mit der Umgebung vertraut zu machen. Dafür sei […] erforderlich oder, wie es der behandelnde Arzt im Zeugnis vom 27. Oktober 2020 als Alternative vorgeschlagen habe, eine Anreise einige Tage vor dem Beginn der Projektwoche. 3.2.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem grundsätzlich ausgewiesenen Ruhebedarf tatsächlich auf einen angepassten Zeitpunkt der An- und Abreise zum Nachteilsausgleich angewiesen war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Projektwoche im Kanton […] stattfand und der Beschwerdeführer im Kanton […] wohnt. Die Projektwoche vom 21. bis

A-6791/2024 25. Juni 2021 fand unstrittig ganztags (Montag bis Freitag) statt. Es leuchtet ein, dass der Ruheraum dem Beschwerdeführer zum Nachteilsausgleich während der gesamten fünftägigen Projektwoche – einschliesslich des ganzen ersten und letzten Kurstags (Freitagnachmittag) – zur Verfügung stehen musste, um seinen Zweck zu erfüllen. Sollte er den Ruheraum verlässlich am Montag und Freitag ganztags nutzen können, musste er diesen auch für den vorangehenden Sonntag und den nachfolgenden Samstag mieten. Das Arztzeugnis vom 18. März 2021 äussert sich nicht explizit zum Zeitpunkt der An- und Abreise, hält aber immerhin klar fest, dass der Beschwerdeführer beim erstmaligen Besuch fremder Orte Unterstützung braucht. Wegen der […] und der nachweislich reduzierten Studierfähigkeit des Beschwerdeführers von gesamthaft ca. […]% liegt zudem auf der Hand, dass er, wäre er am frühen Montagmorgen aus […] angereist, seine Leistungen am Montag nicht hinreichend hätte erbringen können. Ebenso ist darauf zu schliessen, dass er nach dem Ende der Projektwoche am Freitagabend einer weiteren Erholungsmöglichkeit bedurfte, bevor er sicher – er benützte ein Auto – nach Hause […] reisen konnte. Aus den genannten Gründen reichten 4 Übernachtungen nicht, um die behinderungsbedingten Nachteile unter Abdeckung der gesamten Projektwoche auszugleichen. Der Beschwerdeführer musste zusätzlich eine Anreise am Vortag (20. Juni 2021) und eine Abreise am Folgetag der Projektwoche (26. Juni 2021) planen – das heisst eine Unterkunft mit Ruheraum für 7 Tage bzw. 6 Übernachtungen mieten. Wiederum sind die dafür angefallenen moderaten Kosten im konkreten Fall – aus den genannten Erwägungen (E. 3.1.6) – auch bei grundsätzlich beschränkten staatlichen Mitteln als verhältnismässig zu betrachten. 3.2.5 Hingegen legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar und bringt keine Nachweise dafür bei, weshalb er sich – über den Folgetag nach der Projektwoche hinaus – weitere Tage an Ort von der Lehrveranstaltung erholen und dort Nacharbeiten erledigen musste. Dies lässt sich weder dem Arztzeugnis vom 18. März 2021 noch jenem vom 27. Oktober 2020 oder seinen Eingaben im Verfahren nachvollziehbar entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Nachbereitung der Projektwoche, zum Beispiel das Verfassen eines Berichts, nicht zu Hause in der ihm vertrauten Umgebung geschehen konnte. Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht nicht wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen oder solche unrichtig festgestellt, wie der Beschwerdeführer rügt. Sie hat vielmehr in Erfüllung ihrer Begründungspflicht zutreffend erkannt, dass der behinderungsbedingte Bedarf nach einem Ruheraum für den relevanten Zeitraum

A-6791/2024 nach der Projektwoche nicht ausgewiesen ist. Die Kosten der selbst gewählten Unterbringung vom 27. bis zum 29. Juni 2021 sind dem Beschwerdeführer somit nicht zu erstatten. 3.2.6 Ebenso verhält es sich für die Unterbringung vor der Projektwoche vom 17. bis 19. Juni 2021. Das Arztzeugnis vom 27. Oktober 2020, auf das sich der Beschwerdeführer stützt, enthält zwar die Passage, dass er sich mit der Umgebung im Voraus vertraut machen müsse, indem er eine Woche im Voraus anreise. Das Zeugnis bezieht sich jedoch auf die Teilnahme am […] Projekt […] eines anderen Departements der Beschwerdegegnerin. Wie die Beschreibungen des Inhalts der Lehrveranstaltungen zeigen, war dieser Kurs in seiner Dauer, Intensität und Belastung für die Teilnehmenden nicht mit der fünftägigen Projektwoche […] vergleichbar. Das Programm beinhaltete insbesondere zwei unmittelbar aufeinander folgende […]wochen in […]. Deshalb kann sich der Beschwerdeführer für die hier zu beurteilende Projektwoche nicht auf das Zeugnis vom 27. Oktober 2020 stützen. Ein spezifisches Zeugnis für diese Projektwoche hat er nicht vorgelegt (zur Mitwirkungspflicht: Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Darüber hinaus zeigt er nicht nachvollziehbar auf, weshalb eine Vorbereitungszeit von 4 Tagen notwendig war, und inwieweit er sich mit Hilfe der gewählten Unterkunft überhaupt an den Austragungsort der Projektwoche, das Pfadfinderheim und die dortigen Verhältnisse, tatsächlich gewöhnen konnte. In seinen Stellungnahmen vom 1. Dezember 2024 und vom 6. Januar 2025 äussert er sich einzig zur Anreise am Sonntag vor der Projektwoche und zur Abreise am Samstag, an keiner Stelle hingegen zur weiteren Vorbereitungszeit in der Vorwoche. Wiederum ist kein Bedarf nach einer externen Unterbringung zum Nachteilsausgleich festzustellen. 4. Zusammenfassend resultiert, dass die Übernahme der Kosten der Unterkunft für 6 Übernachtungen vom 20. bis zum 26. Juni 2021 zur Beseitigung der behinderungsbedingten Benachteiligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint. Hingegen ist ein Ausgleich der darüber hinaus entstandenen Unterbringungskosten nicht gerechtfertigt. Für 12 Übernachtungen bezahlte der Beschwerdeführer pauschal den Gesamtpreis von Fr. 455.--. Das ergibt für 6 Übernachtungen Kosten von Fr. 227.50. Abzüglich der Auslagen der Mitstudierenden für 4 Nächte im Pfadfinderheim (Fr. 66.50) resultieren somit zu erstattende Mehrkosten von Fr. 161.--.

A-6791/2024 5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 161.-- als Nachteilsausgleich zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Im Weiteren sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorangegangene Verfahren A-2252/2022 neu zu bestimmen. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend wären dem Beschwerdeführer die Kosten anteilsmässig im Umfang seines Unterliegens aufzuerlegen. Das Verfahren, das auf die Beseitigung einer (tatsächlichen oder vermeintlichen) Benachteiligung durch das Gemeinwesen bei der Aus- und Weiterbildung gerichtet ist (Art. 8 Abs. 2 BehiG), ist jedoch grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG; Urteil des BVGer A-832/2014 vom 29. August 2014 E. 8 und A-4333/2022 vom 20. Juni 2023 E. 6.1; für Vorinstanzen ohnehin Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann ganz oder teilweise obsiegenden Parteien eine Entschädigung für die notwendigen und verhältnismässigen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer steht trotz teilweisen Obsiegens keine Entschädigung zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm kein abzugeltender Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.302.2]; Urteil des BVGer A-615/2023 vom 10. Juli 2024 E. 9.2). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben, wenngleich auch sie anteilsmässig obsiegen, als Bundesbehörden ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteile des BVGer A-832/2014 vom 29. August 2014 E. 9.2 und A-4333/2022 vom 20. Juni 2023 E. 6.2). 7. Dieselben Kosten- und Entschädigungsfolgen resultieren aus den gleichen Erwägungen ebenso für das vorliegende Verfahren. 8. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren der Vorinstanz. Da diese

A-6791/2024 weder Verfahrenskosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen hat, bleiben die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen unverändert und müssen nicht neu bestimmt werden.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-6791/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 7. April 2022 wird insoweit geändert, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 161.-- als Nachteilsausgleich zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren und das Verfahren A-2252/2022 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Für das vorliegende Verfahren und das Verfahren A-2252/2022 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter

A-6791/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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